Abtei lung V
E-3685/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli, Richterin Luterbacher,
Richter Weber,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 26. April 2007,
Gebührenvorschuss; Zwischenverfügung des BFM vom
29. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3685/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2000 erstmals ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ein und machte im Wesentlichen geltend, er sei
äthiopischer Staatsangehöriger und in Addis Abeba geboren und auf-
gewachsen; dort habe er bis zur Ausreise auch gelebt und das Gym-
nasium besucht. Er gehöre der Ethnie der Tigriner an und sei eritrei-
scher Herkunft. Sein Vater sei im Jahre 1988 gestorben und seither
habe er mit seiner Mutter zusammen gelebt. Diese sei im Jahre 1999
verhaftet worden, und er vermute, sie sei nach Eritrea deportiert wor-
den. Beide Eltern seien eritreischer Herkunft. Aus Angst, ebenfalls ver-
haftet zu werden und weil er in Äthiopien nicht habe weiter leben kön-
nen, sei er ausgereist. Identitätspapiere gab er nicht zu den Akten; ei-
nen Reisepass habe er noch nie besessen.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Asylgesuch mit
Verfügung vom 12. Juli 2001 ab und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere wäre der Be-
schwerdeführer zusammen mit seiner Mutter festgenommen worden,
wenn die Behörden wirklich ein Interesse an ihm gehabt hätten, und
der Beschwerdeführer hätte das Elternhaus wohl sofort nach der Fest-
nahme der Mutter verlassen, wenn er sich wirklich bedroht gefühlt hät-
te. In Bezug auf die Befürchtung, von Äthiopen aus nach Eritrea de-
portiert zu werden, hielt das Bundesamt fest, die Lage im Heimatstaat
des Beschwerdeführers habe sich inzwischen geändert und
Deportationen fänden nicht mehr statt.
Am 12. Oktober 2001 meldete die zuständige Migrationsbehörde, der
Beschwerdeführer sei seit dem 31. März 2001 verschwunden.
B.
Am 20. März 2005 suchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich/
Kloten ein weiteres Mal um Asyl nach. Er machte dabei geltend, er sei
im Mai 2001 mit einem deutschen Pass nach Äthiopien zurückgeflo-
gen, nachdem er gehört habe, dort gäbe es keine Probleme mehr. Er
habe dort problemlos einreisen können und sich dann bei Nachbarn
nach seiner Mutter erkundigt; niemand habe ihm jedoch Auskunft ge-
ben können. Nach weniger als drei Wochen sei er von vier Personen
festgenommen und unter dem Vorwurf, er gehöre einem Shabia-Kom-
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mando an, ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er ungefähr ein-
mal pro Monat befragt worden. Nach sechs Monaten habe man ihn in
ein anderes Gefängnis verlegt, wo er während ungefähr neun Monaten
festgehalten worden sei. Schliesslich habe man ihn für drei weitere
Monate in einem dritten Gefängnis festgehalten. Anlässlich eines Toi-
lettenganges habe er fliehen können und sei nach Kenia gelangt, wo
er bis zur Ausreise in die Schweiz gelebt und als Taxichauffeur gear-
beitet habe. Weil dies jedoch illegal gewesen sei, habe er Kenia schliess-
lich verlassen. Im Übrigen habe er sich vor seiner ersten Einreise in
die Schweiz, nämlich vom 6. Juli 1998 bis zu seiner damaligen Ausrei-
se im Januar 2000, ebenfalls in Kenia aufgehalten und sei dort als Ta-
xifahrer tätig gewesen. Auch in der Schweiz habe er früher gearbeitet.
Der Beschwerdeführer gab einen abgelaufenen äthiopischen Pass,
ausgestellt am 17. September 1997, zu den Akten. Er gab dazu an, ihn
selbst beantragt und legal erhalten zu haben. Eine Überprüfung des
Dokumentes ergab keine Fälschungsmerkmale.
Am 18. April 2005 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers erwiesen sich als offenkundig unglaubhaft. So sei-
en seine Angaben zur Dauer seines Aufenthaltes im Heimatland wider-
sprüchlich, denjenigen zu seiner angeblich eineinhalbjährigen Haftzeit
fehle jegliche Substanz und die Schilderung der Flucht sei höchst rea-
litätsfremd ausgefallen. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als
zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei aufgrund der Situation an
der Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea eine Rückkehr in diese Re-
gion schwierig, und es sei nicht absehbar, wann Äthiopien und Eritrea
ihre Beziehungen normalisieren würden. Von einer Situation allgemei-
ner Gewalt, welche sich über das ganze Land ausbreite, könne aber in
Äthiopien nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei zudem
jung und gesund, verfüge über eine solide Schulbildung, Arbeitserfah-
rung und ein soziales Beziehungsnetz.
Mit Urteil vom 29. März 2006 wies die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) die gegen die BFM-Verfügung er-
hobene Beschwerde ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr in den Heimatstaat im
Mai 2001 und dem anschliessenden Aufenthalt erwiesen sich als in
wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel; die Differen-
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zen hätten weder auf Vorhalt noch in der Beschwerdeschrift ausge-
räumt werden können. Bereits seine Schilderungen der Umstände sei-
ner Ausreise aus der Schweiz und Heimkehr nach Äthiopien seien
nicht nachvollziehbar. Sollte sich nämlich der Beschwerdeführer dort
wieder sicher gewähnt haben, sei nicht plausibel, weshalb er für seine
Rückkehr nicht die Hilfe der heimatstaatlichen und schweizerischen
Behörden in Anspruch genommen habe, namentlich hinsichtlich der
Ausstellung von Reisepapieren und der finanziellen Reiseunterstüt-
zung. Der Vollzug der Wegweisung wurde als durchführbar bezeichnet.
C.
Am 12. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Er beantragte dar-
in, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die tatsächlichen
und rechtlichen Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid we-
sentlich verändert. So fühle sich der Beschwerdeführer zwar als Äthio-
pier. Inzwischen könne er aber die eritreische Herkunft seiner Eltern
belegen, weshalb er selbst auch als eritreischer Staatsangehöriger zu
betrachten sei. Aufgrund seiner inzwischen mehrjährigen Auslandab-
wesenheit gelange er bei den eritreischen Behörden unter Generalver-
dacht, subversiv gegen die aktuelle Regierung tätig gewesen zu sein.
Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, strengen Verhören unter-
zogen zu werden. In diesem Zusammenhang sei ferner relevant, dass
sich der Beschwerdeführer mit seiner letzten Ausreise aus Kenia einer
Einberufung ins Militär durch die eritreischen Behörden entzogen
habe. Daraus resultiere eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea. Es sei in dieser Hinsicht auf
die Menschenrechtssituation in Eritrea zu verweisen, wo Dienstverwei-
gerung drakonische Strafen nach sich ziehe. In diesem Zusammen-
hang könne auf die Praxisänderung der ARK in EMARK 2006 Nr. 3
verwiesen werden. Eine Ungleichbehandlung zwischen Personen mit
bereits rechtskräftigen Entscheiden und denjenigen mit noch hängigen
Verfahren rechtfertige sich nicht. Schliesslich stelle auch die Tatsache
für sich alleine, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nachgesucht habe, einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Zusammen
mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopien von Iden-
titätskarten ein, die seinen Eltern gehören sollen, zusammen mit einer
von ihm verfassten Übersetzung ins Deutsche.
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D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer gestützt auf das Asylgesetz auf, einen Gebühren-
vorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- einzubezahlen, ansonsten auf das
Asylgesuch nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer habe bisher als äthiopischer Staatsange-
höriger in der Schweiz zwei Asylgesuche eingereicht; das erste sei ab-
gelehnt, auf das zweite sei nicht eingetreten worden, weil die Vorbrin-
gen nicht glaubhaft gewesen seien. Die ARK sei im zweiten Verfahren
zum selben SchIuss gekommen. Dass der Beschwerdeführer nun
plötzlich eritreischer Staatsangehöriger sei, sei eine pauschale, nicht
belegte Behauptung, zumal sich bei den Akten ein authentischer äthio-
pischer Reisepass befinde, welcher vom Beschwerdeführer zur Ausrei-
se aus seiner Heimat benutzt worden sei. Den eingereichten Ausweis-
kopien komme bereits ein geringer Beweiswert zu, weil es sich um Ko-
pien handle und sich zudem aus den Angaben des Beschwerdeführers
zu den Lebensumständen seiner Eltern zahlreiche Widersprüche ergä-
ben. Insgesamt erweise sich das Asylgesuch nach einer antizipierten
und summarischen Beweiswürdigung als von vornherein aussichtslos.
Das BFM hielt abschliessend fest, da es sich vorliegend um eine Zwi-
schenverfügung handle, könne diese nur durch Beschwerde gegen
den Endentscheid angefochten werden.
D.b Mit Beschwerde vom 12. April 2007 liess der Beschwerdeführer
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und bean-
tragen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei Umgang zu
nehmen und es sei eine Anhörung durchzuführen. Zur Begründung
führte er aus, in dieser Angelegenheit sei nicht die asylspezifische
Norm, sondern die allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung an-
wendbar, und somit sei die Zwischenverfügung vom 29. März 2007
selbständig anfechtbar, weil sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zu bewirken vermöge.
D.c Mit Urteil vom 14. Januar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht
in Folge Unzulässigkeit auf die Beschwerde vom 12. April 2007 nicht
ein (vgl. E-2627/2007).
E.
E.a Mit Verfügung vom 26. April 2007 trat das BFM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es
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begründete seinen Entscheid mit dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer den eingeforderten Gebührenvorschuss innert der dazu an-
gesetzten Frist nicht geleistet habe. Ein Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
E.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2007 liess der Beschwerde-
führer sowohl die BFM-Endverfügung vom 26. April 2007 als auch die
BFM-Zwischenverfügung vom 29. März 2007 anfechten. Er beantragte,
die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung ans BFM zurückzuwei-
sen. In formeller Hinsicht begehrte er, es sei auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Zur Begründung machte er namentlich geltend, die Vorinstanz
sei nach ihrer antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zu
Unrecht zum Schluss gelangt, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So belegten
die eingereichten Kopien der Ausweise der Eltern des Beschwerdefüh-
rers, dass diese eritreischer Identität seien.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 kam der Beschwerdefüh-
rer einer Aufforderung des Instruktionsrichters zur Einreichung einer
Kostennote vom 14. Januar 2008 nach.
F.
Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 12. Mai 2006 wurde der
Beschwerdeführer wegen Inumlaufsetzens von falschem oder ver-
fälschtem Papiergeld sowie wegen Erlangens und Konsumierens von
Betäubungsmitteln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen
und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 7. Dezember 2006 wurde
er vom Bezirksamt Zofingen wegen Hausfriedensbruchs für schuldig
befunden und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 13. Januar
2007 verzeigte ihn die Kantonspolizei Aargau wegen Konsums und
Besitzes von Marihuana und illegalen Aufenthalts in der Schweiz und
am 18. Mai 2007 wegen Stellenantritts ohne Bewilligung und illegalen
Aufenthalts. Am 18. Dezember 2007 wurde er wegen Hausfriedens-
bruch verzeigt.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Vorliegend
stellt die Verfügung des BFM vom 26. April 2007, gemäss deren Dispo-
sitiv auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung
des mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 erhobenen Gebühren-
vorschusses nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
kann; mit ihr zusammen ist auch die Zwischenverfügung anfechtbar
(Art. 46 Abs. 2 VwVG, BVGE E-918/2007). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und ohne in ihr Heimat- oder Herkunftsland
zurückgekehrt zu sein erneut ein Asylgesuch, so erhebt das Bundes-
amt für dieses Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Auf Gesuch hin sieht das Bundesamt von der
Bezahlung der Verfahrenskosten ab, sofern die gesuchstellende Per-
son bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundes-
amt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt
zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine ange-
messene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird unter anderem ver-
zichtet, wenn die Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten nach Absatz 2 gegeben sind (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 AsylG). Gemäss Absatz 5 derselben Bestimmung regelt der
Bundesrat die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebühren-
vorschusses. Sie beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang
oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1
und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV1, SR 142.311]).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Leitentscheid vom 16. Au-
gust 2007, in Auslegung von Art. 107 AsylG und Fortführung der Pra-
xis der ARK, zum Schluss gelangt, die selbständige Anfechtbarkeit von
auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG gestützten Zwischenverfügungen des
BFM sei zu verneinen. Demgegenüber könne aber, gestützt auf Art. 46
Abs. 2 VwVG, im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung
des BFM, mit welcher dieses auf das weitere Asyl- beziehungsweise
Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete - die Rüge erhoben werden,
das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abge-
lehnt, den Gesuchsteller von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien
beziehungsweise es habe von ihm zu Unrecht einen Gebührenvor-
schuss eingefordert. Würde sich eine solche Rüge als berechtigt er-
weisen, wäre die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen Verfü-
gungen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, eventuell verbunden mit der Anweisung, auf das wei-
tere Asylgesuch beziehungsweise das Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten. Was die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeordne-
te Wegweisung und deren Vollzug betrifft, kommt dem Bundesverwal-
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tungsgericht die volle Kognition zu, weil diese Punkte vom BFM bereits
materiell geprüft wurden.
5.
5.1 Zu Recht hat das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeich-
nete Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 als drittes
Asylgesuch entgegengenommen, macht er doch in erster Linie gel-
tend, mit den eingereichten Ausweiskopien sei seine eritreischen Her-
kunft belegt und als Staatsangehöriger dieses Landes sei er bei einer
Rückkehr dorthin in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, zu-
mal er den Tatbestand der Dienstverweigerung erfülle (vgl. die diesbe-
züglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 20, 1998 Nr. 1 E. 6 c bb S. 1 ff.).
5.2 Das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Urteil
der ARK vom 29. März 2006 rechtskräftig abgeschlossen. Der Be-
schwerdeführer hat daraufhin die Schweiz nicht verlassen, bis er am
12. März 2007 das dritte Asylgesuch einreichte. Damit erfüllt der Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen den Haupttatbestand von Art.
17b Abs. 4 AsylG (ohne dass die Ausnahmeregelung bei zwischenzeit-
licher Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland anwendbar wäre) und
es verbleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfahrensaus-
sichten als von vornherein aussichtslos beurteilt hat und demzufolge
zur Abweisung des Gesuchs um Erlass des Gebührenvorschusses ge-
langt ist und einen Vorschuss erhoben hat. Indem der Beschwerdefüh-
rer bereits zwei Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen
hatte, wäre sein drittes Asylgesuch im Falle der Bezahlung des Kos-
tenvorschusses unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
prüfen gewesen. Der Vollständigkeit halber kann hier festgehalten wer-
den, dass sich demzufolge das BFM zur Beurteilung der Verfahrens-
aussichten auf den Sachverhalt, wie er nach Einreichung der Eingabe
vom 12. März 2007 vorlag, stützen durfte, ohne eine Anhörung nach
Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Den Anforderungen an die Ver-
fahrensvorschriften bei Nichteintretenstatbeständen des Asylgesetzes
ist mithin Genüge getan, da der Beschwerdeführer nicht aus seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG).
Hinsichtlich der Verfahrensaussichten hatte die Vorinstanz demzufolge
zu prüfen, ob bei einer antizipierten Beweiswürdigung eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit zum Schluss führt, es lä-
gen offensichtlich keine Hinweise vor, die geeignet seien, die Flücht-
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lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären (vgl. die diesbezüglich nach wie vor
zutreffende Rechtsprechung der ARK zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in
EMARK 2000 Nr. 14).
6.
Was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, haben
sich die Asylbehörden bereits im Rahmen der beiden ersten Asylver-
fahren ausführlich mit deren Überprüfung befasst und sind damals ins-
gesamt zum Schluss gekommen, diese sei nicht gegeben. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen und Erwägungen kann hier vollumfänglich
verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer nun neu vorbringt, er
sei eritreischer Staatsbürger und bei einer Rückkehr nach Eritrea ge-
fährdet, bestätigt er nur den Eindruck der Unglaubwürdigkeit. Und
wenn er sich nun plötzlich daran erinnert, vor der Einreichung des
zweiten Asylgesuches Kenia verlassen zu haben und in die Schweiz,
statt nach Eritrea, gereist zu sein, um einer Bestrafung in Folge
Dienstverweigerung zu entgehen, erscheint dies völlig aus der Luft ge-
griffen, hatte er doch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens durch-
wegs andere, ebenfalls unglaubhafte, Gründe vorgebracht. Der Be-
schwerdeführer hatte stets vorgebracht, in Addis Abeba geboren, dort
aufgewachsen zu sein und gelebt zu haben. Zu Recht verweist die Vor-
instanz zudem auf den authentischen äthiopischen Pass. Demgegen-
über haben die schweizerischen Behörden nie in Frage gestellt, dass
der Beschwerdeführer – von beiden Elternteilen her – eritreischer Ab-
stammung sein mag, dies jedoch nicht als wesentlich erachtet. Die nun
eingereichten Ausweiskopien seiner Eltern vermögen auch deshalb
nichts zu bewirken. Ob der Beschwerdeführer allenfalls auch die erit-
reische Staatsangehörigkeit besitzt oder erhalten könnte, ist unwe-
sentlich, kann er doch offensichtlich nach Äthiopien zurückkehren. Sei-
tens dieses Staates macht er aber im Rahmen des dritten Asylgesu-
ches auch nicht ansatzweise eine Gefährdung geltend. Eine ihm dro-
hende Deportation nach Eritrea vermochte der Beschwerdeführer im
Rahmen der früheren Verfahren nicht glaubhaft darzutun. Nur am Ran-
de sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im
dritten Asylverfahren, er habe ab dem Jahre 1998 in Kenia gelebt,
krass seinen früheren Angaben widerspricht, er sei anlässlich der Ver-
haftung seiner Mutter in Addis Abeba, welche mutmasslich nach Erit-
rea deportiert worden sei, ebenfalls zu Hause gewesen. Inzwischen
hat sich die Lage in Äthiopien diesbezüglich verbessert, und der Be-
schwerdeführer hat aufgrund einer allfälligen eritreischen Abstammung
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keine solchen Nachteile zu befürchten. Der Beschwerdeführer kann
nach dem Gesagten als äthiopischer Staatsangehöriger nach Addis
Abeba zurückkehren (vgl. auch Country of Origin Information Rapport,
Ethiopia, UK Home Office, 1/2008 S. 171 f.), weshalb es sich erübrigt,
auf seine Vorbringen näher einzugehen, welche sich allesamt auf eine
drohende Gefährdung seitens der eritreischen Behörden beziehen.
Insgesamt erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Zwi-
schenverfügung vom 29. März 2007 als zutreffend und es kann, um
Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden. Das BFM
hat nach dem Gesagten auch zu Recht gefolgert, das dritte Asylge-
such erweise sich als von vornherein aussichtslos, und gestützt darauf
das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung beziehungsweise
um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses abgewie-
sen. Daraus folgt, dass es schliesslich auch zu Recht die gesetzlich
vorgesehene und angedrohte Rechtsfolge für den Fall der Nichtleis-
tung des Gebührenvorschusses bei eben dieser Nichtleistung verfügt
hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführung in der
Beschwerde einzugehen, vermögen sie doch an der vorgenommenen
Beurteilung nichts zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1 sowie, weiterhin zutreffend,
EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG; SR 142.20]).
Seite 11
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8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Über das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde im
vorliegenden Verfahren zwar materiell nicht befunden. Wie unter E. 6
erwogen, ergab allerdings eine summarische Prüfung im Rahmen der
Beurteilung der Verfahrensaussichten, dass offensichtlich keine Hin-
weise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse vorlägen.
Mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung geht daher keine
Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101] und Art. 5 Abs. 1 AsylG) einher.
Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
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2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr. 16 E. 6a, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien kann auf die dies-
bezüglichen Erwägungen im den Beschwerdeführer betreffenden ARK-
Urteil vom 29. März 2006 verwiesen werden (vgl. dort, E. 7.2). Zwar
hat sich der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea seither eher
wieder etwas zugespitzt. Von einer generellen Verschlechterung der
humanitären Lage kann jedoch nicht gesprochen werden; in wirtschaft-
licher Hinsicht hat sie sich gar tendenziell eher etwas verbessert (vgl.
Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien, Okto-
ber 2006, S. 6; Country of Origin Information Report, UK Home Office
1/2008). Was den Beschwerdeführer im Speziellen betrifft, welcher laut
eigenen Angaben in Addis Abeba aufgewachsen ist und dort zweifellos
über soziale Kontakte verfügt, kann ebenfalls auf die entsprechenden
Erwägungen im erwähnten Urteil verwiesen werden. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien wei-
terhin als zumutbar.
8.4 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien
erweist sich schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich,
zumal der Beschwerdeführer über einen – laut seinen Angaben in Ad-
dis Abeba selbst beantragten und legal erhaltenen – Reisepass ver-
fügt, welcher sich bei den Akten befindet, und es ausserdem ihm ob-
liegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates um al-
lenfalls für eine Rückkehr zusätzlich notwendige Reisedokumente zu
bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
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9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]),
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Zwar wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Juni 2007 gutgeheissen und demzufolge auch auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dies geschah allerdings
unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung.
Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingegangen, weshalb
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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