B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3681/2014
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am (…) April 2012 und reiste über die syrisch-türkische Grenze nach Istan-
bul. Einen Tag später sei er bis zur griechischen Grenze gefahren und von
dort in einem Boot auf eine unbekannte Insel gelangt, wo er erkennungs-
dienstlich erfasst worden sei. Mit dem Bus sei er mit anderen Personen
nach Athen transferiert worden, wo er zwölf Tage lang geblieben sei. Da
ihm die Weiterreise nicht gelungen sei, sei er mit dem Auto zurück nach
Istanbul gefahren und von dort schliesslich versteckt in einem Lastwagen
am 10. Mai 2012 in die Schweiz gelangt. Tags darauf stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18.
Mai 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 10. März 2014
führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu sei-
nen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch.
A.a Der Beschwerdeführer führte bei den Befragungen aus, er sei Kurde
mit letztem Wohnsitz in C._______, und habe als angelernter "(…)" ein ei-
genes Geschäft in C._______ geführt.
A.b Bei der BzP gab er zu Protokoll, er habe im Zeitraum (…) 2011 bis (…)
2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Er sei von den Behör-
den insgesamt etwa 15 Mal zu Hause aufgesucht worden – das erste Mal
ungefähr am (…) 2011, das letzte Mal im (…) 2011. Er habe sich aus Angst
vor den Behörden jedoch kaum mehr zu Hause aufgehalten; etwa die letz-
ten fünf Monate vor der Ausreise habe er jeweils bei einem Bekannten
übernachtet. Von Freunden habe er erfahren, dass die Behörden bei ihrer
letzten Vorsprache zu Hause im (…) 2011 den Vater an seiner Stelle mit-
genommen, diesen ungefähr zehn Tage lang festgehalten und in der Haft
geschlagen hätten. Auf diese Weise hätte er (Beschwerdeführer) dazu ge-
bracht werden sollen, sich zu stellen, was er aber nicht getan habe. Da sich
seine Hoffnungen auf eine rasche Entmachtung der syrischen Regierung
als unberechtigt herausgestellt hätten, habe er im (…) 2012 den Heimat-
staat verlassen.
A.c Bei der Anhörung vom 10. März 2014 machte der Beschwerdeführer
vorweg hinsichtlich seiner Abstammung und zur Erläuterung seines Identi-
tätsausweises geltend, er habe als Kurde die syrische Staatsangehörigkeit,
gelte mithin nicht als Ausländer (Ajnabi). Er habe mit dem syrischen Re-
gime und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Probleme gehabt. Letztere
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habe sein Geschäft und sein Grundeigentum beschlagnahmt, um es zu
verkaufen.
Im (…) 2004 habe er an einem Aufstand in C._______ teilgenommen, an
dem unter anderem Bilder von Assad verbrannt worden seien. Dabei seien
die Teilnehmer fotografiert worden. Der Beschwerdeführer sei (mit anderen
Teilnehmern) am (…) 2004 festgenommen worden, ihnen seien Fingerab-
drücke genommen und danach seien sie ins politische Sicherheitsgefäng-
nis überführt worden; dort habe man sie auch geschlagen. Dank der Inter-
vention eines einflussreichen Onkels sei der Beschwerdeführer nach (…)
Monaten und (…) Tagen freigekommen. Er sei nunmehr zwar behördlich
registriert gewesen, hab aber bis ins Jahr 2011 keine weiteren Probleme
mit den Behörden gehabt.
Als es zur syrischen Revolution gekommen sei, habe er erneut mit vielen
anderen an Manifestationen teilgenommen, das erste Mal im (…) 2011. Er
sei in der Folge jeden Freitag und alle drei bis vier Tage an Kundgebungen
beteiligt gewesen, zum letzten Mal am (…)2012, zwei Tage vor seiner Aus-
reise. Angehörige der PKK hätten die Teilnehmer gestützt auf Fotografien
ausfindig machen können.
Er sei nicht Mitglied der PKK gewesen, sondern habe sich für die "Taiar
Mustakbal" engagiert, die im März 1995 gegründet worden sei. Der Präsi-
dent der Partei, "Mashal Tamo", sei von PKK und syrischem Regime getö-
tet worden. Wer sich in C._______ der PKK widersetzt habe, habe mit dem
Tod durch diese rechnen müssen.
Da er bei Kundgebungen im (…) 2011 wiederum das Foto von Assad ver-
brannt habe, was in Syrien den Tod der ganzen Familie zur Folge haben
könne, sei er erneut in den Fokus der Behörden geraten. Die syrischen
Behörden seien deswegen im (…) 2011 zum ersten Mal und in der Folge
immer wieder, selbst nach seiner Ausreise, bei ihm zu Hause vorbeigekom-
men; dort hätten sie ihn aber nicht angetroffen, weil er die letzten sechs
Monate vor der Ausreise bei einem respektive mehreren Freunden gelebt
habe. Im (…) 2012 hätten sie dann den Vater an seiner Stelle mitgenom-
men und diesen eine Woche lang unter Misshandlungen festgehalten.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen
Identitätsausweis, ein Militärbüchlein, die Kopie der Mitgliedskarte der Par-
tei J._______ (Sektion Europa) zu den Akten. Er reichte ausserdem ein
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Arztzeugnis sowie mehrere Fotografien (in Papierform und auf einem Me-
morystick), aufgenommen anlässlich einer Kundgebung in D._______ so-
wie ein Dokument der "Administration de l'immigration et des passeports à
Damas" vom (…) 2012 (Originaldokument in Arabisch mit französischspra-
chiger Übersetzung) zu den Akten.
B.
Mit (am 2. Juni 2014 eröffneter) Verfügung vom 30. Mai 2014 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2014 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
Mit der Beschwerde wurde um vollumfängliche Einsicht in den internen
"VA-Antrag" der Vorinstanz ersucht.
Der Beschwerde wurden Auszüge (Kopien) aus dem Facebook-Profil des
Beschwerdeführers, mit diversen von ihm "geteilten" Fotografien und Tex-
ten beigelegt und es wurden darin verschiedene Internetlinks zu weiteren
Quellen angegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Be-
schwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
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Seite 5
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 zur
Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer mit,
C._______ sei heftig bombardiert und das Haus seiner Familie stark be-
schädigt worden; die Angehörigen hätten in die Türkei flüchten müssen.
G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ins Recht: Das Schreiben eines Anwaltes betreffend die Su-
che nach dem Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten; eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der kurdischen Zukunftspartei; verschiedene
Fotografien mit Aufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich von Kund-
gebungen in der Schweiz.
H.
Am 11. Mai 2015 reichte er ein "Summarisches Urteil vom Militärrichter,
(…) 2014" mit französischsprachiger Übersetzung zu den Akten.
I.
Der Instruktionsrichter ordnete am 13. Mai 2014 einen weiteren Schriften-
wechsel mit der Vorinstanz an und gab dieser Gelegenheit zur ergänzen-
den Stellungnahme.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 hielt das SEM weiterhin an
seiner Verfügung vom 30. Juni 2014 fest.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 4. Juni 2015 fristgerecht zu
den Akten reichen und seinerseits an seinen Anträgen festhalten.
J.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer weitere
Fotografien und Print-Screen-Ausdrucke betreffend seine exilpolitischen
Aktivitäten zu den Akten reichen.
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Seite 6
K.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, im
Zentrum von C._______ habe der sogenannte Islamische Staat (IS) ein
Bomben-Attentat verübt, wobei sein jüngerer Bruder E._______ verletzt
worden sei. Die ganze Situation sei äusserst gefährlich und instabil.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 7
3.
Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen.
3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem
Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak-
tenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öf-
fentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.).
Unter diese Kategorie fallen auch die amtsintern vor Erlass der Verfügung
formulierten Anträge auf vorläufige Aufnahme; mithin wäre das SEM ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, einen sol-
chen Antrag zur Einsicht zuzustellen. Vorliegend wurde in diesem Zusam-
menhang vorgängig offenbar kein solcher schriftlicher Antrag formuliert,
was auch das Fehlen eines entsprechenden Akteneintrags erklärt (vgl. Be-
schwerde S. 3 f.). Dabei ist anzumerken, dass für die Vorinstanz keine ex-
plizite Pflicht besteht, in jedem Fall vor Verfügungserlass einen solchen
Antrag, das heisst einen intern zu findenden Konsens, schriftlich zu formu-
lieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann hier nicht festgestellt
werden, zumal aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich wird, aus
welchem Grund die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeord-
net wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der
gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe es unterlassen, die
eingereichten Beweismittel, wie die zahlreichen eingereichten Fotos von
Demonstrationen in der Schweiz, rechtsgenüglich zu würdigen. Dies stelle
ein widerrechtliches Ignorieren von eingereichten Beweismitteln und eine
Verletzung des Willkürverbots dar. Auch habe es nicht erwähnt, dass der
Vater des Beschwerdeführers rund zehn Tage lang festgehalten und
gefoltert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der "Amen Siassi"
respektive "Amen Dawla" gesucht worden sei, dass er anlässlich einer
Demonstration von den syrischen Behörden an (…) verletzt worden sei und
dass er wegen der Verfolgung gezwungen gewesen sei, seine berufliche
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Tätigkeit aufzugeben. Auch habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass inzwi-
schen die gesamte Familie aus Syrien habe flüchten müssen und die PKK
Geschäft und Grundstück an sich genommen hätten. Unerwähnt geblieben
sei ebenfalls, dass die Behörden ihn nicht nur zu Hause, sondern auch bei
einem Onkel und einem Freund gesucht hätten, dass ihm im Jahr 2004 die
Fingerabdrücke genommen worden seien, dass er während der damaligen
Inhaftierung geschlagen worden sei und dass auch die PKK ihn zu Hause
gesucht habe.
3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.2.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der Rüge der Ver-
letzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die
Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vor-
bringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig prüfte
und in der Entscheidfindung berücksichtigte; dies schlug sich entspre-
chend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung nie-
der, die damit als Ganzes rechtsgenüglich ausgefallen sind.
Zur Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht (genügend)
gewürdigt, ist Folgendes festzustellen: Entgegen der Behauptung des Be-
schwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, das SEM habe den In-
halt dieser Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen. Einerseits wurden
sie im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung explizit aufgeführt und
andererseits wurden sie – auch die zum Beleg des exilpolitischen Engage-
ments des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente – ausdrücklich
gewürdigt (vgl. Ziffn. 3 und 5 der Erwägungen der Verfügung vom 30. Mai
2014). Die Vorinstanz hat sich offenkundig sehr wohl mit dem Inhalt der
fraglichen Dokumente befasst.
Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung nicht jegliches Sachverhaltsvorbringen explizit im Sachverhalt auf-
führte und in den Erwägungen würdigte. Da die Vorinstanz nach Prüfung
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und Würdigung der gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar
fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend
gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft,
konnte sie darauf verzichten, alle weiteren vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Sachverhaltselemente im Einzelnen ebenfalls ausführlich zu überprü-
fen.
Es ist auch keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung und des Willkürverbots darin zu erblicken, dass eine von der
Hilfswerkvertretung am Ende der Befragung formulierte Frage nach dem
Gesundheitszustand zurückgewiesen wurde, zumal diesbezüglich vom Be-
schwerdeführer zuvor an keiner Stelle etwas erwähnt worden war und er
auch auf die anschliessende offene Frage nach weiteren Problemen
("Avez-vous, en général, d'autre problèmes?") keine allfälligen gesundheit-
liche Probleme geltend machte – offensichtlich deshalb, weil schlichtweg
keine solchen vorhanden waren (vgl. Protokoll Anhörung S. 24).
3.2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Weg-
weisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat
genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmög-
lich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsu-
chenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten ge-
wesen wäre. Erst im Fall einer später beabsichtigten Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wären die Unzulässigkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls
vorliegender individueller Wegweisungshindernisse von Amtes wegen zu
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prüfen. Das SEM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die Begründungspflicht nicht verletzt.
3.2.5 In der Beschwerde und erneut in der Replik vom 4. Juni 2015 (vgl.
S. 5) wurde vorgebracht, die übermässig lange Dauer der Anhörung ver-
letze den Grundsatz eines fairen Verfahrens, zumal spätestens nach zwei
Stunden eine Pause hätte eingelegt werden müssen.
3.2.6 Aus dem Protokoll der Anhörung ist ersichtlich, dass diese um 9.00
Uhr begann. Um 11.00 Uhr, um 11.45 Uhr und um 14.30 Uhr gab es jeweils
eine Pause (von einer Viertelstunde, einer Dreiviertelstunde respektive ei-
ner Stunde; vgl. Protokoll Anhörung S. 8, 9 und 17). Die Befragung endete
um 19.45 Uhr. Im ersten Teil fand grösstenteils die Übersetzung der einge-
reichten Dokumente und im letzten Teil der Anhörung zudem die Rücküber-
setzung des Protokolls statt. Insgesamt dauerte die Anhörung inklusive
Übersetzungen damit neuneinhalb Stunden, was sicher nicht als kurz be-
zeichnet werden kann. Den Akten sind aber keine Hinweise darauf zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung überanstrengt
oder stark ermüdet gewesen wäre; er hat sich selber nicht in diesem Sinn
geäussert. Auch der kurzen Feststellung der Hilfswerksvertretung – vgl.
Beiblatt zum Protokoll: "L'audition à duré trop longtemps" – liesse sich sol-
ches nicht entnehmen; es dürfte bei fraglicher Einvernahmefähigkeit des
Beschwerdeführers erfahrungsgemäss im Gegenteil davon ausgegangen
werden, dass die Hilfswerksvertretung nicht explizit darauf verzichtet hätte,
weitere Abklärungen anzuregen oder konkrete Einwände zur Durchführung
der Anhörung aufzulisten. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens wurde
nach dem Gesagten nicht verletzt.
3.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers abzu-
weisen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs, des Willkürverbots und wegen unrichtiger beziehungsweise un-
vollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und die Akten seien zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 11
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zu inhaltlichen Begründung ihrer Verfügung ins-
besondere Folgendes aus:
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe die angebliche behördliche Suche nach
ihm zu Hause sowohl hinsichtlich des Beginns als auch hinsichtlich der
Dauer bei den Befragungen unterschiedlich geschildert. Auch der Zeitpunkt
der erlittenen Verletzung (angeblich durch ein […]) sei widersprüchlich an-
gegeben worden. Sodann habe er zuerst erklärt, Syrien legal mit seinem
Pass verlassen zu haben; gemäss den späteren diesbezüglichen Angaben
wolle er heimlich und ohne Pass ausgereist sein. Auf die verschiedenen
Widersprüche angesprochen, habe er diese nicht glaubhaft auflösen kön-
nen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mit dem syrischen Re-
gime und der PKK Probleme gehabt zu haben. Die angeblichen Probleme
mit der PKK habe er in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. So-
dann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, anlässlich der De-
monstrationen Transparente getragen, Slogans gerufen und ein Foto des
syrischen Präsidenten verbrannt zu haben, wobei er von der PKK fotogra-
fiert worden sein wolle. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Be-
schwerdeführer einzig aufgrund einer Fotografie unter den Massen an
Kundgebungsteilnehmern hätte namentlich identifiziert werden können; die
diesbezüglichen Ausführungen seien nicht überzeugend. Die letzte Teil-
nahme an einer Manifestation solle sodann am (…) April 2012 erfolgt sein.
Dabei erstaune, dass eine Person, die sich angeblich seit mehreren Mona-
ten vor den Behörden und der PKK habe verstecken müssen, dennoch
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weiterhin an solchen Kundgebungen teilgenommen habe. Ebenso sei er-
staunlich, dass er im (…) 2012 nur mit Schwierigkeiten habe ausreisen
können, während er sich nur einen Monat zuvor noch ohne Probleme mit
seinen Reisepass in die Türkei habe begeben können. Dass er den Pass
über eine Drittperson habe abstempeln lassen, sei nicht glaubhaft; ausser-
dem sei nicht anzunehmen, dass eine Person, nach der gefahndet werde,
ihren Reisepass den syrischen Behörden überhaupt abgeben würde.
5.1.3 Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Onkel des Beschwerdeführers
in den Besitz des eingereichten syrischen Dokuments, das die Suche nach
dem Beschwerdeführer belegen solle, gekommen sei. Es handle sich um
ein amtsinternes Dokument, mit Anweisungen an die Polizeibehörden im
Rahmen behördlicher Untersuchungsmassnahmen. Ausserdem sei festzu-
halten, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien solche Do-
kumente ohne weiteres illegal erworben werden könnten, weshalb deren
Beweiswert grundsätzlich als zweifelhaft zu werten sei. Auch die weiteren
aktenkundigen Unterlagen, namentlich das Arztzeugnis, seien nicht geeig-
net, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu belegen.
5.1.4 Den im Jahr 2004 vom Beschwerdeführer erlebten behördlichen
Problemen komme schon wegen des fehlenden zeitlichen Zusammen-
hangs zu der acht Jahre später erfolgten Ausreise keine flüchtlingsrechtli-
che Relevanz zu.
5.1.5 Soweit der Beschwerdeführer die Teilnahme an Kundgebungen in
der Schweiz geltend mache und mittels Fotografien belege, sei auch auf-
grund des unglaubhaften politischen Engagements des Beschwerdefüh-
rers im Heimatstaat nicht davon auszugehen, dass seine Aktivitäten in der
Schweiz die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erregt
hätten. Auch diesbezüglich sei hierbei nicht vom Vorliegen einer begründe-
ten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
5.1.6 Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Er
erfülle diese deshalb nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 Auf Beschwerdeebene werden diese Erwägungen der Vorinstanz als
unzutreffend und willkürlich gerügt.
5.2.1 Vorweg wird festgehalten, die lange Anhörung vom 10. März 2014
spreche insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Was die zeitlich
unterschiedlichen Angaben der behördlichen Suche und der Verletzung
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Seite 13
des Beschwerdeführers betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer den Sorani sprechenden Übersetzer bei der BzP
sehr schlecht verstanden habe. Andererseits seien die Aussagen in beiden
Befragungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend; allfällige klei-
nere Diskrepanzen zeitlicher Art seien nicht ausschlaggebend. Ausserdem
seien zwischen den beiden Befragungen zwei Jahre verstrichen, weshalb
es verständlich wäre, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an alle
Daten erinnern würde.
5.2.2 Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung erklärt, er habe nur
durch Schmiergeldzahlung an einen Mokhabarat-Agenten "legal" aus Sy-
rien ausreisen können. Es sei selbsterklärend, dass es sich hierbei dem-
nach um eine illegale Ausreise gehandelt habe. Im Übrigen habe der Be-
schwerdeführer den syrischen Behörden seinen Reisepass nicht freiwillig
überlassen; dieser sei ihm vom besagten Agenten entgegen der Abma-
chung nicht zurückgegeben worden.
5.2.3 Dass er bei der Erstbefragung nichts von der Verfolgung durch die
PKK erzählt habe, sei zum Schutz seiner damals noch in Syrien weilenden
Familie geschehen. Erst nach deren Ausreise aus Syrien habe er diesen
Fluchtgrund dann vorbringen können. Dies sei umso verständlicher, als der
Vater einmal bereits an seiner Stelle verhaftet und gefoltert worden sei.
5.2.4 Dem Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe an Kundge-
bungen nicht allein aufgrund einer Fotografie identifiziert werden können,
sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei den Manifestationen
nicht vermummt gewesen und mit seinem (…) und (…) aus der Masse
deutlich hervorgestochen sei. Zudem seien schon viele Oppositionelle auf
diesem Weg ausfindig gemacht worden. Ungeachtet dessen sei es eine
Tatsache, dass er sowohl von der PKK als auch von den syrischen Behör-
den ausfindig gemacht und mehrmals zu Hause aufgesucht worden sei.
5.2.5 Dass er zudem noch kurz vor der Ausreise an Demonstrationen teil-
genommen habe, zeige, wie wichtig ihm sei, für seine Landsleute und de-
ren Rechte einzustehen. Er sei erst ausgereist, nachdem ihm hochrangige
Mitglieder der "I._______" die unmittelbare Gefahr bewusst gemacht und
zur Ausreise geraten hätten.
5.2.6 Was die legale Ausreise im (…) 2012 betreffe, sei auch diese nur mit
Hilfe einer weiteren Person möglich gewesen. Dass er zudem damals trotz
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der Verfolgung nach Syrien zurückgekehrt sei, verstärke die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen und zeige, dass die endgültige Ausreise für den Be-
schwerdeführer Ultima Ratio gewesen sei.
5.2.7 Die Würdigung des syrischen Haftbefehls durch das SEM sei als will-
kürlich zu beurteilen; allein der Umstand, dass es ein behördeninternes
Dokument sei, schliesse die Beweiskraft nicht aus. Die Vorinstanz hätte
das Dokument auf seine Echtheit hin, beispielsweise hinsichtlich der auf-
geführten Stempel, überprüfen müssen. Zudem habe der Beschwerdefüh-
rer plausibel erklärt, wie er zu diesem Beweismittel gekommen sei.
5.2.8 Die Festnahme im Jahr 2004 hänge mit den Ereignissen im Jahr 2011
zusammen, seien doch dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 die Finger-
abdrücke genommen worden. Der Kausalzusammenhang sei damit gege-
ben. Zudem hätten die Behörden wegen der ersten Festnahme über zahl-
reiche Informationen bezüglich des Beschwerdeführers verfügt, als sie ihn
im 2011 erneut zu verfolgen begonnen hätten.
5.2.9 Unter Hinweis auf drei Internetartikel zur Gewaltsituation in Syrien
wird letztlich ausgeführt, es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass den Be-
schwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien ebenfalls das Schick-
sal der darin beschriebenen Folter- und Mordopfer ereilt hätte.
5.2.10 Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und es
sei ihm daher Asyl zu gewähren.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant
beurteilt und eine drohende Verfolgung deswegen verneint hat.
6.1 Vorweg ist dem Argument der sprachlichen Verständigungsprobleme
bei der Erstbefragung entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
schon kurz nach Beginn der Befragung ausdrücklich bestätigte, er verstehe
den Dolmetscher "gut". Am Ende der BzP bestätigte er, den Dolmetscher
"gut" verstanden zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung schriftlich
mit seiner Unterschrift die Korrektheit der protokollierten Aussagen (vgl.
Protokoll BzP S. 2 und 8). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in der BzP nicht im zentralkurdischen "Sorani" (vgl. Beschwerde
S. 14), sondern in Kurdisch-Kurmançi, mithin in seiner Muttersprache, an-
gehört wurde (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 3). Aus dem Befragungsprotokoll
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ergeben sich denn auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkei-
ten. Damit erweist sich der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde als
unbehelflich und der Beschwerdeführer muss sich auf den protokollierten
Aussagen behaften lassen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat in der BzP klar ausgesagt, die Suche der
Behörden – bei der in der Beschwerde genannten Al Dawla handelt es sich
um den Ermittlungsdienst für Staatssicherheit, Amn al-Dawla – habe am
(…) 2011 erstmals stattgefunden. Die letzte behördliche Suche sei im (…)
2011 gewesen; dabei sei an seiner Stelle der Vater mitgenommen worden
(vgl. Protokoll BzP S. 7). Bei der ausführlichen Befragung sollen die be-
hördlichen Vorsprachen zu Hause im (…) 2011 begonnen und selbst nach
seiner Ausreise angedauert haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 13). Der Va-
ter sei an seiner Stelle im (…) 2012 mitgenommen worden (vgl. a.a.O. S.
15). Diese zeitlich widersprüchlichen Angaben zu den zentralen Elementen
der Fluchtgründe lassen sich auch nicht mit der zweijährigen Zeitspanne
zwischen den beiden Befragungen erklären (vgl. Beschwerde S. 15).
6.3 Der Beschwerdeführer machte die Verletzung (…), die er bei einer Ma-
nifestationsteilnahme erlitten habe, erst bei der ausführlichen Befragung
geltend. Ungeachtet des Umstands, dass das Vorbringen als nachgescho-
ben erscheint, ist festzustellen, dass sich die von ihm genannte Datierung
dieses Vorfalls nicht mit dem dazu eingereichten Arztbericht in Einklang
bringen lässt. Der Beschwerdeführer will diese Verletzung (…) Monate vor
seiner Ausreise, damit etwa (…) 2011 erlitten haben (vgl. Protokoll Anhö-
rung S. 17). Der eingereichte Arztbericht, gemäss dem ihm unter lokaler
Betäubung eine (…)verletzung an (…) genäht worden sei, datiert jedoch
vom (…) 2012 (vgl. die mit dem Beschwerdeführer vorgenommene Über-
setzung des Beweismittels, a.a.O. S. 6). Der diesbezügliche Erklärungs-
versuch, er sei zwar behandelt worden, habe aber den Arztbericht erst spä-
ter erhalten, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre nach dem übli-
chen Lauf der Dinge einerseits zu erwarten gewesen, dass diesfalls in der
ärztlichen Bestätigung das zurückliegende Behandlungsdatum angegeben
worden wäre; andererseits hätte der Arzt einen (…) Monate später erstell-
ten Bericht kaum mit den Worten "Mit den besten Wünschen für eine bal-
dige Genesung" beendet. Schliesslich ist auch gebührend zu berücksichti-
gen, dass das Spital F._______, das diese Bestätigung erstellt habe, ge-
mäss Angabe des Beschwerdeführers dessen Onkel gehört (vgl. a.a.O. S.
7).
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6.4 Der Beschwerdeführer hat in der BzP ausdrücklich angegeben, er habe
Syrien am (…) April 2012 verlassen. Die Ausreise sei in Begleitung eines
Schleppers, dabei legal mit seinem Reisepass erfolgt (vgl. Protokoll BzP
S. 5 und 6). Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer hierzu ab-
weichende Angaben. Unter anderem führte er aus, er sei zunächst insge-
samt dreimal – in den Jahren 2008, 2011 und im (…) 2012 legal aus Syrien
in die Türkei ausgereist; die letzte Ausreise im (…) 2012 sei jedoch illegal
erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung S. 4 f.). Er habe sich bei der dritten Ausreise
(vom […] 2012) bis (…) 2012 in der Türkei aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 3).
Ein Onkel von ihm habe auf indirekten Weg erreicht, dass der Reisepass
abgestempelt worden sei; indessen sei das Dokument in der Folge bei den
Behörden geblieben, weshalb er im (…) 2012 heimlich habe ausreisen
müssen und mit einem Pass eines Cousins in die Türkei gereist sei (vgl.
a.a.O. S. 16).
Insgesamt erweisen sich die Angaben im Zusammenhang mit dem Verlas-
sen Syriens als ungereimt und widersprüchlich; sie erwecken den An-
schein, der Beschwerdeführer versuche seine tatsächlichen Reiseum-
stände zu verheimlichen.
6.5 In der BzP hat der Beschwerdeführer auch die angebliche Suche nach
ihm durch die PKK nicht erwähnt. Der Erklärungsversuch, er habe dies zum
Schutz seiner Familie bewusst verschwiegen, weil der Vater schliesslich
schon wegen ihm verhaftet worden sei, vermag offensichtlich nicht zu über-
zeugen; dies umso weniger als der Vater gemäss seinen Angaben nicht
von der PKK, sondern von den syrischen Behörden festgenommen worden
sei und es ausserdem – wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.2) – grundsätzlich
unglaubhaft erscheint, dass der Vater überhaupt wegen dem Beschwerde-
führer verhaftet worden sei.
6.6 In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer
einerseits bei der Anhörung im März 2014 erklärte, seine ganze Familie
habe Syrien vor acht Monaten (damit etwa […] 2013) verlassen, es lebe
dort niemand mehr (vgl. Protokoll Anhörung S. 9); dies wird auch in der
Beschwerde in diesem Sinn bestätigt (vgl. dort S. 15). Andererseits liess
der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 mitteilen, die Familie habe in
die Türkei flüchten müssen, nachdem es in "in den letzten Tagen" zu Bom-
bardements gekommen und das Haus beschädigt worden sei. Und in der
Eingabe vom 22. Januar 2016 berichtete der Beschwerdeführer, sein Bru-
der sei am (…) 2015 bei einem Bomben-Attentat in C._______ verletzt
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worden. Damit erweisen sich auch die Angaben über den Verbleib der Fa-
milienangehörigen als ungereimt respektive widersprüchlich.
6.7 Als zutreffend erweisen sich auch die Erwägungen der Vorinstanz, wo-
nach es kaum wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer allein auf-
grund von Fotoaufnahmen von Manifestationsteilnehmern namentlich
identifiziert worden wäre; die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der
Anhörung und auf Beschwerdeebene vermögen diese vorinstanzlichen
Argumente nicht zu entkräften. Dass eine Identifizierung auf diesem Weg
kaum erfolgt sein dürfte, wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-
führer bis zwei Tage vor seiner Ausreise – sofern diese Angaben der Wahr-
heit entsprechen – regelmässig an solchen Manifestationen teilgenommen
haben will. Wäre er tatsächlich im behaupteten Sinn identifiziert worden,
wäre es den Behörden problemlos möglich gewesen, ihn an einer der
vorangegangenen Kundgebungsteilnahmen oder bei einer seiner kontrol-
lierten Überquerungen der Landesgrenze – beispielsweise im (…) 2012 in
die Türkei (vgl. oben bei E. 6.4) oder in den Libanon (vgl. Protokoll Anhö-
rung S. 4) – festzunehmen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
Ende 2011 bis Frühjahr 2012 offenbar ungehindert mehrmals über die sy-
rische Grenze aus- und wieder einreisen konnte, spricht klar gegen eine
bestehende behördliche Suche nach ihm. Diese Feststellung wird dadurch
bestätigt, dass auch die Schilderung des entscheidenden Auslösers für das
Verlassen Syriens im (…) 2012 unterschiedlich ausgefallen ist. Bei der BzP
führte er hierzu aus, die Hoffnung auf ein rasches Entmachten des syri-
schen Regimes habe sich zerschlagen (vgl. Protokoll BzP S. 7); bei der
Anhörung erklärte er sich auch in dem Sinn, als dass er immer noch die
Hoffnung gehabt und nicht daran gedacht habe, das Land zu verlassen,
und die Ausreise an einem beliebigen Tag hätte erfolgen können (vgl. Pro-
tokoll Anhörung S. 15). In der Beschwerde (vgl. dort S. 16) bringt er hierzu
neu vor, er sei erst aus Syrien ausgereist, nachdem ihn hochrangige Mit-
glieder der "I._______" auf die unmittelbare Gefahr seitens PKK und syri-
schen Behörden hingewiesen und ihm zur Ausreise geraten hätten. Diese
Aussage lässt sich nicht mit den protokollierten Angaben in Einklang brin-
gen und ist daher ebenfalls als nachgeschoben zu beurteilen.
6.8 Das am 5. Dezember 2014 nachgereichte angebliche Bestätigungs-
schreiben eines Anwalts namens G._______ vom 14. Februar 2012 "be-
treffend die Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer" ist
inhaltlich kaum verständlich formuliert (vgl. auch die ergänzende Vernehm-
lassung vom 19. Mai 2015 S. 1) und lässt sich zudem mit der Tatsache
kaum vereinbaren, dass dieser in der drei Monate später durchgeführten
E-3681/2014
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BzP die Frage, ob er in seiner Heimat einen Rechtsvertreter gehabt habe,
unmissverständlich verneint hatte (vgl. Protokoll BzP S. 2). Dieses Beweis-
mittel ist unter Würdigung der gesamten Aktenlage bestenfalls als Gefällig-
keitsbestätigung zu qualifizieren.
6.9 In einer Zwischenbilanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen in der geschilderten
Form nicht glaubhaft sind. Die daraus angeblich resultierende Verfolgungs-
situation durch PKK und die syrischen Behörden erweisen sich demnach
– abgesehen davon, dass hierzu auch inhaltliche Ungereimtheiten feststell-
bar sind – als unglaubhaft.
6.10 Nach den obigen Ausführungen ist die Feststellung der Vorinstanz
nicht zu beanstanden, dass dem eingereichten syrischen Dokument, datie-
rend vom 10. Januar 2012, vorliegend keine erhebliche Beweiskraft zu-
kommen kann. Einerseits sind diese in der Tat einfach erwerbbar; anderer-
seits wird nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer respektive sein
Onkel überhaupt in den Besitz eines solchen amtsinternen Dokumentes
gelangt sein will. Schliesslich hätte ein solcher Haftbefehl, wie erwähnt,
kontrollierte Aus- und Einreisen – im (…) 2012 in die Türkei, nach der Wie-
dereinreise im (…) 2012 in den Libanon – offensichtlich verunmöglicht (vgl.
auch diese Formulierung im angeblichen Fahndungsaufruf: "…informé tou-
tes les branches et points d'immigration et de frontières afin de […]
empêcher de quitter le pays…").
6.11 Hinsichtlich der angeblichen Mitgliedschaft bei der "I._______" fällt
auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP diese Organisation zwar er-
wähnt, jedoch nicht dargelegt hat, er sei selber mit dieser Partei verbunden
gewesen. Er führte hierzu nur aus, sein Freund habe für diese Oppositi-
onspartei gearbeitet (vgl. Protokoll BzP S. 7). Erst bei der zweiten Anhö-
rung vom 10. März 2014 gab er zu Protokoll, in C._______ Mitglied dieser
Partei gewesen zu sein, nach der Ausreise in Europa seine Gesinnungs-
genossen wieder gefunden und sich im Jahr 2013 ("l'année passée", vgl.
a.a.O. S. 6) als Mitglied der Partei in Europa eingeschrieben zu haben.
Gemäss dem am 5. Dezember eingereichten Mitgliederausweis aus Sy-
rien, sei er jedoch bereits seit dem (…) 2011 Mitglied gewesen; umso we-
niger wäre nachvollziehbar, dass er dies bei der ersten Befragung nie er-
wähnt hat. Gemäss einem bei der Vorinstanz eingereichten Mitgliedaus-
weis der Partei in Europa wäre der Beschwerdeführer bei dieser seit dem
(…) 2012 und nicht erst seit 2013 Mitglied gewesen.
E-3681/2014
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6.12 Soweit der Beschwerdeführer eine Festnahme im Jahr 2004 geltend
macht, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses Ereignis im Zeit-
punkt der Ausreise – rund acht Jahre später – zu weit zurücklag, mithin der
zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgungsmassnahme und Ausreise
nicht bejaht werden kann. Dies wird durch die Aussage bestätigt, dass er
zwar registriert und beispielsweise in Passangelegenheiten benachteiligt
worden sei (er habe beispielsweise länger auf entsprechende Bewilligun-
gen warten müssen), jedoch bis 2011 keine weiteren Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 20).
6.13 Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2015 kommentarlos ein "Sum-
marisches Urteil vom Militärrichter, (…) 2014" (recte: […] 2015) zu den Ak-
ten und machte dazu in der Replik vom 4. Juni 2015 geltend, damit sei
gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt,
dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung ausgesetzt sei.
6.13.1 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren sein Mili-
tärbüchlein eingereicht und bei dessen Übersetzung ausgeführt, er sei als
Reservist eingeteilt (vgl. Protokoll Anhörung S. 5). Probleme machte er in
dieser Hinsicht nicht geltend.
6.13.2 Ungeachtet der Frage der Authentizität des Beweismittels ist fest-
zuhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst und die Auswirkungen ei-
nes Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
darstellen (vgl. hierzu etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Eine solche wäre im syrischen Kontext allenfalls
anzunehmen, wenn der Einzuberufende bereits als engagierter Regime-
gegner identifiziert wäre (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.).
Hiervon ist nach dem oben Gesagten nicht auszugehen.
7.
Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien
nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die
Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vor-
liegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer all-
fälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat.
E-3681/2014
Seite 20
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits durch die
Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syri-
schen Behörden gesetzt und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe, ist festzuhalten, dass gemäss schwei-
zerischer Praxis im Syrienkontext die Ausreise selbst und das Stellen eines
Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer
hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. das
Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen]).
E-3681/2014
Seite 21
7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz gegen das syri-
sche Regime engagiert und namentlich an Demonstrationen teilgenommen
zu haben und über ein einschlägiges YouTube-Profil zu verfügen. Dazu hat
er eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, unter anderem private Foto-
grafien, Internetauszüge und Berichte, und darauf hingewiesen, dass er
auf den Abbildungen teilweise gut erkennbar sei.
7.4.1 Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung
glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte
dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner kürzlich präzisierten
Praxis (vgl. zum Ganzen das bereits oben zitierte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) davon aus, dass syri-
sche Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über
regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln,
dies die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen
über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asyl-
rechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, in-
dessen nicht zu rechtfertigen vermag.
Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt
der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer
grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervor-
treten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung,
die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts
E-3681/2014
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und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird.
7.4.3 Bei Durchsicht der Akten drängt sich nicht der Schluss auf, der Be-
schwerdeführer gehöre der Kategorie von Personen an, die wegen ihrer
Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche
Regimegegner in den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten wären.
Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben auf Beschwer-
deebene ist nicht davon auszugehen, er habe innerhalb einer der exilpoli-
tisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Schlüsselstelle
inne. Daran vermag auch der eingereichte "Ausdruck des YouTube-Profils"
– unter dem verfremdeten Namen "H._______" was dem syrischen Ge-
heimdienst eine Zuordnung jedenfalls nicht erleichtern dürfte – nichts zu
ändern. Der Beschwerdeführer hat, wie Tausende syrischer Staatsangehö-
riger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz (und an-
deren europäischen Staaten), an Kundgebungen gegen das syrische Re-
gime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist nicht wahr-
scheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes als ein für die exilpoliti-
sche Szene bedeutsame, gegen die syrische Regierung sich ausseror-
dentlich engagierende Persönlichkeit wahrgenommen würde, falls er über-
haupt als Teilnehmer dieser Veranstaltungen identifizierbar wäre. Mithin
übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ent-
gegen seiner Auffassung die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
7.4.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente ist daher festzustellen,
dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerken-
nung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht
erfüllt. Für den beantragten Beizug von Verfahrensakten anderer syrischer
Asylsuchender (vgl. Beschwerde S. 28 f.) besteht keine Veranlassung.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene
oder drohende Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Der massgebliche Sach-
verhalt ist vollständig erstellt. Es erübrigt sich, weiter auf weitere Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgewiesen.
E-3681/2014
Seite 23
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich – wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2.4) – praxisgemäss Ausführun-
gen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.1 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen
er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, bekannt,
dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge
(Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme,
Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumut-
barkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind.
Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig – so
auch vorliegend – wiederholt und mit im Wesentlichen gleichlautender Be-
gründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zugunsten des Be-
E-3681/2014
Seite 24
schwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfü-
gung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsan-
walt Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit
konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige
Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu beurtei-
lenden Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und
diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 2. Juli 2014 S.
13 Art. 33). Gleichwohl macht der Rechtsvertreter aber geltend, das SEM
nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung be-
treffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungs-
weise, es habe diesbezüglich individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und
er leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben
und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es
sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm
aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urtei-
len bekannt ist, dass solche Anträge nicht der Akteneinsicht unterstehen
(vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015
E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai
2015 E. 2).
12.2 Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessu-
ale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung
der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind des-
halb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.– festzusetzen.
12.3 Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf
Rechtsanwalt Steiner ist im vorliegenden Verfahren zu verzichten, da
dieses am 2. Juli 2014 eingeleitet wurde und die verfahrensleitenden Ver-
fügungen beziehungsweise das Urteil, in welchen ihm sein Verhalten zum
Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig wären ihm
diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich aufzuerlegen, da er mit sei-
nem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015
vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: