Abtei lung V
E-3687/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Geburtsdatum unbekannt (angeblich
geboren [...]), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3687/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Igbo, sei-
nen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, C._______ State,
stamme, wo er bis zur Ausreise gelebt habe,
dass er seinen Heimatstaat am 20. November 2008 über D._______
verlassen habe und an Bord eines Schiffes an einen unbekannten Ort
gelangt sei, von wo er per Auto an einen ihm ebenfalls unbekannten
Ort gereist sei und dort den Zug bestiegen habe, mit welchem er an ei-
nen dritten unbekannten Ort gefahren, dort in einen anderen Zug ge-
stiegen und auf diese Weise schliesslich nach Vallorbe gelangt sei,
dass er auf dem Schiff und bis zum Einsteigen ins Auto von fünf
Missionaren, deren Namen er nicht kenne, die jedoch Bekannte seines
Vaters gewesen seien, begleitet worden sei,
dass er ohne Dokumente gereist, nirgends kontrolliert worden und am
11. Dezember 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte und am 12. De-
zember 2008 vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere abzugeben,
dass er am 24. Dezember 2008 im Transitzentrum Altstätten zum Rei-
seweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde (Protokoll: act. A1),
dass er angab, nie ein amtliches Papier besessen zu haben, das seine
Identität belege, da er das Dorf nie verlassen und somit kein solches
Dokument gebraucht habe,
dass seine Eltern beide am 15. November 2008 und sein Onkel väterli-
cherseits im Jahre 2000 gestorben seien, weshalb er auch nichts un-
ternehmen könne, um an ein Identitätspapier zu gelangen,
dass er mit fünf Jahren in die Primarschule (...) eingetreten sei, diese
während insgesamt sechs Jahren besucht und im Jahre 2006, als er
15 Jahre alt gewesen sei, abgeschlossen habe,
dass er weiter ausführte, er gehöre der Pfingstgemeinde an, und sein
Vater sei Pastor gewesen,
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dass es an seinem Herkunftsort einen Schrein gebe, und der Vater ihn
in diesem Zusammenhang gewarnt habe,
dass die Anhänger des Schreins in der Nacht vom 14. auf den 15. No-
vember 2008 als Geister gekommen seien und seinen Vater umge-
bracht hätten,
dass sie auch seine Mutter umgebracht hätten, nachdem diese ver-
sucht habe, dem Vater zu helfen, und dass er selbst nur verschont ge-
blieben sei, weil er sich den Eltern nicht mehr genähert habe,
dass er zwar um Hilfe geschrien habe, aber aus der Nachbarschaft
niemand gekommen sei, weil jeder der in einem solchen Falle in die
Nähe komme, ebenfalls umgebracht werde,
dass er daraufhin zu den Missionaren gegangen sei, welche sich je-
weils von Oktober bis November im Rahmen ihrer Arbeit in der Ge-
gend aufhielten,
dass sie zwar mit ihm gekommen seien, die Leichen jedoch nicht be-
rührt und ihm empfohlen hätten, den Ort sofort zu verlassen,
dass sie ihn nach D._______ mitgenommen hätten, wo er bis zur
Ausreise in einem Hotel gewohnt habe,
dass er selbst in den folgenden Nächten ebenfalls von den Geistern im
Schlaf attackiert worden sei, aber immer geschrien habe "Blut des
Herrn!", worauf sie jeweils wieder von ihm abgelassen hätten,
dass die Angriffe der Geister erst aufgehört hätten, nachdem die weis-
sen Missionare ihm ein Gewand umgehängt hätten, mit welchem er
schliesslich auch ins Schiff gestiegen sei,
dass das BFM am 24. Dezember 2008 einem Arzt den Auftrag erteilte,
beim Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 eine Knochenanalyse
zur Altersbestimmung durchzuführen,
dass der betreffende Arzt in seinem Bericht vom 30. Dezember 2008
festhielt, die Knochenalterbestimmung nach der Methode von Greu-
lich-Pyle ergebe ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19
Jahren oder mehr,
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dass das BFM dem zuständigen kantonalen Migrationsamt am 31. De-
zember 2008 meldete, beim Beschwerdeführers handle es sich um ei-
ne unbegleitete minderjährige Person, und ihn mit Verfügung vom 2. Ja-
nuar 2009 dem Kanton (...) zuwies,
dass das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Januar 2009
bei der Amtsvormundschaft (...) um Ernennung eines
Rechtsbeistandes für den Beschwerdeführer nachsuchte,
dass die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Januar 2009
Frau E._______ zur Beiständin des Beschwerdeführers ernannte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 im EVZ Kreuz-
lingen zu den Asylgründen anhörte (Protokoll: act. A18), wobei die be-
stellte Vertrauensperson nicht anwesend war,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Ergebnisses der Knochen-
analyse bei seiner Aussage, er sei am 6. August 1991 geboren, blieb,
dass er dazu ausführte, seine Mutter habe ihm dies gesagt, und es
könne nicht sein, dass sie ihn angelogen habe,
dass er auf den Vorhalt hin, seine äusserlichen Merkmale, wie die tie-
fen Stirnfalten und männlichen Gesichtszüge, könnten kaum einem
Minderjährigen entsprechen, entgegnete, diese Merkmale seien auf
seine Korpulenz zurückzuführen,
