B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3683/2010
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit Geburtsort B._______ (Nordpro-
vinz), verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben am
(…) September 2007 und reiste von Colombo aus auf dem Luftweg nach
C._______ und danach nach D._______; von dort gelangte er am 10.
September 2007 in die Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 14. September
2007 summarisch und am 25. September 2007 ausführlich zu seinen
Ausreise- respektive Asylgründen befragt.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe bis (…) 2005 in B._______ gelebt. Danach sei er nach Colombo
umgezogen. Dort habe er bei einer Verwandten gewohnt und an der (…)
University (…) studiert. Er sei in der Vergangenheit mehrmals von Polizei
und Armee für je einen Tag festgenommen worden, weil er aus dem Van-
ni-Gebiet stamme; ansonsten habe er zunächst keine Probleme mit den
Behörden gehabt.
Am (…) 2007 sei er von der Polizei im Haus eines Kollegen in E._______
/ Colombo im Rahmen einer "Mobilesearch" festgenommen und auf den
örtlichen Polizeiposten gebracht worden. Er sei (…)Tage lang festgehal-
ten und in dieser Zeit dreimal durch das "Criminal Investigation Depart-
ment" (CID) verhört worden. Dieses habe ihn der Zusammenarbeit mit
den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verdächtigt. Insbesondere
sei ihm vorgeworfen worden, er habe von den LTTE mehrere Telefonan-
rufe erhalten; in Tat und Wahrheit habe es sich dabei um Anrufe seines
Vaters aus B._______ gehandelt. Am (…) Juni 2007 sei er vom (…) ge-
gen Kaution freigekommen, hätte aber am (…) August 2007 erneut vor
Gericht erscheinen müssen. Diesem Termin habe er keine Folge geleis-
tet, da er befürchtet habe, dann für längere Zeit inhaftiert zu werden. Aus
diesem Grund habe der (…) einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Der
Beschwerdefürer habe sich in der Folge bis zur Ausreise bei einem Be-
kannten in Colombo versteckt gehalten.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Haft-
entlassung des (…) datierend vom (…) August 2007, ein Schreiben sei-
nes Anwalts vom (…) August 2007, ein Record-Book der (…) University
(…), seine Geburtsurkunde – jeweils im Original – sowie den Geburts-
schein seines Vaters in Kopie zu den Akten.
E-3683/2010
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab. Die-
ser Asylentscheid wurde an eine nicht mehr aktuelle Adresse des Be-
schwerdeführers verschickt und in der Folge von der Post als unzustell-
bar an das BFM retourniert.
Das BFM erstellte in der Folge am 22. April 2010 eine identische neue
Verfügung (abgesehen von der aktuellen Adresse, der Neudatierung, der
Anpassung der Ausreisefrist und dem Vermerk "Ersetzt unseren Ent-
scheid vom 8. April 2010"), die dem Beschwerdeführer am 24. April 2010
eröffnet werden konnte. In der Verfügung stellte das BFM fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, und
lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz verfügte zudem erneut die
Wegweisung und stellte wiederum fest, der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erheben und folgende Anträge stellen: Die Ver-
fügung vom 22. April 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Unabhängig davon sei die verfügte Wegweisung aufzuhe-
ben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters beantragt.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2010 lehnte der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab; den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Verfahrens-
zeitpunkt. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur
Stellungnahme.
E-3683/2010
Seite 4
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
3. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. September 2009 fest,
der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, wie die Po-
lizei im Vorfeld der angeblichen Festnahme vom (…) Mai 2007 von sei-
nem temporären Aufenthalt bei einem Freund in E._______ erfahren ha-
be. Damit bestünden Zweifel an der geltend gemachten Festnahme. Wei-
ter sei nicht glaubhaft, dass die Polizei bei der Festnahme sein Mobiltele-
fon nicht konfisziert habe, zumal es sich hierbei um das zentrale Beweis-
mittel gehandelt haben solle. Ebenfalls könne nicht geglaubt werden,
dass der Sohn des Wohnungsvermieters des Beschwerdeführers ohne
Vollmacht vom Konto des Beschwerdeführers das Geld für die Kaution
hätte abheben können. Zudem habe er in diesem Zusammenhang einmal
von einer Kaution, dann wiederum von einem Bussgeld gesprochen.
5.2 Das Vorbringen sei nicht glaubhaft, dass der Freund seiner Verwand-
ten F._______, der als Polizist in G._______ für (…) der Polizeibeamten
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Seite 6
zuständig gewesen sein solle, die den Beschwerdeführer betreffenden
Verfahrensschritte so rasch in Erfahrung habe bringen können. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Polizist sich derart risikoreich
hätte einsetzen sollen, zumal er sich damit selbst in grosse Gefahr ge-
bracht hätte. Bestätigt würden die bestehenden Zweifel dadurch, dass der
Beschwerdeführer den Asylbehörden trotz Aufforderung bisher weder
Haftbefehl noch Anklageschrift vorgelegt habe.
5.3 Der Beschwerdeführer wolle für die Ausreise einen Reisepass eines
Landsmannes verwendet haben, sei jedoch nicht in der Lage gewesen,
dazu genauere Angaben zu machen. Von einer Person, die einen fal-
schen Pass verwende, könne jedoch erwartet werden, dass sie die darin
aufgeführten Personalien kenne.
5.4 Schliesslich stünden seine protokollierten Aussagen auch in Wider-
spruch zu den Angaben im eingereichten Anwaltsschreiben: Der Be-
schwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, am (…) August 2007 sei ge-
gen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden. Dies sei damit nicht zu verein-
baren, dass der Haftbefehl in der vom (…) August 2007 datierenden Be-
stätigung des Anwalts bereits erwähnt werde. Auch seien die Angaben
betreffend die polizeiliche Suche nach ihm ungereimt ausgefallen: Einer-
seits habe er erklärt, nicht zu wissen, ob er nach dem Haftbefehl gesucht
worden sei; andererseits habe er angegeben, die Polizei habe ihn bei
seiner Verwandten in Colombo gesucht, bei der er wohnhaft gewesen sei.
5.5 Die eingereichten Dokumente müssten unter den gegebenen Um-
ständen keiner eingehenden Würdigung unterzogen werden.
6.
6.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, die (zweite) Verfügung des
BFM vom 22. April 2010 weise nur die Unterschriften von "irgendwelchen
Stellvertretern" auf, die zudem teilweise unlesbar seien. Es sei daher
nicht feststellbar, ob diese Personen überhaupt berechtigt gewesen sei-
en, eine solche Verfügung zu unterschreiben. Die ursprüngliche Verfü-
gung vom 8. April 2007 würde hingegen jeweils die richtigen Unterschrif-
ten aufweisen. Es sei folglich bereits aus diesem Grund die angefochtene
Verfügung aufzuheben, sofern sie nicht gar nichtig sei.
6.2 Um "Widersprüche zu konstruieren" habe die Vorinstanz sodann das
Kurzprotokoll des EVZ herangezogen, dieses mithin dem Protokoll der
Bundesanhörung gleichgestellt. Gemäss einem Grundsatzentscheid der
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Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dürfe das Empfangsstel-
lenprotokoll nur bei völlig klaren Aussagen verwendet werden und es
dürften dabei nur Widersprüche berücksichtigt werden, wenn die Aussa-
gen diametral von den späteren abweichen würden. Dies sei vorliegend
keineswegs der Fall: So könne nicht vom Beschwerdeführer erwartet
werden, dass er wisse, wie die Polizei von seinem temporären Aufenthalt
beim Freund in E._______ erfahren habe. Er wisse nicht, ob er denun-
ziert oder ob er beschattet worden sei; eventuell habe man ihn auch über
sein Mobiltelefon orten können. Die diesbezügliche Argumentation des
BFM sei mithin absurd. Dass die Sicherheitskräfte aufgrund der Telefon-
anrufe des Vaters den Verdacht gehabt hätten, dieser erhalte Anweisun-
gen für den tamilischen Widerstand, sei nicht von der Hand zu weisen,
zumal der jeweilige Anrufer offenbar nicht habe identifiziert werden kön-
nen. Ebenso wenig könne dem Beschwerdeführer angelastet werden,
dass die Polizei bei seiner Festnahme keine Hausdurchsuchung vorge-
nommen habe und folglich das Mobiltelefon nicht beschlagnahmt worden
sei. Dieses Vorgehen könne allenfalls dadurch erklärt werden, dass die
uniformierten Beamten einfach den Auftrag der Festnahme gehabt hätten,
während die eigentliche Bearbeitung seines Falls durch das CID erfolgt
sei.
Die Vorinstanz bezweifle, dass der Sohn des Vermieters ohne Vollmacht
vom Konto des Beschwerdeführers die Kautionssumme habe abheben
können. Man dürfe jedoch nicht von den Verhältnissen in der Schweiz auf
diejenigen anderer Länder schliessen. Vorliegend sei es möglich gewe-
sen, durch Vorweisen der Bankkarte das Geld abzuheben; die diesbezüg-
liche Regelvermutung des BFM sei nicht bewiesen und daher unzulässig.
6.3 Hinsichtlich einer Vorladung für den Gerichtstermin vom (…) August
2010 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine solche erhalten
habe. Dies sei auch gar nicht nötig gewesen, zumal ihm im Zeitpunkt sei-
ner Freilassung das – zu den Akten gereichte – gerichtliche Dokument
ausgehändigt worden sei, das den besagten Termin vom (…) August
2007 bereits enthalten habe. Damit habe es keiner separaten Vorladung
bedurft; auch hier habe sich die Vorinstanz auf eine unzulässige Regel-
vermutung beschränkt.
6.4 Der Polizist und Freund der Verwandten F._______ habe aufgrund
der engen persönlichen Beziehungen und nicht zuletzt wohl auch auf-
grund seiner gemischt-ethnischen Abstammung (…) wie vom Beschwer-
deführer beschrieben gehandelt. Zudem sei es ohne weiteres denkbar,
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dass dieser Polizist beispielsweise unter dem Vorwand des Dokumenten-
verlusts beim Gericht ein Duplikat und die notwendigen Stempel dazu
habe erhältlich machen können.
6.5 Zudem sei das Verhalten der Vorinstanz selber widersprüchlich: Diese
bemängle einerseits das Nicht-Einreichen von Dokumenten – anderer-
seits halte sie fest, die eingereichten Dokumente würden keiner materiel-
len Prüfung unterzogen, da diese erfahrungsgemäss käuflich erhältlich
seien.
6.6 Was die für die Reise verwendeten Personalien betreffe, habe der
Beschwerdeführer diese während der Reise zwar noch gewusst, sich bei
der Befragung im EVZ jedoch nur noch an den Vornamen erinnern kön-
nen. Dies sei namentlich angesichts der Tatsache durchaus nachvollzieh-
bar, dass er in Begleitung des Schleppers gereist sei und die Personalien
unterwegs nie habe nennen müssen.
6.7 Sodann sei es nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer
aussage, am (…) August 2007 sei ein Haftbefehl erlassen worden, im
Schreiben des Anwaltes vom (…) August 2007 dieser Haftbefehl aber be-
reits genannt werde. Der Beschwerdeführer habe vom Polizisten
H._______ am (…) August 2007 vom Haftbefehl erfahren, es könne
durchaus sein, dass dieser früher erlassen worden sei. Hier ergebe sich
mit Bezug auf das Anwaltsschreiben kein Widerspruch.
6.8 Die Aussagen betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer sei-
en glaubhaft: Nach der Entlassung gegen Kaution am (…) Juni 2007 und
bis zum (…) August 2007 sei er nicht gesucht worden. Nachdem er nicht
zum Gerichtstermin erschienen sei, sei am (…) August 2007 der Haftbe-
fehl erlassen und er fortan gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe
sich in Sicherheit gebracht, und die Polizei habe ihn daher nicht bei sei-
ner Vermieterin gefunden; aus diesem Grund sei deren Ehemann vorü-
bergehend festgenommen worden.
6.9 Schliesslich sei es zu Missverständnissen im Zusammenhang mit der
Kaution gekommen; entgegen der Auffassung des BFM habe der Be-
schwerdeführer auch bei der ausführlichen Befragung festgehalten, es
habe sich um eine Kaution – nicht um eine Busse – gehandelt; eventuell
habe der Dolmetscher den Begriff nicht korrekt verstanden oder interpre-
tiert. Der Beschwerdeführer habe während des Erstellens der Protokoll-
seite 15 der Anhörung zu den Asylgründen in diesem Zusammenhang
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Seite 9
nachgefragt und vom Dolmetscher die Auskunft erhalten, im Gegensatz
zu einer Busse erhalte man eine Kautionsleistung zurück. Durch das
Nichterscheinen vor Gericht am (…) August 2007 sei diese Kaution dann
verfallen, womit die Geldleistung insofern pönalen Charakter erhalten ha-
be.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Unterschriften auf der von ihm
angefochtenen Verfügung. Wie ihm bekannt ist (vgl. Beschwerde S. 3),
wurde die erste Verfügung vom 8. April 2010 an eine nicht mehr gültige
Adresse verschickt. Dieser Asylentscheid enthielt unterhalb des Disposi-
tivs die Formulierung "Bundesamt für Migration BFM" sowie die beiden
Unterschriften der namentlich und mit ihrer amtlichen Funktion (Wissen-
schaftlicher Adjunkt bzw. Sektionschef) erwähnten Mitarbeiter. Die zweite
Zustellung des materiell identischen Entscheids erfolgte an die aktuelle
Adresse. Die zweite Verfügungsversion vom 22. April 2010 war diesmal
– offenkundig weil der Wissenschaftliche Adjunkt und der Sektionschef zu
diesem Zeitpunkt verhindert waren – je mit stellvertretenden (i.V.) Unter-
schriften versehen. Der Beschwerdeführer verlangt deshalb die Aufhe-
bung der formal fehlerhaften Verfügung respektive die Feststellung deren
Nichtigkeit.
7.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder
in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer Ent-
stehung) oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Mangel-
hafte Verfügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nur anfecht-
bar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenz-
theorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung
besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist,
wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht
ernsthaft gefährdet sein darf. Schwerwiegende Verfahrensfehler können
zwar einen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend
und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden forma-
len Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 947 ff. mit weiteren Hinweisen insbesondere auf
die Praxis des Bundesgerichts).
7.3 Das BFM ist die sachlich zuständige Behörde für den Erlass von Ver-
fügungen über Asylgesuche (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Asylentscheide wer-
den in der Regel schriftlich eröffnet (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
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Seite 10
VwVG); das Asylgesetz sieht allerdings die Möglichkeit vor, Verfügungen
und Entscheide "in geeigneten Fällen" mündlich zu eröffnen und nur
summarisch zu begründen, wobei die mündliche Eröffnung samt Begrün-
dung protokollarisch festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokoll-
auszug auszuhändigen ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Frage, ob
Asylverfügungen des BFM, die nicht im Spezialverfahren gemäss Art. 13
AsylG eröffnet werden, im Sinn der zivilrechtliche Formerfordernisse an
die Schriftlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220]) überhaupt zwingend eine Unterschrift auf-
weisen müssen, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
7.4 Ausformuliert und unterzeichnet werden Asylverfügungen durch die
Mitarbeitenden des Bundesamtes gemäss den intern geregelten Zu-
ständigkeiten. Für das Funktionieren des Amtes auch bei Abwesenheiten
verschiedenster Art ist die Regelung der Stellvertretung dieser Mitarbei-
tenden – nicht nur wegen der spezifischen im Gesetz vorgesehenen Be-
handlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) – unerlässliche Voraussetzung.
Vorliegend führt die Unterzeichnung in Vertretung eines abwesenden Mit-
arbeitenden offensichtlich nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Es ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die zweite Eröff-
nung der Verfügung ein Nachteil entstanden sein soll (vgl. hierzu Art. 38
VwVG). Die Verfügung wurde – explizit als Ersatz der nicht zustellbaren
ersten Version – ein zweites Mal zugestellt, womit die Beschwerdefrist
neu zu laufen begann. Aufgrund der zusätzlich in Druckschrift aufgeführ-
ten Namen herrschte jederzeit volle Transparenz hinsichtlich des zustän-
digen Sachbearbeiters und dessen Vorgesetzten. An diesen Feststellun-
gen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine der beiden
i.V.-Unterschriften auf der Verfügung vom 22. April 2010 nicht gut lesbar
ist.
7.5 Die Anträge, die Verfügung müsse bereits aus diesen Gründen auf-
gehoben werden, allenfalls müsse Nichtigkeit festgestellt werden, sind als
unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Was den Beizug des Protokolls der Erstbefragung im EVZ betrifft, ist
auch in Berücksichtigung der in der Beschwerde angesprochenen Recht-
sprechung der ARK ein Beizug dieses Protokolls im Sinn einer Gegen-
überstellung mit den in der ausführlichen Befragung protokollierten Anga-
ben möglich und zulässig. Zu Recht stellt der Rechtsvertreter fest, dass
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Seite 11
ein Erstprotokoll in der EVZ die Asylgründe nicht bereits in aller Ausführ-
lichkeit enthalten muss. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt ange-
sichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aus-
sagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitbe-
rücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumin-
dest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden.
Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Verständigung in der Erstbefragung als "gut" be-
zeichnet hat und ihm in der Folge das Befragungsprotokoll, das unter
Mitwirkung eines in seine Muttersprache übersetzenden Dolmetschers
angefertigt worden war, rückübersetzt worden und von ihm als korrekt un-
terzeichnet worden ist (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 9).
8.2 Inhaltlich kommt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vor-
liegenden Aktenlage und in Würdigung aller Vorbringen zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund einer vermu-
teten Telefonüberwachung am (…) Mai 2007 in der Wohnung eines Kol-
legen verhaftet worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung ist schwer nachvollziehbar, wieso die Polizei diese Festnahme
nicht am gemeldeten Wohnsitz vorgenommen hat. Die Erklärung, dies sei
allenfalls aufgrund der Ortung seines Mobiltelefons möglich gewesen,
überzeugt schon deshalb nicht, weil genau dieses Mobiltelefon dann in
der Folge nicht beschlagnahmt worden sein soll. Der diesbezügliche Ein-
wand, die Polizei habe vermutlich nur den Auftrag zur Festnahme erhal-
ten, ist schwer nachvollziehbar, zumal genau diese ersten Beamten vor
Ort auch für die Sicherung der Beweismittel zuständig gewesen sein dürf-
ten, um dem – wie in der Beschwerde dargestellt – eigentlichen Untersu-
chungsorgan, dem CID, eine sachgerechte Arbeit zu ermöglichen. Dass
das vorliegend für Überwachung und eventuelle Ortung entscheidende
Mobiltelefon nicht sofort bei der Festnahme sichergestellt worden sein
soll, erscheint als unglaubhaft. Nach dem Gesagten entstehen jedenfalls
erste Zweifel an der geltend gemachten Festnahme.
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Seite 12
8.3 Diese werden durch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche be-
stätigt, die sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den
von ihm eingereichten Beweismitteln ergeben.
8.3.1 Der Beschwerdeführer will am (…) Juni 2007 gegen Kaution freige-
kommen sein. Den für den (…) August 2007 anberaumten Gerichtstermin
beim (…) habe er, nicht zuletzt auf Anraten seines Anwalts (vgl. Protokoll
Anhörung zu den Asylgründen S. 7), nicht wahrgenommen. Dabei erklärte
der Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich (vgl. Protokoll EVZ S. 6;
Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7 und 16) am (…) August 2007
sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, bis zu diesem Datum habe
er sich "frei bewegen" können (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgrün-
den S. 14). Er habe keine eigene Vorladung erhalten, weil das Datum der
besagten Gerichtsverhandlung auf dem Haftentlassungsschreiben bereits
vermerkt gewesen sei. Dieses Dokument will der Beschwerdeführer vom
Polizisten H._______ erhalten haben. Das Schreiben sei am (…) August
2007 ausgestellt worden (vgl. a.a.O. S. 15 ff.).
Aufgrund dieses Ausstelldatums und den entsprechenden Angaben des
Beschwerdeführers hätte er dieses Dokument folglich nach dem (…) Au-
gust 2007 erhalten. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Be-
schwerde (vgl. S. 7 f.) beruhen demgegenüber auf der Überlegung, der
Beschwerdeführer habe das Dokument im Zeitpunkt der Haftentlassung
([…] Juni 2007) bereits in Händen gehabt und somit Zeit und Ort des Ge-
richtstermins schon damals gekannt, weshalb sich der Erlass einer sepa-
raten Vorladung erübrigt habe.
Insgesamt ist nach dem Gesagten sowohl Erstellung als auch Herkunft
und damit nicht zuletzt die Echtheit des eingereichten Dokumentes in
Frage gestellt.
8.3.2 Aus dem Anwaltsschreiben – das auffälligerweise ebenfalls das Da-
tum des (…) August 2007 trägt – ergeben sich sodann weitere Unge-
reimtheiten: Der Beschwerdeführer hatte angegeben, während seiner In-
haftierung vom (…) Mai bis (…) Juni 2007 sei er (…)mal verhört und auch
bedroht, nicht aber geschlagen worden (vgl. Protokoll der Anhörung zu
den Asylgründen S. 10–13). Demgegenüber wird im Anwaltsschreiben
behauptet, der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit bedroht und
geschlagen worden und habe bei der Freilassung Verletzungen am Kör-
per aufgewiesen.
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Zu Recht hat die Vorinstanz zudem in diesem Zusammenhang festge-
stellt, dass der Anwalt am (…) August 2007 von dem gemäss mündlichen
Aussagen des Beschwerdeführers erst am (…) August 2007 erlassenen
Haftbefehl Kenntnis hatte. Der Einwand in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer habe am (…) August 2007 vom Haftbefehl erfahren, die-
ser könne durchaus früher bereits erlassen worden sein, erweist sich an-
gesichts der klaren protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl.
oben) als unbehelflich.
8.3.3 Schliesslich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers weitere Ungereimtheiten, die in ihrer Gesamtheit die Zweifel an den
Asylvorbringen letztlich bestätigen:
So sollen ihm bei der Festnahme einmal die Hände und Augen, dann
wiederum die Hände und der Mund verbunden worden sein (vgl. Protokoll
Anhörung zu den Asylgründen S. 7 und 8).
Sodann hat er den Namen des Freundes, in dessen Wohnung er festge-
nommen worden sein will, in höchst unterschiedlicher Weise angegeben
(vgl. Protokoll EVZ S. 6: "[…]"; Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S.
7: "[…]"), die kaum allein mit Transkriptionsfehlern erklärbar ist.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle angegeben hat, gegen Kaution freigekommen zu sein;
bei der zweiten Befragung sprach er dazu einmal von einer Kaution, ein-
mal von einer Strafe (vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll Anhörung zu den
Asylgründen S. 13 und 15). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde,
wonach die Kaution durch den Verfall schliesslich einen pönalen Charak-
ter erhalten habe, wirkt nur auf den ersten Blick überzeugend. Zudem fin-
det die Behauptung in der Beschwerde (vgl. dort S. 13) auf der genann-
ten Protokollseite (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 15) kei-
ne Stütze, wonach der Beschwerdeführer bei der Frage, ob es sich bei
den (…) Rupien um eine Kaution oder eine Strafe gehandelt habe, beim
Dolmetscher nachgefragt habe und dann den Unterschied zwischen Stra-
fe und Kaution erklärt bekommen habe. Diese Ausführungen erweisen
sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Im Übrigen wäre es umso merkwürdi-
ger, wenn der Beschwerdeführer die Kaution nach der behaupteten Erklä-
rung der Bedeutung des Begriffs untechnisch als "Strafe" bezeichnet hät-
te.
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Zu Recht hat die Vorinstanz zudem Zweifel am angeblichen Engagement
des Polizisten H._______ angemeldet, dessen Möglichkeiten der Ein-
sichtnahme in Verfahrensakten eines anderen Polizeipostens zudem wohl
in der Tat sehr beschränkt gewesen sein dürften.
Und nicht zuletzt ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kaum
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die für die Ausreise angeb-
lich verwendeten falschen Personalien – mindestens Vor- und Familien-
name – bereits bei der nur vier Tage nach der Einreise in die Schweiz
stattfindenden Erstbefragung nicht mehr hat nennen können.
Soweit gerügt wird, die Vorinstanz bemängle einerseits das Nicht-
einreichen weiterer Beweismittel, verweigere andererseits aber die mate-
rielle Prüfung der eingereichten Unterlagen, ist Folgendes festzuhalten:
Die Vorinstanz hat in Ziffer 3 ihrer Verfügung in einem einleitenden, all-
gemein gehaltenen Satz festgehalten, als Beweismittel eingereichte Do-
kumente würden dann keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie
erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich sind oder wenn unterschiedli-
che formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige
Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würde. Vorliegend lassen
die eingereichten Beweismittel – die auch nach Kenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts in Sri Lanka käuflich erwerbbar sind – sich nach dem
oben Gesagten inhaltlich nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerde-
führers in Einklang bringen. Unter diesen Umständen ist das diesbezügli-
che Vorgehen des BFM nicht zu beanstanden. Ausserdem hat die Vorin-
stanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer es trotz entspre-
chender Aufforderung (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 17)
unterlassen hat, weitere gerichtliche Dokumente einzureichen (oder min-
destens hier allfällig unternommene Anstrengungen zu dokumentieren).
8.4 Zusammenfassend ist in einer Gesamtwürdigung daher festzustellen,
dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines
asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt ist hinreichend erstellt. Es erübrigt sich nach dem Gesagten auch,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Gei-
ser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Vollzug der Wegweisung in die sri-lankische Nordprovinz – mit Ausnahme
des Vanni-Gebietes – grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______ im Nordosten von Sri Lanka und hat dort bis (…) 2005 bei
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seiner Familie gelebt. Die Eltern, (…) Geschwister und weitere Verwandte
leben gemäss Akten weiterhin dort. Sodann hat er angegeben, verschie-
dene Onkel würden in der Region und in Jaffna leben.
Ab (…) 2005 hat der Beschwerdeführer in Colombo gelebt und studiert.
Er hat gemäss seinen Aussagen eine IC-Karte besessen und war damit in
Colombo offiziell registriert. Er hat ausserdem eine Verwandte
(F._______) erwähnt, bei der er von (…) 2005 bis Mitte (…) 2007 ge-
wohnt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, nötigenfalls zumindest anfänglich die
Unterstützung der erwähnten Personen in Anspruch nehmen könnte. Der
Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der
über eine sehr gute Ausbildung verfügt und während seines gut zweijäh-
rigen Aufenthalts in Colombo auch ein soziales Beziehungsnetz aufge-
baut haben dürfte. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Lan-
desabwesenheit vermutlich nicht einfach sein wird, vermag dieser Um-
stand noch keine konkrete Gefährdung im Sinn des Gesetzes zu begrün-
den.
Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten könnte, zumal er während seines nun mehrjährigen Aufenthaltes in
der Schweiz einer geregelten Arbeit nachgehen und sich dabei auch ent-
sprechende Berufserfahrungen aneignen konnte.
9.4.3 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 18
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ist in der Schweiz seit län-
gerer Zeit erwerbstätig, muss aber angesichts des vergleichsweise gerin-
gen Einkommens trotzdem als prozessual bedürftig bezeichnet werden
(vgl. Beschwerde S. 16). Nachdem seine Begehren nicht aussichtslos im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, wird in Gutheissung des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung auf eine Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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