Abtei lung V
E-3686/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Kamerun,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3686/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
kurz nach Ostern 2009 verliess und am 25. April 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er am 26. April 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Mai 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er unter anderem angab, am
(...) geboren zu sein,
dass am 6. Mai 2009 beim Beschwerdeführer eine radiologische Kno-
chenaltersanalyse durchgeführt wurde, welche ein wahrscheinliches
Alter von 18 bis 19 Jahren oder mehr ergab,
dass das BFM am 19. Mai 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte
und dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör
zum Ergebnis der durchgeführten Knochenaltersanalyse gewährte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine rechtskundige Ver-
trauensperson beiordnete, welche an der Anhörung vom 19. Mai 2009
teilnahm,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, wo er als
Einzelkind bei seinem Vater aufgewachsen sei,
dass er seine Mutter nie gekannt habe und dass als einziger
Verwandter ein Bruder seines Vaters im Heimatland lebe,
dass sein Vater Sekretär der Oppositionspartei, des (...), gewesen und
deshalb im Heimatland von Regierungsbeamten verfolgt worden sei,
dass sein Vater eines Tages während den Osterferien nach Hause
gekommen sei und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sofort
seine Sachen zu packen, weil einige Regierungsbeamte nach seinem
Leben trachten würden und deshalb auch der Beschwerdeführer in
Gefahr sei,
dass sie mit dem Auto hätten wegfahren wollen, sich indessen drei
Autos genähert hätten, aus welchen Männer in Anzügen ausgestiegen
und auf sie zugerannt seien,
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dass er und sein Vater ausgestiegen und weggerannt seien, worauf
diese Männer auf sie geschossen und sie verfolgt hätten,
dass sie zu einem Freund des Vaters gerannt seien, welcher indessen
seinerseits bereits abgeholt worden sei,
dass sie daraufhin zu einer Reiseagentur gegangen seien, um sich Ti-
ckets nach Bamenda zu kaufen, das Reisebüro aber wieder verlassen
hätten, weil sich auch dort Beamte aufgehalten hätten,
dass sie sich danach in ein Hotel begeben hätten, von wo aus sein Va-
ter D_______ angerufen habe, welcher ins Hotel gekommen sei, sich
mit dem Vater unterhalten, von diesem Geld erhalten und am nächsten
Tag den Beschwerdeführer mit in das Stadtzentrum genommen habe,
wo der Beschwerdeführer Passfotos von sich habe machen lassen,
dass der Beschwerdeführer auf dem Weg zurück zum Hotel von einem
Regierungsbeamten erkannt worden und dieser versucht habe, das
Taxi zu stoppen, was ihm indessen nicht gelungen sei,
dass D._______ nach einigen Tagen mit mehreren Dokumenten in das
Hotel gekommen sei,
dass der Vater des Beschwerdeführers einige dieser Dokumente unter-
schrieben und D._______ den Geburtsschein des Beschwerdeführers
übergeben habe, worauf D._______ mit dem Beschwerdeführer zum
Flughafen in Douala gefahren sei,
dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle im Flughafen von ei-
nem Kommissär erkannt und in ein Büro gebracht worden sei, wo er
ein Foto mit seinem Gesicht und eines mit dem Gesicht seines Vaters
an der Wand gesehen habe und wo ihm von diesem Kommissär Fra-
gen politischer Art gestellt worden seien,
dass D._______ den Kommissär aus dem Büro mit nach draussen
genommen habe, worauf der Kommissär sie zum Gehen aufgefordert
habe und dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er dieses Mal
Glück gehabt habe,
dass er in der Folge das Heimatland mit einem Direktflug nach Brüssel
verlassen habe und von dort mit dem Zug und einem Auto nach Zürich
gelangt sei, von wo aus er mit dem Zug nach E._______ gelangt sei,
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dass der Beschwerdeführer den von seinem Vater für die Ausreise be-
sorgten Reisepass nie in den Händen gehalten und D._______ diesen
jeweils für ihn gezeigt habe,
dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen
sei, welche er aber - in einer Tasche zusammen mit weiteren Doku-
menten, insbesondere seiner Agenda mit allen Telefonnummern - bei
seiner Einreise in die Schweiz im Zug vergessen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und erfahrungswidrige
Angaben zu seinem Reisepass und dessen Verwendung bei der Aus-
reise gemacht habe,
dass ferner nicht geglaubt werden könne, dass er sämtliche Adressen
von Bezugspersonen im Heimatland verloren habe und dies als
Schutzbehauptung zu qualifizieren sei,
dass er zudem nichts unternommen habe, um zu Ausweispapieren be-
ziehungsweise in Kontakt mit seinen Verwandten und Bekannten im
Heimatland zu gelangen,
dass das Fehlen nachvollziehbarer Bemühungen, die Identität durch
rechtsgenügliche authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulas-
se, dass er nicht bereit sei, Papiere vorzulegen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststehe,
wodurch sich auch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen eröffneten, und seine Vorbringen sodann unsubstanziiert seien,
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dass er nicht korrekt habe angeben können, was die Abkürzung (...)
bedeute, und weder Ziele der Partei noch den Namen des Parteipräsi-
denten habe nennen können, obwohl er seinen Vater mehrmals zu
Parteiveranstaltungen begeleitet habe und über eine gute Schulbil-
dung verfüge,
dass er auch die Familiennamen und Adressen der Parteifreunde sei-
nes Vaters nicht habe angeben können,
dass er nicht habe erklären könne, weshalb sein Vater verfolgt werde,
und nicht gewusst habe, ob dieser bereits früher Probleme gehabt
habe,
dass er lediglich ungenaue und unsubstanziierte Angaben zu den an-
geblichen Verfolgern gemacht habe und sich diese Angaben teilweise
auf blosse Vermutungen stützten,
dass die geschilderte Ausreisekontrolle am Flughafen von C._______
nicht nachvollziehbar sei, zumal es kaum genügt hätte, einen einzel-
nen Beamten zu bestechen, sofern der Beschwerdeführer dort tat-
sächlich mittels Fahndungsfoto gesucht worden wäre,
dass seine Vorbringen jeglicher Realität entbehrten und daher nicht
geglaubt werden könnten,
dass auch die angegebene Minderjährigkeit aufgrund des Resultats
der Handknochenanalyse und im Rahme der Gesamtumstände zwei-
felhaft sei,
dass der Beschwerdeführer sodann elementare Fragen zu C._______
nicht habe beantworten können, so dass sich auch Zweifel an seinem
angegebenen Herkunftsland ergeben würden,
dass seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien und somit kei-
ne Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, gemäss Akten
gesunden, über Schulbildung verfügenden Beschwerdeführers
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen davon
auszugehen sei, dass der angeblich bald (...) jährige
Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in
seinem Heimatland verfüge,
dass die Verfügung am 2. Juni 2009 der Vertrauensperson des Be-
schwerdeführers eröffnet wurde und ihr mit der Eröffnung der Verfü-
gung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzli-
chen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 8. Juni 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde er-
hob und beantragte, diese sei aufzuheben,
dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe einen Telefax der "migroli-
no altstätten" vom 4. Juni 2009 an die Anwaltskanzlei seines Rechts-
vertreters sowie Kopien eines an seinen Onkel im Heimatland ge-
schickten Briefs und des entsprechenden Briefumschlags als Beweis-
mittel beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2009 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfü-
gung vom 10. Juni 2009 zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefor-
dert wurde,
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom 3. Juni 2009
datierende, von der Vertrauensperson des Beschwerdeführers
unterzeichnete Vollmacht am 12. Juni 2009 nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkung - einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass entsprechend auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls
nicht einzutreten ist,
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Endentschei-
des erübrigt,
dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person
die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 und 2001
Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig-
keit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben
bestehen (EMARK 2004 Nr. 30),
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung gilt,
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dass dem Resultat der Handknochenuntersuchung vom 6. Mai 2009
wonach ein Knochenalter von etwa 18 bis 19 Jahren oder mehr
vorliegt (vgl. act. A 8), lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen
ist, weil keine wissenschaftlich zulässigen Aussagen über das
Erreichen des 18. Altersjahres möglich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.2 S. 210 f.),
dass indessen in Anbetracht der fehlenden Identitätspapiere, der va-
gen Angaben des Beschwerdeführers, wie er in Kenntnis seines Ge-
burtsdatums gelangt sei, sowie des Umstands, dass sich sowohl seine
Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise als auch seine Asyl-
vorbringen als völlig substanzlos und realitätsfremd erweisen (vgl.
dazu nachfolgen S. 11 ff.), die sinngemässe Einschätzung der
Vorinstanz, er vermöge seine behauptete Minderjährigkeit nicht
glaubhaft zu machen, zu teilen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Anga-
ben zu seinem Alter wiederholt, einen anderen Schluss nicht zu recht-
fertigen vermögen, zumal er diese nicht durch nähere Angaben oder
geeignete Beweismittel zu untermauern vermag,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem blossen Umstand, dass er
im Brief an seinen Onkel sein angebliches Geburtsdatum und seinen
angeblichen Geburtsort bekräftigt, nichts in Bezug auf sein geltend
gemachtes Alter abzuleiten vermag,
dass demzufolge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist und es sich demnach erübrigt, auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ein-
zugehen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorins-
tanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass an dieser Erkenntnis auch die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern vermögen, zumal einerseits aus der blossen Verlustanzeige
eines Rücksacks nicht auf dessen Inhalt geschlossen werden kann,
dass andererseits die Ausführungen im Brief an den Onkel nicht mit
den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen,
wonach er den Reisepass nie in seinen Händen gehalten habe, wenn
er dem Onkel schreibt, dass er mit seinem Rucksack alle seine
Dokumente, darunter auch seinen Reisepass verloren habe,
dass das in der Beschwerde wiederholte Vorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer zwar mit seinem Reisepass ausgereist sei, diesen
aber nie in den Händen gehalten habe, vor diesem Hintergrund und
der vorinstanzlichen Erwägungen als blosse Schutzbehauptung zu
qualifizieren ist,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
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eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die von der Vorinstanz gestützt auf realitätsfremde und
substanzarme Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts
Substanziiertes zu entgegnen vermag,
dass die Hinweise auf "anderer Gewohnheiten in fremden Kulturen",
das (angeblich) "jugendliche Alter des Beschwerdeführers" und den
Umstand, dass auch in unseren Breitengraden nicht davon ausgegan-
gen werden könne, dass "Jugendliche die vollständigen Parteibezeich-
nungen nennen" könnten, das Fehlen entsprechender Angaben bezie-
hungsweise Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die politi-
schen Tätigkeiten seines Vaters, die von ihm unterstützte Partei und
dessen Verfolgungssituation nicht plausibel zu erklären vermag, zumal
der Beschwerdeführer als Direktbetroffener, welcher wiederholt von
seinem Vater zu Parteiveranstaltungen mitgenommen worden sei und
offenbar über eine zwölfjährige Schulbildung verfüge, in der Lage sein
sollte, den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass es sich erübrigt, auf zahlreiche weitere realitätsfremde, unsubs-
tanziierte sowie nicht nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerde-
führers einzugehen,
dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der
Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen-
zuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar er-
scheint,
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dass gestützt auf die Aktenlagen nicht davon auszugehen ist, der ge-
mäss Akten gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in
eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse ersichtlich sind, und es ihm obliegt, bei der
Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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