B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-368/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau, B._______,
geboren am (…),
und deren Kinder C._______,
geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Russland,
Zentrum für Asylsuchende, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige (…), am 3.
Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 6. Dezember 2012 im EVZ (…) anlässlich der Kurzbe-
fragung die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie sum-
marisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragte,
dass ihnen anlässlich der Befragung im EVZ – nachdem sie angaben, sie
hätten vor der Einreise in die Schweiz bereits in Frankreich ein Asylge-
such gestellt – das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Frankreich gewährt wurde,
dass sie hierzu geltend machten, ihr Asylverfahren in Frankreich sei ne-
gativ verlaufen und die französischen Behörden seien auf ihre erneute
Beschwerde nicht eingetreten (vgl. A5/17, S. 9 und 12; A6/14, S. 10); ihre
Lebensverhältnisse in Frankreich ohne Unterkunft, Papiere und Sozialhil-
fe seien kaum zu ertragen gewesen,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurden,
dass Abklärungen des BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (EURODAC) ergaben, dass die Beschwerdeführenden am
10. Januar 2008 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatten,
dass das BFM am 13. Dezember 2012 die französischen Behörden ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung), um Rückübernahme ("take back") der
Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. A12/9 und A13/2),
dass die französischen Behörden mit Schreiben vom 20. Dezember 2012
das Übernahmegesuch des BFM hinsichtlich dieses Verfahrens gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 – eröffnet am
14. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
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zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung ausführte, die französi-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des BFM gutgeheissen
und Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-
Verordnung, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr.
2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von
"Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effek-
tiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Ver-
ordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festle-
gung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]),
zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens am
20. Juni 2013 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würden, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates
nicht zu prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
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ten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführen-
den nach Frankreich bestehen würden,
dass zudem weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass hinsichtlich der geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen
in Frankreich die Beschwerdeführenden gestützt auf die in Frankreich
geltende Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Fest-
legung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S.°18) hingewiesen und an die französischen Behörden verwiesen wur-
den,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und
praktisch durchführbar erweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Januar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 24. Januar 2013 die
kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis
über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 e contrario
VwVG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber
sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens
fünf Monaten aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-
II-Verordnung den Asylbewerber aufzunehmen oder wiederaufzunehmen
hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), wenn dieser
in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass gemäss Auskunft der "Eurodac"-Datenbank die Beschwerdeführen-
den am 10. Januar 2008 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass die französischen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2012 gestützt auf 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden überdies an der summarischen
Befragung zu Protokoll gaben, in Frankreich bereits mehrere Asylverfah-
ren durchlaufen zu haben, und insofern die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Frankreichs nach dem Gesagten gegeben ist und
auch im Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich bestritten wird,
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dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die französischen Be-
hörden würden sie nach der Überstellung nach Russland zurückschicken,
obwohl ihnen dort Verfolgung und der Tod drohe,
dass sie damit sinngemäss einwenden, Frankreich werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerde-
führenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die französischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den
notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250;
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10; sowie
BVGE 2010/45 E. 7.5 S. 638 f.),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machen, wonach Frankreich, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaf-
fen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder
von Art. 3 EMRK,
dass dem Gericht für eine derartige Annahme, wonach Frankreich seine
völkerrechtlichen Pflichten verletzen könnte, auch anderweitig keine noto-
rischen Hinweise auf ein entsprechendes wiederholtes oder systemati-
sches Vorgehen vorliegen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
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dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung nach Russland bei den französischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren geltend machen, sie hätten
in Frankreich keine behördliche Unterstützung erhalten und unter prekä-
ren Bedingungen leben müssen, namentlich sei ihnen zuletzt Unterkunft,
Arbeit und staatliche Sozialhilfe verwehrt worden,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht
einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK wider-
sprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Frankreich indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und betreffend die Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden das entsprechende EU-Recht (Aufnahmerichtlinie)
anzuwenden hat, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen
müssten, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist und auch diesbezüg-
lich auf die grundsätzliche Vermutung zu verweisen ist, wonach Frank-
reich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen korrekt nachkomme,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten,
dass es in Frankreich keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Ge-
such der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
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dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von
Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Frank-
reich so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK
verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Frankreich gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 ("Aufnahmericht-
linie") verstösst,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen französi-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe schliesslich
auf ihren Gesundheitszustand hinweisen,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N.
c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft, da sie keine spezifische Krankheit nennen, sondern vielmehr
ihre geschwächte körperliche Verfassung in ihrer Beschwerdeschrift zum
Ausdruck bringen, die auf ihre prekäre Lebenssituation in Frankreich,
namentlich auf Hungerleiden und Kälte, zurückzuführen sei,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, einer
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich entgegenste-
hen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen und sich im Übrigen bereits zur Übernahme bereit erklärt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: