B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-368/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (…).
E-368/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, einem Vorort von Jaffna (Nord-
provinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18.
März 2009 und stellte am 19. März 2009 am Flughafen Genf ein Asylge-
such. Das BFM bewilligte mit Verfügung vom 24. März 2009 seine Einreise
in die Schweiz. Am 30. März 2009 fand im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Vallorbe eine summarische Befragung zu seinen Ausreise-
und Asylgründen.
Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er habe als (...) gearbeitet und in
B._______ (Jaffna) eine (...) geführt. Er habe für diverse Auftraggeber ge-
arbeitet, auch für die sri-lankische Armee. Zeitweise – von 2004 bis 2006 –
habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit dem (…) von Flug-
blättern und Rechnungen unterstützt. Er habe bei der Bewegung selbst je-
doch nicht mitgemacht. Sein Mitarbeiter sei im August 2007 beim Auslie-
fern von (…) von Unbekannten getötet worden, mutmasslich weil er die
LTTE unterstützt habe. Im Januar 2008 sei er – der Beschwerdeführer –
von der sri-lankischen Armee festgenommen und zwei Tage lang in einem
Camp inhaftiert worden. Er sei dabei geschlagen und dazu angehalten wor-
den, die Wahrheit zu sagen über seine LTTE-Tätigkeiten. Er wisse nicht,
weshalb er 2008 festgenommen worden sei, obwohl er nur bis 2006
(...)aufträge für die LTTE ausgeführt habe. Nach seiner Freilassung sei er
einer täglichen behördlichen Meldepflicht unterstanden, welcher er bis Ok-
tober 2008 nachgekommen sei. In der Zwischenzeit habe sich seine
Schwester den LTTE angeschlossen. Eine Person namens C._______,
welcher für die sri-lankische Armee gearbeitet habe, habe ihm mitgeteilt,
dass er über die LTTE-Zugehörigkeit dieser Schwester informiert sei und
ihm geraten, das Land zu verlassen, um sein Leben zu retten. Um
B._______ verlassen zu können, habe er einem Mitglied der EPDP (Eelam
People’s Democratic Party) eine Geldsumme bezahlt. Mit der Unterstüt-
zung seines Onkels in Jaffna habe er sich einen Reisepass besorgt und
sei aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Am 16. April 2009 erfolgte die einlässliche Anhörung durch das BFM. Dabei
trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit seiner
Schwester in B._______ (Jaffna) gelebt. Seit 2004 habe er in Jaffna eine
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(...) geführt. Im Jahr 2006 habe sich seine Schwester den LTTE ange-
schlossen. Er habe seither keinen Kontakt mehr mit ihr gepflegt. Bis August
2006 sei Jaffna von den LTTE besetzt worden. Ein Mitarbeiter des Be-
schwerdeführers habe Beziehungen zu den LTTE unterhalten. Wegen die-
ser Kontakte habe der Beschwerdeführer von 2004 bis 2006 (...) für die
LTTE ausgeführt. Als sein Mitarbeiter am 27. August 2008 entsprechende
Arbeiten an die LTTE ausgeliefert habe, sei er getötet worden. In der Folge
sei der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 in seiner (...) von der sri-
lankischen Armee festgenommen, zwei Tage inhaftiert und dabei geschla-
gen worden. Er sei von einem Mann in Zivil zu seiner Arbeit befragt worden.
Er habe zunächst negiert, die LTTE-Plakate in seiner (...) vorbereitet zu
haben; nach den erlittenen Misshandlungen habe er seine Mitwirkung dann
zugegeben. Über seine Verhaftung sei in den Zeitungen berichtet worden.
Sein Geschäft sei durchsucht worden. Dabei sei LTTE-Material, insbeson-
dere Fotos und Plakate, gefunden worden. Die Armee habe ihm auch Fra-
gen zu seiner Schwester gestellt. Nach zwei Tagen sei er unter der Auflage,
zwei Monate lang – ab 30. Oktober 2008 – täglich im Militärcamp in
B._______ eine Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Ende Dezem-
ber 2008 habe man ihn gezwungen, sein Geschäft zu schliessen, und er
habe nicht mehr gearbeitet. Während seiner Unterschriftspflicht sei er im
Dezember 2008 im Camp von einem tamilisch sprechenden Mann
C._______, informiert worden, dass der Armeekommandant ihn –
C._______ – mit der Eliminierung des Beschwerdeführers beauftragt habe.
C._______ habe bereits im Auftrag des Kommandanten mehrere Personen
umgebracht. Der Beschwerdeführer habe in der Folge mit einem Schlepper
in Colombo Kontakt aufgenommen und einen Reisepass beantragt. Dank
seiner Kontakte zur EPDP habe er einen Passierschein der Armee erhalten
und habe am 10. März 2009 B._______ verlassen.
Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer mit einigen Wider-
sprüchen innerhalb seiner Angaben bei der BzP und der Anhörung (hin-
sichtlich des Zeitpunktes der Tötung seines Mitarbeiters und der eigenen
Inhaftierung) konfrontiert. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
sein Mitarbeiter sei im August 2008 getötet worden; seine eigene Fest-
nahme sei im Oktober 2008 erfolgt.
C.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 4
D.
Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2012
focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 15. No-
vember 2012 an.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel nach.
F.
Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 17. Dezember 2012 gut, hob die vorinstanzliche Verfü-
gung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung hielt das Gericht fest, im August 2013 seien zwei Vorfälle
bekannt geworden, bei welchen sri-lankische Rückkehrer, welche in der
Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten und wegge-
wiesen worden seien, bei ihrer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden
in Haft genommen worden seien. In der Folge sei die Vorinstanz systema-
tisch dazu übergegangen, in Verfahren sri-lankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits an-
geordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch habe sie damit sämtliche
Verfahren in Wiedererwägung gezogen. Die Vorinstanz gehe damit selbst
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. November
2012 zugrunde liege, offensichtlich nicht vollständig festgestellt sei. Es be-
stehe kein Zweifel, dass sich die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte
neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 nahm die Vorinstanz das erstinstanz-
liche Verfahren wieder auf.
II.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2014 an das BFM bezog
der Beschwerdeführer zum hängigen Asylverfahren und zu den jüngsten
Verhaftungen der zwei nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asyl-
suchenden Stellung und verwies auf grundsätzliche Überlegungen, die bei
der Beurteilung von Asylgesuchen tamilischer Personen zu beachten
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seien. Er führte die seiner Ansicht nach unbestritten gebliebenen Sachver-
haltselemente auf und nahm zu den bestrittenen Sachverhaltselementen
umfassend Stellung. Es treffe zu, dass er widersprüchliche Angaben zum
Datum seiner Verhaftung und der Ermordung seines Mitarbeiters gemacht
habe. Es sei indessen bekannt, dass es die menschlichen kognitiven Fä-
higkeiten grundsätzlich nicht gestatteten, sich an präzise Daten weit zu-
rückliegender Ereignisse zu erinnern. Es könne daher nicht verlangt wer-
den, dass er sich an das genaue Datum der betreffenden Ereignisse erin-
nern könne. Die Chronologie der Geschehnisse sei konsistent geschildert
worden. Zudem sei die Ermordung des Mitarbeiters anhand mehrerer im
vorangehenden Beschwerdeverfahren eingereichter Beweismittel belegt
worden (Originalkopie der Todesbescheinigung vom 26.11.2012, zwei Fo-
tos des getöteten Mitarbeiters, Kopie der Todesanzeige, Lohnbelege). Das
SEM sei auf diese Beweismittel nicht eingegangen, weshalb von deren
Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Obwohl er sich bezüglich seiner Fest-
nahme zeitlich falsch geäussert habe, habe er über unbedeutende Details
Auskunft geben können. Zudem sei er nicht nur wegen seiner eigenen Tä-
tigkeit für die LTTE, sondern zusätzlich wegen des Engagements seiner
Schwester innerhalb der LTTE festgenommen worden. Es werde für den
Fall, dass ein negativer Asylentscheid in Betracht gezogen werde, eine er-
neute persönliche Befragung beantragt, nachdem seine letzte Anhörung
fünf Jahre zurückliege, wozu auf den Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7020/2013 vom 18. Dezember 2013 verwiesen werde. Zudem
werde die Vornahme einer umfassenden aktuellen Lagebeurteilung mit
Schwerpunkt der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern beantragt. Er
gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
an, die aus einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora zurückge-
schafft werden solle. Zudem weise er mehrere Risikoprofile auf (tamili-
scher, aus Jaffna stammender Mann im „kritischen“ Alter, vergangene
LTTE-Unterstützung durch das (…) von entsprechenden Flugblättern, eine
nahe Verwandte [Schwester] sei seit 2006 LTTE-Mitglied, bereits erlittene
Verfolgungshandlungen, illegale Ausreise aus Sri Lanka, Registrierung sei-
ner Person im Rahmen des sri-lankischen Informationssystems).
Zum Wegweisungsvollzug wurde vorgetragen, eine Rückkehr nach Sri
Lanka sei aufgrund der dort herrschenden massiven Spannungen und der
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar.
Dieser Eingabe wurde eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenfas-
sung („Sri-Lanka – Bericht zur aktuellen Lage [Stand 14. April 2014]“) in-
klusive CD-R beigelegt.
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Seite 6
I.
Am 20. Oktober 2014 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in
Kenntnis, dass es Abklärungen vorgenommen habe. Diese hätten erge-
ben, dass er sich bereits am 4. Mai 2007 den Reisepass (...) in Sri Lanka
habe ausstellen lassen. Zudem habe er in einem am 10. Oktober 2007 in
der Schweizer Botschaft in Colombo gestellten Visumsantrag angegeben,
in Colombo sesshaft zu sein und dort als Marketing Fachmann (…) zu sein.
Er habe sich ferner am 4. Dezember 2008 in Genf den Reisepass (...), wel-
cher seinen vorherigen Reisepass (...) ersetze, ausstellen lassen und sei
mit diesem am 14. Januar 2009 legal in Sri Lanka ein- und ebenfalls am
18. März 2009 legal wieder ausgereist. Dem Beschwerdeführer wurde zu-
dem eine Frist eingeräumt, sich zu diesen Abklärungsergebnissen schrift-
lich zu äussern und dazu Stellung zu nehmen, wie er in den Besitz des
gefälschten Ausländerausweises B gekommen sei, welcher bei seiner Ein-
reise in die Schweiz von der Flughafenpolizei in Genf sichergestellt worden
sei.
J.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den
Abklärungsergebnissen des BFM Stellung. Er hielt dazu fest, es sei allge-
mein bekannt, dass Visumsanträge nur bewilligt würden, wenn ein Wohn-
sitz in Colombo, eine qualifizierte berufliche Tätigkeit und eine feste Anstel-
lung existierten. Der Reisepass (...) sei von den (sri-lankischen) Sicher-
heitskräften beschlagnahmt worden. Er habe seinem Schlepper eine Kopie
dieses Reisepasses übergeben, worauf dieser einen zweiten Reisepass
über das Konsulat in Genf habe erstellen lassen. Dieser zweite Reisepass
sei seiner Ansicht nach gefälscht und sei von ihm – in Kombination mit ei-
nem gefälschten Ausländerausweis B – für seine Einreise in die Schweiz
verwendet worden. Der Einreisestempel (Sri Lanka) könne ohne die Vor-
nahme einer entsprechenden Reise angebracht worden sein. Er habe Sri
Lanka vor dem 18. März 2009 nie verlassen.
K.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014
– wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. März
2009 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erwiese-
nermassen im Asylverfahren systematisch Informationen verheimlicht und
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unwahre Angaben gemacht. So habe er stets behauptet, vor seiner Aus-
reise aus Sri Lanka am 18. März 2009 niemals im Ausland gewesen zu
sein. Der klar lesbare Stempel auf Seite 12 des von ihm bei der Einreise
von der Flughafenpolizei in Genf sichergestellten sri-lankischen Reisepas-
ses (...) (recte: [...]) bestätige, dass er am 14. Januar 2009 legal in Sri
Lanka eingereist sei, und besage somit genau das Gegenteil. Es sei nicht
nachvollziehbar, vom wem und vor allem aus welchem Grund dieser Stem-
pel ohne eine entsprechende Reise hätte angebracht werden sollen. Der
Beschwerdeführer habe zudem eingangs der BzP angegeben, der sicher-
gestellte Reisepass sei echt, später habe er weiszumachen versucht, es
handle sich hierbei um eine Fälschung. Die vom BFM angeordnete krimi-
naltechnische Prüfung lasse aber keine Zweifel an der Echtheit seines Rei-
sepasses zu. Der Beschwerdeführer habe weiter behauptet, vor seiner Ein-
reise in die Schweiz am 19. März 2009 niemals schweizerischen Boden
betreten zu haben. Auf Seite 4 des am 4. Dezember 2008 ausgestellten
Reisepasses werde ausdrücklich festgehalten, das Gesuch für dessen
Ausstellung sei in Genf unterbreitet worden. Erfahrungsgemäss müsse der
Beschwerdeführer den Reisepass bei der sri-lankischen Auslandsvertre-
tung in Genf persönlich beantragen und abholen. Daher scheine erwiesen,
dass er sich bereits zuvor in der Schweiz aufgehalten haben müsse. Diese
Hypothese werde zudem durch den bei der Einreise in die Schweiz sicher-
gestellten, gefälschten, vom 18. November 2008 an gültigen B-Ausweis
bestätigt. Da erfahrungsgemäss zwischen dem Zeitpunkt des Reisepass-
Antrags und dessen Ausstellung acht bis zwölf Wochen vergingen, könne
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland
spätestens anfangs Oktober 2008 verlassen habe. Es stehe somit ausser
Zweifel, dass er sich im Zeitraum der geltend gemachten Verfolgung – ins-
besondere des angeblichen Liquidierungsbefehls vom Dezember 2008 –
nicht in Sri Lanka aufgehalten habe, und vielmehr erst am 19. Januar 2009
legal und freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Die aktenkundi-
gen Beweismittel liessen für den fraglichen Zeitpunkt gar einen Aufenthalt
in der Schweiz vermuten.
Soweit der Beschwerdeführer wiederholt eine Reflexverfolgung wegen sei-
ner bei den LTTE tätigen Schwester geltend gemacht habe, sei festzuhal-
ten, dass er während der vertieften Anhörung vom 16. April 2009 seine
Schwester nicht aus eigenem Antrieb erwähnt und keine Reflexverfolgung
geltend gemacht habe. Er habe nur bestätigt, diese sei wegen Liebeskum-
mer den LTTE beigetreten. Neu mache der Beschwerdeführer geltend,
seine Schwester sei längere Zeit inhaftiert gewesen und vor kurzem ent-
lassen worden. Um die Haft und Haftentlassung seiner Schwester – und
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neu seines Schwagers – zu belegen, habe er am 18. Februar 2013 meh-
rere Beweismittel (Beweismittel 57-60: provisorische Identitätskarte der
Schwester nach ihrer Entlassung aus dem Camp; temporäre Identitätskar-
ten der Schwester und des Schwagers sowie deren Rückkehrbestätigung
des Flüchtlingshochkommissariats [UNHCR] vom 1. Dezember 2009 und
Rationierungskarte) nachgereicht. Entgegen seiner Einschätzung belegten
diese Dokumente weder die LTTE-Militanz seiner Schwester noch deren
Haft oder Haftentlassung, sondern nur, dass seine Schwester und sein
Schwager als IDP’s (Internal Deplaced Persons) registriert gewesen seien,
Ende Oktober beziehungsweise anfangs November 2009 ihre letzten Hil-
feleistungen im IDP-Camp in D._______ erhalten hätten und anfangs De-
zember 2009 nach B._______ zurückgegangen seien. Nach aktueller Ak-
tenlage sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte LTTE-Militanz
der Schwester den sri-lankischen Behörden bisher nicht aufgefallen und in
Zweifel gezogen werden müsse. Es möge zutreffen, dass die sri-lanki-
schen Behörden gegenüber zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie
erhöhe Aufmerksamkeit aufwiesen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zur tamilischen Ethnie und seine mehrjährige Landesabwesenheit
reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lan-
kas und sein Alter bei der Ausreise könnten allenfalls die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden im Rahmen einer Wiedereinreise und Wieder-
eingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe
es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er
Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten „Back-
ground-Check“ hinausgingen.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erkannt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte
er die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs-
anspruchs und die Rückweisung an das BFM. Eventualiter sei die Verfü-
gung wegen Verletzung der Begründungspflicht respektive zur Feststellung
des vollständigen und richtigen Sachverhalts aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren;
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eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde die vollständige Akteneinsicht beantragt,
insbesondere betreffend die kriminaltechnischen Abklärungen zur Echtheit
des sri-lankischen Reisepasses, welche im Aktenverzeichnis des BFM
nicht aufgeführt seien. Entsprechend sei eine Frist zur Beschwerdeergän-
zung einzuräumen. Im Weiteren sei das mit dem vorliegenden Beschwer-
deverfahren betraute Spruchgremium bekannt zu geben.
