B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3683/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
E-3683/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2016 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. No-
vember 2016 und der Anhörung vom 14. Dezember 2016 zu den Asylgrün-
den im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stamme aus der Stadt
Kilinochchi und habe bis 2006 mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bru-
der in B._______, Distrikt C._______, gelebt. Die Schule habe er bis zur
siebten Klasse besucht. Aufgrund des Kriegsausbruchs im Jahr 2006 sei
er die darauffolgenden drei Jahre mit seiner Mutter zu Hause geblieben,
weil die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) wahllos junge Leute
zwangsrekrutiert hätten. Sein Vater, ein Mitglied der LTTE, sei im Januar
2009 angeblich im Krieg erschossen worden und seine Mutter sowie sein
Bruder seien im Mai 2009 bei einer Bombenexplosion gestorben. Danach
habe er sich alleine in einer durch die SLA (Sri Lanka Army) kontrollierten
Zone aufgehalten. Am 16. Mai 2009 habe die SLA viele Männer festgenom-
men. Auch er sei mit drei Männern zusammen entführt und an einen unbe-
kannten Ort im Distrikt D._______ gebracht worden. Dort hätten sie sieben
Jahre lang neben dem Haus eines hochrangigen SLA-Beamten in Gefan-
genschaft gelebt. Unter ständiger Aufsicht von Soldaten habe er für den
Beamten arbeiten müssen und sei von Ersteren geschlagen sowie be-
schimpft worden. Zu den Soldaten habe er keinen Kontakt gehabt, da sie
Singalesisch gesprochen hätten. Der einzige Tamilisch sprechende Soldat
E._______ sei wegen seiner strengen Art nicht zugänglich gewesen. Am
24. April 2016 sei sein Mitgefangener F._______ bei einem Fluchtversuch
erschossen worden. Nachdem die zwei anderen Mitgefangenen am
12. Mai 2016 an einen unbekannten Ort gebracht worden seien, sei er rat-
los gewesen. Am Abend des 25. Mai 2016 sei ausnahmsweise die Stachel-
drahtzaunspirale entfernt worden und nur eine Wachperson anwesend ge-
wesen. Als diese weggegangen sei, sei er über den Zaun gesprungen be-
ziehungsweise darunter durchgekrochen und in den Wald geflohen. Nach
einem Fussmarsch während zwei Nächten habe er am 27. Mai 2016, früh-
morgens einen hinduistischen Priester, der auf dem Weg zum Tempel ge-
wesen sei, getroffen. Dieser habe ihn zu einem Tamilen namens
G._______ aus Kanada, der in Sri Lanka in den Ferien gewesen sei, ge-
bracht. Bis zum 5. Juni 2016 habe er mit G._______ zusammen bei einer
tamilischen Familie in Vavuniya gewohnt. G._______ habe für eine (…)
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Hilfsorganisation, die Ex-LTTE Mitgliedern zur Ausreise verhelfe, gearbei-
tet. Dieser habe ihm sodann seine (Beschwerdeführer) Geburtsurkunde,
einen (auf den Namen des Sohnes von G._______ lautenden) gefälschten
(…) Reisepass besorgt sowie seine Ausreise organisiert und finanziert. Zu-
dem habe er mit Hilfe von G._______ per Skype mit Mitgliedern einer (…)
Menschenrechtsorganisation gesprochen. G._______ habe ihm Bilder von
ausgereisten Ex-LTTE Mitgliedern gezeigt, weshalb er ihm vertraut habe.
Gemäss G._______ könne er nicht in seine Heimat zurück, weil die Regie-
rung Rückkehrer verhafte. Die SLA sei vermutlich im Besitz seiner Fotos
und würde ihn sicher suchen. Wegen des Krieges sowie der fehlenden Un-
terstützung von Tamilen durch die Regierung, könne er in seiner Heimat
nicht frei leben und sich auch nicht registrieren lassen. Zu seinen Verwand-
ten habe er keinen Kontakt und er wisse nicht, wo sich diese aufhalten
würden. Die Familie mütterlicherseits sei gegen die Heirat seiner Eltern so-
wie die Betätigungen des Vaters bei den LTTE gewesen. Am 8. Juni 2016
sei er zusammen mit G._______ von Colombo in die Türkei geflogen, habe
sich bis zum 2. November 2016 dort aufgehalten und sei dann über unbe-
kannte Länder am 8. November 2016 illegal in die Schweiz gelangt.
Zu den Akten legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde (Registrierung
vom (…) 2016 in Kilinochchi). G._______ habe das Original nicht rechtzei-
tig per Post schicken können beziehungsweise habe dieses nach Holland
gesendet. Seinen gefälschten (…) Reisepass habe ihm G._______ am
Flughafen in der Türkei weggenommen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017, eröffnet am 30. Mai 2017, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean-
tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG
(SR 142.31).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab
und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, der fristgerecht
bezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat
diese auch nicht entzogen, weshalb der entsprechende Antrag hinfällig ist.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Nach seiner Flucht habe er sich nicht
bemüht, amtliche Ausweisdokumente zu beschaffen und habe sich auch
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nicht an eine Hilfsorganisation gewendet. Er habe nicht aufgeklärt, wie
G._______ am (…) 2016 in den Besitz seiner Geburtsurkunde gelangt sei.
Die Kopie der Geburtsurkunde stelle kein rechtsgenügliches Ausweisdoku-
ment dar; zudem sei eine Kopie manipulationsanfällig. Durch seine unzu-
länglichen Ausführungen zur Geburtsurkunde im Original stehe seine Iden-
tität nicht fest. Seine Erläuterungen zur Reiseroute sowie zu den Reiseum-
ständen seien vage, würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen
und zusammen mit den Aussagen zu den fehlenden Ausweisdokumenten
erste Glaubhaftigkeitszweifel erwecken. Er sei nach sieben Jahren Haft auf
einfache Art geflüchtet und habe weder den Ort der Gefangenschaft noch
nähere Informationen zum SLA-Beamten in Erfahrung gebracht, weil er zu
keiner Person Kontakt habe aufbauen können. Seine vagen Angaben habe
er auf Nachfragen hin nicht zu konkretisieren vermögen. Es widerspreche
jeglicher Lebenserfahrung, dass er im alltäglichen Umgang, obschon er mit
mehreren Personen zusammen gewesen sei, keine Beziehung aufgebaut
habe, was allenfalls bei Einzelhaft vorstellbar wäre. Seine diesbezüglichen
Erklärungsversuche seien als behelfsmässige Schutzbehauptungen zu
werten, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit verstärken würden. Es
könne nicht sein, dass die einzigen Personen, die er auf seiner Flucht ge-
troffen habe, ihn (als geflüchteten Gefangenen der SLA) ungeachtet des
persönlichen Risikos unterstützt hätten. Obwohl G._______ gegenüber der
neuen Regierung misstrauisch gewesen sei, habe er mit ihm zusammen
wohnen können. Den Namen der Organisation, die Ex-LTTE Mitglieder un-
terstütze, kenne er trotz der Skype-Gespräche nicht und er weise keinen
Bezug zu den LTTE auf. Zudem sei widersprüchlich, wie er den Priester
getroffen habe. Die wesentlichen Sachverhaltselemente würden der allge-
meinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen und seien somit
nicht plausibel. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen,
er habe das Geschilderte nicht selbst erfahren. Seine Vorbringen zu seiner
Gefangenschaft seien daher unglaubhaft. Im Rahmen der Prüfung der sog.
Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei festzuhalten, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise
asylrelevant verfolgt worden zu sein. Er sei bis Juni 2016 – sieben Jahre
nach Kriegsende – in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige im Ausreise-
zeitpunkt bestandene Risikofaktoren vermöchten kein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei nicht ersicht-
lich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Be-
hörden geraten und asylrelevant verfolgt würde.
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5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer erstmals vor,
er sei in seiner Gefangenschaft Ende 2015 während eines Monats von ei-
nem jeweils alkoholisierten Soldaten sexuell missbraucht worden. Dieser
habe ihn geschlagen und ihm eine Flasche in den After gestossen. Aus
Scham habe er dies niemandem erzählt. Bei der BzP sei die übersetzende
Person weiblich gewesen und in der Anhörung habe er sich vor dem Vor-
wurf, dies nicht schon vorher erwähnt zu haben, gefürchtet. Er sei als (…)-
Jähriger festgenommen worden und habe als Minderjähriger keine Mög-
lichkeit gehabt, Identitätspapiere zu besitzen. Um sich diese ausstellen zu
lassen, hätte er sich beim Dorfvorsteher melden müssen, was für ihn le-
bensgefährlich gewesen wäre. Er sei während den sieben Jahren Haft
nicht registriert gewesen, weshalb er keinen Wohnsitz habe. Zu seiner Fa-
milie habe er keinen Kontakt und könne sie somit nicht um Hilfe bei der
Ausstellung von Dokumenten bitten. G._______ habe ihm dies jedoch mit
seinen Beziehungen und finanziellen Mitteln ermöglicht. Den Namen der
Organisation habe G._______ aufgrund seiner Schleppertätigkeiten ab-
sichtlich nicht genannt. Um die Reise habe er (Beschwerdeführer) sich
nicht selber kümmern und somit nicht wissen müssen, wo er durchgereist
sei. Da er keine gültigen Reisedokumente gehabt habe, habe er sich ver-
steckt gehalten. Deshalb kenne er die Details der Reise nicht; zu den Fort-
bewegungsmitteln habe er hingegen genaue Angaben machen können.
Aufgrund seiner Erzählungen werde klar, wie er einen inneren Prozess vor
der Flucht durchlebt habe, als seine Mitgefangenen getötet oder ver-
schwunden seien und er ständig überwacht, eingeschüchtert sowie ge-
schlagen worden sei. Aus den Anhörungen sei ferner ersichtlich, dass der
Priester auf dem Weg zum frühen Morgengebet gewesen sei und ihr Tref-
fen nicht nur mit Zufall und Glück, sondern mit der Uhrzeit zu tun gehabt
habe. Zudem würden sich Geistliche ohne Eigennutz für andere einsetzen.
Es sei die Aufgabe von G._______ gewesen, Leute aus Sri Lanka zu
schleusen, weshalb sich dieser dadurch schon öfters in Gefahr begeben
habe. Zu seiner siebenjährigen Haft habe er detaillierte Ausführungen ge-
macht (so zum Gelände mit entsprechender Zeichnung, zu den Alltagsar-
beiten, zu seinem Verhältnis zu den Soldaten sowie Mitgefangenen und
zum durchlebten inneren Prozess vor der Flucht sowie zur Flucht selber).
Die Soldaten hätten nur Singalesisch gesprochen, weshalb er von diesen
nichts über den SLA-Beamten habe erfahren können. Wegen seiner Flucht
aus der Gefangenschaft werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit gesucht
und bei einer allfälligen Rückkehr von den Behörden festgenommen oder
verfolgt.
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5.3 In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 erwog die Instruktionsrich-
terin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde,
„[…] dass das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugen-
der sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begrün-
dung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von
Art. 3 AsylG an die die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, wes-
halb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
auf Gewährung des Asyls habe,
dass das SEM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein Grund
zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise füh-
ren dürfte,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Mitgefangenen trotz der siebenjäh-
rigen gemeinsamen Gefangenschaft keine näheren Angaben machen
konnte,
dass es unglaubhaft erscheinen dürfte, dass während der ganzen Zeit
kaum Interaktionen mit den Soldaten stattgefunden hätten,
dass der erstmals mit der Beschwerde geltend gemachte sexuelle Miss-
brauch durch einen Soldaten als nachgeschoben erachtet werden dürfte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person und der
Anhörung auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wurde,
dass er genügend Gelegenheit gehabt hätte, dieses Ereignis zu erwähnen
und auch ein rein männliches Befragungsteam hätte verlangen können,
dass nicht glaubhaft erscheinen dürfte, dass nach dem Fluchtversuch sei-
nes Mitgefangenen am 24. April 2016 einen Monat später die Stachel-
drahtspirale entfernt und gleichzeitig die Wache auf einen Soldaten redu-
ziert worden sei,
dass davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer die letz-
ten sieben Jahre seiner tatsächlichen Biografie verheimlicht, weshalb man-
gels Hinweisen auf sein näheres Umfeld auch der Wegweisungsvollzug zu
Recht angeordnet worden sein dürfte […]“.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7
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AsylG und an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfas-
sung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer-
den; sie sind nicht zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom
25. Juli 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zi-
tierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen
werden. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse zeichnen sich einerseits durch
eine umfassende Aktenabstützung und andererseits durch ihre Ausgewo-
genheit aus, indem für und gegen die Glaubhaftigkeit der relevanten Anga-
ben sprechende Elemente erfasst, abgewogen und in das klare Gesamter-
gebnis eingebunden wurden. Der Inhalt der Beschwerde vermag die wider-
sprüchlichen sowie unplausiblen Vorbringen nicht zu klären. Der Be-
schwerdeführer konnte insbesondere die Beziehung zu seinen Mitgefan-
genen nicht einlässlicher darlegen, obschon sie während der angeblichen
siebenjährigen Gefangenschaft auf engstem Raum in einem Zimmer ge-
lebt hätten (vgl. SEM-Akten A7 S. 11). Weiter ist selbst unter Berücksichti-
gung der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, dass er
sich zwar an die Art der Reise in die Schweiz, aber nicht an die einzelnen
Stationen erinnern kann. Obwohl er bei der Anhörung und der BzP mehr-
mals darauf hingewiesen wurde, ausführlicher auszusagen (vgl. A7 S. 8,
12, 17 f.; A4 S. 8, 15), blieben seine Sachverhaltsergänzungen vage. Sei-
nem angeblich durchlebten inneren Prozess vor der Flucht lassen sich zu-
dem keine Gefühlsäusserungen oder Gedankengänge entnehmen. Seine
Vorbringen zur siebenjährigen Gefangenschaft enthalten weder detaillierte
noch nachvollziehbare Sachverhaltselemente, die den Eindruck des
Selbsterlebten erwecken würden und sind deshalb nicht glaubhaft. Dem-
zufolge ist der Einwand der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die SLA aufgrund seiner Flucht aus der Gefangenschaft ebenfalls
unglaubhaft. Die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten sexuellen
Missbräuche des Beschwerdeführers durch einen Soldaten während der
Gefangenschaft sind nicht genügend substanziiert. Er schilderte weder den
Ablauf der Übergriffe noch seine damalige Gefühlslage. Seine Begrün-
dung, er habe dies aus Scham nicht früher erzählen können, vermag nichts
daran zu ändern, dass die geltend gemachten Missbräuche als nachge-
schoben zu erachten sind und in diesem Kontext aufgrund seiner nicht
glaubhaft gemachten Gefangenschaft ebenfalls als unglaubhaft einzustu-
fen sind. Er weist zudem keinen persönlichen Bezug zu den LTTE auf (vgl.
A7 S. 7) und macht – trotz der angeblichen LTTE-Betätigungen seines Va-
ters – keine Reflexverfolgung geltend. Zudem hat er sich nicht bemüht,
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Identitätsdokumente zu beschaffen (vgl. A7 S. 2). Weiter gehört der Be-
schwerdeführer selber keiner der in BVGE 2011/24 E. 8 definierten Risiko-
gruppen an und erfüllt keine risikobegründenden Faktoren gemäss Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als
Referenzurteil publiziert).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der
Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen letzten Wohnsitzes
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Seite 12
des Beschwerdeführers im Distrikt D._______ in der Nordwestprovinz, sei-
nes jungen Alters, seiner guten Gesundheit, seiner Arbeitsfähigkeit und
schulischen Bildung zumutbar. Er hat sich überdies offensichtlich nicht be-
müht, den Kontakt zu seinen Verwandten oder weiteren Bekannten herzu-
stellen (vgl. A7 S. 5 f.). Aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu seinen Bezie-
hungen und allfälligen Tätigkeiten während der letzten Jahre, können sein
Beziehungsnetz sowie seine Einkommens- und Wohnsituation in seiner
Heimat vorliegend nicht weiter überprüft werden.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3683/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: