B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3686/2016, E-3688/2016, E-3690/2016
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…),
N (…) und N (…).
E-3686/2016, E-3688/2016, E-3690/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 21. Juni 2007
erstmals für sich und ihre vier Kinder B._______ (geboren am […]),
C._______ (geboren am […]), D._______ (geboren am […]) und
E._______ (geboren am […]) auf der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. März 2008 bewilligte das
Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015 SEM) die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
B.
Am 14. Mai 2012 verliessen die Beschwerdeführenden zusammen mit
E._______ ihren Heimatstaat und reisten gleichentags mit einem Besu-
chervisum in die Schweiz ein, welches sie gemäss eigenen Angaben zur
Identifizierung und Teilnahme an der Beerdigung ihres am (…) in der
Schweiz verstorbenen Ehemannes und Vaters F._______ erhalten hatten.
Am 4. Juni 2012 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel erneut um Asyl nach. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am
21. Juni 2012 statt. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden getrennt am
16. Januar 2013 zu den Asylgründen an.
C.
Mit Verfügungen vom 28. März 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden sowie von E._______ unter Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden
lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 14. Mai 2013
(D-2493/2013 und D-2494/2013) und vom 19. Juni 2013 (E-2502/2013 und
E-2505/2013) ab.
D.
Mit Schreiben vom 20. September 2013 wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, dass der Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres sistiert
werde.
E.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Juli 2014
mit, dass das Entscheid- und Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka am 26. Mai
2014 aufgehoben worden sei, und gab ihnen die Möglichkeit, sich aufgrund
der Lageentwicklung zu einer allfälligen Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zu äussern. Mit Schreiben
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Seite 3
vom 28. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführenden diesbezüglich das
rechtliche Gehör wahr.
F.
Am 8. August 2014 stellten die Beschwerdeführenden ein Widererwä-
gungsgesuch, welches vom BFM als weiteres Asylgesuch entgegenge-
nommen wurde. Das SEM lehnte mit Verfügungen vom 19. Februar 2015
die Asylgesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erneut ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die ge-
gen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden lehnte das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteilen E-1860/2015, E-1861/2015 und E-1865/2015
vom 21. Oktober 2015 rechtskräftig ab.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte für sich und drei ihrer Kinder durch ihren
jetzigen Rechtsvertreter am 21. Januar 2016 ein erneutes Asylgesuch ein.
Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden
diesmal im Wesentlichen geltend, im Mai 2012 sei ihr Ehemann respektive
ihr Vater F._______ in der Schweiz verstorben. Beim Auffinden sei die Lei-
che stark verwest gewesen, weshalb man den Leichnam nicht habe iden-
tifizieren können. Daher habe die zuständige Polizeibehörde sie ersucht,
DNA-Proben abzugeben. Dazu seien sie von Sri Lanka in die Schweiz ge-
reist. Aufgrund dieser DNA-Ergebnisse hätten die zuständigen Behörden
den in der Schweiz lebenden Bruder und Onkel G._______ (nachfolgend
T.T.), welcher als Kontaktperson beziehungsweise Übersetzer zwischen
der Beschwerdeführerin und der Polizei fungiert habe, angerufen und er-
klärt, die Tochter B._______ stamme nicht von F._______. T.T. habe da-
raufhin der Beschwerdeführerin versprochen, weder ihren Kindern noch
den übrigen Verwandten etwas über das DNA-Ergebnis zu erzählen. Die
Beschwerdeführerin habe bereits zuvor vermutet, dass ihre Tochter
B._______ von einem Soldaten stamme, welcher sie im Jahre 1997 in Sri
Lanka vergewaltigt habe. Dies habe sie auch schon in den vorgehenden
Asylverfahren zu Protokoll gegeben.
Nach dem letzten negativen Asylentscheid habe sie ihre Brüder um Hilfe
bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka gebeten. Man habe ihr die Hilfe
verweigert, da sie von T.T. über die uneheliche Tochter informiert worden
seien. Sie und ihre Kinder würden in Sri Lanka aufgrund dessen als entehrt
gelten und könnten nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Familienmitglie-
der in Sri Lanka zählen. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen und ihr
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psychischer Zustand habe sich massiv verschlechtert, weshalb sie sich
heute in intensiver psychiatrischer Behandlung befinde.
Ferner befürchte sie nun, dass aufgrund des bereits heute existierenden
Geredes in ihrer Herkunftsgegend, aber auch bei Rückfragen der Sicher-
heitskräfte bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka, die Vergewaltigung themati-
siert würde, was eine reflexartige Verfolgungsmassnahme der Sicherheits-
kräfte auslösen würde. Dies weil die Thematisierung solcher Menschen-
rechtsverletzungen durch Armeeangehörige tabuisiert sei und regelmässig
zu einer Verfolgung der Betroffenen führe.
Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
H.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführenden die
Verfahrensakten (…) der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ be-
treffend den aussergewöhnlichen Todesfall von F._______ dem SEM zu.
I.
Am 22. beziehungsweise 23. Februar 2016 reichten die Beschwerdefüh-
renden einen ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2016 der (…) betreffend
die Beschwerdeführerin zuerst in Kopie, dann im Original zu den Akten.
J.
Das SEM teilte am 26. Februar 2016 den Beschwerdeführenden mit, dass
es beabsichtige, das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals
I._______ mit weiteren Abklärungen betreffend die Abstammung von
B._______ zu beauftragen (Art. 12 Bst. e VwVG), und bat um Unterzeich-
nung der entsprechenden Einwilligungserklärungen.
K.
Der Rechtsvertreter sandte dem SEM mit Schreiben vom 29. Februar 2016
eine durch ihn unterzeichnete Einwilligungserklärung zu, mit der Erklärung,
dass darum gebeten werde, von einer durch die Tochter B._______ unter-
zeichneten Erklärung abzusehen, da diese über die unklaren Abstam-
mungsverhältnisse nicht informiert sei.
L.
Im Auftrag des SEM erstellte das Institut für Rechtsmedizin des Kan-
tonsspitals I._______ am 31. März 2016 ein Gutachten betreffend Abstam-
mungsabklärung, in welchem es zum Schluss kam, die Vaterschaft von
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F._______ zur Tochter B._______ sei mit einer Wahrscheinlichkeit über
99.99% praktisch erwiesen.
M.
Am 4. April 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden zum Gut-
achten vom 31. März 2016 das rechtliche Gehör, welches diese am 15. Ap-
ril 2016 wahrnahmen.
N.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 lehnte das SEM das gemeinsame Asylge-
such der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft abermals ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.–.
O.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren, und eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern
4 ff. des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen das Spruchgremium
mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen sowie mit geeigne-
ten Mitteln zu dokumentieren.
Der Beschwerde beigelegt war ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht
"Sri Lanka – Bericht zur aktuellen Lage" vom 22. Februar 2016.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwer-
deführenden das voraussichtliche Spruchgremium mit.
Q.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das SEM am
1. Juli 2016 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest.
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Seite 6
R.
Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Juli 2016 eine Replik ein.
S.
Mit Schreiben vom 10. August 2016 legten die Beschwerdeführenden eine
Kopie des Austrittsberichts vom 21. Juli 2016 der (…) und einen weiteren
vom Rechtsvertreter verfassten Bericht "Sri Lanka – Bericht zur aktuellen
Lage" vom 27. Juli 2016 sowie eine Daten-CD mit diversen Berichten und
Zeitungsartikeln vor.
T.
Am 15. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht das
Original des Austrittsberichts vom 21. Juli 2016 der (…) zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis aus, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals I._______ habe mit Gut-
achten vom 31. März 2016 die bestehenden DNA-Proben des verstorbe-
nen Ehemannes und Vaters mit jenen der Tochter B._______ verglichen.
Das Gutachten habe ergeben, dass die Vaterschaftswahrscheinlichkeit
über 99.99% betrage und damit die Vaterschaft praktisch erwiesen sei.
Hierzu hätten sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter
wie folgt geäussert: Wie sich dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi-
zin des Kantonsspitals I._______ vom 1. Oktober 2012 und der E-Mail vom
19. Mai 2012 entnehmen lasse, sei bisher immer davon ausgegangen wor-
den, dass bei drei Kindern die Vaterschaft durch die DNA des verstorbenen
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Ehemannes belegt sei. Es sei dementsprechend immer von drei Kindern
gesprochen worden. Ausgeschlossen worden sei dabei das vierte Kind
B._______. Das neue Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kan-
tonsspitals I._______ sei nach wie vor nicht besonders aussagekräftig. So
fehle beispielsweise eine Aussage darüber, wie wahrscheinlich eine solche
nun angenommene Mutation wäre. Wenn nun ein neues Gutachten erge-
ben habe, dass das frühere Gutachten unvollständig gewesen sei und
trotzdem eine Abstammung von B._______ vorliege, so ändere dies nichts
an ihrer Situation, nämlich dass sie von ihrer Familie ausgeschlossen wor-
den seien, weil die Vergewaltigung durch einen Angehörigen der Sicher-
heitskräfte grundsätzlich zu einer Entehrung führe. Zudem würden ihre Fa-
milienmitglieder in Sri Lanka die nun korrigierte Version der trotzdem be-
stehenden Abstammung ignorieren, respektive nicht glauben.
In der angefochtenen Verfügung wurde weiter festgestellt, die Beschwer-
deführenden schienen die gerichtsmedizinischen Akten von Anfang an
falsch interpretiert zu haben. Dabei wäre einem geneigten Leser auch nur
schon bei einer oberflächlichen Durchsicht des ersten Gutachtens des ge-
nannten gerichtsmedizinischen Institutes vom 1. Oktober 2012 klar gewor-
den, dass eine Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes mit B._______
nicht ausgeschlossen sei. Wörtlich heisse es im Gutachten: "Diese Über-
einstimmung lässt den Schluss zu, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass
das erstellte DNA-Profil der Leiche vom biologischen Vater der vier Kinder
stammt." Es sei somit auch nicht immer von drei Kindern gesprochen wor-
den, wie die Beschwerdeführenden aktenwidrig behauptet hätten. Damit
sei schon aus dem ersten Gutachten hervorgegangen, dass ein nicht bluts-
verwandter Vater der Tochter B._______ nicht in Frage komme, weshalb
B._______ nicht von dem Vergewaltiger abstammen könne. Der Hinweis
auf die E-Mail vom 19. Mai 2012, die auf einen Ausschluss der Vaterschaft
hinweise, sei unbeholfen. Auch hier würden sich die Behauptungen der Be-
schwerdeführenden als aktenwidrig erweisen. Wörtlich heisse es dort zum
Schluss: "[…] d.h., dass für die Beurteilung einer allfälligen Vaterschaft wei-
tere Analysen durchgeführt werden müssen, um festzustellen, ob sich bei
dieser Inkompatibilität um ein Rekombinationsereignis oder einen Aus-
schluss handelt." Ein Ausschluss sei also zum damaligen Zeitpunkt nicht
festgestanden und es sei auf weitere Abklärungen verwiesen worden, die
im Gutachten vom 1. Oktober 2012 eingeflossen seien. Das erste Gutach-
ten sei auch nicht unvollständig gewesen, sondern habe einen anderen
Zweck als das vom 31. März 2016 gehabt. Somit stehe für das SEM fest,
dass die eingebrachten Einwände gegen das Gutachten nicht haltbar
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seien. Es stehe unzweifelhaft fest, dass B._______ vom verstorbenen Ehe-
mann abstamme.
Sie hätten weiter geltend gemacht, T.T. habe nach der rechtskräftigen Ab-
lehnung ihres zweiten Asylgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht
sein Versprechen gebrochen und weitererzählt, B._______ sei aus einer
Vergewaltigung mit einem Soldaten hervorgegangen. Ihre Familienmitglie-
der in Sri Lanka seien mittlerweile darüber informiert und würden sie ab-
lehnen. Zudem sei dieser Sachverhalt über ihre Familie hinausgetragen
worden und es gebe in ihrer Heimatregion ein Gerede darüber. Sie würden
befürchten, dass dies zu erneuten Problemen mit den Sicherheitskräften
für sie führen könnte. Das SEM halte einerseits dafür, dass T.T. kurz nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015, mit wel-
chem ihr zweites Asylgesuch definitiv abgelehnt worden sei, die Verwand-
ten über die Vergewaltigung und ihre angeblich uneheliche Tochter
B._______ informiert haben solle. Dies wohlgemerkt fast vier Jahre nach
dem ersten gerichtsmedizinischen Gutachten und gerade zum Zeitpunkt,
als sie die Schweiz aufgrund des abgelehnten Asylgesuchs hätten verlas-
sen müssen. Aus den Akten sei denn auch kein plausibler Grund ersicht-
lich, weshalb T.T. dies getan haben sollte. Noch weniger einsichtig er-
scheine es, wenn dieser Sachverhalt durch die Familienmitglieder nach
aussen bekannt gemacht worden sei und zu einem Gerede in ihrer Hei-
matregion geführt haben solle, das zudem geeignet sein solle, im Falle ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen durch die Sicher-
heitskräfte hervorzurufen. Damit hätten sich ihre Familienmitglieder selbst
in ein schlechtes Licht gerückt und ihrerseits zur Entehrung der Familie
beigetragen, was das SEM für unwahrscheinlich halte. Somit halte das
SEM die von ihnen dargelegte Gefährdungssituation durch die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte aufgrund der vor 18 Jahren erlittenen Vergewalti-
gung als nicht glaubhaft, zumal diese Gefährdungssituation im vorliegen-
den Fall auf durch nichts belegten Behauptungen fusse.
5.
5.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gege-
benenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die angefochtene Verfügung
sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung an die
Vorinstanz zu überweisen, da die Vorinstanz insbesondere keine länder-
spezifischen Informationen bezüglich der Sache beigezogen habe, sowie
wegen Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des Kindeswohls.
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5.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sach-
verhaltsfeststellung und der Rüge einer angeblichen Verletzung der Be-
gründungspflicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihren
diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache vermengen. Gleichzeitig verkennen sie, dass das SEM
seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begrün-
dung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid
zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführ-
lichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine
der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertre-
ten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihnen verlangt, spricht weder
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Ver-
letzung der Begründungspflicht dar.
Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegwei-
sungsvollzugs nicht ausdrücklich zur Frage des Kindeswohls äusserte.
Das SEM verwies dazu in der Vernehmlassung auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1860/2015 vom 21. Oktober 2015, mit welchem die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Mutter und die jüngste
Tochter bereits beurteilt worden sei. Zwischen der gerichtlichen Beurtei-
lung des Wegweisungsvollzugs und dem Erlass der angefochtenen Verfü-
gung lagen rund fünf Monate, also eine relativ kurze Dauer, in welcher sich
die allgemeine Lage für Angehörige der Tamilen in Sri Lanka nicht in grund-
legender Weise veränderte. Überdies machten auch die Beschwerdefüh-
renden bezüglich der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungs-
vollzugs keine veränderte Sachlage in genereller oder individueller (ausge-
nommen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin) Hinsicht
geltend. Insbesondere wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern
sich in Bezug auf das Kindeswohl zwischen dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 21. Oktober 2015 und dem angefochtenen Entscheid
relevante Änderungen ergeben haben sollen. Vor diesem Hintergrund geht
der Vorwurf der Begründungspflichtverletzung fehl.
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzun-
gen der Verfahrensgarantien vorliegen.
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6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne
von Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat.
6.2 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich in der Beschwerde
im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung
den Massstab des Glaubhaftmachens verkannt.
Entgegen der Einschätzung des SEM spiele es keine Rolle, ob der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin tatsächlich der leibliche Vater der jüngsten
Tochter sei oder nicht. Dass sich aus den Gutachten nun die Vaterschaft
des Ehemannes in Bezug auf die jüngste Tochter ergäbe und diese daher
nicht aus der Vergewaltigung durch die sri-lankischen Soldaten stamme,
ändere nichts daran, dass aufgrund der Ereignisse im Frühjahr 2012 die
Ehre der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zerstört, sie dementspre-
chend aus der Familie ausgestossen worden seien und dass sich daran
nachträglich nichts mehr ändern lasse. Die vom SEM angeführten rechts-
medizinischen Gutachten seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden zu erschüttern.
Als zweites Argument zur Verneinung der Glaubhaftmachung der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin habe das SEM ausgeführt, dass es ange-
sichts des klaren Ergebnisses über die bestehende Vaterschaft gemäss
Gutachten vom 1. Oktober 2012 nicht nachvollziehbar sei, dass die damals
mit der Untersuchung beauftragte Polizei- und Gerichtsbehörde den Bru-
der T.T. und die Beschwerdeführerin über das Endergebnis der Abstam-
mungsprüfung informiert haben solle. Es sei in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht abschliessend wisse, wie
die Information über ihre Vergewaltigung und die Fehlinformation betref-
fend die Vaterschaft zu der jüngsten Tochter nach Sri Lanka gelangt seien.
Tatsache sei, dass sie mit ihrem Bruder T.T. darüber gesprochen habe und
dieser ihr eigentlich versprochen habe, die Familie nicht zu informieren,
zumindest so lange sie in der Schweiz sei und so die Familie durch sie
keine Schwierigkeiten erhalten könnte. Einen weiteren Bruder namens
J._______ (nachfolgend A.T.), welcher auch eine Zeitlang in der Schweiz
gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 um Hilfe bei
der Rückkehr ins Heimatland gebeten, sei aber schroff zurückgewiesen
worden. Dass nun die Verwandtschaft und "Dorfgemeinschaft" zu diesem
Zeitpunkt über das Geheimnis der Beschwerdeführerin Bescheid gewusst
habe, mache folgendes Szenario durchaus plausibel: Der Bruder T.T. habe
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Seite 12
das Geheimnis nicht wie versprochen für sich behalten, sondern mit A.T.
besprochen. Es sei durchaus plausibel, dass das Geheimnis durch diesen
Bruder und/oder Familie nach Sri Lanka getragen worden sei und sich dort
die relativ "spektakuläre Geschichte" schnell verbreitet habe. Dass dies die
plausible Variante sei, ergäbe sich unter anderem auch daraus, dass die
zeitliche Abfolge im Zusammenhang mit der Rückkehr von A.T. nach Sri
Lanka übereinstimme und es zudem auch nachvollziehbar sei, dass dieser
seine Verwandtschaft über die neusten Entwicklungen in der Schweiz in-
formiert habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es durchaus
glaubhaft sei, dass das Geheimnis der Beschwerdeführerin rund um die
erlittene Vergewaltigung über die beiden Brüder schliesslich nach Sri
Lanka getragen worden sei. Insofern sei dieser Punkt ebenfalls nicht ge-
eignet, die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu begründen.
6.3 Mit den Beschwerdeführenden ist einig zu gehen, dass vorliegend nicht
primär die zwischenzeitlich durch das Gutachten vom 31. März 2016 be-
legte Abstammung der jüngsten Tochter für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlagge-
bend ist, sondern vielmehr, ob die angebliche Vergewaltigung im Jahre
1997 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrelevanten Ge-
fährdung für die Beschwerdeführenden führen könnte. Daher ist insbeson-
dere zu prüfen, ob die Ausführungen zur Weitertragung des Geheimnisses
der Beschwerdeführerin durch ihre Brüder, dass sie vergewaltigt und ihre
jüngste Tochter vermutungsweise durch die Vergewaltigung entstanden sei
und der damit zusammenhängende ablehnenden Reaktion ihrer Familie
und Entehrung in Sri Lanka den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nach Art. 7 AsylG genügen.
Hingegen ist vorab festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen auf Be-
schwerdeebene zumindest die Mutter der Beschwerdeführerin von der Ver-
gewaltigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfahren hatte (vgl. Akten
SEM N […] C15 F45). Selbst wenn dieser Vorfall jedoch aufgrund des Miss-
verständnisses im Rahmen des DNA-Gutachtens erst dann ihrer restlichen
Familie, insbesondere ihren Brüdern T.T. und A.T. bekannt geworden wäre,
ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie in Sri Lanka die damals
bereits mehr als 15 Jahre zurückliegende Vergewaltigung publik machen
sollte. Insbesondere da die Mutter und die Brüder als nahe Familienange-
hörige von der Entehrung ebenfalls betroffen wären und sie sich somit
selbst geschadet hätten. Ein solches Verhalten widerspricht jeglicher Logik
menschlichen Verhaltens und entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Motiva-
tion. Überdies muss vor dem Hintergrund, dass bereits drei Asylgesuche
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Seite 13
(ein Auslandgesuch und zwei Gesuche in der Schweiz) abgelehnt worden
sind, davon ausgegangen werden, dass es sich insbesondere bei den Aus-
führungen bezüglich der ablehnenden Reaktion ihrer Familie in Sri Lanka
um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Umstand, dass die in der
Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zur Reaktion der Familie auf
ihre Rückkehr in sehr allgemeiner Weise geblieben sind, spricht ebenfalls
gegen die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen.
6.4 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen
der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Fluchtgründen den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen.
7.
7.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nach
Art. 7 AsylG wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Vorbringen den Anfor-
derungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
7.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog.
Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stüt-
zen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen
die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsub-
stitution vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf,
da sich die Beschwerdeführenden bereits selbst in der Beschwerde zur
Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser
Rechtsnorm in Betracht gezogen haben.
7.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
E-3686/2016, E-3688/2016, E-3690/2016
Seite 14
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-
spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
7.4 Die Beschwerdeführenden machten während der gesamten Asylver-
fahren nie geltend, sie hätten aufgrund der Vergewaltigung bereits vor ihrer
Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2012 Probleme mit den dortigen Behör-
den gehabt (vgl. bspw. Akten SEM N […] C15 F41, F45, F51; Akten SEM
N […] A9 F17). Die Beschwerdeführenden waren somit vor ihrer Ausreise
mit keinen flüchtlingsrelevanten Nachteilen konfrontiert, so dass die Beja-
hung von Vorfluchtgründen ausser Betracht fällt.
7.5
7.5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob durch die behauptete Vergewaltigung
durch einen sri-lankischen Soldaten (im Sinne einer Menschenrechtsver-
letzung) ein sogenannter – bereits vor der Ausreise entstandener – Risiko-
faktor gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegt, bei welchem die betroffenen Per-
sonen bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne von Nachfluchtgründen
eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften
Nachteilen hat.
7.5.2 Im Zusammenhang mit Sri Lanka qualifiziert das Bundesverwal-
tungsgericht dabei insbesondere die Faktoren Eintrag in die "Stop-List",
Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und exilpoliti-
sche Aktivitäten als stark risikobegründend, da sie unter Umständen be-
reits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor
E-3686/2016, E-3688/2016, E-3690/2016
Seite 15
asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen kön-
nen. Dabei wägt es im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten
Risikofaktoren eine asylrechtlich begründeter Anlass zur Furcht vor künfti-
ger Verfolgung begründen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5 f.).
7.5.3 Die geltend gemachte Vergewaltigung stellt somit gemäss vorge-
nannter geltender Rechtsprechung keinen stark risikobegründeten Faktor
dar. Ebenfalls verneint werden muss das Vorliegen eines anders gelager-
ten Risikofaktors, welcher vorliegend ebenfalls zu einer begründeten
Furcht vor Verfolgung führen könnte. Denn wie unter vorstehender Erwä-
gung 6. dargelegt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaub-
haft darzulegen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung über die Fa-
milie hinaus einem breiten Personenkreis bekannt geworden ist. Ferner
sind seit dem Vorfall fast zwanzig Jahre vergangen, ohne dass die Be-
schwerdeführerin oder ihre Kinder diesbezüglich je Konsequenzen seitens
der sri-lankischen Behörden erfahren hätten. Es sind den Akten keine kon-
kreten Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einer Weise auf sich gezogen
haben, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der da-
maligen Vergewaltigung schliessen lässt.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe dargelegt oder zumindest
glaubhaft gemacht haben.
8.
Das SEM lehnte somit das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu
Recht ab.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
10.
E-3686/2016, E-3688/2016, E-3690/2016
Seite 16
10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Ge-
richtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die
nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht
gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken
sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet
möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem
die Beschwerdeführenden nicht befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka drohen.
10.2
10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E-3686/2016, E-3688/2016, E-3690/2016
Seite 17
10.2.2 Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundes-
verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24)
und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen
das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch
in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion) bejaht werden kann. Die Beschwerdeführerin stammt aus K._______
und wohnte zuletzt mit ihren Kindern in L._______. Wie zuvor unter Erwä-
gung 6. dargelegt, konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dar-
legen, dass sie bei einer Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familie
erfahren würden. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich
schnell wieder integrieren und in der Lage sein werden, sich eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
10.2.3 Betreffend medizinische Notlage – eine solche wird aufgrund des
psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht – kann
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach-
tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin wurde ihr
eine mittelgradige depressive Episode, bei aktenanamnestisch rezidivie-
render depressiver Störung, DD Anpassungsstörung bei drohender Aus-
schaffung diagnostiziert. Eine Behandlung dieser Leiden ist in bescheide-
nem Umfang in ihrem Heimatort und in Jaffna und – im Falle einer Ver-
schlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes – auch in Colombo mög-
lich (zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka:
vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.3). Ferner hat die Vorinstanz zu Recht erwogen,
dass die Arthrose im rechten Knie nicht gegen den Wegweisungsvollzug
spricht, zumal die Beschwerdeführerin entweder die Operation noch in der
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Seite 18
Schweiz durchführen lassen oder entsprechende Behandlungsmöglichkei-
ten in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen kann. Angesichts des Schwe-
regrades ihrer Krankheiten und der grundsätzlichen Behandelbarkeit der-
selben in ihrem Heimatstaat ist somit nicht davon auszugehen, dass eine
Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen
Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rech-
nung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
10.2.4 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem As-
pekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erschei-
nen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes
in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hinder-
nisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger
Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver-
trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs-
psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwur-
zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundes-
verwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE
2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6).
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Seite 19
Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die beiden älteren Kinder
C._______ und D._______ nach Erlangung ihrer Volljährigkeit in die
Schweiz eingereist sind und Asyl beantragt haben, so dass bei ihnen die
Rechtsprechung bezüglich des Kindeswohls nicht mehr im Speziellen zu
berücksichtigen ist (vgl. Art. 1 KRK). Bezüglich der jüngsten Tochter
B._______ hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1860/2015 vom 21. Oktober 2015 ver-
wiesen, mit welchem bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
für Mutter und Tochter bejaht worden ist. Überdies kann davon ausgegan-
gen werden, dass sich die jüngste, mittlerweile ebenfalls volljährige Tochter
bei einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund in ihrer alten Heimat
– trotz der hier bestehenden Wurzeln nach dem gut viereinhalbjährigen
Aufenthalt – eingliedern und integrieren wird.
10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in generel-
ler als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei
der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3686/2016, E-3688/2016, E-3690/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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