Zur Begründung wurde in Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen vorge-
tragen, das BFM habe die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersu-
chung des Reisepasses im angefochtenen Entscheid hoch gewichtet, habe
hierzu jedoch trotz entsprechenden Antrags keine Akteneinsicht gewährt.
Das BFM sei weiter anzuweisen, das Aktenverzeichnis korrekt und voll-
ständig zu führen; es habe sich dazu zu äussern, weshalb die kriminaltech-
nischen Abklärungen keinen Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden hät-
ten.
Die Ausstellung des Reisepasses in Genf, die Fabrikation der gefälschten
Aufenthaltsbewilligung B und die Anbringung des Einreisestempels vom
14. Januar 2009 seien das Werk des Schleppers gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem kassatorischen Urteil vom
16. Januar 2014 das BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig abzuklären. Es wäre nötig gewesen, ihm das rechtliche Gehör
in Form einer Anhörung zu seinen aktuellen Asylgründen zu gewähren. Die
letzte Anhörung zu den Asylgründen habe am 16. April 2009 stattgefunden
und liege somit sechs Jahre zurück. Diese habe somit zu einem Zeitpunkt
stattgefunden, als der Krieg in Sri Lanka gerade zu Ende gegangen sei.
Die Situation im Heimatland habe sich seit der letzten Anhörung grundle-
gend geändert und es liege eine andere Verfolgungsstruktur vor, als zur
Zeit der Anhörung. Das BFM habe Ende April 2014 seine Einschätzung der
Gefährdung tamilischer Asylsuchender fundamental überarbeitet und neue
Gefährdungs- und Risikoprofilen festgestellt, weshalb zusätzliche, bisher
nicht relevante, neue Sachverhalte abzuklären gewesen wären. Im April
2014 habe das Bundesamt intern angeordnet und gegen aussen kommu-
niziert, dass positive Asylentscheide bei liquiden Sachverhalten möglich
seien, dass jedoch vor allfälligen negativen Asylentscheiden zwingend eine
Anhörung des Betroffenen zu seinen aktuellen Asylgründen stattzufinden
habe. Das BFM habe sich bisher daran gehalten, mit Ausnahme von drei
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Entscheiden, darunter der vorliegende. Es sei notwendig, den Beschwer-
deführer direkt zur Organisation seiner Flucht aus Sri Lanka und zu den
aktuellen Fluchtgründen anzuhören. Die notwendigen Länderinformatio-
nen seien beizuziehen und eine angemessene Frist zur Beibringung wei-
terer Beweismittel anzusetzen.
Im Rahmen einer Botschaftsanfrage hätten bei den Familienangehörigen
oder bei Personen, die mit dem Beschwerdeführer in engem Kontakt ge-
standen hätten, die genaue Dauer seines Aufenthaltes in Sri Lanka sowie
dessen erlittenen Verfolgungsmassnahmen abgeklärt werden müssen.
Auch die anhaltende Suche nach seiner Person, die ständigen Nachfragen
beim heutigen Betreiber der (...), die Situation im Dorf B._______ und seine
gesundheitlichen Probleme (Kniebeeinträchtigungen), welche sich insbe-
sondere auf seine wirtschaftliche Situation auswirkten, hätten weiter abge-
klärt werden müssen. Der Freund und Nachbar des Beschwerdeführers in
B._______, E._______ sowie weitere Nachbarn seien ferner als Zeugen
zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka und zu den behördli-
chen Suchen zu befragen.
Durch die erforderliche Anhörung zu den Abläufen bei der Passausstellung
durch den Schlepper hätte der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaub-
haft machen können. Der Schlepper habe den auf den Beschwerdeführer
lautenden Reisepass über Beziehungen ausstellen lassen, was der dama-
ligen Praxis von Schlepperbanden entsprochen habe. Es sei es unlogisch,
wenn das BFM aus der objektiv feststehenden Fälschung der Aufenthalts-
bewilligung B eine Anwesenheit des Beschwerdeführers (am 18. Novem-
ber 2008) in der Schweiz ableite, nachdem ein Ausweisfälscher unter kei-
nen Umständen das Datum seiner Fälschung als Ausstellungsdatum im
Dokument verwenden würde. Durch den notorischen Zugriff der Schweizer
Asylbehörden auf die Datensammlung der sri-lankischen Immigrationsbe-
hörden hätte erstellt werden, können, dass der Beschwerdeführer zu kei-
nem Zeitpunkt vor dem 19. März 2009 in der Schweiz gewesen sei.
Zahlreiche vorgängige Eingaben und Vorbringen des Beschwerdeführers,
insbesondere die Eingaben während des (ersten) Beschwerdeverfahrens
und die Stellungnahme vom Mai 2014 an das BFM, sowie einige Beweis-
mittel seien vom BFM überhaupt nicht berücksichtigt und geprüft worden,
was eine weitere Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die vom
Bundesverwaltungsgericht angeordnete Neuüberprüfung und Neubeurtei-
lung habe nicht stattgefunden.
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Der Vorwurf des BFM, die Reflexverfolgung sei nicht aus eigenem Antrieb
vorgetragen worden, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe bereits
eingangs der Anhörung vom 16. April 2009 festgehalten, dass die Armee
ihm Fragen zu seiner Schwester, welche bei der Bewegung gewesen sei,
gestellt habe. Seine Schwester habe sich bei Ende des Krieges im Vanni-
Gebiet aufgehalten, was ein klarer Hinweis für eine LTTE-Unterstützung
sei. Zudem sei deren Ehemann (F._______) in Australien, welches für
seine restriktive Asylpraxis bekannt sei, Schutz und eine Aufenthaltser-
mächtigung gewährt worden.
Der Beschwerdeführer werde regelmässig bei seinen Verwandten in Sri
Lanka und beim heutigen Betreiber der (...) gesucht. Seine Familie gelte
als LTTE-Unterstützerfamilie, insbesondere aufgrund der ehemaligen
LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester. Bei einer Rückkehr würde er auf-
grund seiner tatsächlich erfolgten Unterstützung für die LTTE und seiner
familiären LTTE-Verbindungen zumindest verhaftet. Die Parallelen des vor-
liegenden Verfahrens zum Verfahren D-2698/2011 oder zum Verfahren [...]
seien offensichtlich, weshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsge-
botes vorliege.
Zudem sei der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz regel-
mässig exilpolitisch tätig gewesen, habe an mehreren Demonstrationen
der tamilischen Diaspora teilgenommen und im Kanton G._______ Perso-
nen zur Teilnahme an exilpolitischen Anlässen zu mobilisieren versucht.
Das SEM habe diese Tätigkeiten nicht gewürdigt. Hinsichtlich des ange-
ordneten Wegweisungsvollzuges sei das BFM vorliegend von seiner bis-
herigen, konstanten Praxis abgewichen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei
unzulässig und unzumutbar. Diesbezüglich wurde auf eine Vielzahl von
vorinstanzlichen Asylverfahren verwiesen, welche mit dem Verfahren des
Beschwerdeführers vergleichbar seien.
Der Beschwerdebeilage wurden mehrere Beweismittel (4 Farbfotos mit
Aufnahmen vom Beschwerdeführer, Entscheid des BFM betreffend [...] so-
wie eine Aufenthaltsgenehmigung betreffend den Schwager F._______)
beigelegt.
M.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 wurden ein Schreiben des australischen
Departements für Immigration und Grenzschutz vom 14. Januar 2015 so-
wie eine Kopie des früheren australischen Ausländerausweises (beide be-
treffend den Schwager F._______) nachgereicht.
E-368/2015
Seite 12
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung
des Spruchgremiums mitgeteilt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– erhoben.
Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 11. Februar 2015 einbe-
zahlt.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2015 hielt das Gericht fest, es
handle sich beim Aktenstück A9 (Dokument "[…]") um ein Schreiben der
Genfer Flughafenbehörde vom 19. März 2009, in welchem festgehalten
werde, dass der Beschwerdeführer einen echten sri-lankischen Reisepass
sowie eine gefälschte Aufenthaltsbewilligung "B" vorgewiesen habe, und
das BFM dieses Aktenstück zu Recht als "interne Akte" gekennzeichnet
und von der Akteneinsicht ausgenommen habe. Beim Aktenstück A20
("[…]") handle um einen von der (…) des Kantons Genf am 24. März 2009
ausgestellten Erkenntnisbericht betreffend den sri-lankischen Pass Nr. (...).
In diesem komme die Behörde zu dem Schluss, "Le document de base est
authentique et ne présente aucun signe évident de falsification". Dieses
Aktenstück sei zu Recht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen
im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG (Geheimhaltung von Fälschungs-
merkmalen bzw. -abklärungen) von der Akteneinsicht ausgenommen wor-
den. Das SEM habe keine Veranlassung gehabt, dem Beschwerdeführer
vorgängig den wesentlichen Inhalt dieses Ergebnisberichtes der Genfer
Flughafenbehörde bekannt zu geben, da dessen Inhalt in Einklang mit den
damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein sri-lankischer
Reisepass echt sei, gestanden habe.
P.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer auf weitere
vorinstanzliche Asylverfahren verweisen, welche darlegten, dass das SEM
auch in seinen jüngsten Entscheiden den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar eingestuft habe, weshalb vorliegend von einer rechtsungleichen
Behandlung auszugehen sei.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2015 führte das SEM ergänzend
E-368/2015
Seite 13
aus, es bestehe kein Beschluss, welcher – bei der vorliegenden Verfah-
renskonstellation – die zwingende Durchführung einer Anhörung vorsehe;
auch im länderspezifischen Kontext könne ohne weitere Instruktionsmass-
nahmen ein Entscheid gefällt werden, wenn der Sachverhalt liquid sei. Be-
treffend die geltend gemachten exilpolitische Aktivitäten und die gesund-
heitlichen Beschwerden werde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerde-
führers verwiesen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe die Grundlage
der Entscheidfindung hervor, weshalb ihre Begründungdichte nicht zu be-
anstanden sei. Das SEM habe sich zudem eingehend mit der Reflexverfol-
gung als mögliche Gefährdungsgrundlage auseinandergesetzt. Aus der
Vergabe eines „Bridging Visums“ an den Schwager durch die australischen
Behörden könne keine prekäre Gefährdungslage abgeleitet werden. Es
handle sich vielmehr um die Gewährung einer fremdenpolizeilichen Aufent-
haltsregelung, die keine Rückschlüsse auf einen allfälligen flüchtlingsrele-
vanten Hintergrund zulasse.
Es sei sodann hypothetisch nicht auszuschliessen, dass es dem Schlepper
gelungen sei, über das Konsulat in Genf in Abwesenheit des Passinhabers
einen authentischen Reisepass anfertigen zu lassen. Es sei aber weiterhin
schleierhaft, inwiefern das Vorzeigen dieses echten, in Genf ausgestellten,
mit einem falschen sri-lankischen Einreisestempel versehenen Reisepas-
ses die Ausreise hätte erleichtern sollen.
R.
Mit Replikeingabe vom 25. März 2015 liess der Beschwerdeführer ergän-
zend vortragen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
E-7020/2013 vom 18. Dezember 2013 festgehalten, dass bei einer negati-
ven Verfügung, deren individueller Sachverhalt auf einer über vier Jahre
zurückliegenden Anhörung beruhe, von einem unvollständig abgeklärten
Sachverhalt auszugehen sei. Dies ergebe sich auch aus der Empfehlung
der vom BFM beigezogenen externen Experten, wonach einer Person, wel-
che einer potentiell gefährdeten Gruppe angehöre, das rechtliche Gehör
zu gewähren oder eine Anhörung vorzunehmen sei. Vorliegend sei die
letzte Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2009 erfolgt. In der
Eingabe vom 12. Mai 2014 sei eine ergänzende Anhörung verlangt worden
und es habe darauf vertraut werden können, dass eine solche durchgeführt
werde, in welcher die exilpolitischen Tätigkeiten und die gesundheitliche
Situation hätte dargelegt werden können. Es liege deshalb keine Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht vor.
E-368/2015
Seite 14
Das SEM habe sich mit wesentlichen Sachverhaltselementen (Hilfstätigkeit
zugunsten der LTTE, Tötung des ehemaligen Mitarbeiters in der (...), Ver-
haftung des Beschwerdeführers und anhaltende behördliche Nachfragen
durch Angehörige der sri-lankischen Armee) nicht auseinandergesetzt,
weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
Die Ausführungen des SEM zum Bridging-Visum seien unzutreffend. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, wegen der Asylgewäh-
rung seines Schwagers in Australien verfolgt zu werden, sondern wegen
seiner nahen Verwandtschaft mit einer LTTE-Aktivistin. Die sri-lankischen
Behörden hätten ausreisende Tamilen zur Zeit des Krieges oder nach des-
sen Beendigung intensiv kontrolliert, um sicherzustellen, dass sich ge-
suchte LTTE-Aktivisten nicht unter den Ausreisenden befänden. Die Lage
in Sri Lanka habe sich für Tamilen auch nach dem Präsidentenwechsel
nicht verbessert, sondern noch zugespitzt.
Das Vorweisen einer Aufenthaltsbewilligung aus der Schweiz dokumen-
tiere gegenüber den sri-lankischen Grenzbeamten, dass der Betreffende
sich bereits in der Schweiz aufhalte. Die Vorlage eines vom Generalkonsu-
lat in Genf ausgestellten Reisepasses belege weiter den bereits bestehen-
den Aufenthalt als Gastarbeiter in der Schweiz, was zusätzlich durch einen
Einreisestempel bestätigt werde. Der Beschwerdeführer habe nie geltend
gemacht, mit dem verfälschten Reisepass mit Einreisestempel oder mit der
gefälschten Aufenthaltsbewilligung nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein.
Die vom Schlepper vorgenommenen Manipulationen hätten nur dazu ge-
dient, sicher aus Sri Lanka ausreisen zu können.
In der Vernehmlassung habe die Vorinstanz nicht zu den einzelnen, vom
Rechtsvertreter zitierten Entscheiden Stellung bezogen. Der Beschwerde-
führer habe nie behauptet, dass das SEM eine Praxis verfolge, wonach der
Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar eingestuft werde. Vielmehr
habe er aufgezeigt, dass das SEM in vergleichbaren Fällen den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar qualifiziere und in willkürlicher Weise vorlie-
gend rechtsungleich entschieden habe. Beim Beschwerdeführer würden
keine individuellen, ihn betreffende, die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs begünstigende, Faktoren vorliegen. Hierzu wurde eine Tabelle mit
Verfahren aufgeführt, welchen eine mit der Situation des Beschwerdefüh-
rers im Wegweisungsvollzugspunkt angeblich vergleichbare Situation zu-
grunde liege.
E-368/2015
Seite 15
Zur Stützung der Vorbringen wurden weitere Beweismittel (Rechtsgutach-
ten von Prof. Walter Kälin zuhanden des BFM vom 23. Februar 2014, Me-
dienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014, Artikel aus Tagesanzeiger [„Ma-
rio Gattiker, Direktor des BFF, gesteht Fehler bei abgewiesenen Asylsu-
chenden ein“] vom 27. Mai 2014, das Urteil des BVGer E-7020/2013 vom
18. Dezember 2013, zwei Farbfotos mit Aufnahmen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich von Kundgebungen in Genf, Entscheide des BFM/SEM ge-
mäss Tabelle sowie ein vom Rechtsvertreter verfasstes Up-Date zu Sri
Lanka vom 17. März 2015 inklusive CD) nachgereicht.
S.
Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 28. April 2015 führte das
SEM aus, ein hängiges Asylgesuch des Schwagers in Australien belege
weder dessen Gefährdung noch diejenige des Beschwerdeführers.
Die Praxis des SEM basiere auf dem vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) entwickelten Konzept der Risikofaktoren. Allfäl-
lige Risikofaktoren seien im Einzelfall zu gewichten, so dass kaum je wirk-
lich vergleichbare Fälle vorliegen würden. Die Auflistung von Fällen, die –
gemäss Ansicht des Beschwerdeführers – mit der vorliegenden Aktenlage
vergleichbar seien, stosse deshalb ins Leere. Der Rechtsvertreter habe die
angeblich von ihm in der fraglichen Zeit mehrfach festgestellten Reisepass-
manipulationen nicht genauer bezeichnet. Soweit sich der Beschwerdefüh-
rer auf vertrauliche Dokumente des SEM berufe, könne keine Stellung ge-
nommen werden.
T.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend
vor, das SEM habe sich in seiner zweiten Vernehmlassung zu vielen von
ihm angebrachten Rügen nicht geäussert. Im Übrigen deute ein hängiges
Asylverfahren in Australien angesichts der dort herrschenden restriktiven
Praxis sehr wohl auf eine Gefährdung des Schwagers hin. Ferner ergebe
sich aus den Prinzipien der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, dass
der Praxis einer höheren Instanz grundsätzlich zu folgen sei, wozu auf das
Urteil A-1396/2006 vom 30. Januar 2008 verwiesen werde. Die Rechts-
gleichzeit verbiete den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich
gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu be-
handeln. Der Standpunkt des SEM, es gebe angesichts des bestehenden
Ermessensspielraums kaum vergleichbare Fälle, sei nicht korrekt. Das Ri-
sikoprofil des Beschwerdeführers entspreche demjenigen der jeweiligen
E-368/2015
Seite 16
Person, welchen im Verfahren N [...] (G.R.) respektive mit Urteil
D-2698/2011 vom 9. September 2013 Asyl gewährt worden sei.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei eine nicht abschliessende Liste
von Entscheiden präsentiert worden, die die Vorinstanz in der Zeit von No-
vember 2014 bis Februar 2015 gefällt habe und die mit dem vorliegenden
Verfahren vergleichbar seien. Es sei kürzlich eine Vielzahl weiterer Fälle
positiv entschieden worden, die auf einem auffallend ähnlichen Risikoprofil
basiert hätten, wozu eine entsprechende Zusammenstellung aufgeführt
werde. Ein Vergleich dieser Verfahren belege zusätzlich, dass der Be-
schwerdeführer rechtsungleich behandelt worden sei. Es werde daher be-
antragt, die Dossiers der im bisherigen Beschwerdeverfahren aufgeführten
vergleichbaren Entscheide des SEM zu edieren und die Vergleichbarkeit
dieser Verfahren mit dem vorliegenden Fall zu überprüfen. Die bisher nicht
veröffentlichten Begründungen des SEM für die positiven Entscheide seien
indessen dem Rechtsvertreter offenzulegen.
Der Eingabe wurde eine Kostennote (Stand 15. Mai 2015) beigelegt.
U.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 – welche mit Schreiben der Präsidien der
Abteilungen IV und V vom 29. Juni 2015 zur Kenntnis genommen wurde –
beantragte der Rechtsvertreter die Koordination einer Vielzahl von sri-lan-
kischen beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren.
V.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 teilte Richterin Constance Leisinger
dem Beschwerdeführer mit, dass sie ab 1. November 2017 als zuständige
Instruktionsrichterin eingesetzt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-368/2015
Seite 17
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit der Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist festzustellen, dass auf den gestellten Antrag auf Koordination
zahlreicher beim Bundesverwaltungsgericht noch hängiger Beschwerde-
verfahren betreffend Sri Lanka, in denen der rubrizierte Rechtsanwalt mit
der Rechtsvertretung betraut wurde, nicht einzutreten ist. Die Koordination
der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenste-
henden beantragt werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Schrei-
ben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 verwiesen sowie
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (publiziert als Referenzurteil).
4.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab
zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E-368/2015
Seite 18
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Aktenein-
sicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des
Prinzips der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
4.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu-
chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
4.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungs-
pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die
Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die
Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen
Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E-368/2015
Seite 19
4.1.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die
Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.1.5 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes
besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl.
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundes-
verfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.;
KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten betreffend die kriminal-
technischen Untersuchungen wurde bereits in der Instruktionsverfügung
vom 16. Februar 2015 behandelt und abgewiesen, weshalb auf diesen An-
trag und damit verbundene Verfahrensrügen nicht weiter einzugehen ist.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, es hätte vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung zwingend eine Anhörung stattfinden müssen ist
hierzu Folgendes festzustellen: Das BFM hielt in seiner ersten Vernehm-
lassung vom 3. März 2015 zu Recht fest, dass – entgegen der anderslau-
tenden Behauptung des Beschwerdeführers – nie seitens der Vorinstanz
die zwingende Durchführung einer Anhörung bei einer über vierjährigen
Verfahrensdauer zwischen Anhörung und Entscheidfällung entschieden
E-368/2015
Seite 20
oder kommuniziert worden ist. In der Pressemitteilung des damaligen BFM
vom 26. Mai 2014 wurde festgehalten, das Bundesamt habe nach Bekannt-
werden der beiden Verhaftungen der im Sommer 2013 zurückgeschafften
tamilischen Asylsuchenden interne und externe Abklärungen veranlasst.
Die diesbezüglich eingeholten Berichte von Rechtsprofessor Walter Kälin
sowie des UNHCR hätten zu einem ähnlichen Fazit geführt wie die amts-
interne Untersuchung. Es habe nicht ein einzelner gravierender Fehler
kausal zur Verhaftung der beiden Gesuchsteller geführt; deshalb könnten
nicht einzelne Mitarbeitende für die Fehlbeurteilung verantwortlich ge-
macht werden; es sei kein grobfahrlässiges Handeln festgestellt worden;
eine Verknüpfung verschiedener Mängel hätten in den beiden Verfahren
dazu geführt, dass das individuelle Risiko einer Gefährdung in Sri Lanka
nicht richtig eingeschätzt worden sei. Unter anderem hätten beide Verfah-
ren von der Einreichung des Asylgesuches im Jahr 2009 bis zum im Jahr
2013 erfolgten Vollzug der Wegweisung mehr als vier Jahre lang gedauert.
In dieser Zeit habe sich die Situation in Sri Lanka geändert. Die Vorinstanz
achte soweit möglich darauf, dass der Asylentscheid in zeitlicher Nähe zur
Anhörung und durch dieselbe Person erfolge. Es sei eine neue Lagebeur-
teilung vorgenommen, und die Risikoprofile seien angepasst worden. Es
werde zu einer Einzelfallprüfung der Gesuche aus Sri Lanka zurückgekehrt
und der seit August 2013 geltende Entscheidungs- und Vollzugsstopp auf-
gehoben. Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid
werde zunächst das rechtliche Gehör gewährt, gegebenenfalls werde das
BFM ein neues Verfahren eröffnen (vgl. dazu:
/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-53120.
html, abgerufen am 13.3.2018). Aus der zitierten Medienmitteilung wird
nicht ersichtlich, dass bereits angehörte Asylgesuchsteller – wie vorliegend
der Beschwerdeführer – im weiteren Verlauf des Asylverfahrens respektive
vor dem Asylentscheid zwingend ein zweites Mal angehört werden müss-
ten. Vorliegend wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Januar 2014 die (erste) Verfügung des BFM vom 15. November 2012
aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, eine Neubeurteilung vorzu-
nehmen. In der Folge wurde das vorinstanzliche Verfahren wieder aufge-
nommen. Im Rahmen seiner Eingabe vom 12. Mai 2014 nahm der Be-
schwerdeführer zu seinem hängigen Asylverfahren eingehend Stellung. Er
verwies in einlässlichem Umfang auf grundsätzliche Überlegungen und
ging auf sämtliche für das Verfahren wesentliche Aspekte des vorliegenden
Asylverfahrens näher ein. Es besteht sodann keine gesetzliche Regelung,
welche im zweiten Asylverfahren eine Anhörung vorsieht. Der Verweis des
Beschwerdeführers auf den zitierten Entscheid des BVGer E-7020/2013 ist
E-368/2015
Seite 21
in diesem Zusammenhang unbehelflich. In diesem Urteil vom 18. Dezem-
ber 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht zwar den Umstand fest, dass
die Anhörung der betreffenden Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ent-
scheids durch das SEM viereinhalb Jahre zurücklag. Die Kassation erfolgte
indessen nicht spezifisch in diesem Zusammenhang, sondern vielmehr im
Rahmen der Kassationen von Verfügungen des SEM betreffend sri-lanki-
sche Asylsuchende im Nachgang zu den beiden Returnee-Vorfällen im Au-
gust 2013. Entgegen der Behauptung in der Replikeingabe hielt das Ge-
richt dabei nicht fest, dass alleine wegen des Zeitablaufes von über vier
Jahren von einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt auszugehen sei.
Im Verzicht der Vorinstanz auf eine weitere Anhörung ist daher kein Ver-
fahrensverstoss zu erblicken.
4.4
4.4.1 Vom Beschwerdeführer wird ferner gerügt, das SEM habe mehrere
rechtserhebliche Sachverhaltselemente – so die anhaltende Suche nach
seiner Person, die ständigen Nachfragen beim heutigen Betreiber der (...),
die Situation im Heimatdorf und seine gesundheitliche Probleme – nicht
vollständig abgeklärt. Gleichzeitig habe das SEM seine Begründungspflicht
verletzt, indem es sich mit wesentlichen Sachverhaltselementen (Hilfstätig-
keit zugunsten der LTTE, der Tötung seines ehemaligen Mitarbeiters in der
(...), die Verhaftung des Beschwerdeführers und die anhaltenden behördli-
chen Nachfragen nach seiner Person) nicht auseinandergesetzt habe und
ferner die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Neuüberprüfung
und Neubeurteilung nicht vorgenommen habe. Einige Beweismittel sowie
Eingaben im ersten Beschwerdeverfahren seien nicht berücksichtigt wor-
den.
4.4.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert
aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Ebenso wurden
die eingereichten Beweismittel in rechtsgenüglichem Umfang mitberück-
sichtigt und gewürdigt. Der Beschwerdeführer stellt die Fachkompetenz
der Länderreferentin der Vorinstanz in Frage, legt jedoch nicht im Einzel-
nen dar, weshalb deren Fachkenntnisse unzureichend sein sollen. Das Ge-
richt hat keine konkrete Veranlassung, an den länderspezifischen Kennt-
nisse der vom SEM offenbar beigezogenen Länderanalystin zu zweifeln.
Zudem konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfah-
rens ausführlich darlegen, inwiefern er mit der Einschätzung des BFM nicht
einverstanden ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis
E-368/2015
Seite 22
zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertre-
ten, und sie zu einer anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen ge-
langt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Ver-
letzung der Begründungspflicht, sondern eine Kritik in der Sache selbst dar.
Auch dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in
der Verfügung festgehalten oder in der Begründung einlässlich jede Ein-
zelheit berücksichtigt, abgehandelt und widerlegt hat, führt nicht zu einer
ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung der Begrün-
dungspflicht (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E.
3.2.3 sowie vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer
konnte über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung Rechenschaft
ablegen. Es war ihm im Rahmen der einlässlich ausgestalteten Rechtsmit-
teleingabe seines Rechtsvertreters und im Rahmen des umfassenden
Schriftenwechsels möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sach-
lichen Einschätzung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz
inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs-
anspruches und der Begründungspflicht ist auch in diesem Zusammen-
hang daher zu verneinen.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Recht-
gleichheitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung seines Risikoprofils,
welches sich analog zu anderen Verfahren, wie namentlich D-2698/2011,
präsentiere und gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts von Asylrelevanz sei. In seiner Eingabe vom 19. Februar
2015 und seiner Replikeingabe wurde auf eine Vielzahl von Asylverfahren
verwiesen, welche insbesondere im Wegweisungsvollzugspunkt zu einer
Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers führe.
4.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hin-
weise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das
Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer
scheint mit seiner Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehör-
den Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder
ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt,
noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der
Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus Sri Lanka
stammenden Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungspraxis be-
gründet, wonach alle tamilischen Asylsuchenden als Flüchtlinge anerkannt
oder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
E-368/2015
Seite 23
nommen würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund anerkannt
respektive angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht existiert. Der Antrag, positive Verfügungen des SEM in an-
deren Verfahren sowie die dazugehörenden Dossiers heranzuziehen, ist
deshalb abzuweisen, zumal erstinstanzliche Asylgutheissungen in der Re-
gel nicht begründet werden. Es besteht auch keine Veranlassung, weitere
Referenzdossiers heranzuziehen und dem Beschwerdeführer eine zusätz-
liche Frist zur Benennung weiterer ähnlicher Fälle einzuräumen.
4.5.3 Im Übrigen lässt der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinen-
den Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, für sich al-
leine noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen,
zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche
Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Gegenüberstel-
lung von Eckdaten nicht ersichtlich sind.
4.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom
SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden
ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in diesem Zu-
sammenhang kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erhobe-
nen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine Grund-
lage für die beantragte Kassation dar.
4.7 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Es bestehen auch keine
Gründe dafür, die protokollierten Angaben nicht oder nur in beschränktem
Ausmass für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens
heranzuziehen. Die Anträge des Beschwerdeführers, es seien Nachbarn
als Zeugen zu befragen und ihm Frist zur Nachreichung von Beweismitteln
– den Reichtum seiner Familie oder seines gesundheitlichen Zustandes
betreffend – zu gewähren, ist deshalb abzuweisen. In diesem Zusammen-
hang ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf des Rechts-
mittelverfahrens mehrfach Gelegenheit eingeräumt wurde, sich schriftlich
ergänzend zu seinen Asylvorbringen zu äussern, weshalb er ohne Weite-
res auch zu diesen Aspekten hätte konkret Stellung beziehen können.
Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu Recht und mit zu-
treffender Begründung als unglaubhaft eingestuft wurden, ist hingegen
E-368/2015
Seite 24
eine materielle Frage, auf die in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Ver-
folgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plau-
sible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hin-
aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen o-
der nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
E-368/2015
Seite 25
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der ge-
suchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu be-
stätigen ist.
6.1 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten wi-
dersprüchlich ausfielen. So trug der Beschwerdeführer mehrere für die Be-
gründung seines Asylgesuchs wesentliche Ereignisse nicht kongruent vor.
6.1.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, gab der Beschwer-
deführer unterschiedliche Angaben zur Tötung seines Mitarbeiters und zur
eigenen Verhaftung zu Protokoll. Den Aussagen in der BzP zufolge soll die
Tötung seines Mitarbeiters im August 2007 stattgefunden haben, was zu
seiner eigenen Verhaftung im Januar 2008 geführt habe, wobei er sich
nicht an das genaue Datum zu erinnern vermöge (vgl. A15 Ziff. 15). Dem-
gegenüber gab er in der Anhörung vom 16. April 2009 an, sein Mitarbeiter
sei am 27. August 2008 und er selbst am 28. Oktober 2008 verhaftet wor-
den (vgl. A22, Antworten 14 und 17 beziehungsweise 12 und 16).
In der Beschwerdeeingabe wird hierzu vorgetragen, die menschlichen kog-
nitiven Fähigkeiten liessen eine Erinnerung an präzise Daten von weit zu-
rückliegenden Ereignissen nicht zu. Hierzu muss festgestellt werden, dass
der Beschwerdeführer die von ihm vorgetragenen Ereignisse nicht mit
bloss ungefähren Daten zeitlich einordnete; er war durchaus in der Lage,
den Zeitpunkt der Verhaftung seines Mitarbeiters zeitlich präzise anzuge-
ben. Deshalb überzeugt das Argument des fehlenden kognitiven Erinne-
rungsvermögens vorliegend nicht. Es trifft – entgegen der in der Eingabe
vom 12. Mai 2014 vertretenen Auffassung – auch nicht zu, dass der Be-
schwerdeführer die Chronologie der Geschehnisse konsistent wiedergab.
Die vorgetragene Tötung seines Mitarbeiters und seine eigene Verhaftung
müssten für den Beschwerdeführer prägende, einschneidende Ereignisse
dargestellt haben, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht in
der Lage war, bei beiden Befragungen übereinstimmende Angaben zu Pro-
tokoll zu geben und diese in einen zeitlich übereinstimmenden Kontext zu
schildern.
E-368/2015
Seite 26
6.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch abweichende Anga-
ben zum Zeitpunkt und zu den Umständen seiner Freilassung aus dem
Militärcamp gemacht hat. In der BzP gab er an, er sei nach seiner Verhaf-
tung im Januar 2008 nach zwei Tagen freigelassen worden, unter der Auf-
lage, jeden Morgen zur Unterschrift im Militärcamp zu erscheinen. Er sei
dieser Unterschriftspflicht bis zum Oktober 2008 nachgekommen (vgl. A15,
Ziff. 15). Demgegenüber gab er in der Anhörung vom 16. April 2009 zu
Protokoll, er sei am 28. Oktober 2008 für zwei Tage inhaftiert worden und
habe nach seiner Freilassung am 30. Oktober 2008 während zweier Mo-
nate – bis Dezember 2008 – eine täglichen Unterschriftspflicht im Militär-
camp befolgen müssen (vgl. A22, Antworten 12, 14, 21 und 24).
Unter diesen Umstanden bleibt auch der vom Beschwerdeführer aus die-
ser Tötung abgeleitete asylrelevante Zusammenhang ohne plausible,
glaubhafte Grundlage.
6.1.3 Im Weiteren muss das vom Beschwerdeführer geschilderte Engage-
ment für die LTTE auch als unglaubhaft qualifiziert werden. Er gab aus-
drücklich zu Protokoll, nur bis im Jahr 2006 (...)aufträge für die LTTE aus-
geführt zu haben (A15, Ziff. 15; A22, Antworten 15, 18 und 19). Gleichzeitig
trug er vor, die Tötung seines Mitarbeiters und die anschliessende eigene
Verhaftung seien erfolgt, nachdem die sri-lankischen Sicherheitskräfte
seine (...) durchsucht und dabei politisch missliebiges Propagandamaterial
vorgefunden hätten. Wenn der Beschwerdeführer lediglich bis zum Jahr
2006 zugunsten der LTTE Arbeiten ausgeführt haben will, ist nicht plausi-
bel, dass er zwei Jahre später nach wie vor ihn belastende LTTE-(...) in
seinem Betrieb gelagert haben will. Zudem gab der Beschwerdeführer in
der BzP an, er kenne die Personen nicht, die seinen Mitarbeiter umge-
bracht hätten (vgl. A15, Ziff. 15). Bei dieser Sachlage bleibt der Grund für
die Tötung des Mitarbeiters und der angeblich daraus folgenden eigenen
Festnahme ohne evidenzbasierte Grundlage, weshalb nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich
die Umstände und Hintergründe dieser Ereignisse wie vom Beschwerde-
führer vorgetragen, präsentieren. Die in diesem Zusammenhang einge-
reichte Todesbestätigung vermag – wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt – die behauptete Asylrelevanz der Tötung dieses Mitarbeiters
ebenfalls nicht nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzu-
tun.
6.1.4 Der Beschwerdeführer hat mehrere Beweismittel eingereicht, die
seine Geschäftstätigkeit (Lokalisierung seines [...]geschäftes und des
E-368/2015
Seite 27
Wohnhauses seines Mitarbeiters; Unterlagen zu Lohnzahlungen, zur Re-
gistrierung und Steuerzertifizierung seines Geschäftes eingereicht [vgl. Be-
schwerde vom 17. Dezember 2012, Ziffer 3.3]). Das Bundesverwaltungs-
gericht stellt die Geschäftstätigkeit als solche nicht in Frage. Die genannten
Dokumente vermögen jedoch den vom Beschwerdeführer abgeleiteten
asylbeachtlichen Hintergrund der Vorbringen nicht zu belegen.
6.1.5 Angesichts der aufgezeigten Widersprüche in Kernvorbingen der
Asylgesuchsbegründung des Beschwerdeführers muss festgestellt wer-
den, dass die geltend gemachten, angeblich persönlich erlittenen behörd-
lichen Behelligungen aufgrund eines LTTE-Verdachtes nicht geglaubt wer-
den können.
6.2 In der Eingabe vom 12. Mai 2014 wird sodann neu geltend gemacht,
dem Beschwerdeführer drohe eine Reflexverfolgung wegen seiner
Schwester, welche seit dem Jahr 2006 bei den LTTE sei.
Der Feststellung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner vertieften Anhörung vom 16. April 2009 keine
Reflexverfolgungssituation im Zusammenhang mit seiner Schwester gel-
tend gemacht hat, ist beizupflichten. Zwar gab er in der Anhörung zu Pro-
tokoll, er habe mit seiner Mutter und Schwester zusammengelebt; seine
Schwester sei im Jahr 2006 den LTTE beigetreten; er habe keinen Kontakt
zu ihr (A22, Antworten 8, 25 und 26). Er erwähnte seine Schwester jedoch
nie aus eigenem Antrieb im Zusammenhang mit den von ihm vorgetrage-
nen Asylgründen. Eine durch die angebliche Verbindung seiner Schwester
mit den LTTE entstandene Reflexverfolgung trug er während seinen per-
sönlichen Anhörungen nicht vor, sondern schob eine solche erst im Rah-
men der Eingabe vom 12. Mai 2014 nach. Es kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass das Engagement seiner Schwester für die
LTTE für ihn persönlich kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka war. Auch
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Nachgang zum wiederaufge-
nommenen Asylverfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismit-
tel ein, die die behauptete Reflexverfolgungssituation als überwiegend
wahrscheinlich darzutun vermögen. Auch die behauptete LTTE-Militanz
dieser Schwester wurde mit keinerlei Beweismittel untermauert. Bei dieser
Sachlage bestehen auch im heutigen Zeitpunkt keine hinreichenden Hin-
weise auf eine entsprechende zukünftige Verfolgungsgefahr des Be-
schwerdeführers. Die im Verlauf des ersten und des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel, auch die seinen in Aust-
ralien lebenden Schwager betreffend (insbesondere: Identitätskarte der
E-368/2015
Seite 28
Schwester und des Schwagers nach ihrer Entlassung aus dem Camp,
Rückkehrbestätigungen des UNHCR sowie Rationierungskarte [vgl. Ein-
gabe vom 18. Februar 2012, S. 2]) sind nicht geeignet, diese Vorbringen
zum familiären Hintergrund in einen asylrelevanten Zusammenhang zu
stellen.
6.3
6.3.1 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
im Besitz eines Reisepasses ist, welcher sri-lankische Ein- und Ausreise-
stempel aufweist, gegen die vorgetragene Verfolgungssituation.
6.3.2 Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens stets, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am 18. März 2009 nie-
mals im Ausland gewesen zu sein (vgl. A15, Ziff. 18 sowie Eingabe vom
31. Oktober 2014 [A43], S. 2).
6.3.3 In den Asylakten des Beschwerdeführers befindet sich ein auf seinen
Namen lautender Reisepass (...), welcher gemäss den Einträgen auf Seite
4 am 4. Dezember 2008 vom sri-lankischen Konsulat in Genf („Sri Lanka
Mission: Geneva“) ausgestellt wurde. Das zugrundeliegende Gesuch war
in Genf unterbreitet worden (vgl. S. 4 Stempel Ziffer 2), nachdem der zuvor
ausgestellte Reisepass (...) als verloren gemeldet worden war (vgl. S. 4
Stempel Ziffer 1). Auf Seite 12 dieses Reisepasses sind zudem ein klar
lesbarer Stempel der sri-lankischen Einreisebehörde mit Datum vom (…)
und auf Seite 15 ein Stempel der Ausreisebehörde datierend vom (…) an-
gebracht. Die Eintragung vom (…) auf S. 4 sowie der Stempel vom (…) auf
S. 12 indizieren, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 in Genf
einen Reisepass beschafft hat und – unter Verwendung dieses Reisepa-
pieres – am 14. Januar 2009 in Sri Lanka eingereist ist. Diese Indizien las-
sen sich nicht mit seinen Vorbringen im vorliegenden Asylverfahren verein-
baren, wonach er von Oktober bis Dezember 2008 einer täglichen Melde-
pflicht im Militärcamp unterlag und sich vor dem 18. März 2009 nie im Aus-
land aufhielt.
Der Beschwerdeführer brachte hierzu zwar vor, er habe nicht persönlich
den Reisepass in Genf besorgt; den Reisepass habe sein Schlepper be-
schafft. Er hielt mehrmals daran fest, vor dem 18.März 2009 nicht im Aus-
land gewesen zu sein; der Einreisestempel vom 14. Januar 2009 sei ohne
sein Zutun, das heisst ohne die Vornahme einer diesbezüglichen Einreise
ins Heimatland seinerseits, in seinem Reisepass angebracht worden. Es
gelingt ihm aber nicht, glaubhaft aufzuzeigen, unter welchen Umständen,
E-368/2015
Seite 29
insbesondere aus welchem Grund es – ausser anlässlich einer tatsächlich
erfolgten Einreise in Sri Lanka – zu diesem Einreisestempel der heimatli-
chen Behörden gekommen sein soll. Die Erklärungsversuche erscheinen
konstruiert und lassen nicht auf ein plausibles Vorgehen der sri-lankischen
Passbehörden schliessen.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang
mit seinen Reisepapieren in unauflösbare Widersprüche verstrickt hat: An
der BzP gab er an, im Jahr 2008 einen bis 2018 gültigen, echten Reisepass
legal erhalten zu haben; diesen habe er am Flughafen in Genf abgegeben
(vgl. A15 Ziff. 13.1). Es muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer bei diesen Angaben vom besagten
Reisepass Nr. (...) sprach, zumal sein erster Reisepass von den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften beschlagnahmt worden sein soll (vgl. Eingabe
vom 31. Oktober 2014, S. 2). Dass sich der Beschwerdeführer im weiteren
Verlauf des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt stellte, bei diesen
(zweiten) Reisepass handle es sich um eine Fälschung, lässt sich nicht mit
den in den Anhörungen zu Protokoll gegebenen eigenen Angaben verein-
baren.
6.4 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Verfolgungsin-
teresse seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Ge-
mäss seinen eigenen Aussagen reiste er – trotz der ihm Ende Dezember
2008 unterstellten Meldepflicht – am 17. März 2009 über den Flughafen
Colombo legal aus Sri Lanka aus (vgl. A15 Ziff. 13.1). Dass ihm eine legale
Ausreise ohne Schwierigkeiten gelang, stellt ein starkes Indiz dafür dar,
dass die sri-lankischen Behörden ihm – im damaligen Zeitpunkt – keine
konkreten Verbindungen zu den LTTE unterstellten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Eingabe vom
18. Februar 2013 sowie im Verlauf des wiederaufgenommenen Beschwer-
deverfahrens weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch en-
gagiert. Er reichte er mit seiner Replikeingabe zwei Fotos zu den Akten, die
dieses Vorbringen stützen sollen. In diesem Zusammenhang trug er vor, im
Falle einer zusätzlichen persönlichen Anhörung hätte er eingehend auf
seine exilpolitischen Tätigkeiten eingehen können. Hierzu ist das Folgende
festzuhalten:
E-368/2015
Seite 30
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1)
7.3 In der Replikeingabe vom 25. März 2015 wurden zwei Farbfotos sowie
eine CD eingereicht, auf welchen den Beschwerdeführer anlässlich einer
Massenkundgebung in Genf mit einer LTTE-Fahne und einem Bild des
früheren LTTE-Führers Prabhakaran abgebildet ist; auf der CD sind die
bisher eingereichten Beweismittel, zwei Farbfotos sowie eine Videose-
quenz abgespeichert. Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahmen würde
der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden höchstens als
blosser Mitläufer anlässlich einer Massenkundgebung wahrgenommen. In
der Videosequenz wurden mehrere Personen bei einem Gespräch aufge-
nommen; eine konkrete Verbindung mit dem vorliegenden Beschwerdever-
fahren ist weder ersichtlich, noch wurde ein entsprechender Zusammen-
hang mit konkreten Ausführungen vorgetragen.
7.4 Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss als sehr nie-
derschwellig bezeichnet werden. Er machte weder bei seinen persönlichen
Anhörungen noch bei der Ergänzung seines Asylgesuches in der Eingabe
vom 12. Mai 2014 geltend, sich persönlich in exponierter Weise für tamili-
sche Angelegenheiten in der Schweiz engagiert zu haben; seine Ausfüh-
rungen zur Überwachung der tamilischen Diaspora in der Schweiz bleiben
allgemein gehalten (vgl. Ziffer 3.2.10, S. 28 ff.) und enthalten keine Anga-
ben, welche auf eine konkrete, eigene Entfaltung von politischen Tätigkei-
ten schliessen liessen. Obschon er sich seit März 2009 in der Schweiz auf-
hält, will er – wie erst in der Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2015
(S. 20 und 24) geltend gemacht – nur vereinzelt an tamilischen exilpoliti-
schen Demonstrationen teilgenommen haben.
7.5 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise für tamilische Anliegen in
der Schweiz aktiv betätigt hat. Er weist kein exilpolitisch auffälliges Profil
auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne
E-368/2015
Seite 31
von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG auf sich ziehen
könnte.
7.6 Auch an dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
auch ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Anhörung hinreichend
Gelegenheit zur Verfügung stand, sich ausführlich zu allfälligen exilpoliti-
schen Tätigkeiten zu äussern, wenn solche entfaltet worden wären.
8.
Die Vorinstanz hat nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts so-
dann zu Recht erwogen, es bestehe im Falle des Beschwerdeführers auf-
grund seines Profils kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
8.1 Im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als
Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse
der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl.
a.a.O., E. 8) und festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch
die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko,
genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt jeweils
im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine
asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Da-
bei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
E-368/2015
Seite 32
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die lange Landesabwe-
senheit für sich allein nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfol-
gungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass ihm gegen-
über auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am
Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspa-
piere stellt sodann ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme
dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die darauf schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden steht. Solche sind vor-
liegend jedoch nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaub-
haft machen, dass er jemals in näherer Verbindungen mit den LTTE ge-
standen hat oder in diesem Zusammenhang von den sri-lankischen Behör-
den verdächtigt worden ist.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-368/2015
Seite 33
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
E-368/2015
Seite 34
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle der
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06 §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Aus-
führungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumut-
barkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest,
es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz (ungeachtet der Frage betreffend das Vanni-Gebiet)
ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3).
11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna/Nordprovinz,
wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise im März 2009 gelebt hat. Es
ist davon auszugehen, dass es dem (…)-jährigen Beschwerdeführer mög-
lich sein wird, sich in seiner Heimatregion wieder wirtschaftlich und sozial
E-368/2015
Seite 35
zu integrieren. Er hat gemäss eigenen Angaben im Distrikt Jaffna ein eige-
nes Geschäft geführt. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor,
wonach es ihm aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht zumutbar
sein könnte, in seinen Heimatsaat zurückzukehren. Der Umstand, dass er
Kniebeschwerden hat (vgl. Eingabe vom 12. Mai 2014 S. 14, Beschwerde-
eingabe vom 19. Januar 2015, S. 26 und Replikeingabe vom S. 25. März
2015, S. 10) lässt für sich alleine den Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
mutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer hat zwar auch in diesem Zu-
sammenhang behauptet, er wäre bei der Durchführung einer zusätzlichen
Anhörung eingehend auf seine Gesundheitssituation näher eingegangen
(vgl. Replikeingabe vom 25. März 2015, S. 5). Weitere gesundheitliche Ein-
schränkungen oder Wegweisungshindernisse wurden indessen nie konk-
ret vorgetragen oder mit Arztberichten untermauert, obwohl ihm mehrfach
Gelegenheit eingeräumt wurde, auf entsprechende Anliegen näher einzu-
gehen.
11.4.3 Schliesslich vermögen auch die Spannungen zwischen Muslimen
und Buddhisten in Sri Lanka, die Anfang März 2018 zur Verhängung eines
zehntägigen Ausnahmezustands führten, an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
folglich als zumutbar.
11.4.4 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können
und nicht in eine Notlage geraten wird, weshalb die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen ist.
11.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs.
2 AuG).
11.6 Eine sri-lankische Identitätskarte sowie ein Reisepass des Beschwer-
deführers befinden sich in den vorinstanzlichen Akten Es obliegt dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
E-368/2015
Seite 36
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüf-
bar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten für das vorliegend mit einem Mehraufwand verbun-
denen – mit der Beschwerdeschrift und den Eingaben im Beschwerdever-
fahren wurden weit über 20 Beilagen eingereicht, die sich auf die allge-
meine Lage beziehen und keinen individuellen Bezug zum Beschwerde-
führer aufweisen – Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1‘500.- festge-
setzt.
Diese Verfahrenskosten sind mit dem am 11. Februar 2015 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag
von Fr. 900.- ist nachzuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 37
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- dem Beschwerdeführer auferlegt.
Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann