B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-3681/2010
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
(…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…), Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. April 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober
2008 seinen Heimatstaat verliess und am 5. Januar 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er am 18. Januar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 21. Januar 2009 sowie der Anhörung vom 2. Februar
2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, Tamile aus dem Norden des Landes zu sein, wobei die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Dezember 2007 versucht hätten, ihn
zwangsweise zu rekrutieren,
dass er sich, um sich der Zwangsrekrutierung zu entziehen, nach Colom-
bo begeben habe,
dass in seiner Abwesenheit an seiner Stelle sein (…) von den LTTE
zwangsweise rekrutiert worden sei,
dass er in Colombo zunächst bei der Schwester einer Bekannten gelebt
habe,
dass er am 6. Januar 2008 auf der Strasse wegen des Verdachts der Kol-
laboration mit den LTTE von den srilankischen Sicherheitsbehörden fest-
genommen und insgesamt acht Tage lang gefangen gehalten worden sei,
dass er dabei von der Polizei verhört, geschlagen und massiv gefoltert
worden sei,
dass er am (…) Januar 2008 vor den Richter gestellt und freigesprochen
worden sei,
dass er einige Tage nach seiner Freilassung von Angehörigen der Crimi-
nal Investigation Division (CID) mit dem Tode bedroht worden sei, wenn
er Colombo nicht verlassen würde,
dass er aus Furcht vor der CID in Colombo untergetaucht und am
3. Oktober 2008 schliesslich aus dem Lande ausgereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. April 2010 – eröffnet am 21. April 2010 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die versuchte
Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE stelle eine
Verfolgung seitens Dritter dar, welche nicht asylbeachtlich sei, da der sri-
lankische Staat während des fraglichen Zeitrahmens alles daran gesetzt
habe, Übergriffe seitens der LTTE zu bekämpfen, zudem habe sich der
Beschwerdeführer durch die Wohnsitznahme in einem nicht von den
LTTE kontrollierten Gebiet Sri Lankas ihrem Zugriff zu entziehen ver-
mocht,
dass dem BFM, was die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Januar
2008 betreffe, bewusst sei, dass die sirlankischen Sicherheitskräfte be-
sonders im Raum Colombo im Hinblick auf allfällige terroristische Aktivitä-
ten Personenkontrollen durchführen könnten,
dass von diesen Personenkontrollen besonders solche Staatsbürger be-
troffen seien, die wie der Beschwerdeführer vom Norden des Landes in
den Süden zugezogen seien,
dass Kontrollen dieser Art der Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicher-
heit dienten und somit rechtsstaatlich grundsätzlich nicht zu beanstanden
seien,
dass Personen, die – wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer –
als schuldlos befunden würden, in der Regel nach wenigen Tagen wieder
auf freien Fuss gesetzt würden,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte achttägige Haft somit
auf Grund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
darstelle, da es sich dabei um eine verhältnismässig kurze Beschränkung
der Bewegungsfreiheit handle, verbunden mit relativ geringen Eingriffen
in die körperliche Integrität, und keine weiteren Nachteile gefolgt seien,
dass diese Vorbringen (versuchte Zwangsrekrutierung und achttägige
Haft) nach dem Gesagten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass das Vorbringen, nach seiner Freilassung hätten die srilankischen
Behörden ihn zu Hause unter Todesdrohung aufgefordert, Colombo zu
verlassen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalte,
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dass er dieses Vorbringen bei der Befragung zur Person nämlich noch
nicht geltend gemacht habe, sondern dort vielmehr die Frage, ob er in
Colombo neben den bereits angeführten Problemen noch weitere solche
gehabt habe, ausdrücklich verneint habe, weshalb das Vorbringen als
nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu würdigen sei,
dass jenes Vorbringen zudem der inneren Logik entbehre, da nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb die srilankischen Behörden, nachdem er freige-
sprochen und aus der Haft entlassen worden sei, ihn erneut verfolgen
sollten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka durchführbar sei,
dass insbesondere keine individuellen Wegweisungshindernisse vorlä-
gen,
dass der Wegweisungsvollzugs in den Norden des Landes unter den ak-
tuellen dortigen Verhältnissen des Bürgerkrieges zwar nicht zumutbar er-
scheine, dem Beschwerdeführer indes freistehe, in einem andern Lan-
desteil Wohnsitz zu nehmen, insbesondere im Grossraum Colombo, wo
er von Dezember 2007 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 ohne
asylrechtlich relevante Benachteiligungen gelebt habe und über mehrere
Verwandte verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
21. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne Einreichung einer Fürsor-
gebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Mai
2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis
am 2. Juni 2010 sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers guthiess und unter diesen Bedingungen
auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
2. Juni 2010 eine Fürsorgebestätigung des Departements Gesundheit
und Soziales des Kantons C._______, datiert vom 1. Juni 2010, fristge-
recht zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben der zuständigen Instruktionsrichterin
vom 10. Juni 2010 zu einem Schriftenwechsel eingeladen wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 ausführte,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, an seiner Verfügung vollumfänglich festhielt und die Beschwer-
deabweisung beantragte,
dass die Vernehmlassung des BFM mit Schreiben vom 30. Juni 2010
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
30. August 2010 einen Brief der Sri Lanka Red Cross Society an seinen
Bruder als Beweismittel zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachtei-
le ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6
E. 5 S. 52),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sind, der inneren Logik nicht entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen,
dass die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen muss,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Dar-
stellung des Sachverhalts sprechen,
dass entscheidend ist, ob in der Gesamtwürdigung die für die Richtigkeit
des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Auffassung des
BFM, wonach die versuchte Zwangsrekrutierung durch die LTTE im De-
zember 2007 eine nicht asylbeachtliche Verfolgung seitens Dritter dar-
stellt, weil der srilankische Staat alles daran gesetzt habe, Übergriffe der
LTTE zu bekämpfen, zu Recht kritisiert,
dass aber die Fragen, ob eine quasi-staatliche Verfolgung vorlag und ob
die Schutzfähigkeit des srilankischen Staates zu jenem Zeitpunkt gege-
ben war, offengelassen werden können, da die versuchte Zwangsrekrutie-
rung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen nicht asylbeachtlich ist,
dass nämlich kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der geltend
gemachten versuchten Zwangsrekrutierung und der Ausreise aus dem
Heimatstaat besteht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei-
nahe ein Jahr in Colombo gewohnt hat und sich dort dem Zugriff durch
die LTTE wirksam entziehen konnte,
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dass damit, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, auch eine inländische
Fluchtalternative bestanden hat,
dass aber vor allem die Verfolgungsgefahr seit der Niederlage der LTTE
im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und somit diesbezüglich die Aktu-
alität asylbeachtlicher Nachteile zu verneinen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Nachteile, welche der Be-
schwerdeführer während seiner achttägigen Inhaftierung im Januar 2008
erlitten habe, nach Art und Intensität nicht asylbeachtlich seien und
grundsätzlich rechtsstaatlich legitime Vorgänge beträfen, kritisiert werden
kann, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, "massiv" gefoltert
worden zu sein, und die Folter selber von der Feststellung, dass rechts-
staatlich legitime Vorgänge vorlägen, jedenfalls auszunehmen ist,
dass die Frage nach der Intensität der erlittenen Nachteile indes offenge-
lassen werden kann, zumal mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die
Aktualität der Nachteile zu verneinen ist,
dass diesbezüglich zur zutreffenden Begründung der Vorinstanz zu er-
gänzen ist, dass die Vorfälle im Januar 2008 vor dem Hintergrund der
damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen
sind, mit dem Ende des Bürgerkrieges und der Niederlage der LTTE im
Mai 2009 sich die Situation seither jedoch grundlegend geändert hat,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch
immer nicht befriedigend ist, die Anzahl von Gewaltereignissen wie Ent-
führungen und "Killings" jedoch erheblich zurückgegangen ist,
dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs
und der Niederlage der LTTE erst recht davon ausgegangen werden
kann, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse
an seiner Person mehr besteht, zumal der Beschwerdeführer nach eige-
nen Angaben keinerlei Verbindung zur LTTE aufweist und er am
14. Januar 2008 freigesprochen und bedingungslos freigelassen wurde,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, die geltend gemachte Drohung
seitens der CID erscheine als nachgeschoben, um dem Asylgesuch zu-
sätzliches Gewicht zu verleihen, und daher als unglaubhaft und im Übri-
gen entbehre es der inneren Logik, wobei auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
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dass die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung, der Beschwerde-
führer habe diesen Vorfall in der Kurzbefragung deshalb nicht erwähnt,
weil er ihn noch dem Problem rund um die achttägige Haft zugerechnet
habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal die Haft mit einem Freispruch
und einer bedingungslosen Freilassung geendet hat, die nachträgliche
Todesdrohung deshalb nicht als blosses Detail erachtet werden kann,
dass sie gemäss seinen eigenen Angaben vielmehr den konkreten Anlass
und den eigentlichen Grund für seine Flucht darstellt,
dass aber, selbst wenn das nachgeschobene Vorbringen zutreffen sollte,
dies an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen
Zeitpunkt in Sri Lanka nicht behördlich gesucht wird, nichts zu ändern
vermag,
dass diesbezüglich dasselbe gilt, was oben bereits zur achttägigen Haft
ausgeführt worden ist,
dass dieser Vorfall nämlich vor dem Hintergrund der damals im Lande
herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu verstehen ist, sich die
Sachlage aber mit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 grundle-
gend gewandelt hat,
dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nur ein ge-
ringer Beweiswert zukommt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, glaub-
haft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine kon-
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krete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf Grund der damals ak-
tuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegwei-
sungsvollzug in den Norden Sri Lankas für unzumutbar erachtete,
dass unterdessen aber der Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt, wo
der Beschwerdeführer über einige Jahre gelebt hat, als zumutbar gilt, so-
fern keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen bzw. wenn begüns-
tigende Faktoren vorliegen (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1),
dass im Übrigen, worauf das BFM zu Recht hinwies, mit dem Grossraum
Colombo, wo der Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerdeschrift
nicht nur wenige Wochen, sondern immerhin beinahe ein Jahr bis zu sei-
ner Ausreise - gewohnt hat, eine inländische Wohnsitzalternative besteht,
dass in Colombo Verwandte und Bekannte wohnen, die ihn bereits vor
seiner Ausreise unterstützt und im Wohnraum zur Verfügung gestellt ha-
ben,
dass er in Colombo mithin über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
und eine gesicherte Wohnsituation verfügt,
dass überdies in Sri Lanka seine Eltern und weitere Angehörige leben,
dass es sich beim Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich ist,
um einen jungen, gesunden Mann mit solider Schulbildung und mehrjäh-
riger Berufserfahrung handelt, der keiner besonders gefährdeten Perso-
nengruppe angehört,
dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzent-
scheides vorliegen,
dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw.
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
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konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 1. Juni 2010 be-
legt ist,
dass die in der Beschwerde formulierten Begehren zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung auf Grund der damaligen Lageeinschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach
Sri Lanka nicht als aussichtslos erschienen sind,
dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Mai
2010 gutgeheissen worden ist,
dass dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
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Gabriela Freihofer Simon Thurnheer