Abtei lung V
E-368/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung als Flüchtling und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 17. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-368/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, äthiopischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Addis Abeba, suchte in der Schweiz erstmals am
19. November 2003 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. November
2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM)
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die
dagegen eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2004 mit Urteil
vom 27. Januar 2005 ab.
A.b Am 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Am 10. Dezember
2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen wurde das Asylgesuch damit begründet, dass sich
der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe.
Zwischenzeitlich sei er aktives Mitglied der B._______ (...) und der
C._______ (...) geworden. Er habe an verschiedenen öffentlichen
Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische
Regierung teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr würde der
Beschwerdeführer Opfer von Verfolgung werden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente, so eine Bestätigung der B._______ vom
8. November 2006, verschiedene Fotografien, eine Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006, einen
Internetbericht von Ethioforum, ein Schreiben der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. März 2006 und ein Exemplar der
Zeitschrift (...) vom Juni 2005 zu den Akten reichen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Schliesslich erhob es eine
Gebühr von Fr. 600.--.
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C.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 sei
bezüglich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er infolge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden eine DVD des ersten öffentlichen Treffens
der B._______ in Genf vom (...) 2006, drei Fotografien sowie ein
Schreiben der B._______ vom 11. Januar 2009, zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen von Fr. 600.--.
Der Kostenvorschuss wurde am 2. Februar 2009 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs des BFM (Ablehnung des
Asylgesuchs) wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft
erwachsen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs-
situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz keine politisch
motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft
machen können, er sei mithin vor dem Verlassen seines Heimatlandes
von den dortigen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer
Aktivist registriert worden. Die blosse Mitgliedschaft zur C._______
führe sodann zu keiner Verfolgung, zumal sich dieser Verein mit Sitz in
Genf vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch
unabhängig bezeichne. Es könnten den Akten zudem keine Hinweise
entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der C._______ / B._______
überhaupt Kenntnis erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich
zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt; die von ihm
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eingereichten Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in
der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe
stattfinden würden, von denen anschliessend – oftmals gestellte –
Gruppenaufnahmen von manchmal Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund
erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen
diesen Gesichtern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete
Namen zuordnen könnten. Weiter stellte das BFM fest, dass es den
äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland
lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht möglich sei, jede
einzelne Person zu überwachen. Gemäss den Richtlinien der
äthiopischen Behörden werde differenziert zwischen Personen, die
ohne jede Toleranz Hasspolitik betreiben würden, und gemässigten
Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die Behörden hätten
nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte
für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser
besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Demzufolge
würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Bekanntheitsgrad einer Person vor ihrer Ausreise bei den heimatlichen
Behörden sei lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung
der Frage, ob die Behörden Kenntnis von regimekritischen Aktivitaten
dieser Person im Ausland erlangt hätten. Dass die Vorbringen im
ersten Asylverfahren unglaubhaft geblieben seien, bedeute nicht, dass
der Beschwerdeführer nicht schon vor seiner Ausreise als politische
oder unbequeme Person registriert gewesen sei. Bei der C._______
handle es sich sodann entgegen anderer Ansicht der Vorinstanz um
eine politische Organisation. Darüber gehöre der Beschwerdeführer
innerhalb der B._______ (...) Schweiz zum mittleren Kader, sei also
weder Mitglied des Komitees noch eine der (...) Führungspersonen,
arbeite aber als Kantonsverantwortlicher in Zürich eng mit der Führung
zusammen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle
einer zwangsweisen Rückkehr nach Äthiopien als Oppositioneller
registriert und als zu verfolgender Regimegegner angesehen würde.
Spätestens bei der Rückkehr würden die äthiopischen Sicherheitskräf-
te von seinen regimekritischen Aktivitäten Kenntnis erlangen, was mit
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grösster Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zur Folge hätte. Zur Begründung stützt er sich unter anderem
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007
i.S. D-5060/2007.
5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile vom 8. Juli 2008 i.S. D-4943/2006, vom 9. September 2008 i.S.
D-2332/2008 und vom 6. Oktober 2008 i.S. D-2401/2008) ist zwar
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer
(beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer
Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass im Ausland agierende Personen, welche
erkennbar in der B._______ aktiv waren oder auch nur mit ihr sym-
pathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am
Flughafen bekannt werden. In diesem Zusammenhang ist anzuneh-
men, dass Mitglieder der C._______ vom äthiopischen Si-
cherheitsdienst analog behandelt werden, zumal es sich auch bei
dieser Gruppierung um eine regimekritische Organisation handelt.
Demnach ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Si-
cherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte
Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisati-
on war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der
Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer
Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur
verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt.
Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen
Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen
Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen
bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete
exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 i.S. D-4943/2006,
vom 9. September 2008 i.S. D-2332/2008 und vom 6. Oktober 2008
i.S. D-2401/2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Be-
schwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen
Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Ak-
ten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei
behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter
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Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER
[Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Bei dieser Sachlage ist auch
der Hinweis auf das Urteil vom 30. November 2007 i.S. D-5060/2007
unbehelflich. Das BFM führt denn in der angefochtenen Verfügung
auch zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein
Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer
habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden
keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der
Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte.
Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen
Aktivitäten sich lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft
haben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei ein
Kantonsverantwortlicher in Zürich und habe Demonstrationen
mitorganisiert, was auch im Schreiben der B._______ vom
11. Januar 2009 bestätigt wird. Gestützt darauf ist aber noch nicht zu
schliessen, dass die äthiopischen Behörden ihn deshalb als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden, zumal
viele Äthiopier in der Schweiz an Demonstrationvorbereitungen
mithelfen und als Kantonsverantwortliche zeichnen. Es ist demnach
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung
zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen
aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer
Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig
stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab
diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische
Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden
Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den
Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in
Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
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nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Hei-
matland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht
vor. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend
einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Nach dem Gesagten und da
sich der Sachverhalt als vollständig erhoben präsentiert, besteht auch
keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
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S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation
allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK
1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter
anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am
12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute
UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert
haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die
die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen. Es ist damit
fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin
Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die
Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in
räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden
Staaten beschränkt. Der Beschwerdeführer stammt aus der im Lan-
desinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt
liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner
Weise betroffen ist.
Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen noch jungen, gemäss
Aktenlage gesunden Mann, der von Geburt an und bis zur Ausreise in
Addis Abeba gelebt hat. Es ist ihm zuzumuten, dorthin zurückzukehren
und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er vor seiner
Ausreise als (...) tätig gewesen ist und auch in der Schweiz berufliche
Erfahrungen gesammelt hat.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzuf zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
2. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: DVD, drei Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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