dass der Beschwerdeführer auf die Ankündigung des BFM hin, er wer-
de aufgrund einer Gesamtwürdigung und der Tatsache, dass er keine
Ausweispapiere abgegeben habe, ab sofort als volljährig angesehen,
erneut erwiderte, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum (6. August
1991) genannt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zu seinen
Asylgründen ergänzend angab, er sei verfolgt worden, weil er sich ge-
weigert habe, dem Schrein zu dienen, nachdem bereits sein Vater sich
aufgrund seines Amtes als Pastor geweigert habe, solches zu tun,
dass ihn im Übrigen auch hier in der Schweiz eines nachts ein Geist
gewürgt, aber von ihm wieder abgelassen habe, nachdem er selbst
und sein Bettnachbar nach Jesus beziehungsweise dessen Blut geru-
fen hätten,
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dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2009 -
eröffnet am 2. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers vorab ausführte, diesbezüglich obliege die Beweislast ge-
mäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 und Nr. 23 entwickelten
Praxis dem Beschwerdeführer,
dass, gelinge der Asyl suchenden Person der Gegenbeweis, das Ver-
fahren gemäss den besonderen Bestimmungen für Minderjährige fort-
gesetzt werde, was heisse, dass das BFM Massnahmen gemäss Art.
17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) treffe,
dass im vorliegenden Fall an der behaupteten Minderjährigkeit auf
Grund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel bestünden,
dass der Beschwerdeführer nämlich äussere physische Reifemerkma-
le aufweise, welche für ein Alter von über achtzehn Jahren sprächen,
und das Resultat der medizinischen Handknochenaltersanalyse die
Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermöge,
dass er zudem widersprüchliche biografische Angaben gemacht habe,
indem er einerseits ausgesagt habe, er sei am 6. August 1991 gebo-
ren, sei mit fünf Jahren in die Schule eingetreten und habe sie sechs
Jahre lang besucht, demgegenüber aber den Schulabschluss auf das
Jahr 2006 datierte,
dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er
keine heimatlichen Identitätspapiere abgegeben habe,
dass er schliesslich diesen Vorhalten nichts Substanzielles entgegen-
zuhalten vermochte, weshalb die behauptete Minderjährigkeit unbe-
wiesen geblieben sei und er die Folgen zu tragen habe, und das BFM
von seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausgehe,
dass das BFM ferner ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei-
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se- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine ent-
schuldbaren Gründe vor,
dass er im Zusammenhang mit seinen Papieren und den Umständen
seiner Reise in die Schweiz unsubstanziierte, realitätsfremde und da-
mit nicht glaubhafte Angaben gemacht habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sofern sie angesichts ihres
phantastischen Gehalts überhaupt geglaubt werden könnten, nicht rele-
vant im Sinne des Asylgesetzes seien, da dieses Gesuchstellern nur
Schutz vor von Menschenhand verursachter Verfolgung gewähre,
dass im Übrigen eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch
Dritte, vorliegend durch die von der durch die Tradition der Secret Socie-
ties geprägte Kultgemeinde in B._______, nur dann vorliege, wenn der
Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderli-
chen Schutz nicht gewähre,
dass derartige Kulte in Nigeria ihren Ursprung teilweise in Geheimge-
sellschaften oder Studentenverbindungen hätten, oft mit gewalttätigen
Konflikten in Verbindung gebracht würden und legitimerweise verboten
seien, wobei allfällige Auswüchse grundsätzlich strafrechtliche Ermitt-
lungen seitens der nigerianischen Behörden auslösten,
dass dem Beschwerdeführer ferner die zumutbare Möglichkeit offenste-
he, sich der lokal oder regional beschränkten Verfolgung durch einen
Wegzug in einen anderen Teil Nigerias zu entziehen, weshalb er nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass nämlich in Nigeria weder ein Situation allgemeiner Gewalt be-
steht noch kriegerische Ereignisse herrschen,
dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsicht-
lich allfälliger Wegweisungsvollzugsindernisse ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller fänden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die BFM-Verfügung vom 28. Mai 2009 sei aufzuheben und
sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfü-
gung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
gehrte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen seine im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebrachten Asylgründe wiederholte und betonte, die
Geister seien in der Schweiz weniger stark, während sie ihn bei einer
allfälligen Rückkehr nach Nigeria bestimmt umbringen würden,
dass die Akten des BFM am 10. Juni 2009 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weshalb auf das entsprechende Begehren
des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer vorgängig bestell-
te Vertrauensperson an an Anhörung nicht teilnahm, vorliegend keinen
formellen Verfahrensfehler darstellt, welcher zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führen würde,
dass vorab auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Er-
wägungen des BFM in ihrer Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM angesichts der völlig unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und
zum Reiseweg zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Minderjäh-
rigkeit ausgegangen ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundes-
anhörung, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur Kno-
chenaltersanalyse gewährt wurde, nichts enthielten, das den Schluss
gerechtfertigt hätte, die bis dahin unbewiesen gebliebende Minderjäh-
rigkeit sei nachträglich glaubhaft gemacht worden,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich im vorliegenden Beschwerde-
verfahren auf einen diesbezüglichen Einwand verzichtet, weshalb nicht
zu beanstanden ist, dass die Anhörung ohne die bestellte Vertrauens-
person stattfand (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 insbes. E. 6.4.4 und 7),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür
keine entschuldbaren Gründe vor,
dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reise-
umständen unrealistisch und unglaubhaft sind, was aus den Protokol-
len sofort erkennbar wird, etwa wenn er angibt, die durchquerten Län-
der und die Durchgangsorte seiner Reise seien ihm allesamt unbe-
kannt gewesen, obwohl er alleine gereist sein will (vgl. A1 S. 7),
dass es sich erübrigt, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen und zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Ent-
scheidendes dagegen vorbringt,
dass das BFM zu Recht festhält, abgesehen von den Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne dem Beschwerdeführer in der
Schweiz im Rahmen des Asylgesetzes gegen die geltend gemachten
Gefährdungen kein Schutz gewährt werden, wobei es ihn, ebenfalls zu
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Recht, auf die Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der nigerianischen
Behörden und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative verwies,
für den Fall, dass eine Gefährdung seitens Dritter bestehe,
dass es keinen Sinn macht, die vom BFM ausführlich dargelegten und
stichhaltigen Argumente zu wiederholen, und sich der Beschwerdefüh-
rer sagen lassen muss, dass das schweizerische Asylgesetz keinen
Schutz vor Geistern oder Wahnvorstellungen vorsieht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine
Wiederholung seiner im erstinstanzlichen Verfahren gemachten und
vom BFM in der angefochtenen Verfügung korrekt gewürdigten Vorbrin-
gen beschränkt, womit er die Argumentation des BFM offensichtlich
nicht zu entkräften vermag,
dass der Schluss des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, zu bestätigen ist,
wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prü-
fung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs das Fehlen von Vollzugshindernissen ergeben wird und
entsprechend dazu keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der flüchtlings-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria sich unter dem Blickwinkel der menschenrechtlichen Bestimmun-
gen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Stra-
fe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),
dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer 2007, aus wel-
chen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von massiven Ma-
nipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und eine Lösung im be-
waffneten Konflikt im Nigerdelta sich noch nicht abzeichnet, wenn auch
der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen
Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun
vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung droht, zumal seine Vorbringen nicht glaubhaft sind
und sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen wird,
dass nicht erkennbar ist, inwiefern das BFM den individuellen Umstän-
den des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen hätte - wobei
es zu Recht auf die Grenzen seiner Untersuchungspflicht verweist - ,
zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht vor-
bringt, diese würden eine konkrete Gefährdung für den Fall einer
Rückkehr nach Nigeria bewirken,
dass der Beschwerdeführer jung und aktenkundig gesund ist und im
Heimatstaat über Beziehungen zu Missionaren verfügt, welche ihm in
Nigeria und bei der Ausreise bereitwillig behilflich gewesen seien, wes-
halb davon auszugehen ist, diese Personen könnten ihn, sollte er
überhaupt darauf angewiesen sein, auch nach seiner Rückkehr nach
Nigeria in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang des Verfahrens die Kosten im Be-
trag von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), unter Abweisung seines Gesuchs um Verzicht
auf die Kostenerhebung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, da sich die
Beschwerde, unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit, als aus-
sichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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