Abtei lung V
E-3682/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Stöckli ,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, und dessen Ehefrau B._______, und deren
Kinder C._______, und D._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. Februar 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3682/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, aus (...) stammende Kurden alevitischen
Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
4. Oktober 2003 und gelangten am 6. Oktober 2003 in die Schweiz, wo
sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 8. Oktober 2003
wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel
befragt. Am 28. November 2003 wurden sie durch die zuständige
kantonale Behörde angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre
1988 habe sich sein Cousin E._______ der Guerilla angeschlossen. In
dieser Zeit sei es in seinem Heimatdorf zu Übergriffen und Druckaus-
übung durch das Militär auf die Bevölkerung gekommen. Er selber sei
damals 15/16 Jahre alt gewesen und wie andere Dorfbewohner eben-
falls festgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Sein Vater, sein
Onkel und sein Cousin seien in (...) inhaftiert worden. Nach der
Freilassung seines Vaters sei die Familie nach (...) umgezogen. Das
Militär habe weiterhin Druck auf sie ausgeübt. Deshalb sei sein Vater
zwei Jahre später nach (...) umgezogen. Der Beschwerdeführer habe
sich zu Hause jeweils versteckt, wenn Militärangehörige Kontrollen
gemacht hätten. Einmal sei er dabei festgenommen und für zwei oder
drei Tage festgehalten worden. In den nächsten vier Jahren sei sein
Vater mehrmals geschlagen worden. Er habe dem Beschwerdeführer
am Telefon jeweils davon abgeraten, zu ihm zu gehen. Von 1995 bis
1997 habe sein Vater in (...) gewohnt. Gelegentlich hätten der
Beschwerdeführer und seine Brüder ihn dort besucht. Nachdem der
Beschwerdeführer zwecks Heirat im Juli 1997 ins Dorf zurückgekehrt
sei, sei er kurz darauf vom Militär festgenommen und gefragt worden,
weshalb er die Guerilla unterstütze. Es habe damals militärische
Operationen in den Bergen gegeben. Nach drei oder vier Tagen sei er
freigelassen worden. Er sei kurz darauf ein weiteres Mal fest-
genommen und während 24 Stunden inhaftiert und dabei bedroht wor-
den. In der Folge sei er nach (...) geflüchtet, wo er bei Bekannten
gelebt und schwarz gearbeitet habe. Er sei jedoch alle drei bis vier
Monate in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um seine Frau zu sehen. Im
Jahre 1998 sei er nach (...) gereist und alle fünf bis sechs Monate in
sein Dorf zurückgekehrt. Oft sei er dabei von Militärangehörigen ange-
halten und gefragt worden, wo er sich verstecke. Zirka drei bis vier Mo-
nate nachdem sein Sohn geboren sei (...), sei er bei seiner Rückkehr
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nach (...) vom Militär kontrolliert worden. Da sein Name auf einer Liste
aufgeführt gewesen sei, habe man ihn festgenommen und während
drei Tagen festgehalten. Man habe ihn zur Kollaboration mit dem
Militär aufgefordert. Nach seiner Freilassung mangels Beweisen habe
er sich für zwei Tage bei seiner Familie aufgehalten und sei
schliesslich wegen den Drohungen seitens des Militärs nach (...)
gegangen. Er sei bis 2000 dort geblieben und anschliessend nach (...)
gegangen. Er habe seine Familie alle fünf bis sechs Monate in (...)
besucht. Im Jahre 2001 sei er für ein Jahr nach (...) gegangen und
habe sich danach bis zur Ausreise wieder in (...) aufgehalten.
Schliesslich habe er sich wegen den Druckversuchen seitens des
Militärs und weil er und seine Familie deshalb nicht hätten zusammen
leben können, zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen habe er seit
seiner Kindheit unter den Repressionen gelitten.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, ihre Proble-
me hätten mit ihrer Heirat im Jahre 1997 begonnen. Drei oder vier
Tage nach ihrer Heirat sei ihr Ehemann festgenommen und für drei bis
vier Tage festgehalten worden. Er sei ein weiteres Mal festgenommen
worden. Man habe ihn beschuldigt, die Guerilla mit Essen zu unterstüt-
zen. Nach 24 Stunden sei er wieder freigelassen worden. Er sei des-
halb weggegangen. Militärangehörige hätten sich immer wieder nach
seinem Aufenthaltsort erkundigt. Zudem habe man ihr und ihren
Schwiegereltern vorgeworfen, die Guerilla zu unterstützen. Es habe
damals militärische Operationen in der Umgebung gegeben. Deshalb
sei sie zusammen mit ihrem Kind in die Stadt (...) umgezogen, wo sie
ihr Ehemann alle paar Monate besucht habe. Das Militär sei auch in
(...) erschienen und habe nach ihrem Ehemann gesucht. Sie hätten
kein Familienleben führen können. Da sie die Situation nicht länger
ertragen habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Februar 2004, eröffnet
am 24. Februar 2004, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
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lingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in
die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 25. März 2004 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung an die Vor-
instanz zwecks Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen
Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Beizug der Akten von F._______ und von G._______
sowie um Einholung einer Botschaftsabklärung bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara ersucht. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig wurden Beweismittel aus dem Heimatstaat
der Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 25. Oktober 2004 wur-
de dem Antrag um Beizug der Akten von F._______ und von
G._______ entsprochen, wobei das Verfahren mit demjenigen von
G._______ koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig wurde für das
Nachreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem
Heimatstaat der Beschwerdeführenden eine Frist angesetzt. Bezüglich
der weiteren Beweisanträge - persönliche Befragung und Einholung
amtlicher Erkundigungen über die Schweizerische Botschaft in der
Türkei - wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Am 29. November 2004 reichten die Beschwerdeführenden ein Schrei-
ben des türkischen Anwalts H._______ vom 5. April 2004 samt deut-
scher Übersetzung zu den Akten. Gleichzeitig stellten sie weitere Be-
weismittel in Aussicht.
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F.
Am 7. Januar 2005 wurden die folgenden Beweismittel in Kopie samt
deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht:
- Urteil des Staatssicherheitsgerichts (DGM) (...) vom 18. Juni 2003
- Polizeirapport an die Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2004
- Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Amtsbezirks (...) vom
9. Dezember 2004.
G.
Die Vorinstanz unterzog die eingereichten Gerichtsdokumente im Rah-
men ihrer Vernehmlassung einer amtsinternen Dokumentenprüfung
und kam dabei zum Schluss, dass es sich bei diesen Beweismitteln
um Totalfälschungen handle. Sie beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 1. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 24. Februar 2005 nahmen die Beschwerdeführenden
dazu Stellung.
I.
Im November 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführenden darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember
2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine
Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme und die Beurteilung der am 31.
Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechts-
mittel übernehme.
J.
Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde-
führenden die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zu-
ständigkeit für das Verfahren mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechts-
mittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht ist wie hievor bereits erwähnt (vgl. Bst. D), festzu-
halten, dass entsprechend den auf Beschwerdeebene gestellten An-
trägen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Asylakten von
F._______ und von G._______ beigezogen werden. Überdies wird das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders des
Beschwerdeführers G._______ koordiniert.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die letzte Festnahme des Beschwerdeführers aus
dem Jahre 1999 habe im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits vier Jahre
zurückgelegen, weshalb diese nicht mehr als Grund für dieselbe gel-
ten könne. Hinsichtlich der geltend gemachten verschiedenen Mitnah-
men des Beschwerdeführers durch das türkische Militär, wegen des
Verdachts der Unterstützung der PKK, könne aufgrund der jeweils kur-
zen Festnahmen davon ausgegangen werden, dass sich der Verdacht
nicht weiter erhärtet habe und keinerlei Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet worden sei. So würde nämlich beim Vorlie-
gen konkreter Anhaltspunkte für einen Kontakt zur PKK eine Untersu-
chung durch das Ministerium eröffnet und der Verdächtige während
mehrerer Wochen in Haft behalten und es würden Protokolle aufge-
nommen. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden gestützt auf
ihre Niederlassungsfreiheit ihren Wohnort wechseln können, um so
den Verfolgungsmassnahmen durch die lokalen Behörden zu entge-
hen. Daher seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im
Übrigen habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre in (...) und in (...)
gelebt und dort keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei le-
diglich während seiner Besuche in seiner Heimatregion auf Schwierig-
keiten mit dem Militär getroffen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest,
es könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe seit 1999
im Verborgenen gelebt. So seien seine Erklärungen zum Risiko, das er
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seither auf sich genommen habe und der Umstand, dass er durch die
Behörden gesucht worden sei, nicht überzeugend. Im Übrigen sei nicht
glaubhaft, dass er trotz der Gefahren bis September 2003 mit seiner
Ausreise zugewartet habe. Ein solches Verhalten entspreche nicht
demjenigen einer Person, die sich bedroht fühle. Schliesslich hätten
die Beschwerdeführenden im August 2003 legal eine Identitätskarte
erhalten, was dagegen spreche, dass sie in ihrem Heimatstaat etwas
zu befürchten hätten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab auf die Asylakten von
F._______ hingewiesen. Darin würden die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Ereignisse der Jahre 1988 bis 1990 beschrieben.
Der Cousin des Beschwerdeführers E._______ sei nicht bloss ein
einfaches Mitglied, sondern Kommandant der PKK in der dortigen Re-
gion gewesen. Dieser habe über die Ereignisse und die Personen, die
die PKK unterstützt hätten, Tagebuch geführt. Nachdem das Tagebuch
von den Behörden aufgefunden worden sei, sei es anfangs der 90er
Jahre zu einer Verhaftungswelle gekommen. Die näheren Verwandten
von E._______ seien danach über Jahre hinweg mit Argwohn
beobachtet worden. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin die
Schwester von F._______. Illegale Aktivitäten der separatistischen
Kurden würden sich stark am Familienverband orientieren. Die
türkischen Behörden würden bei mehreren politischen Aktivisten in
einer Familie ein besonderes Augenmerk auf die männlichen
Angehörigen richten. Der Beschwerdeführer sei bereits im Rahmen
seiner ersten Festnahme im Jahre 1988 registriert worden. Im Laufe
der nachfolgenden Jahre habe er sich an verschiedenen Orten
aufgehalten und sei gelegentlich in seiner Heimatgegend aufgetaucht,
um danach wieder unterzutauchen. In den Augen der türkischen
Sicherheitskräfte erfülle er damit das Profil eines heimlich agierenden
illegalen politischen Aktivisten. Trotz mehrerer Festnahmen hätten die
Behörden keine genügenden Verdachtsmomente für die Einleitung
eines Verfahrens gehabt. Die Nachfragen bei seiner Ehefrau und
seinem Vater hätten nicht nachgelassen, weshalb er sich schliesslich
zur Ausreise entschlossen habe. Die Vorinstanz habe die Frage der
Reflexverfolgung - das zentrale Asylvorbringen - nicht abgeklärt. Es
hätten die Dossiers weiterer Familienangehöriger beziehungsweise
von F._______ beigezogen werden müssen. Sollte die angefochtene
Verfügung nicht aufgehoben werden, sei das Dossier von F._______,
insbesondere die Eingabe vom 24. Juli 1994 beizuziehen und der
Beschwerdeführer zu den Aspekten der Reflexverfolgung erneut zu
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befragen. Zudem sei eine Botschaftsabklärung betreffend die Situation
der Familie I._______ einzuholen. Der Beschwerdeführer habe von
seinem Vater erfahren, dass die Behörden in den letzten Wochen
mehrmals nach ihm gefragt hätten. Der Vater habe den Rechtsanwalt
H._______ damit beauftragt, Nachforschungen bei den
Sicherheitskräften vorzunehmen, nachdem man ihn damit konfrontiert
habe, der Beschwerdeführer sei anlässlich von Kundgebungen in (...)
und in (...) identifiziert worden und habe sich damit strafbar gemacht.
Im Weiteren habe die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten
Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers zu Unrecht auf dessen
Unglaubhaftigkeit geschlossen.
Aus der Eingabe vom 24. Juli 1994 (ein vom unterzeichnenden
Rechtsvertreter abgefasstes, an die ARK gerichtetes Revisionsge-
such) aus dem Dossier von F._______ geht im Wesentlichen hervor,
dass es in der Gegend von (...) im Jahre 1989 nach Auffinden des
Tagebuches des PKK-Aktivisten E._______ - dem Cousin des Be-
schwerdeführers - zu einer Verhaftungswelle von PKK-Aktivisten und
Personen, die die PKK aktiv unterstützt hätten, darunter auch
F._______, gekommen sei. Dabei soll es auch eine grössere Präsenz
der türkischen Sicherheitskräfte in der Region sowie Razzien und
Hausdurchsuchungen gegeben haben. Gleichzeitig habe der grösste
Teil der in (...) ansässigen Bevölkerung das Dorf verlassen müssen.
Gestützt auf dieses Revisionsgesuch wurde F._______ im Jahre 1995
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
In seinem Schreiben vom 5. April 2004 hielt der vom Vater des Be-
schwerdeführers beauftragte türkische Rechtsanwalt H._______ fest,
der Beschwerdeführer habe an Veranstaltungen des Newroz vom
21. März 2001 in (...) und vom 1. Mai 2003 in (...) teilgenommen. Dabei
sei er durch heimliche Überwachungskameras gefilmt worden. Im
Jahre 1999 sei er von den polizeilichen Behörden von (...) fest-
genommen und der Unterstützung der PKK verdächtigt worden. Aus
diesen Gründen werde er von den Behörden gesucht. Zudem werde
das Haus des Vaters des Beschwerdeführers durch Sicherheitskräfte
regelmässig durchsucht und der Vater regelmässig auf den Polizeipos-
ten geführt und gefoltert, damit er den Beschwerdeführer ausliefere.
Am 7. Januar 2005 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung
mit drei Beweismitteln (Urteil des DGM (...) vom 18. Juni 2003, Poli-
zeirapport an die Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2004,
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Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Amtsbezirks (...) vom
9. Dezember 2004) samt deutscher Übersetzung ein. Gemäss diesen
Unterlagen soll der Beschwerdeführer in der Türkei wegen Unter-
stützung der PKK seit dem 21. März 2001 gesucht und gegen ihn ein
Verfahren gemäss Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches eröffnet
worden sein.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 hielt die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, eine intern durchge-
führte Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei den drei
eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Sie entsprächen
aufgrund ihrer Form und ihres Inhalts nicht der Gerichtspraxis. Urteile
des DGM von (...) existierten in der eingereichten Form nicht. Zudem
sei nicht glaubhaft, dass ein Militärrichter sich mit dieser Angelegen-
heit befasst habe. Beim Polizeirapport vom 9. Dezember 2004 handle
es sich um ein internes Schreiben, das nicht in den Besitz der
Beschwerdeführer hätte gelangen können. Zudem sei die Referenz-
nummer der zuständigen Behörde nicht vollständig und die Dokumen-
tennummer sei nicht realitätskonform. Weiter enthalte das (dritte) Do-
kument vom 9. Dezember 2004 keinen Empfänger. Ein derartiges
Schreiben existiere zudem in der türkischen Gerichtspraxis nicht.
5.4 In der Replik vom 24. Februar 2005 wurde demgegenüber einge-
wendet, der Beschwerdeführer könne sich die Ungereimtheiten nicht
erklären. Er sei jedoch sicher, dass beim DGM (...) ein Verfahren
gegen ihn hängig sei. Er werde versuchen, über den türkischen
Rechtsanwalt entsprechende Dokumente zum Gerichtsverfahren er-
hältlich zu machen. In der Folge wurden keine weiteren Dokumente
eingereicht.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe
aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen
respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den schliessen lassen.
6.1 Vorab ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte letzte Festnahme im Jahre 1999 zu weit
zurück liege, um als Anlass für die erst vier Jahre später erfolgte Aus-
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reise bezeichnet zu werden. Aufgrund des noch vierjährigen Aufent-
halts im Heimatstaat ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Ereig-
nis und Ausreise nicht mehr gegeben, mithin kann dieser Zwischenfall
nicht als unmittelbarer Anlass für das Verlassen der Heimat und dem-
zufolge nicht als asylrechtlich wirksam beurteilt werden. Im Weiteren
kann wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, nicht geglaubt wer-
den, der Beschwerdeführer habe seit 1999 im Versteckten gelebt und
trotzdem bis zu seiner Ausreise alle paar Monate seine Familie be-
sucht. Wenn er tatsächlich von den Behörden gesucht worden wäre,
hätte er sich damit dem Risiko ausgesetzt, von den Sicherheitsbehör-
den festgenommen zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer be-
hauptet, er sei sich dieses Risikos bewusst gewesen, entspricht ein
solches Verhalten nicht demjenigen einer Person, die davon überzeugt
ist, dass die Behörden nach ihr suchen würden. Im Übrigen haben die
Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im August 2003 legal
Identitätskarten erhalten (vgl. Akten A1, S.3 und A2, S.3) was gegen
ein behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers
spricht.
6.2 Schliesslich vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel nicht zu beweisen, dass gegen den Beschwerdeführer
ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. So hat die Vorinstanz diese
Beweismittel aufgrund einer internen Dokumentenanalyse zu Recht
als Totalfälschungen betrachtet. Die von der Vorinstanz hervorgehobe-
nen Fälschungsmerkmale (die unübliche Form und der Inhalt des Ur-
teils des DGM (...) vom 18. Juni 2003 sowie der amtsinterne Polizei-
rapport vom 9. Dezember 2004 und das unvollständige, nicht der üb-
lichen Form entsprechende Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft
vom 9. Dezember 2004) vermögen insgesamt zu überzeugen und sind
mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Stellungnahme vom
24. Februar 2005 zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
aufgrund der aufgezeigten Fälschungsmerkmale keine Veranlassung,
an der Richtigkeit der Analyse der Vorinstanz zu zweifeln und gelangt
deshalb zum Schluss, bei den lediglich in Kopien eingereichten Ge-
richtsunterlagen (Urteil des DGM, Polizeirapport und Schreiben der
Oberstaatsanwaltschaft (...)) handle es sich um Fälschungen, weshalb
es sich erübrigt, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden keine weiteren Unterla-
gen zum angeblich gegen den Beschwerdeführer beim Staatssicher-
heitsgericht (...) eingeleiteten Verfahren nachgereicht, obwohl sie die
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Beschaffung entsprechender Verfahrensakten in ihrer Stellungnahme
vom 24. Februar 2005 über einen türkischen Rechtsanwalt in Aussicht
gestellt haben.
6.3 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seitens der
türkischen Sicherheitskräfte entweder zu weit zurück liegen (Festnah-
men) respektive nicht den Tatsachen entsprechen (Ermittlungs- und
Gerichtsverfahren). Es ist den Beschwerdeführenden somit nicht ge-
lungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
6.4 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, die nahen Ver-
wandten von E._______ (Cousin des Beschwerdeführers) wären auch
nach dessen Tod wegen diesem über Jahre hinweg mit Argwohn
betrachtet worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei müssten die Be-
schwerdeführenden wegen ihrer Verwandtschaft mit E._______ mit
einer Reflexverfolgung rechnen. In diesem Zusammenhang wird auf das
Asylverfahren von F._______ (Schwager der Beschwerdeführerin und
nicht deren Bruder wie in der Beschwerdeeingabe angegeben: Die
Beschwerdeführerin ist die Schwester der Ehefrau von F._______),
insbesondere die Revisionseingabe vom 24. Juli 1994 hingewiesen.
6.4.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausge-
gangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als
so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Re-
flexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das
Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann ge-
geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195
ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Per-
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sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für poli-
tisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefange-
nenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzu-
schüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierun-
gen fernhalten.
6.4.2 Wie den aus dem Asylverfahren von F._______ eingereichten
Unterlagen entnommen werden kann, stammen der Beschwerdeführer
und F._______ aus demselben Ort - Weiler (...), Dorf (...). Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich offenbar um die Schwägerin von
F._______ (vgl. dazu Ziff. 6.4 hievor). Im Jahre 1989 soll es in der
Umgebung von (...) zu einer Zunahme von PKK-Tätigkeiten gekommen
sein. Dies habe zu einer vermehrten Präsenz der Sicherheitskräfte, zu
Razzien und Hausdurchsuchungen geführt. Es seien Dorfbewohner
mitgenommen, befragt und eingeschüchtert worden. Schliesslich soll
im September 1989 das Tagebuch des PKK-Mitglieds E._______ -
Cousin des Beschwerdeführers - in einem Versteck der PKK gefunden
worden sein, worauf es zu einer gross angelegten Festnahme- und
Verhaftungswelle gekommen sei. Ziel dieser Aktion sei die Zerschla-
gung der PKK-Aktivitäten in der Region gewesen. Die Behörden hätten
nach mehreren Personen gesucht, die im Tagebuch als aktive PKK-
Unterstützer (mit Nahrungsmitteln und Kleidung) aufgeführt worden
seien. Nebst zahlreichen anderen Verdächtigen soll damals auch
F._______ ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und dabei festge-
nommen worden sein. Der grösste Teil der ansässigen Bevölkerung
von (...) habe das Dorf verlassen müssen. Einige seien in andere
Landesteile gezogen, andere seien ins Ausland geflohen. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren antragsgemäss auch
die Akten aus dem Asylverfahren von F._______ beigezogen. Aus
diesen geht hervor, dass F._______ im Rahmen der gross angelegten
Suche nach PKK-Aktivisten in der Region von (...) im Jahre 1989
offenbar gestützt auf einen Eintrag im Tagebuch von E._______ wegen
Unterstützung der PKK festgenommen und misshandelt worden war.
Einer weiteren Festnahme habe er sich mittels Flucht ins Ausland
entziehen können. Gestützt auf dessen Asylbegründung wurde
F._______ mit Urteil der ARK vom 26. Juni 1995 als Flüchtling
anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. Entgegen der in der
Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lassen die damaligen
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Ereignisse jedoch nicht den Schluss zu, wonach die gesamte
Verwandtschaft der Beschwerdeführenden der Unterstützung der PKK
verdächtigt und deswegen behördlich gesucht worden wären. Den
vorliegenden Akten kann zwar entnommen werden, dass der Wegzug
des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1989 - der Be-
schwerdeführer war damals 14-jährig - offensichtlich im Zusammen-
hang mit den damaligen schwierigen Verhältnissen im Heimatdorf
stand, welche den Dorfbewohnern, so auch der Familie des Beschwer-
deführers, ein Weiterleben dort unmöglich gemacht hatte. Selbst wenn
der Beschwerdeführer und seine Familie wegen des mit ihnen ver-
wandten PKK-Aktivisten E._______ unter einem gewissen Druck ge-
standen haben sollten, so gehörten sie offensichtlich nicht zu den Per-
sonen, die verdächtigt worden waren, die PKK aktiv unterstützt zu ha-
ben. Wären sie nämlich im Tagebuch von E._______ aufgeführt gewe-
sen, wären sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls festgenommen
und ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Schliesslich soll der
Vater im Jahre 1997 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein, wo er, die
Mutter und zwei Geschwister des Beschwerdeführers heute weiterhin
wohnhaft sein sollen (vgl. Akte A1, S. 2).
6.4.3 Wie hievor dargelegt, ist es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen, asylrelevante Nachstellungen seitens der türkischen Sicher-
heitskräfte glaubhaft zu machen. Ausserdem haben sie versucht, mit
Totalfälschungen eine Verfolgung zu belegen, was ihre Glaubwürdig-
keit grundlegend erschüttert. Zudem haben die Beschwerdeführenden
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Rechtsmitteleingabe
geltend gemacht, sie selber hätten sich politisch betätigt oder seien
offiziell für den im Jahre 1988 der PKK beigetretenen und im Jahre
1991 verstorbenen Cousin des Beschwerdeführers eingestanden. Als
damaliger Jugendlicher stand der Beschwerdeführer offenbar auch
nicht in (engem) Kontakt zu diesem. Wie hievor erwähnt, zählten die
türkischen Behörden offenbar weder den Beschwerdeführer noch des-
sen Verwandte zum Kreise der Verdächtigen, die die PKK aktiv
unterstützt hatten. Schliesslich soll der Vater des Beschwerdeführers
im Jahre 1997 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein, wo er
seither wohne und von den Sicherheitskräften nicht behelligt werde
(vgl. Akte A1, S. 2; A7, S. 4 und 5; Akten N ...). Überdies steht der Be-
schwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht in
Kontakt zu den aus politischen Gründen ins Ausland geflüchteten Ver-
wandten seines Cousins, zumal er keine näheren Angaben zu deren
Aufenthaltsort machen konnte (vgl. Akte A1, S. 3). Es ist daher nicht
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ersichtlich, weshalb die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein Interesse
an den Beschwerdeführenden haben sollten. Der nicht näher
substanziierte Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Vater
des Beschwerdeführers im Laufe der 'letzten Wochen' mehrmals nach
dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, vermag an dieser Beurtei-
lung nichts zu ändern.
6.4.4 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden somit auch nicht ge-
lungen, eine Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung glaubhaft darzu-
tun. Das BFM hat den Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich fest-
gestellt und korrekt gewürdigt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen
diesbezüglich nicht hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Ausreisegrün-
de ausführlich darzulegen. Es liegen demnach keine konkreten Hinwei-
se auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
6.5 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Gesuchsbegründung fer-
ner vorgetragen haben, sie wären auch, weil sie Kurden seien, unter
erhöhtem Druck gestanden und behelligt worden, ist festzuhalten,
dass diese Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den militärischen
Offensiven (welche die Zerschlagung der PKK zum Ziel hatte) in den
80er und frühen 90er Jahren in der Heimatregion der Beschwerdefüh-
renden standen, denen sich ihre Familie durch Wohnsitznahme in an-
deren Landesteilen offensichtlich erfolgreich entziehen konnten.
Schliesslich kehrten die Eltern und die jüngeren Geschwister des Be-
schwerdeführers im Jahre 1997 wieder ins Dorf zurück, wo sie weiter-
hin wohnhaft sind. Zudem sind auch die geltend gemachten Schwierig-
keiten der alevitisch-kurdischen Minderheit, unter denen deren Ange-
hörige zu leiden haben, gemäss nach wie vor gültiger Praxis für sich
alleine zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sin-
ne des Asylgesetzes zukommt. Um die vom Asylgesetz vorausgesetzte
Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche staatliche Massnahmen
hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das, was die
ethnische Minderheit der alevitischen Kurden an sich hinnehmen
muss. Die Beschwerdeführenden haben keine derartige Verfolgung
glaubhaft machen können.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übri-
gen Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachver-
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halt ist von der Vorinstanz genügend abgeklärt und erstellt. Es besteht
demnach keine Veranlassung, eine ergänzende Befragung der Be-
schwerdeführenden durchzuführen oder eine Botschaftsabklärung in
Auftrag zu geben. Die entsprechenden Verfahrensanträge sind daher
abzuweisen.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Auch
eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu
verneinen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allge-
meine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei respektive in der
Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden (vgl. zur Sicherheitslage
im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8) sprechen gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem sind in Anbetracht der
persönlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe er-
sichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein
beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede
zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat aufgrund der relativ langen Landesabwesenheit mit ge-
wissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfü-
gen sie in ihrer Heimat mit den dort verbliebenen Eltern und Ge-
schwistern (vgl. Akten A1, S. 2; A2, S. 2, A7, S. 3 und 8) sowie mit dem
Bruder des Beschwerdeführers G._______ (E-3563/2006; N...), des-
sen Beschwerde mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich
abgewiesen wurde, über ein intaktes Beziehungsnetz. Es steht ihnen
auch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb
ihrer engeren Heimat offen, falls sie eine Rückkehr in dieses Gebiet
nicht in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben
zufolge seit 1999 an verschiedenen Orten gelebt und gearbeitet (vgl.
Akte A7, S. 3). Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, de-
nen die Beschwerdeführenden in der Anfangsphase ausgesetzt sein
könnten, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen dar.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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