B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3686/2017
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz) ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2015 und
gelangte am 27. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte.
A.b Am 29. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ die summarische Befragung zur Person (BzP) und am
15. März 2017 die ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den
Asylgründen statt. Dabei machte dieser im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
A.c Er habe in Sri Lanka vor der Ausreise einen (…)betrieb geführt. Seine
Schwägerin D._______, die bei seiner Familie aufgewachsen sei, sei
im Jahre 2004 der Geheimdienstabteilung der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) beigetreten und am (…) 2009 in der Schlussphase des Bür-
gerkriegs ums Leben gekommen. Er selber habe die Tigers auf verschie-
dene Weise unterstützt, namentlich durch Arbeiten auf einem (...)betrieb
der LTTE und als (...). Ab 2006 habe er zudem mit seinem Fahrzeug regel-
mässig Warentransporte für die Organisation durchgeführt. Beim Kriegs-
ende im Jahr 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Er sei
intensiv zu den LTTE verhört und dann nach E._______ verlegt worden.
Mit Hilfe eines Bekannten, der Beziehungen zur Polizei gehabt habe, sei
es ihm nach etwa (…) Monaten gelungen, das Internierungslager zu ver-
lassen. Er sei in der Folge vorsichtshalber etwa ein Jahr lang bei einem
Freund in F._______ geblieben und dann zur Familie nach Hause zurück-
gekehrt.
A.d In B._______ habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) enga-
giert und insbesondere für einen Cousin, der bei den Wahlen für die TNA
kandidiert habe, Propaganda gemacht. Am (…) 2011 sei er deswegen zu
Hause von vermummten Unbekannten entführt und in ein altes Haus
gebracht worden, wo er während zweier Monate festgehalten und miss-
handelt worden sei. An den Folgen der Folterungen leide er bis heute, ins-
besondere durch Schmerzen an der Wirbelsäule, den Hüften und in den
Knien. Nachdem seine Frau ein Lösegeld bezahlt habe, sei er freigelassen
worden.
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A.e Am (…) 2014 habe im Haus der Familie eine Gedenkfeier für die
Schwägerin D._______ stattgefunden. Zwei Tage später habe ihn seine
Frau telefonisch darüber informiert, dass bewaffnete Unbekannte ihn ge-
sucht und unter Beleidigungen das Haus durchsucht hätten. Aus Furcht vor
erneuten Misshandlungen sei er mit den Kindern zu einem entfernten Ver-
wandten nach G._______ gefahren und habe dort die nächsten Monate
verbracht. Während dieser Zeit sei zu Hause in B._______ weiterhin nach
ihm gesucht worden. Unter diesen Umständen hätten er und seine beide
ältesten Söhne H._______ und I._______ sich zur Ausreise aus der Hei-
mat entschieden. Auf der Flucht sei er durch den Schlepper im Irak von den
Söhnen getrennt worden und habe alleine weiterreisen müssen.
B.
Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätsausweisen unter anderem
die Todesurkunde seiner Schwägerin, mehrere Bestätigungsschreiben und
Zeitungsartikel aus Sri Lanka sowie Unterlagen zum (…), mit dem er die
Warentransporte für die LTTE durchgeführt habe, zu den Akten.
C.
Am 20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche
Gehör zu Fragen und Ungereimtheiten in Zusammenhang mit seinen Vor-
bringen gewährt. Er nahm dazu fristgerecht Stellung und reichte mit seiner
Eingabe vom 4. Mai 2017 ausserdem seine Original-Identitätskarte zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (eröffnet am 1. Juni 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt
teilweise mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen
(soweit die Internierung als LTTE-Anhänger im Jahr 2009 sowie die zwei-
monatige Festhaltung unter Misshandlungen im Jahr 2011 betreffend) und
im Übrigen mit der Unglaubhaftigkeit der übrigen Elemente der Sachver-
haltsdarstellung des Beschwerdeführers.
E.
E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2017 liess
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz erheben und beantragen, es sei der Ent-
scheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
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Seite 4
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.
E.b Als Beweismittel zur Beschwerde wurde unter anderem ein Arztbericht
vom 26. Juni 2017 zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche
Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Vorschusspflicht gut.
MLaw Angela Stettler wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwer-
deführers eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 18. August 2017 ebenfalls
an seinen Rechtsbegehren fest. Er beantragte das Einholen eines medizi-
nischen Gutachtes zu den Folterspuren (Narben) auf seinem Körper.
I.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 informierte die Rechtsbeiständin das
Gericht darüber, dass ein Sohn des Beschwerdeführers, H._______, in die
Schweiz eingereist sei und am 23. August 2017 ein Asylgesuch gestellt
habe, das vom SEM unter der Verfahrensnummer N (…) behandelt werde.
Es wurde um koordinierte Behandlung dieser beiden Verfahren und um
Beizug der Verfahrensakten des Sohnes ersucht, der sein Asylgesuch aus-
schliesslich mit einer Reflexverfolgung wegen des Vaters begründet habe.
Am 1. Dezember 2017 teilte die Rechtsbeiständin mit, das SEM habe das
Asylgesuch des Sohnes H._______ gutgeheissen. Mit der Eingabe wurde
auch eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
E-3686/2017
Seite 5
J.
J.a In einer Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hielt der Instruk-
tionsrichter fest, dass die Akten des Sohnes (N […]) für die Behandlung
des Verfahrens des Beschwerdeführers antragsgemäss beigezogen wür-
den. Ausserdem wurde festgestellt, dass auch das SEM das Bundesver-
waltungsgericht mit einer Bemerkung auf seinem Dossierübermittlungs-
Formular vom 30. November 2017 darauf hingewiesen hatte, dass das
Asylgesuch des Sohnes "aufgrund Reflexverfolgung positiv entschieden"
worden sei. Unter diesen Umständen wurde dem SEM Gelegenheit gebo-
ten, eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen und seine
Verfügung vom 24. Mai 2017 in Wiedererwägung zu ziehen.
J.b Das SEM hielt indessen in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom
5. Januar 2018 an seiner Verfügung fest.
J.c Am 10. Januar 2018 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer die ergänzende Vernehmlassung des SEM vom 5. Januar 2018 zur
Kenntnis. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde im Interesse der Vermei-
dung unnötigen Aufwands gebeten, vorderhand vom Einreichen einer Ant-
wort auf diese Vernehmlassung abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3686/2017
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers – jedenfalls
zum heutigen Zeitpunkt – als offensichtlich begründet zu qualifizieren.
Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3686/2017
Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei nach dem Ende
des Bürgerkrieges im Jahr 2009 wegen seiner Verbindungen zu den LTTE
interniert und im (…) 2011 aufgrund seiner politischen Aktivitäten von Un-
bekannten – die Angehörige der sri-lankischen Behörden gewesen seien
oder jedenfalls enge Verbindungen zu diesen gehabt hätten – entführt und
unter Folterungen während zweier Monate festgehalten worden. Das SEM
hat die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringens in seiner Verfügung nicht bestrit-
ten (vgl. Verfügung S 3 f.). In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 wird
explizit festgehalten, die Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2011 seien, wie
bereits der angefochtenen Verfügung entnommen werden könne, auch aus
Sicht des SEM "nicht auszuschliessen".
5.2 Die protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführers wirken au-
thentisch und weisen viele weitere Realitätskennzeichen auf. Schliesslich
wird in mehreren Bestätigungen – auf die im Folgenden zurückzukommen
sein wird – auf diese Ereignisse hingewiesen.
5.3 Die Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2011 erweisen sich damit als
glaubhaft gemacht. Weitere Abklärungen (vgl. Replik S. 5) sind in diesem
Zusammenhang nicht erforderlich.
6.
6.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien die Ereignisse ab (…)
November 2014 unmittelbar fluchtauslösend gewesen. Die Fahndung nach
ihm seien durch eine private Gedenkfeier für eine Schwester seiner Frau
ausgelöst worden, die mit den LTTE gekämpft habe und im Krieg gefallen
sei. Jene Vorbringen qualifiziert das SEM als unglaubhaft.
Dieser Teil der Begründung der angefochtenen Verfügung vermag nicht zu
überzeugen:
6.2
6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
alle Argumente, die für und die gegen die Richtigkeit der Vorbingen der
asylsuchenden Person sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen
sind (vgl. hierzu etwa ANNE KNEER, LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeits-
prüfung im Asylverfahren, ASYL 2015/2 S. 4 m.w.H. auf die publizierte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits auf einem der ersten
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Seite 8
Urteile der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] be-
ruht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK], 1993 Nr. 11
E. 4.b).
6.2.2 Eine solche Abwägung ist der Verfügung des SEM nicht ansatzweise
zu entnehmen. Die Begründung der Vorinstanz erweckt sogar eher den
Eindruck, alle für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Indizien
seien systematisch ausgeblendet worden.
6.3 Die protokollierte Schilderung der Ereignisse ab Ende 2014 erscheint
substanziiert, plausibel und lebensecht. Die Aussagen sind, wie nachfol-
gend dargelegt wird, im Wesentlichen frei von Widersprüchen, und sie wei-
sen viele weitere Realitätskennzeichen auf. Mit Bezug auf die Frage der
Glaubhaftigkeit ist ausserdem kein relevanter Unterschied zu den glaub-
haft gemachten Schilderungen der Ereignisse von 2009 respektive 2011
feststellbar.
6.4
6.4.1 Zu den eingereichten Bestätigungen hält das SEM Folgendes fest
(Hervorhebung BVGer):
"Zur Untermauerung Ihrer Vorbringen haben Sie namentlich Bestätigun-
gen des Friedensrichters Ihres Dorfes, zweier Parlamentsmitglieder und
Ihres Dorfvorstehers, sowie Zeitungsartikel eingereicht. Angesichts
Ihrer unglaubhaft dargelegten Vorbringen kann auf eine eingehende
Würdigung dieser Unterlagen verzichtet werden. Dennoch sei festzuhal-
ten, dass den erwähnten Dokumenten kein Beweiswert zukommt.
So kann es sich bei den eingereichten Bestätigungen ebenso gut um
Gefälligkeitsschreiben handeln, zumal diese erst nach Ihrer Ausreise
aus Sri Lanka verfasst wurden. Bei den eingereichten Zeitungsartikeln
lässt sich zudem kein direkter Bezug zu Ihnen feststellen beziehungs-
weise sind Sie darin nicht namentlich erwähnt." (vgl. Verfügung S. 3).
6.4.2 Die im Zitat hervorgehobene juristische Argumentation ist unzutref-
fend: Selbstverständlich sind die eingereichten Dokumente im Fall ihrer Au-
thentizität geeignet, sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zugunsten des
Beschwerdeführers auszuwirken. Zutreffend wäre eher, dass eine eigentli-
che Beurteilung der Glaubhaftigkeit faktisch obsolet wird, wenn ein Sach-
verhaltselement durch ein zugelassenes (authentisches) Beweismittel im
Sinn von Art. 12 VwVG positiv-rechtlich bewiesen worden ist.
E-3686/2017
Seite 9
6.4.3 Unmittelbar nach der Weigerung, die eingereichten Beweismittel
überhaupt zu berücksichtigen, folgt der Hinweis, dass es sich bei den Do-
kumenten eventuell um "Gefälligkeitsschreiben" handeln könne. Diese
Aussage ist als solche zwar nicht falsch; vorliegend ergeben sich jedoch
bei Durchsicht der acht Bestätigungen keine Hinweise darauf, dass es sich
um konstruierte, inhaltlich unzutreffende Unterlagen handeln könnte. Im
Übrigen werden darin teilweise auch die (bereits glaubhaft gemachten) Er-
eignisse der Jahre 2009 und 2011 beschrieben. Die Bestätigungen der
Ehefrau des Beschwerdeführers (es handelt sich um eine eidesstattliche
Erklärung vor dem "Justice of Peace" und nicht um eine "Bestätigung[…]
des Friedensrichters"), zweier Parlamentarier, eines Priesters, des (…) der
(…) und des Leiters eines (…) hinterlassen inhaltlich und formal einen au-
thentischen Eindruck. Dieser wird dadurch bekräftigt, dass die Probleme
des Beschwerdeführers keineswegs aufgebauscht wirken, sondern im Ge-
genteil teilweise auffällig implizit umschrieben werden (die Bestätigung des
Priesters der […] vom 12. September 2016 beschränkt sich beispielsweise
auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe "due to avoidable circum-
stances" seine Heimat verlassen und im Ausland um flüchtlingsrechtlichen
Schutz nachsuchen müssen).
6.5
6.5.1 Die in der Entscheidbegründung des SEM aufgelisteten Unglaubhaf-
tigkeitsindizien lassen sich teilweise schon nach flüchtiger Durchsicht der
Akten auf sprachliche (oder akustische) Missverständnisse und unter-
schiedliche Interpretationen der protokollierten Aussagen zurückführen.
Die Argumentation der Vorinstanz wird in den Eingaben des Beschwerde-
führers an das Bundesverwaltungsgericht – und an das SEM (vgl. Sach-
verhalt Bst. C) – weitgehend entkräftet. Im Rahmen der vorliegenden Sum-
marbegründung kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und ausführlichen
Entgegnungen der amtlichen Rechtsbeiständin verwiesen werden (vgl. Be-
schwerde S. 6 ff., Replik S. 1 ff.).
6.5.2 Die wenigen verbleibenden Unklarheiten betreffen Nebenpunkte
respektive die Verfolgungstaktik der Behörden gegenüber dem Beschwer-
deführer, die das SEM als wenig einleuchtend erachte (was allerdings nicht
ernsthaft zulasten des Beschwerdeführers gewertet werden kann).
Solche Umstände vermögen die positiven Glaubhaftigkeitsindizien offen-
sichtlich nicht aufzuwiegen.
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Seite 10
6.6
6.6.1 Am 23. August 2017 stellte der Sohn des Beschwerdeführers in der
Schweiz ein Asylgesuch. Den Akten N (…) ist zu entnehmen, dass dieser
Familienangehörige bestätigt, im Jahr 2015 zunächst mit seinem Vater
(und einem Bruder) aus Sri Lanka geflohen und im Irak durch Schlepper
von diesem getrennt worden zu sein. Der Bruder und er seien daraufhin
zusammen J._______ weitergereist, wo sie wegen der illegalen Einreise
verhaftet worden seien. Die J._______ habe sie daraufhin mit zwei Lais-
sez-Passer (die zu den Akten gereicht wurden) nach Sri Lanka ausge-
schafft. Am Tag nach der Ankunft in Heimatdorf seien sie von Angehörigen
des Geheimdiensts abgeholt und unter Misshandlungen und Todesdrohun-
gen nach dem Aufenthaltsort des Vaters verhört worden. Ausserdem hätten
die Beamten wissen wollen, wo der Vater die Waffen der LTTE versteckt
habe. Nach der Freilassung seien sein Bruder und er im Dezember 2015
von einem Fischer nach Indien mitgenommen worden. Er selber habe nach
längerer Zeit das Geld für die Weiterreise in die Schweiz organisieren kön-
nen; der Bruder sei in Indien geblieben und befinde sich mittlerweile in
K._______.
6.6.2 Den Befragungsprotokollen des Sohnes ist weiter zu entnehmen,
dass dieser die Erlebnisse seines Vaters übereinstimmend schildert; die
Beschreibung der Ereignisse des Jahres 2014 ist erwartungsgemäss
detailreicher als diejenige der Sachverhaltselemente von 2009 / 2011, die
der damals (…)- respektive (…)-jährige weitgehend nur vom Hörensagen
beschreiben konnte.
6.6.3 Der SEM-internen Erläuterung des Asylentscheids des Sohnes (vgl.
Aktenstück A27/5 des Dossiers N […]) ist zu entnehmen, dass die Vo-
rinstanz die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich mit
dem Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund des Vaters begründet hat.
Auf diesen Umstand machte der für dieses Verfahren zuständige Sachbe-
arbeiter des Verfahrenszentrums Zürich das Gericht bei der Rücksendung
der Beizugsakten des Sohnes denn auch ausdrücklich aufmerksam (vgl.
Sachverhalt Bst. J.a).
6.6.4 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 wurde
trotzdem an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die für das Ver-
fahren des Beschwerdeführers zuständige Sachbearbeiterin des EVZ Alt-
stätten anerkannte zwar die weitgehende Übereinstimmung der Schilde-
rungen der beiden Familienangehörigen. Es wird allerdings einerseits auf
E-3686/2017
Seite 11
kleine Abweichungen hingewiesen und andererseits festgehalten, dass al-
lein wegen der weitgehenden Gleichheit von einer glaubwürdigen Darstel-
lung des Beschwerdeführers auszugehen "einer gründlichen Glaubhaftig-
keitsprüfung […] entgegenstehen" würde. Diese Haltung ist wenig über-
zeugend, nachdem eine sorgfältige Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Verfah-
ren des Beschwerdeführers nach dem oben Gesagten bisher gerade nicht
vorgenommen worden war.
6.6.5 Es wird in der ergänzenden Vernehmlassung auch nicht zur nahelie-
genden Frage Stellung genommen, wie es – rechtsdogmatisch und fak-
tisch – möglich sein soll, dass ein Sohn wegen (in Vergangenheit erlittener
und in Zukunft drohender) Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz bedarf, während dies gleich-
zeitig beim Auslöser jener Anschlussverfolgung nicht der Fall sein soll.
6.7 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer auch gelungen ist, die fluchtauslösenden Ereignisse
des Jahres 2014 glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist Folgendes in Betracht zu ziehen:
7.2 Der Beschwerdeführer wurde spätestens im Jahr 2011 erstmals gezielt
zugefügten Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt.
7.3 Furcht vor künftiger Verfolgung ist begründet, wenn eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die befürchteten Verfolgungs-
massnahmen in absehbarer Zukunft verwirklichen. Diese Beurteilung ist
gemäss langjähriger Praxis nach einem objektivierten Massstab vorzuneh-
men, wobei eine erlittene Vorverfolgung bei der Beurteilung angemessen
zu berücksichtigen ist, auch wenn sie bereits einige Jahre zurückliegt;
wer bereits zuvor staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand,
der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl.
bereits EMARK 1993 Nr. 11 Erw. 4c).
7.4 Die Verfolgung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Sri Lanka aktuell, zumal damals offenbar der Geheimdienst nach
ihm fahndete. Ihm stand innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine
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Seite 12
Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Es gibt keine kon-
kreten Hinweise darauf, dass sich diese Verfolgungssituation in der Zwi-
schenzeit verändert haben sollte.
7.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr in sein Heimatland (weiterhin) begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG für die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sind somit erfüllt.
7.6 Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen. Der Beschwerdeführer ist demnach
auch asylberechtigt.
7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 24. Mai 2017 in Verletzung von Bundesrecht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und die Asylgewährung
verweigert hat.
7.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Ob-
siegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel
einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter
Berücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der aktuellen
Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist das Honorar zulasten der Vorinstanz auf insgesamt
Fr. 4'615.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3686/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. Mai 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 4'615.– fest-
gesetzt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain