1 B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3681/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben Anfangs April 2015. Am 4. August 2015 reiste sie in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. August 2015 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 16. März 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus B._______, Nus-
zoba C._______, Zoba D._______. Im Jahr 2011 habe sie die Schule nach
Abschluss der (…) Klasse abbrechen müssen, da bei ihr (…)krebs diag-
nostiziert worden sei. Sie sei mehrmals in Spitälern und bei einem Na-
turarzt in Behandlung gewesen. Ihre Mutter habe die Behandlungen finan-
ziert.
Zu ihren Asylgründen führte sie aus, im Jahr 2013 sei sie nach einem Spi-
talaufenthalt bei einer Razzia an ihrem Wohnort von Soldaten aufgegriffen
und trotz ihrer Krankheit und der damit verbundenen Militäruntauglichkeit
in ein Ausbildungslager gebracht worden. Dort habe sie während drei Mo-
naten die erste Runde der Grundausbildung absolviert. Danach habe sie
einen Monat Urlaub erhalten. Als sie zuhause angekommen sei, habe sie
festgestellt, dass ihre Mutter inhaftiert worden war. Sie habe sich beim Ge-
fängnis im (…) 2013 über die Gründe der Festnahme ihrer Mutter erkun-
digt, worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre Mutter beschuldigt werde,
einer (…) bei der Flucht aus Eritrea geholfen zu haben. Daraufhin sei sie
anstelle ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter inhaftiert worden.
Nach einem (…)wöchigen Gefängnisaufenthalt sei sie aufgrund ihrer
Krebserkrankung freigelassen worden. Der Verdacht gegen ihre Mutter
habe sich nicht erhärtet. Einen Monat nach ihrer Freilassung habe sie die
zweite Runde der Grundausbildung absolviert, welche wiederum drei Mo-
nate gedauert habe. Danach sei sie diplomiert und nach E._______ zuge-
teilt worden. Nach der Diplomierung habe sie wiederum einen Monat Ur-
laub erhalten. Ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlimmert, wes-
halb sie ein Jahr lang in F._______ behandelt worden sei. Während dieser
Zeit sei sie einmal zuhause von den Behörden gesucht worden, um sie
nach E._______ zu bringen. Dabei habe ihre Mutter die Behörden infor-
miert, dass sie – die Beschwerdeführerin – schwer krank sei. (…) des Jah-
res 2014 sei sie aus dem Spital in F._______ entlassen worden und nach
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Hause zurückgekehrt. Aus Angst, für unbeschränkte Zeit in den Militär-
dienst einrücken zu müssen und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation
sei sie aus Eritrea ausgereist.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein, einen
Passierschein, zwei Fotos, welche sie in Militäruniform zeigen und eine
Kopie der Identitätskarte ihres Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zustän-
digen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Verbeiständung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Am 26. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung
ein.
F.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin ein Gutachten
von Dr. G._______, German Institute of Global and Area Studies (GIGA),
zur Situation von Rückkehrern nach Eritrea vom 15. April 2018 und eine
Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, bis zum 22. März 2019 allfällige Arztberichte einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei Be-
richte des Kantonsspitals H._______ vom 19. Juli 2018 und 30. Oktober
2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Erhalt des militärischen
Aufgebots seien auffallend einsilbig ausgefallen. Trotz mehrmaligen Nach-
fragens seien ihre Antworten nicht ausführlicher gewesen. Gleiches gelte
für ihre Ausführungen zur militärischen Grundausbildung. Diese seien
knapp und oberflächlich. Die wenigen individuellen Angaben habe sie we-
der ausführen noch vertiefen können. Ihren Schilderungen fehle es durch-
gehend an Substanz und persönlicher Betroffenheit, womit sie nicht glaub-
haft seien. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos und der Pas-
sierschein nichts zu ändern.
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Auf ihre (…)wöchige Haft im Jahr 2013 angesprochen, habe sie zu Proto-
koll gegeben, die Behörden hätten ihren Verdacht nicht erhärten können,
weshalb sie entlassen worden sei. Sie sei in das Ausbildungslager zurück-
gekehrt und erst im Jahr 2015 aus Eritrea ausgereist. Die Ausreise stehe
daher weder in einem zeitlichen noch sachlichen Kausalzusammenhang
zur Haft. Zur illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass gemäss dem Koor-
dinationsentscheid D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2017 nicht davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staats-
angehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat-
staates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Es sei der Beschwer-
deführerin nicht gelungen, die geltend gemachte Desertion aus dem Mili-
tärdienst glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Aus-
reise vermöchte somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung zu begründen.
5.2 In der Rechtsmitteleigabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von
Art. 7 AsylG geltend. Sie habe entgegen der vorinstanzlichen Argumenta-
tion ihre Vorbringen konkret und detailliert dargelegt. Von einsilbigen oder
knappen Aussagen könne nicht gesprochen werden, jedenfalls nicht ab der
Frage F40, nachdem sie offensichtlich die ersten Schwierigkeiten mit der
Befragungssituation überwunden habe. Pauschale Aussagen würden sich
ohnehin keine finden. Sie habe ihre Vorbringen mit Beweismitteln unter-
mauern können. Neben dem Passierschein habe sie mehrere Fotos einge-
reicht, auf welchen sie während der militärischen Ausbildung mit Waffe und
Tarnkleidung abgebildet sei. Das pauschale Absprechen jeglichen Beweis-
werts ohne Angabe eines Grundes verletzte das Willkürverbot.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass ihre Angaben, nach-
dem sie über den Sinn und Zweck der Anhörung aufmerksam gemacht
wurde, detaillierter ausfielen. So führte sie bezüglich eines Vorfalls mit ih-
rem Vorgesetzten aus, dass sie einen Ausbildner gehabt hätten, der ganz
vorne in der Kolonne gestanden sei und ihnen (…) sowie (…) beigebracht
habe. Der Vorgesetzte sei hinten gestanden und habe sie beobachtet.
Dann habe er sie – die Beschwerdeführerin – gefragt, weshalb sie die
Hände nicht gestreckt habe. Er habe sie mit einem Stock geschlagen. Sie
habe geweint, da es ihr wehgetan habe. Daraufhin habe er sie mit den
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Füssen getreten. Er habe ihre Probleme gar nicht berücksichtigt (vgl. SEM-
Akten A18/18 F70). An anderer Stelle gab sie zu Protokoll, es gebe auch
eine Militärstrafe, die man absitzen müsse. Zum Beispiel habe man sie der
Sonne ausgesetzt. Sie hätten die ganze Zeit in die Sonne schauen müssen
und sie seien nach (…)-Fesselungsart gefesselt worden (vgl. SEM-Akten
A18/18 F56). Nach dem Ausbildungszentrum gefragt, führte die Beschwer-
deführerin aus, die Unterkünfte hätten aus Steinen bestanden. Sie hätten
auf einem Bett namens (…) geschlafen, welches aus Erde bestanden
habe. Sie seien in der Früh und am Abend ausgebildet worden. Nach der
Rückkehr hätten sie Linsensuppe erhalten (vgl. SEM-Akten A18/18 F48).
Auf den letzten Tag der Grundausbildung angesprochen, führte die Be-
schwerdeführerin aus, sie hätten eine Parade zeigen müssen. Sie hätten
Flaggen getragen und seien in einer Kolonne gestanden. Sie seien für die
Vorgesetzten und die Stadtbewohner aufgetreten. Die Eltern seien auch da
gewesen. Weil sie ihre Mutter habe sehen können, habe sie sich gefreut
(vgl. SEM-Akten A18/18 F61 ff.).
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erachtet das Gericht die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin betreffend den Ablauf der absolvierten
militärischen Grundausbildung sowie die dortigen Verhältnissen als glaub-
haft. Sie sind substantiiert sowie detailliert ausgefallen und enthalten dar-
über hinaus Realkennzeichen.
5.3.2 Gemäss ihren ebenfalls glaubhaften Angaben war die Beschwerde-
führerin nach Absolvierung der zweiten Grundausbildung ein Jahr lang bis
gegen (…) 2014 aufgrund ihrer Krebserkrankung in F._______ in Behand-
lung. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, zu Be-
ginn ihres Aufenthalts in F._______ seien die Behörden zu ihr Nachhause
gekommen, um sie nach E._______ zu bringen. Ihre Mutter habe diesen
mitgeteilt, dass sie – die Beschwerdeführerin – krank sei. Weiter führte die
Beschwerdeführerin aus, während ihres einjährigen Aufenthalts in
F._______ sei sie nicht mehr von den Behörden kontaktiert worden (vgl.
SEM-Akten A18/18 F110). Ferner gab sie zu Protokoll, nach ihrer Rückkehr
habe sie sich ins Ausland abgesetzt, weil sie mit einer Festnahme gerech-
net habe (vgl. SEM-Akten A18/18 F120). Zwischen ihrer Heimkehr (…)
2014 und der Ausreise im April 2015 sei sie von den Behörden indes nicht
mehr kontaktiert worden (vgl. SEM-Akten A18/18 F112). Auf die Frage,
weshalb dem so gewesen sei, erklärte sie, es habe sich nicht ergeben (vgl.
SEM-Akten A18/18 F113). Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach Absolvierung der Grundausbildung im Jahr 2013 bis zu ihrer
Ausreise im (…) 2015 nur einmal von den Behörden aufgesucht wurde.
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Anlässlich dieser Suche hat ihre Mutter den Behörden mitgeteilt, dass sie
– die Beschwerdeführerin – schwer krank sei. Danach wurde sie weder
erneut zum Militärdienst aufgeboten noch wurde sie selbst oder ihre Fami-
lie von den Behörden aufgesucht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nach-
vollziehbar, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Spital in ständiger
Furcht vor einer Rekrutierung gelebt hat, zumal sie nach ihrer Entlassung
nach Hause zurückgekehrt ist und sich noch Monate bis zu ihrer Ausreise
dort aufgehalten hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin an Krebs erkrankt war, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie vom
Militärdienst freigestellt wurde. Dies bedeutet, dass sie im Zeitpunkt ihrer
Ausreise nicht im aktiven Militärdienst stand und es liegen auch keine Hin-
weise vor, dass ihr erneut eine Einziehung in den Militärdienst drohte. Die
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie das Gutachten vom
15. April 2018 sind nicht geeignet, hieran etwas zu ändern.
5.4 Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende asylrele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesver-
waltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Praxis im Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum
Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr
bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der il-
legalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben
der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte
für eine Schärfung ihres Profils auf. Aufgrund der vom Gericht angenom-
menen Freistellung vom Militärdienst bestehen keine Anhaltspunkte für
eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung.
Bezüglich der (…)wöchigen Inhaftierung ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin entlassen wurde und die Anschuldigungen gegen sie fal-
len gelassen wurden. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
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relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als un-
begründet.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.4
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit BVGE 2018 VI/4 vom
10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifi-
ziert werden könne. Beides hat das Gericht im Falle einer freiwilligen Rück-
kehr mit den folgenden Erwägungen bejaht:
9.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
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Seite 11
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfäl-
ligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine
Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmensch-
licher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusam-
menhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und
sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung
nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende
dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes
Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die
Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 12
9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit im Falle einer freiwilligen Rückkehr – sowohl im Sinn der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
9.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün-
den ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
9.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziel-
len Gefährdung zu führen.
9.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
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Seite 13
9.8.3 Den eingereichten Arztberichten des Kantonsspitals H._______ vom
19. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin an (…), (…) und einer (…) der rechten (…) leidet. Ge-
mäss der behandelnden Ärztin sei die Beschwerdeführerin besorgt gewe-
sen, dass es sich um ein (…) Geschehen handle. Da es sich sonografisch
klar um (…) handle, habe sie initial beruhigt werden können. Als sie im
Verlaufe der Behandlung erneut die Sorge um Krebs geäussert habe, habe
man sich darauf geeinigt, im Juli 2018 eine stanzbioptische Abklärung des
grössten (…) rechts durchzuführen, welche die Verdachtsdiagnose bestä-
tigt habe. Zur Behandlung der (…) sei Voltaren und Dafalgan verschrieben
worden, wobei es in der Folge zu einer Besserung gekommen sei. Zudem
sei ab Sommer 2018 eine Schmerzsymptomatik der rechten (…) und des
rechten (…) aufgetreten, die nach der rezeptierten Physiotherapie komplett
regredient gewesen sei. Von Seiten der (…) sei bei Beschwerdefreiheit im
Zusammenhang mit den (…) keine Kontrolle indiziert. Die Behandlung sei
abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass im Falle einer
Schwangerschaft die (…) gegebenenfalls wachsen könnten. Betreffend die
Verätzungen der rechten (…) habe sie keine plastische Optimierung vor-
nehmen lassen wollen.
Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Behandlung der Beschwer-
deführerin abgeschlossen ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands führen wird. Sollte sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin dennoch verschlechtern, ist nicht ersichtlich, wes-
halb eine Behandlung im Heimatland nicht möglich sein sollte, wurde sie
doch jahrelang dort behandelt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass
der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall im Heimatstaat ge-
währleistet ist. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin steht
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.
9.8.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau mit
einer (…)jährigen Schulbildung sowie einem sozialen und familiären Be-
ziehungsnetz im Heimatland. Die Mutter der Beschwerdeführerin betreibt
ein (…) und war in der Lage, die Krebsbehandlung ihrer Tochter zu finan-
zieren (vgl. SEM-Akten A18/18 F17 und F22). Zudem leben weitere Halb-
geschwister der Beschwerdeführerin in Europa, welche sie allenfalls finan-
ziell unterstützen können (vgl. SEM-Akten A4/10 S. 4). Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insgesamt erweist sich
der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.
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Seite 14
9.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh-
rerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung
vom 11. Juli 2017 gutgeheissen.
11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch
keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
11.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M.
Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter macht
in seiner Honorarnote vom 21. Juni 2018 einen Aufwand von 11,75 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von
Fr. 13.60 (total Fr. 3‘819.75, inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Der zeitliche
Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf neun Stunden zu kürzen.
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Zudem ist für nicht anwaltliche Vertreter von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017). Unter
Berücksichtigung der Eingabe vom 21. März 2019 ist das vom Bundesver-
waltungsgericht zu entrichtende Honorar auf Fr. 1‘633.15 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘633.15 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin