B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3682/2015
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2295/2015 vom
23. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 5. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______. (…) sei im Jahr (…) aus Sri Lanka ausgereist; er habe gehört,
dieser hätte die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Sei-
netwegen sei er seit dem Jahr 2012 von unbekannten Leuten immer wieder
belästigt und nach dem Verbleib seines Vaters befragt worden. Als dieses
Problem vorbei gewesen sei, habe sich das Folgende zugetragen: Er sei
zusammen mit anderen Schülern einer Aufforderung seines Schulleiters
gefolgt, zu einem anderen Schulleiter zu gehen. Letzterer habe die Polizei
gerufen und behauptet, er sei geschlagen worden, was Konsequenzen für
die Schüler gehabt habe. Es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden
und er habe alle zwei Wochen beim Gericht in C._______ erscheinen müs-
sen. Sein Schulleiter habe später gefordert, den anderen Schulleiter anzu-
greifen. Weil er (der Gesuchsteller) sich geweigert habe, habe ihm sein
Schulleiter gedroht, seiner Familie etwas anzutun, woraufhin Leute zu ihm
nach Hause gekommen seien, die (…) geschubst und (…) erstochen hät-
ten. Daraufhin habe er sich in D._______ versteckt und sei im Januar 2014
ausgereist.
Anlässlich der Anhörung reichte er unter anderem eine Vorladung des Ma-
gistrate's Court C._______ für den 15. November 2013 und einen Haftbe-
fehl, datiert auf den 14. Februar 2014, zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. März 2015 fest, bei den eingereich-
ten Dokumenten handle es sich um Fälschungen und die Asylvorbringen
des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft, Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. April 2015
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2295/2015 vom 23. Ap-
ril 2015 abgewiesen. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, der
Gesuchsteller habe das angebliche Gerichtsverfahren und den Haftbefehl
erst in der Zweitbefragung erwähnt. Ein derart offensichtliches Nachschie-
ben von Asylgründen sei von der Vorinstanz zutreffend als Unglaubhaf-
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tigkeit erkannt worden. Ebenso seien die Widersprüche richtig erkannt wor-
den. Was die gefälschten Dokumente (Vorladung und Haftbefehl) anbe-
lange, erschöpfe sich der Gesuchsteller in Ausführungen, wie es sich "ver-
halten haben dürfte". Damit vermöge er nicht aufzuzeigen, inwiefern der
vorinstanzliche Schluss auf Fälschung Bundesrecht verletzen sollte.
D.
Der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beantragte
mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans SEM gerich-
teten Eingabe vom 1. Juni 2015, der Fall sei in Wiedererwägung zu ziehen,
eventualiter sei die Eingabe als neues Asylgesuch zu behandeln. Zudem
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und er-
suchte im Sinne vorsorglicher Massnahmen darum, es sei ihm zumindest
für die Zeit des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu gestatten.
Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könnten neue Beweis-
mittel beigebracht werden, welche der Gesuchsteller erst im Mai 2015 von
(…) erhalten habe. Diese würden belegen, dass er in Sri Lanka unmittelbar
und asylbeachtlich gefährdet sei. So hätten die sri-lankischen Behörden in
der Absicht, ihn zu verhaften, am 2. April 2014 eine Hausdurchsuchung
vorgenommen. Da sie ihn nicht angetroffen hätten, sei (…) verhaftet und
drei Tage bei der Terrorist Investigation Division (TID) in E._______ festge-
halten worden. Die TID habe ihn auf die Liste der am meist gesuchten Per-
sonen gesetzt und ein Gerichtsverfahren beim Magistrate Court in
E._______ wegen Hilfe und Unterstützung der LTTE gegen ihn anhängig
gemacht, in welchem er von seinem sri-lankischen Rechtsanwalt
F._______ vertreten werde. Der Magistrate Court in E._______ habe am
29. Dezember 2014 eine Vorladung und wegen Säumnisses am 26. Feb-
ruar 2015 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Beide Dokumente seien
von (…) in Empfang genommen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (angabegemäss) eine Bestäti-
gung seines sri-lankischen Rechtsanwalts (im Original, in englischer Spra-
che), einen Untersuchungsbericht aus Sri Lanka vom 29. Dezember 2014
(in Kopie mit englischer Übersetzung), eine Vorladung des Magistrate
Court in E._______ Nr. 8 vom 29. Dezember 2014 auf den 12. Januar 2015
(im Original mit englischer Übersetzung), einen Haftbefehl des Magistrate
Court of E._______ vom 26. Februar 2015 (in Kopie mit englischer Über-
setzung) und ein Zustellcouvert aus Sri Lanka ein.
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E.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 überwies das SEM die Eingabe des Ge-
suchstellers vom 1. Juni 2015 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zur
Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision an das
Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, die in der Ein-
gabe angeführten Gründe wären weder im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens noch unter dem Gesichtspunkt eines erneuten Asylver-
fahrens zu beurteilen, so dass die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des
SEM falle und mit den gesamten bestehenden Verfahrensakten zur weite-
ren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2009, § 31 Rz 24 f., S.
289).
2.
Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Ereignisse (Hausdurchsu-
chung und vorübergehende Festnahme (…) am 2. April 2014; Untersu-
chungsverfahren der TID wegen Verdächtigung der Beteiligung an LTTE-
Tätigkeiten; Eröffnung eines Verfahrens beim Magistrate Court in
E._______ wegen Unterstützung der LTTE und in diesem Zusammenhang
Zustellen einer Vorladung vom 29. Dezember 2014 und eines Haftbefehls
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am 26. Februar 2015) haben sich vor dem Urteilszeitpunkt (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2295/2015 vom 23. April 2015) zugetragen. Auf-
grund des materiell ergangenen Beschwerdeentscheids sind sie unter dem
Aspekt der Revision zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2346/2012
vom 7. Januar 2014 E. 5).
3.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Be-
weismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am 1. Juni 2015 einge-
reichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Die un-
korrekte Bezeichnung seines Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch steht
der Qualifikation als Revisionsgesuch nicht entgegen. Auf das im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutre-
ten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisi-
onsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE
2013/22).
4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während
des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden
ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es
einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden
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Seite 6
Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Ver-
fahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisi-
onsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen
in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist
namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren
hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Pro-
zessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen:
MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2008, S. 249 f, Rz. 5.47).
5.
5.1 Zu prüfen ist vorliegend die revisionsrechtliche Relevanz des vom Ge-
suchsteller nunmehr geltend gemachten Verfahrens, welches die TID ge-
gen ihn wegen Unterstützung der LTTE – dieser habe der Organisation
Fahrzeuge, Unterkünfte und Verstecke zur Verfügung gestellt – eingeleitet
haben soll und der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel
(Untersuchungsbericht vom 29. Dezember 2014, Vorladung vom 29. De-
zember 2014, Haftbefehl vom 26. Februar 2015).
5.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei
Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die
neuen Sachumstände und Dokumente schon im Rahmen des erstinstanz-
lichen Asyl- oder des Beschwerdeverfahrens vorzubringen. Im Revisions-
gesuch wird dieses Versäumnis zwar damit begründet, (…) habe ihm die
entsprechenden Informationen und Dokumente vorenthalten. Die Gründe
dafür bleiben jedoch gänzlich im Dunkeln. Auch erläutert der Gesuchsteller
nicht, warum er diese im Mai 2015 schliesslich doch noch erhalten habe.
Sein Vorbringen, dass ihm (…) die diesbezüglichen Informationen und Do-
kumente vorenthalten habe, ist demnach als blosse Schutzbehauptung ab-
zulehnen.
Es ist damit festzustellen, dass es dem Gesuchsteller bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG (SR 142.31) möglich und zumutbar gewesen wäre,
die nunmehr geltend gemachten Vorbringen bereits im vorangegangenen
erstinstanzlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren offenzulegen. In diesem
Lichte besehen ist dem angeblich von der TID angestrengten Verfahren
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Seite 7
gegen den Gesuchsteller die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen.
Die zum Beleg eingereichten Beweismittel vermögen vor diesem Hinter-
grund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als sie sich auf ein verspätetes
Vorbringen beziehen.
6.
6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfol-
gung oder menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich solche im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshin-
dernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Ent-
scheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch
auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen).
Auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125
BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist dabei vorauszusetzen, dass die in
Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwen-
dung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt wür-
den. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verlet-
zung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behaup-
tet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen,
ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein
herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Ab-
weichen vom Wortlaut des Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) recht-
fertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen
und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Er-
gebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, son-
dern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeiti-
gem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar
zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung
der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rah-
men der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds
eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten
völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. auch
E-3682/2015
Seite 8
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2346/2012 vom 7. Januar 2014,
E. 9.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Die revisionsweise vorgebrachte Verfolgungssituation durch die TID ist
mit den Ausführungen im ordentlichen Asylverfahren kaum vereinbar. Zwar
brachte der Gesuchsteller dort vor, er sei seit anfangs des Jahres 2013
immer wieder von unbekannten Personen belästigt und unterwegs wieder-
holt angehalten, befragt, schikaniert und geschlagen worden; auch hätten
sie seinen Computer beschädigt (vgl. Anhörung A14/24 F55, 67). Der Ge-
suchsteller brachte diese Schikanen indessen ausschliesslich mit der Aus-
reise (…) im Jahr (…) und dem Umstand, dass dieser gemäss Aussage
der unbekannten Personen "irgendwelche Bewegungen" unterstützt habe,
in Zusammenhang; den erstinstanzlichen Asyl- und Beschwerdeakten sind
keinerlei Hinweise auf die LTTE unterstützende Tätigkeiten des Gesuch-
stellers zu entnehmen. Solche werden bezeichnenderweise auch in der
Eingabe vom 1. Juni 2015 nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund er-
scheint die unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten vorgebrachte Ver-
folgungssituation durch die TID nicht glaubhaft.
6.3 Weiter überzeugt die Behauptung des Gesuchstellers, (…) habe ihm
ihre Festnahme im April 2014, die Vorladung vom 29. Dezember 2014 und
den Haftbefehl vom 26. Februar 2015 verschwiegen, in keiner Weise. Ei-
genen Angaben zufolge standen der Gesuchsteller und (…) während des
ordentlichen Asylverfahrens in regem Kontakt, tauschten sie sich doch
"etwa drei Mal alle zwei Wochen" telefonisch aus (vgl. Anhörung A14/24
F16 ff.). Zudem wurde der Gesuchsteller vom BFM explizit auf seine Mit-
wirkungspflicht und die Wichtigkeit hingewiesen, zur lückenlosen Erstel-
lung des Sachverhaltes beizutragen und entsprechende Dokumente ein-
zureichen (vgl. Anhörung a.a.O. S. 2). Sowohl er wie auch (…) waren sich
der Bedeutung dieser Mitwirkungspflicht offensichtlich sehr wohl bewusst,
reichte doch der Gesuchsteller dem BFM am 16. Dezember 2014 – mithin
in Zeitnähe zum angeblichen Empfang der Vorladung am 29. Dezember
2014 und des Haftbefehls am 26. Februar 2015 – verschiedene, ihm von
(…) zugesandte Dokumente zu den Akten (vgl. Beweismittel A15/ 6-7). Vor
diesem Hintergrund ist völlig unplausibel, dass (…) die hier in Frage ste-
henden Dokumente nicht ebenfalls umgehend hätte weiterleiten oder In-
formationen hätte verschweigen sollen. Dieses unglaubhafte Verhalten
(…), welches vom Gesuchsteller bezeichnenderweise nicht weiter begrün-
det wird, lässt erhebliche Zweifel an der Echtheit der neu eingereichten
Dokumente aufkommen.
E-3682/2015
Seite 9
6.4 Der Untersuchungsbericht vom 29. Dezember 2014 ist offensichtlich
nicht geeignet, die neuen Sachverhaltselemente zu begründen, zumal es
sich dabei lediglich um eine nicht fälschungssichere Kopie handelt, wes-
halb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.
6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass das Schreiben des angeblichen sri-
lankischen Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 keine Rückschlüsse auf das
Vorliegen der geltend gemachten Verfolgung durch das TID zulässt. Viel-
mehr drängt sich angesichts des Zeitpunkts der Beweismitteleinreichung
die naheliegende Vermutung auf, hierbei handle es sich um ein Gefällig-
keitsschreiben, welches eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung
untermauern soll. Ausserdem ist auf die widersprüchlichen Aussagen des
Gesuchstellers im ordentlichen Asylverfahren hinzuweisen, wonach er in
Sri Lanka keinen Rechtsvertreter (vgl. BzP A3/11 S. 2) beziehungsweise
einen Anwalt namens G._______ mit seiner Interessenwahrung beauftragt
habe (vgl. Stellungnahme zur Dokumentenanalyse vom 20. Januar 2015;
A19/5 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller spätestens
in jener Stellungnahme mitgeteilt hätte, er habe noch einen weiteren
Rechtsvertreter in einer anderen Angelegenheit beauftragt. Dies gilt umso
mehr, als er in der Eingabe vom 1. Juni 2015 nicht vorbringt, nicht gewusst
zu haben, dass der im vorliegenden Verfahren erstmals erwähnte Anwalt
mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei.
6.6 Dem Gesagten zufolge sind die revisionsweisen Vorbringen und Be-
weismittel nicht geeignet, eine offensichtlich drohende Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung des Gesuchstellers in Sri Lanka auf-
zuzeigen, so dass das Revisionsbegehren auch unter diesem Aspekt un-
begründet ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2295//2015 vom 23. April 2015 ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Aussetzen des
Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.
E-3682/2015
Seite 10
9.
Im Revisionsgesuch wurde ein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser
Bestimmung wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos
erscheinen. Wie sich auf den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die
Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzun-
gen nicht erfüllt sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und
die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3682/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: