B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3681/2011
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
E-3681/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer gelangte gemäss seiner Darstellung am
28. Dezember 2009 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach
der Kurzbefragung im EVZ vom 8. Januar 2010 wurde er für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 19. Januar 2010
fand eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ (Vanni-Gebiet), habe aber
seine Schulzeit in D._______ verbracht. Ab dem Jahre 2003 und bis im
September 2008 habe er als (…) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) (…) Installationen ausgeführt; insbesondere habe er ab Juli 2008
während dreier Monate für die Tigers Claymore-Minen (…). Zudem habe
er eine militärische Ausbildung bei den LTTE absolvieren müssen. Im Au-
gust 2008 sei er mit seiner Familie aufgrund des Vormarschs der sri-
lankischen Armee nach E._______ geflohen, wo sein Sohn am (…) 2009
bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sei. Ab dem (…) 2009
habe er sich mit seinen Familienangehörigen im (…)-Camp in F._______
aufgehalten. Nachdem ihn dort ein junger Mann verraten habe, der zu-
sammen mit ihm für die LTTE gearbeitet gehabt habe, sei er von seiner
Familie getrennt worden. Er sei wiederholt von der sri-lankischen Armee
zu seinen Aktivitäten für die Tigers verhört, misshandelt und mit dem Tod
bedroht worden. Am (…) 2009 sei er von einem Soldaten aus dem Camp
geführt und zum Haus eines Mitglieds der EPDP (Eelam People's De-
mocratic Party) gebracht worden, welches ihn zusammen mit mehreren
anderen Personen zu einem Schlepper in Colombo geführt habe. Er habe
in der Folge erfahren, dass seine Freilassung aufgrund einer grösseren
Geldzahlung seines Schwagers erfolgt sei. Am (…) 2009 habe er sein
Heimatland in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen
und sei via G._______ nach Italien gereist, von wo er per Auto in die
Schweiz gebracht worden sei. Er habe im Übrigen erfahren, dass er nach
seiner Freilassung von der Armee bei seinem Onkel gesucht worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Telefax-
Kopien folgender Dokumente zu den Akten: Auszüge aus Geburtsregister
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und Heiratsregister, Todesbescheinigung des Sohnes, Schreiben des
Grama Officers von H._______ vom (…) 2010.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2010 zeigte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Ver-
tretungsmandats an und ersuchte um Zustellung von Kopien der von
ihrem Mandanten bisher eingereichten Beweismittel sowie um Auskunft
über allenfalls an andere Staaten oder internationale Organisationen wei-
tergeleitete Daten. Zudem wurde für den Fall eines negativen Verfah-
rensausgangs um vollständige Akteneinsicht vor der Entscheidfällung er-
sucht.
D.
Mit Schreiben vom 23. März 2010 teilte das BFM der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers mit, dass keine Daten mit anderen Staaten oder
Organisationen ausgetauscht worden seien, stellte fest, dass auf das Ge-
such um vollumfängliche Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt zu-
rückgekommen werde und stellte ihr antragsgemäss Kopien der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumente zu.
E.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weite-
re Beweismittel ein (Todesregisterauszug des Sohnes inklusive Überset-
zung, Todesbescheinigung und Todesregisterauszug des Onkels inklusive
Übersetzung, ärztliche Bescheinigung des (…) Hospitals vom (…) 2010
betreffend seine Tochter, Unterstützungsschreiben des früheren Parla-
mentsabgeordneten I._______ vom 6. Juni 2010) und wies darauf hin,
dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bedroht worden seien.
F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 gewährte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die verfahrenswesentlichen
Akten.
G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 − stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
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H.
Mit Beschwerdeeingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2011
(Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er – unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der J._______ vom
20. Juni 2011 − um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
J.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers eine Honorarnote zu den Akten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2011 wurde das BFM − un-
ter Hinweis auf die neue, im Urteil E-6220/2006 festgelegte Praxis des
Gerichts hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka − zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2011 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Verfügung vom 22. November 2011 eingeräumten Recht zur
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch und hielt
an seinen Beschwerdeanträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte zur Begründung seiner Verfügung fest, der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte (…)monatige Aufenthalt in einem Armee-
camp könne nicht als flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil bewertet
werden. Im Weiteren habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka
massgeblich verändert, nachdem der Bürgerkrieg beendet worden sei
und sich das ganze Land unter Regierungskontrolle befinde. Die Anzahl
von Gewaltereignissen sei signifikant zurückgegangen. Die sri-lankischen
Behörden würden zwar nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersonen der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer weise aber
kein derartiges Profil auf, und es sei daher nicht davon auszugehen, dass
die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein Interesse an seiner Verfolgung
hätten. Andernfalls wäre er nicht ohne die Ergreifung weiterer Massnah-
men, beispielsweise die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, aus dem
Camp freigelassen worden, Der Beschwerdeführer habe demnach keine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner früheren Unterstützung
der LTTE. Der Tod seines Sohnes sei auf die damalige Kriegssituation zu-
rückzuführen und stelle keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG dar. Die eingereichten Beweismittel würden lediglich den geltend
gemachten Sachverhalt stützen. Im Weiteren würden sich weder den
Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür
entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohen würde. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka habe sich deutlich entspannt, so dass die Rückkehr in den Norden
und den Osten des Landes grundsätzlich zumutbar sei. Allerdings sei der
Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdefüh-
rer stamme, aufgrund der sehr schwierigen dortigen Lebensbedingungen
als unzumutbar zu erachten. Er verfüge jedoch über eine innerstaatliche
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Aufenthaltsalternative ausserhalb dieses Gebiets, würden sich doch nach
seinen Angaben mehrere Angehörige in D._______ (Jaffna-Distrikt) auf-
halten, wo er auch seine Schulzeit absolviert und bei Verwandten gelebt
habe. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung
und könne mit der Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte
rechnen.
4.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeschrift zunächst da-
rauf hin, dass es seinen im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen (Ehe-
frau und Kinder) psychisch schlecht gehe. Die Tochter sei in psychologi-
scher Behandlung. Er habe während seiner Festhaltung im (…)-Camp
Verfolgung erlitten, und befürchte nach wie vor, von den Behörden ver-
folgt zu werden, weil diese Kenntnis von seinen Aktivitäten für die LTTE
hätten und auch seine Herkunft aus einem traditionellen Rekrutierungs-
gebiet der Tigers den Verdacht auf ihn lenke. Diese Annahme werde da-
durch erhärtet, dass seine Ehefrau weiterhin bedroht werde. Ein Verfol-
gungsinteresse dürfte auch deshalb noch bestehen, weil er am Bau von
Bomben beteiligt gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nur
durch eine Geldzahlung freigekommen sei. Schliesslich gehe aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass nach des-
sen Einschätzung eine Verfolgung ehemaliger Aktivisten der LTTE nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Lage im Norden Sri
Lankas, speziell im Vanni-Gebiet, sei nach wie vor sehr unruhig;
es komme zu Racheakten, willkürlichen Festnahmen und Folterungen.
Die Wegweisung dorthin sei demnach als unzulässig zu erachten. Die
Einschätzung der Vorinstanz, die Rückkehr in den Norden und Osten Sri
Lankas sei zumutbar, beruhe auf einer einseitigen und unvollständigen
Lageeinschätzung, habe sich das Bundesamt doch auf zwei Quellen ge-
stützt, die nicht mehr aktuell seien und entscheidende Aspekte nicht be-
rücksichtigt. Neuere Berichte würden zeigen, dass sich die Situation für
die tamilische Bevölkerung keineswegs verbessert habe, und auch das
Bundesverwaltungsgericht sei in kürzlich ergangenen Urteilen zum
Schluss gelangt, die Sicherheitslage und die politische Situation seien
weiterhin unsicher. Die Notstandsgesetzgebung, die präventive Haft er-
laube, sei immer noch in Kraft. Es komme regelmässig zu Tötungen im
Polizeigewahrsam und es gebe keine fairen Gerichtsverfahren und unab-
hängigen Gerichte in Sri Lanka. Nach Sri Lanka zurückkehrende abge-
wiesene Asylsuchende würden am Flughafen Colombo eingehend be-
fragt, und es sei damit zu rechnen, dass dabei allfällige Verbindungen zu
den LTTE entdeckt würden. Insbesondere seien tamilische Rückkehrer,
welche zur Zeit des Bürgerkriegs ausgereist seien, dem Risiko ausge-
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setzt, verhaftet zu werden. Die meisten der Unterstützung der LTTE ver-
dächtigten Tamilen würden seit dem Ende des Bürgerkriegs in irregulären
Lagern gefangen gehalten. Aber auch freigelassene und rehabilitierte
ehemalige LTTE-Mitglieder würden von der sri-lankischen Armee fortdau-
ernd drangsaliert. Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Norden und Osten Sri Lankas habe sich trotz der Beendigung des Bür-
gerkriegs noch nicht derart verbessert, dass die Rückkehr dorthin als zu-
mutbar qualifiziert werden könnte. Eine Aufenthaltsalternative in Colombo
könne gemäss Rechtsprechung des Gerichts nur bei Vorliegen besonders
begünstigender Umstände bejaht werden. Er (Beschwerdeführer) stam-
me aus dem Vanni-Gebiet, habe nie in Colombo gelebt und verfüge dort
über kein Beziehungsnetz. Seine im Norden des Landes verbliebenen
Familienangehörigen seien nicht in der Lage, ihn zu unterstützen. Es sei
auch zu bezweifeln, dass er als ehemaliger Angestellter der LTTE, wel-
cher auch durch diese ausgebildet worden sei, eine Arbeitsstelle finden
würde. Seine persönliche Situation werde auch durch seine Herkunft aus
dem Vanni-Gebiet erschwert. Demnach sei der Wegweisungsvollzug so-
wohl dorthin als auch in den Distrikt Jaffna unzumutbar, und es bestehe
auch keine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative in Colombo.
4.3 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin,
dass seine Ehefrau und die Kinder unter prekären Bedingungen in
F._______ leben würden. Sie hätten sich aus Sicherheitsgründen dort
nicht registrieren lassen und seien mehrmals von bewaffneten Männern,
welche sich nach ihm erkundigt hätten, drangsaliert worden.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt
zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
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damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch ak-
tuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedroh-
te Person über keine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative
verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., mit weiteren Hinweisen).
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen
und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfol-
gung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situati-
on im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und
zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f. mit Hinweisen auf Praxis und Lehre).
5.2 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während
sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weite-
re Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich
der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl.
BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageana-
lyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen
gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürger-
kriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Me-
dienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtre-
gierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge
schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb
der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individu-
ellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen
vermögen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat in mehreren Urteilen (vgl. NA. v. United Kingdom, Application
no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application
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no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Applica-
tion no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United King-
dom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011) unterstri-
chen, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende
Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht
ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der
Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden
hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige
risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie ei-
ne frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-
Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die
Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines
Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant
der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach
Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. auch BVGE 2011/24
E. 10.4.2).
5.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung während meh-
rerer Jahre für die LTTE Dienstleistungen erbracht (Installationen […] An-
lagen) und war namentlich an der Herstellung von Claymore-Minen betei-
ligt. Zudem hat er ein militärisches Training bei den Tigers absolviert. Die-
se Aktivitäten sind den sri-lankischen Behörden bekanntgeworden, nach-
dem er durch einen ehemaligen Parteikollegen verraten und auch selber
im Camp deswegen wiederholt verhört wurde.
Unter Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer als Aktivist oder zumindest vermuteter
Angehöriger der LTTE registriert worden ist. Zu berücksichtigen ist auch,
dass er anlässlich der Befragungen durch die sri-lankische Armee phy-
sisch und psychisch misshandelt wurde und damit bereits vor der Ausrei-
se erhebliche Verfolgungshandlungen erlitten hat. Die Freilassung aus
dem Militärcamp erfolgte nach seiner Darstellung gegen Bezahlung einer
Bestechungssumme, weshalb daraus – entgegen der Auffassung der Vor-
instanz – nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der Behörden ge-
schlossen werden kann. Vielmehr lassen die Angaben des Beschwerde-
führers, nachdem er das Camp verlassen habe, sei ein Onkel nach sei-
nem Verbleib befragt worden und in der Folge seien auch seine Ehefrau
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Seite 11
und Kinder behelligt worden, darauf schliessen, dass er nach wie vor von
staatlichen Organen gesucht wird. Im Weiteren dürfte die Rückkehr nach
Sri Lanka nach längerer Landesabwesenheit und der Umstand, dass er
über keine Identitätspapiere verfügt, zusätzliches Interesse der sri-lan-
kischen Behörden an seiner Person bei der Einreise wecken, was für ihn
aufgrund seiner Vorgeschichte nicht abzuschätzende negative Konse-
quenzen zur Folge haben könnte. Wie in der Rechtsmitteleingabe zu
Recht ausgeführt, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
demnach – auch angesichts der erheblichen Vorverfolgung – durchaus
eine begründete Furcht, künftig ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt zu sein.
5.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Be-
rücksichtigung der gesamten Akten zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer gemäss seinen Vorbringen einer gefährdeten Personenkategorie
im Sinn der oben genannten Kriterien zugerechnet werden muss. Seine
Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, erweist sich demzufolge als
begründet, sofern von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ausge-
gangen werden kann.
6.
6.1 Das BFM hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine nähere Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers erübrige
sich, da diese als nicht asylrelevant zu erachten seien. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden, nachdem − wie oben dargelegt − seine Aus-
führungen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen.
Das Bundesamt wird demnach im Rahmen der Neubeurteilung die Aus-
sagen des Beschwerdeführers einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprü-
fung zu unterziehen haben.
6.2
6.2.1 Wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitä-
ten für die LTTE und insbesondere seine Beteiligung an der Herstellung
von Claymore-Minen als glaubhaft erachtet werden, stellt sich im Weite-
ren die Frage, ob es sich dabei um verwerfliche Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG handelt, welche die Annahme der Asylunwürdigkeit und
damit den Ausschluss von der Asylgewährung rechtfertigen würden.
Das BFM hat diese Frage in der angefochtenen Verfügung (umstände-
halber) nicht geprüft.
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Seite 12
6.2.2 Praxisgemäss vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei
einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung
der Asylunwürdigkeit zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 12 E. 5,
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrach-
tungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu wel-
chem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie
auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuld-
minderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9
a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung,
dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr.
9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
6.2.3 Für eine Beurteilung des Engagements des Beschwerdeführers für
die Tigers unter diesen Gesichtspunkten lassen sich den Akten aber kei-
ne hinreichend detaillierten Angaben hierzu entnahmen. Namentlich er-
weisen sich nähere Informationen dazu, in welcher Weise und in welchem
Umfang er an der Herstellung der Claymore-Minen beteiligt war und ob
und unter welchen Umständen diese eingesetzt wurden, sowie zu Art und
Umfang seiner weiterer Tätigkeiten für die LTTE als erforderlich. Bei der
der bestehenden Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung dieser
Frage nicht möglich, weshalb diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinrei-
chend abgeklärt wurde.
6.2.4 Unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbe-
sondere der Rechtsweggarantie kann es nicht Sache des Bundesverwal-
tungsgerichts sein, diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Es
wird somit Aufgabe des BFM sein, durch weitere Abklärungen und eine
ergänzende Befragung des Beschwerdeführers, die genannten Fragen
umfassend zu klären.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Sache zur eingehenden Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 27. Mai 2011 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und
E-3681/2011
Seite 13
korrekten Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichti-
gung der Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom
28. Juni 2011 sowie des für die nachträgliche Eingabe vom 5. Dezember
2011 zu veranschlagenden Aufwandes wird die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 1715.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3681/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1715.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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