Abtei lung V
E-3684/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Angola,
vertreten durch Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF),
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
11. Oktober 2004 / N,_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3684/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Luanda
zusammen mit ihren Kindern am 21. September 2003 auf dem Luftweg
in Richtung Italien, von wo aus sie am 28. September 2003 in die
Schweiz gelangte. Gleichentags reichte sie in der Empfangsstelle
Vallorbe ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder nach Chiasso transferiert, wo am 9. Oktober
2003 die summarische Empfangsstellenbefragung stattfand. Dabei gab
die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe seit ihrer Kindheit bis
zur Ausreise in Luanda gelebt, stamme aber eigentlich aus der Provinz
Cabinda. Ihr Ehemann sei in Cabinda am 26. August 2003 unter dem
Verdacht, der FLEC anzugehören, festgenommen worden. Aus Angst
habe sie dann zusammen mit den Kindern die Flucht ergriffen, nach-
dem ein Freund ihres Mannes namens E._______ ihr gesagt habe,
dass sie ebenfalls inhaftiert werden könnte. Sie habe sich noch am 26.
August 2003 zu E._______gegeben und habe sich dort bis zur
Ausreise am 21. September 2003 versteckt. Dann seien sie mit Hilfe
eines Schleppers ausgereist. Reisedokumente habe sie keine
gesehen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätspapiere zu
den Akten. Sie gab an, nie im Besitz eines Passes gewesen zu sein,
hingegen eine bis ins Jahr 2002 gültige Identitätskarte, ausgestellt in
Luanda im Jahre 1998, besessen, jedoch nicht mitgenommen zu
haben.
Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 9. Oktober 2003 wurde
die Beschwerdeführerin mittels eines ihr durch den Dolmetscher über-
setzten Merkblattes unter Androhung eines Nichteintretensentscheides
aufgefordert, für sich und ihre Kinder innert 48 Stunden gültige Identi-
tätspapiere zu den Akten zu reichen.
B.
Am 7. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei gab
sie zu Protokoll, ihre Eltern seien [...] ums Leben gekommen [...]. Sie
sei dann zu ihrem Onkel nach F._______ (Luanda) gebracht worden,
der sie grossgezogen habe. Sie habe keine Schulen besucht und mit
dreizehn Jahren angefangen, [...] zu arbeiten. Im Jahre [...] habe sie
sich nach Brauch mit G.______ verheiratet. Dieser sei aus beruflichen
Gründen viel gereist und auch immer wieder nach Cabinda gegangen.
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Gewöhnlich sei er nur fünf Tage weggeblieben. Als er einmal länger,
nämlich während vierzehn Tagen ferngeblieben sei, habe sie sich
Sorgen gemacht und nach ihm zu suchen begonnen. Nach erfolgloser
Suche habe sie von einem Kollegen ihres Mannes namens E._______
Besuch erhalten. Dieser habe sie darüber informiert, dass er
telefonisch von der Verhaftung ihres Mannes und von der Suche nach
ihr, der Beschwerdeführerin, erfahren habe. Angeblich habe ihr Mann,
wie im Übrigen auch E._______, mit der FLEC zusammengearbeitet.
E._______ habe sie und die Kinder vorübergehend zu sich
genommen. Dann habe er ihnen gesagt, dass sie ausreisen müssten,
weil sie auch eine Gefahr für ihn darstellen würden. Den ältesten Sohn
habe sie bei diesem E._______, dessen Nachnamen sie nicht kenne,
zurückgelassen.
Die Beschwerdeführerin wurde sodann zu ihrer Flugreise von Luanda
via Frankreich nach Italien sowie den Abläufen auf den Flughäfen be-
fragt. Sie gab an, keine Ausweiskontrollen durchlaufen zu haben und
im Übrigen nach der Einreise in die Schweiz die Herreise betreffend
alles vergessen zu haben. E._______ habe für sie nicht nur die
Ausreise beschlossen, sondern diese auch organisiert und bezahlt.
Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte die Beschwerdeführerin
drei Ausweispapiere (Cedula Pessoal), lautend auf ihren und die Na-
men der beiden älteren mitgereisten Kinder, zu den Akten. Sie gab
dazu an, diese Ausweise habe der Vater der Kinder in Cabinda im Jah-
re 2000 beantragt.
C.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004, eröffnet am 12. Oktober 2004,
wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kin-
der ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den
Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz sodann als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 10. November 2004 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) er-
hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 11.
Oktober 2004 und beantragte deren Aufhebung. Es sei ihr und den
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Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei. Die Bezahlung eines
Kostenvorschusses sowie von Verfahrenskosten sei ihnen zu erlassen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2004 hiess die zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2005 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens unterzog
das BFM die eingereichten Ausweise (Cedula Pessoal) einer internen
Dokumentenanalyse. Darin kam es zum Schluss, dass es sich dabei
um Blankofälschungen handle.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008 wurde der Beschwerde-
führerin die Vernehmlassung zugestellt sowie der wesentliche Inhalt
des Analyseberichtes offengelegt. Zudem wurde ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
H.
Mit Eingabe vom 18. April 2008 nahm der von der Beschwerdeführerin
neu beauftragte Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Gleich-
zeitig reichte er diverse, die Integration der Familie betreffende Doku-
mente zu den Akten. Auf den Inhalt der Replik und der Dokumente
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Am 25. August 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
eine Kostenote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ins anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und
dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6
AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
der Begründung abgelehnt, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien.
Die Schilderung der Ausreise über den Flughafen in Luanda nach
Frankreich und weiter nach Italien sei als erfahrungswidrig zu bezeich-
nen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich keinerlei Angaben dazu
machen können, wie das Check-in in Luanda, das Umsteigen in Frank-
reich und das Aussteigen in Italien vor sich gegangen seien. Auch
habe sie nicht gewusst, wo sie in Frankreich das Flugzeug gewechselt
und an welchem italienischen Ort sie ihre Flugreise beendet habe. Sie
habe behauptet, keine Einreisekontrollen bemerkt und ohnehin keine
Ausweispapiere auf sich getragen zu haben. Aus der Art und Weise
der Darstellung schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin
die Reise nicht in der dargestellten Weise erlebt habe. Weiter führte
die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung an, die Be-
schwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, Genaueres über die
Festnahme ihres Mannes und dessen weiteres Schicksal anzugeben.
Das Nichtwissen und alleinige Abstützen auf die Aussagen eines
E._______ zum Verschwinden ihres Mannes sei ebenfalls als
realitätsfremd zu werten. Dass sie einfach so gemacht habe, was
dieser verlangt habe (sofortiger Einzug in seine Wohnung, Ausreise
unter Zurücklassen des ältesten Sohnes), erscheine umso
zweifelhafter, als sie diesen zuvor gar nicht gekannt habe.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird am Wahrheitsgehalt der Vorbrin-
gen festgehalten und darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin
keinerlei Schulen absolviert habe. Es falle ihr deshalb schwer, ein-
fachste Gedankengänge auszudrücken. Kausalzusammenhänge ver-
möge sie nur mit grosser Mühe zu erkennen. Ihr Abstraktionsvermö-
gen sei nur schwach ausgebildet. Es fehle ihr auch an der Fähigkeit,
Schätzungen bezüglich Daten und Zahlen vorzunehmen. Die unzu-
länglichen Angaben zum Reiseweg werden in der Beschwerdeschrift
ingesamt damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin – wie sie selbst
bereits wiederholt angegeben habe - auf der Flucht verwirrt gewesen
sei, dass sie Analphabetin sei und dass sie die Ausreise nicht selbst
organisiert habe.
4.3 Im Vernehmlassungsverfahren führt die Vorinstanz ergänzend aus,
dass auch die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin aus der
umkämpften Provinz Cabinda äusserst zweifelhaft sei. So habe die Be-
schwerdeführerin laut eigenen Angaben nie einen Cabinda-Dialekt ge-
sprochen, obwohl sie dort während sieben Jahren gelebt habe. Weiter
habe sie für ihre Ethnie den abwertenden Ausdruck "Fiot" verwendet.
Sodann seien die eingereichten Ausweise, welche den Ausstellungsort
Cabinda enthielten, aufgrund formeller und materieller Mängel als
Blankofälschungen zu qualifizieren. Die vagen Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu den Ausreiseumständen sprächen weiter nicht für
deren persönliche Glaubwürdigkeit. Das angegebene Analphabeten-
tum vermöge nicht als Erklärung für diese Unzulänglichkeit zu dienen.
Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in
den insgesamt 19 Jahren als [...] ausreichend Lebenserfahrung und
einen praktischen Sinn für Wichtiges erworben habe. Bezeichnen-
derweise habe sie die wesentlichen Daten der Gesuchsbegründung
bestens angeben können.
4.4 In der Replik vom 18. April 2008 rügt der Rechtsvertreter, welcher
sich mit einer von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebe-
nen Vollmacht auswies, eine unzureichende Offenlegung der Fäl-
schungsinhalte der eingereichten Ausweise und damit eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. In Unkenntnis der genauen Vorhaltungen sei
es ihm nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Aus dem späten Fäl-
schungsvorwurf (erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung) sei
jedoch zu schliessen, dass die Sache doch nicht so klar sei, wie von
der Vorinstanz behauptet. Darüberhinaus wird in der Replik zur Frage
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung mehr genommen.
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Vielmehr wird unter Beilage diverser die Integration der Familie betref-
fender Dokumente um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug ersucht.
4.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vor-
instanz zum Asylpunkt zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung in zutreffender und ausführlicher Weise dar-
gelegt, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin die angebliche
Verfolgungssituation nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG er-
scheinen lassen. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit
der Vorinstanz ist sodann auch der Einwand, sämtliche Unzulänglich-
keiten seien auf die mangelhafte Bildung der Beschwerdeführerin so-
wie auf ihre Verwirrtheit während der Flucht zurückzuführen, als unbe-
helflich zu qualifizieren. Zu Recht hat die Vorinstanz in der Vernehm-
lassung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Nennung von für ihr Asylgesuch wesentlichen Daten durchaus zu kon-
kreten Angaben in der Lage war (A10/23, S. 7). Diesen gegenüber ste-
hen in damit unvereinbarer Weise die Aneinandereihung von Erinne-
rungslücken, realitätsfremden Behauptungen und Widersprüchen im
Zusammenhang mit der Ausreise (A10/23, S. 9 ff.). Zutreffend sind so-
dann auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur behaupteten, eigenen
Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin. Von der Suche nach ih-
rer Person will sie durch den ihr bis damals nicht bekannten
E._______ erfahren haben, der dieses Wissen wiederum von einem
Kollegen gehabt habe (A10/23, S. 11). Über die genaueren Umstände
dieses für ihre Ausreise ursächlichen Informationsaustausches
zwischen diesen Kollegen ihres Mannes vermochte die
Beschwerdeführerin nichts anzugeben (A10/23, S. 15). Angeblich habe
man sie gesucht, damit sie Auskunft über ihren Mann und E._______
hätte geben können, welcher ebenfalls Kollaborateur der FLEC
gewesen sei (A10/23, S. 14). Vor diesem Hintergrund, mithin dem
behördlichen Interesse an E._______, ist aber nicht verständlich, dass
E._______ die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausgerechnet zu
sich nach Hause genommen und dort fast während eines Monats
beherbergt hat. Die Beschwerdeführerin scheint dies auch erkannt zu
haben, nahm sie doch diese Aussage, wonach man von ihr
Informationen über E._______ erhofft habe, in der kantonalen
Anhörung auf Vorhalt hin wieder zurück (A10/23, S. 14). Zu Recht hat
die Vorinstanz als Unglaubhaftigkeitselement auch den Umstand ins
Feld geführt, dass die Beschwerdeführerin samt Kindern noch
gleichentags zu dem ihr bis dahin nicht bekannten E._______ (A10/23,
S. 19) gezogen sei. Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang zu
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bemerken, dass die Schilderung ebenfalls als realitätsfremd zu werten
ist, wonach der der Beschwerdeführerin nur mit dem Vornamen [...]
bekannte Mann (A10/23, S. 19) der Familie die kostspielige Ausreise
nach Europa finanziert und sich nach der Ausreise um den
zurückgelassenen Sohn gekümmert haben soll (A10/23. S. 9 und 14).
Im Übrigen ist selbst das Analphabetentum der Beschwerdeführerin,
welche im bisherigen Verfahren stets nur per Fingerabdruck "signiert"
hat, auf Beschwerdestufe unglaubhaft geworden, hat sie doch die
Vollmacht an ihren Rechtsvertreter eigenhändig und mit durchaus
geübter Handschrift unterschrieben.
4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend ge-
machte Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzu-
halten vermag. Bei dieser Sachlage und aufgrund des Umstandes,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ab dem achten
Lebensjahr in Luanda sozialisiert und die Kinder dort aufgewachsen
sind, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ursprünglich aus
Cabinda stammt beziehungsweise, ob es sich bei den eingereichten,
eine Herkunft aus Cabinda ausweisenden "Cedulas Pessoais - wie
vom BFM behauptet - um Fälschungen handelt. Eine ehemalige Her-
kunft aus dieser Krisenregion vermöchte nämlich vorliegend aufgrund
der konkreten Umstände keine asyl- oder wegweisungsrechtliche Re-
levanz zu entfalten.
Was die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Offen-
legung der Fälschungsmerkmale der Ausweise betrifft (Replik vom 18.
April 2008), ist festzuhalten, dass die vom BFM im Rahmen einer
amtsinternen Dokumentenanalyse festgestellten Fälschungsmerkmale
den Beschwerdeführern mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008
im Rahmen von Art. 28 VwVG mitgeteilt und zur Stellungnahme unter-
breitet worden sind. Auf jene Instruktionsverfügung kann vorliegend
verwiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Asylgewährung nach Art. 3 AsylG sind
nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich im Asyl-
punkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden können. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer in ihren Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländer eine konkre-
te Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.
6.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
6.2 Zur Begründung der angefochtenen Wegweisungsverfügung wies
die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass weder die politische Situation
im Heimatland der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder noch andere
Gründe gegen ihre Rückkehr sprächen. Die interne Lage Angolas sei
durch die Rückkehr zum Frieden nach 27 Jahren Bürgerkrieg geprägt.
Durch den Erlass eines Amnestiegesetzes und die Unterzeichnung ei-
nes Friedensabkommens Anfang April 2002 habe sich die Situation im
Land weitgehend beruhigt, es sei seither kaum mehr zu Zwischen-
fällen gekommen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin zwar um eine alleinstehende Mutter mit min-
derjährigen Kindern handle. Nachdem die Asylbegründung jedoch un-
glaubhaft sei, dürfe berechtigterweise angenommen werden, dass
auch ihre Aussagen, wonach sie in ihrer Heimat über keine nahen An-
gehörigen mehr verfüge, nicht den Tatsachen entsprächen. Ein Indiz
hierfür sei beispielsweise der Umstand, dass sie den einen Sohn in
Angola zurückgelassen habe. Auch in soziokultureller Hinsicht müsse
ernsthaft am Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eines nicht
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vorhandenen familiären Netzes gezweifelt werden, da in afrikanischen
Ländern gemäss Brauch kaum jemand alleine lebe. Es sei somit davon
auszugehen, dass der Familie ein wirtschaftliches Netz zur Verfügung
stehe, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne.
6.3 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, in Angola herr-
sche trotz Waffenstillstand und Friedensabkommen ein Klima von Ein-
schüchterung. Die Menschenrechtslage bleibe unsicher. Die repressi-
ven Gesetze seien weiterhin in Kraft und der umfangreiche staatliche
Sicherheitsapparat überwache missliebige Personen. Selbst zu Un-
recht des Sympathisantentums der illegalen separatistischen Bewe-
gung FLEC Verdächtigte würden häufig Opfer von Entführung,
Zwangsarbeit, Verstümmelung oder Exekution durch die angolanische
Regierung. Weiter wird in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen,
dass die Beschwerdeführerin in Angola über kein familiäres Bezie-
hungsnetz mehr verfüge, dass sie mit ihrem niedrigen Bildungsgrad
vermutlich kein existenzsicherndes Einkommen für sich und ihre vier
Kinder zu erzielen vermöge und dass die humanitäre Lage in Angola
katastrophal sei.
Auf Replikebene wird ergänzt, ein Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt stosse die Kinder der Beschwerdeführerin, welche seit vier-
einhalb Jahren in der Schweiz lebten und hier bestens integriert seien,
ins psychische und physische Elend. Die Kinder und die Mutter seien
durch ihre Leistungen und ihr tadelloses Verhalten aufgefallen. Die
Kinder erhielten von ihren Lehrpersonen in Schule und Arbeitsplatz
beste Referenzen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden diverse Re-
ferenzschreiben eingereicht, auf welche nachfolgend einzugehen ist.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
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ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, EMARK 1994
Nr. 20 E. 6, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6, EMARK 1994 Nr. 18 E. 4df.).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter
des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt,
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prü-
fung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurze-
lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK
2005 Nr. 6 E. 6., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc., EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e.aa.).
6.5 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell
als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich
aufgrund der heutigen, nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar
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2002 und dem Beginn des Friedensprozesses zunehmend beruhigten
und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes wird gemäss
der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen und nach wie vor verbindli-
chen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Erge-
hen des erwähnten Urteils keine markante Verbesserung der Lage in
Angola eingetreten ist (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005;
Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18
Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Ausein-
andersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von
Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen
Angolas), der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die
einer "Risikogruppe" angehören, grundsätzlich als unzumutbar
erachtet. Als einer "Risikogruppe" zugehörig erachtet werden
insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen
Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter
sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen.
Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren
letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt
der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza
Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes
Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar.
6.6 Es bleibt nun zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse
schliessen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit drei Kindern einer der
erwähnten, sogenannten "Risikogruppe" zugehörig ist, für welche sich,
bei Abwesenheit eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Luanda, der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweist. Die Beschwerdeführerin
gab ihre soziale Einbettung betreffend in beiden Protokollen überein-
stimmend an, ihre Eltern seien gestorben, als sie [...] Jahre alt ge-
wesen sei. Geschwister habe sie keine (mehr). Sie sei in F._______,
einer Gemeinde Luandas, von einem Onkel grossgezogen worden.
Über den Verbleib dieses Onkels kann den Akten nichts entnommen
werden. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Familie zu
sorgen in der Lage ist, ist nicht bekannt. Die Vorinstanz schloss aus
dem Umstand, dass der Familie eine kostspielige Ausreise auf dem
Luftweg gelungen sei, auf ein intaktes Beziehungnetz in Luanda. Diese
Vermutung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als zu gewagt,
als dass sie als Grundlage für die Rückkehr der Familie nach
mehrjährigem Auslandaufenthalt dienen könnte. Das Gericht kommt
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aufgrund der Gesamtumstände zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin und ihre heute [...]-, [...]-, und [...]jährigen Kinder
unter eine der im zitierten EMARK-Entscheid erwähnten
Personengruppen zu subsumieren sind, für welche eine Wegweisung
als unzumutbar zu gelten hat.
6.7 Darüberhinaus wäre im heutigen Zeitpunkt von einer Wegweisung
auch unter dem Aspekt des Kindwohles abzusehen. Die drei Kinder
der Beschwerdeführerin haben durch ihren bald fünfjährigen Aufent-
halt in der Schweiz hier einen bedeutenden Teil ihrer Sozialisation er-
fahren. Die beiden älteren Töchter haben die obligatorische Schulzeit
hier abgeschlossen. Die Tochter B._______ arbeitet seit dem 1. August
2007 als Praktikantin in einem Pflegeheim. Laut dem eingereichten
Referenzschreiben des Heimes vom 27. März 2008 falle B._______
als gewissenhafte, zuverlässige, liebevolle und stets höfliche
Mitarbeiterin auf. Sie habe ihre Deutschkenntnisse stark verbessert
und schreibe differenzierte und aussagekräftige Rapporte. Die Tochter
C._______ besucht gemäss Schreiben der Berufswahlschule [...] seit
dem 20. August 2007 die [...]klasse. Der Klassenlehrer bezeichnet
C._______ im erwähnten Schreiben als "hochanständige, reife junge
Frau mit einer guten Kinderstube". Ihr Verhalten sei einwandfrei. Die
Bewertungen in der Sozialkompetenz sprächen durchwegs für sie. Sie
sei ruhig und fleissig und übernehme für die Familienmitglieder schon
recht viel Verantwortung. Einem weiteren Schreiben der [...] ist zu
entnehmen, dass C._______ eine Lehrstelle als Köchin per 18. August
2008 zugesichert worden sei. Hinsichtlich des Sohnes D._______ lässt
sich dem eingereichten Schulzeugnis vom 26. März 2008 im We-
sentlichen Folgendes entnehmen: D._______ sei freundlich, re-
spektvoll, anständig, fröhlich und friedliebend. Er zeige Interesse am
Unterricht, lasse sich kaum ablenken und arbeite zielorientiert. Seine
Arbeitsweise sei langsam, aber gründlich. D._______ erscheine
angepasst und mit der hiesigen Mentalität vertraut. Aufgrund der Cha-
rakterzüge wertet die Lehrperson die Zukunftsaussichten des Jungen
in der Schweiz als gut.
Den eingereichten Berichten kann entnommen werden, dass eine weit-
gehende Assimilierung aller drei Kinder an die schweizerische Kultur
und Lebensweise erfolgt ist. Aufgrund des fast fünfjährigen Aufenthal-
tes ist sodann hinsichtlich des die [...] Primarschule besuchenden,
[...]jährigen Sohnes davon auszugehen, dass dieser kaum über jene -
namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt,
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welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Hei-
mat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differen-
zen zwischen der Schweiz und Angola wäre die Reintegration in der
Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Zu berücksichtigen ist
auch, dass die beiden Töchter in der Entwicklungsphase der Adoles-
zenz und damit in einem Alter sind, in dem das Beziehungsfeld
ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit ist. Es be-
steht bei dieser Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin somit
die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung ver-
bundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld und
die Reintegrationsschwierigkeiten zu starken Belastungen in ihrer Ent-
wicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nach Art. 3 Abs.1 KRK nicht zu vereinbaren wären.
Aufgrund der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sowohl unter Berück-
sichtigung der Lage, wie sie sich für die Beschwerdeführerin als allein-
erziehende Mutter in Angola präsentiert, als auch unter dem Gesichts-
punkt des Kindeswohls der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. In Anwendung des
Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG sowie
EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e) sind die Beschwerdeführerin und ihre drei
Kinder daher vorläufig aufzunehmen.
6.8 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Es sind keine strafrechtliche Verurteilungen der Beschwerdeführerin
oder ihrer Kinder im In- oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst.
a AuG), und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin oder ihre Kinder erheblich und wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet
respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätten (Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 11. Oktober 2004
sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin un ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte redu-
zierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführern aufzu-
erlegen. Da den Beschwerdeführern jedoch mit Instruktionsverfügung
der ARK vom 19. November 2004 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden ist, sind ihnen die Kosten zu erlassen.
8.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten.
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren teilweise
durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Beschwerdever-
fahren erst am 8. April 2008 zwecks Verfassen einer Replik anwaltlich
vertreten lassen; die Replikschrift vom 18. April 2008 umfasst 6 Text-
seiten sowie die eingereichten Beilagen. Nach dem 18. April 2008 wur-
den keine weiteren Rechtsschriften eingereicht; die in der Kostennote
des Rechtsvertreters ausgewiesenen im Juli 2008 und im August 2008
gemachten Schreiben an die Beschwerdeführerin und an amnesty in-
ternational sind nicht aktenkundig geworden. Bei dieser Sachlage er-
scheint der in der Kostennote vom 25. August 2008 ausgewiesene
zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters von 10,25 Stunden als nicht
vollumfänglich angemessen und ist auf 8 Stunden (zum ausgewiese-
nen Stundenansatz von Fr. 200.--) zu kürzen; als Auslagen werden Fr.
78.50 ausgewiesen. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens ist die
Parteientschädigung sodann zu reduzieren, und der Beschwerdeführe-
rin ist für das Obsiegen im Vollzugspunkt praxisgemäss eine hälftige
Parteientschädigung zuzusprechen, welche vorliegend nach dem Ge-
sagten auf Fr. 1'806.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
gesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen.
2.
Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwer-
de gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
des BFF vom 11. Oktober 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'806.-- (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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