Abtei lung V
E-3687/2007
gyk/swn
{T 0/2}
Urteil vom 7. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Gysi; Richter Badoud; Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiber Swain
X_______, geboren _______, Georgien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 5, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. De-
zember 2006 verliess und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Spital in
T_______ via I_______ am 12. April 2007 in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangszentrum X_____ um Asyl ersuchte und in der Folge
ins Transitzentrum A_______ überwiesen wurde,
dass dort am 26. April 2007 die Empfangszentrenbefragung und am 10. Mai 2007 eine
zusätzliche Anhörung durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
ausführte, er habe im September 2006 an der Wahl zum Stellvertreter des Gouverneurs
von Y_______ teilgenommen,
dass er diese Wahl gewonnen habe, weil er auch Stimmen von nicht wahlberechtigten
Personen aus Dörfern ausserhalb der Region Y_______ gesammelt habe,
dass sein Freund M., welcher bei der Staatsanwaltschaft arbeite, ihn am 20. Dezember
2006 gewarnt habe, dass seine Manipulation entdeckt worden sei und die Polizei beauf-
tragt worden sei, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen,
dass er sich in der Folge bei M. im Dorf Z_______versteckt habe,
dass am 25. Dezember 2006 morgens Angehörige der Polizei beim Haus von M. vorge-
sprochen hätten,
dass er, um sich der Verhaftung zu entziehen, aus einem Fenster im zweiten Stock
gesprungen sei, wobei er sich den Knöchel gebrochen habe, und sich in einem Nach-
barhaus versteckt habe,
dass, nachdem die Polizisten sich entfernt hätten, M. ihn per Auto in ein Spital in
T_______gebracht habe, wo er bis am 7. April 2007 wegen seiner Verletzungen
behandelt worden sei,
dass er von M. in dieser Zeit erfahren habe, dass er auch zuhause und bei seinen Nach-
barn gesucht worden sei,
dass sein Freund M. ihn am 7. April 2004 nach I_______ gebracht habe, von wo er in
einem LKW nach Italien gelangt und von dort per Zug in die Schweiz eingereist sei,
dass er ohne Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei, da es sein Freund M. als zu
gefährlich erachtet habe, ihm seine Identitätspapiere in die B_______ zu überbringen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es als realitätsfremd ein-
zustufen sei, dass der Beschwerdeführer angeblich ohne Papiere in die B_______
eingereist und dort mehrere Monate in einem Spital behandelt worden sei,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, dass sein Freund M. ihm die fehlenden Aus-
3weispapiere nicht beschafft habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen würden, dass er keine Identi-
tätspapiere eingereicht habe,
dass sich ferner aus seinen Vorbringen keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfol-
gung ergeben würden,
dass allfällige Straf- und Untersuchungsmassnahmen gegen ihn wegen der unrechtmäs-
sig gesammelten Wählerstimmen einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen würden
und deshalb klarerweise für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantrag-
te, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm Asyl, eventualiter wegen
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juin 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz darauf beschränkt ist, bei
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die unver-
ändert geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges
4der ARK jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits
materiell geprüft worden sind,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit in dieser die
Gewährung des Asyls beantragt wird,
dass ansonsten jedoch auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage sind (Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig sind (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Papiere zum Beleg
seiner Identität eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend begründet
hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für
das Unterlassen der Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren glaubhaft darzule-
gen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das in der Beschwerdeschrift formulierte Angebot des Beschwerdeführers, er wer-
de sich darum bemühen, innerhalb der nächsten drei Wochen seinen Geburtsschein zu
beschaffen, an dieser Sachlage nichts zu ändern vermag, da davon auszugehen ist, er
habe seinen Heimatstaat mit Reisepapieren verlassen und das Nachreichen von Doku-
menten auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung eines korrekten Nichteintretensent-
scheides führen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 16),
dass demnach im Weiteren zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft nicht festgestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhö-
rung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass aufgrund der unentschuldigten Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
sowie der wenig plausiblen Angaben zu den Reisemodalitäten an der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass das BFM in seiner Verfügung überzeugend und schlüssig dargelegt hat, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs offenkundig
5keine Hinweise auf eine Verfolgung erkennen lassen,
dass namentlich die von den georgischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ein-
geleiteten Massnahmen wegen dessen Wahlmanipulation einem rechtsstaatlich legiti-
men Zweck dienen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aus einem
gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen würden, oder dass er
aufgrund eines solchen Grundes mit einer unverhältnismässig schweren Bestrafung zu
rechnen hätte,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf seine Vorbringen anlässlich der erstinstanzlichen Befragungen ver-
weist und geltend macht, er befürchte eine unverhältnismässig hohe Bestrafung, ohne
dies indessen weiter zu konkretisieren, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat flüchtlingsrechtlich offensichtlich halt-
los sind,
dass vor diesem Hintergrund das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres
ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig sind,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK) und der
Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, da ihm angesichts der Haltlo-
sigkeit seiner Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass der volljährige Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte
glaubhaft zu machen vermag und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn
bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachten-
den Bestimmungen besteht und in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Wegwei-
6sungsvollzugshindernissen nötig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vorn-
herein aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Transitzentrum A_______
mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangs-
bestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu
retournieren; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Transitzentrum A_______, (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N
_______ )
- Amt _______ des Kantons X_______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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