Abtei lung V
E-3687/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3687/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und alevitischen
Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. März
2010 auf dem Landweg verliess, am 22. März 2010 in die Schweiz ge-
langte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 26. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
und am 8. April 2010 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seit zirka seinem zwölften Lebensjahr
mit seiner Familie in Istanbul gelebt zu haben und in den letzten
Jahren insbesondere unter den Repressalien sunnitischer
Nationalisten, die von den türkischen Behörden geschützt würden, ge-
litten zu haben,
dass er aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit auf
dem Arbeitsmarkt benachteiligt worden sei,
dass Nachbarn seine Familie wiederholt in schikanöser Weise an-
gezeigt hätten,
dass die Leute vom Quartier sie durch Beschimpfungen und Einver-
langen von Schmiergeldern diskriminiert hätten,
dass er sich in den letzten zwei Jahren von der Polizei beobachtet und
beschattet gefühlt habe,
dass sein Grossvater im Jahre 1998 anlässlich einer Veranstaltung von
den Behörden verprügelt und festgenommen worden sei und man ihn
mehrere Tage später vor einem Spital aufgefunden habe, wo er seinen
Verletzungen erlegen sei,
dass die Spitalverantwortlichen von einem Verkehrsunfall gesprochen
hätten, seine Familie jedoch davon überzeugt gewesen sei, dass sein
Tod durch die Behörden verursacht worden sei,
dass die Behörden seine Familie eingeschüchtert hätten, um weitere
Nachforschungen zur Todesursache zu verhindern,
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dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes im Jahre
2005 von seinem Kommandanten so heftig geschlagen worden sei,
dass er habe operiert werden müssen und beinahe gestorben sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, zwischen der
Ausreise des Beschwerdeführers und der Tötung seines Grossvaters
sowie den Vorfällen im Militärdienst fehle ein zeitlicher Zusammen-
hang,
dass zudem nicht nachzuvollziehen sei, dass jene Vorfälle mit den
Problemen, die er vor seiner Ausreise gehabt haben soll, verknüpft
sein sollen,
dass der Beschwerdeführer nicht habe anzugeben vermögen, weshalb
er in den letzten zwei Jahren von den Behörden beschattet worden
sei,
dass die entsprechenden Schilderungen oberflächlich, einsilbig, un-
fundiert und pauschal ausgefallen seien, so dass die geltend ge-
machte Verfolgung realitätsfremd erscheine, weil insbesondere seitens
der Behörden kein Anlass ersichtlich sei, den Beschwerdeführer zwei
Jahre lang zu beschatten,
dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass er widersprüchlich zu seinen geltend gemachten Problemen auf
dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Religionszugehörigkeit angegeben
habe, immer wieder neue Arbeitstellen gefunden zu haben und bei der
Beschreibung dieser Probleme erneut in Allgemeinplätzen verhaftet
geblieben sei,
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dass er im Weiteren wiederholt realitätsfremd und unfundiert ge-
schildert habe, die Probleme mit den Nachbarn und den Rassisten
nicht zur Anzeige bringen zu können, weil man "den Staat nicht gegen
den Staat" anzeigen könne und weil die Nachbarn mit den Behörden
kollaborieren würden,
dass der Beschwerdeführer keine Probleme habe glaubhaft machen
können, die seine Ausreise rechtfertigen könnten, weshalb das Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Mai 2010 die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, sowie die Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass er der Rechtsmitteleingabe Kopien mehrerer im Internet auf-
geschalteter Berichte alevitischer Gemeinden in Deutschland und
einen Bericht von Amnesty International beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen,
durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
eingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage
keine andere Beurteilung zulassen,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, zahlreiche nahe und entfernte
Verwandte des Beschwerdeführers seien in diversen europäischen
Ländern aus politischen und religiösen Gründen als Flüchtlinge an-
erkannt, einerseits nicht belegt wird und andererseits der Be-
schwerdeführer aus diesem Umstand aufgrund der vorliegenden
Aktenlage bezüglich der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte und die Erfüllung der
Voraussetzungen einer Reflexverfolgung auch nicht ansatzweise er-
kennbar gemacht wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen weder Mitglied
einer Partei war, noch sich politisch in irgendeiner Weise exponierte,
sondern das politische Leben über Nachrichten, Zeitungen und Bücher
verfolgte und auch an keinen Veranstaltungen teilnahm (Akten BFM
A5/12 F96-F100),
dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgung erscheine realitätsfremd, weil ins-
besondere seitens der Behörden kein Anlass ersichtlich sei, ihn zwei
Jahre lang zu beschatten und die entsprechenden Schilderungen
oberflächlich, einsilbig, unfundiert und pauschal ausgefallen seien,
dass das BFM entgegen den blossen Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe, er habe das zu Protokoll gegeben, was er erlebt habe,
zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine persön-
lichen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile hat glaubhaft machen
können,
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dass in der Rechtsmitteleingabe letztlich sinngemäss geltend gemacht
wird, die kurdisch-alevitische Bevölkerung sei in der Türkei einer
Kollektivverfolgung ausgesetzt,
dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält,
hoch sind (so etwa in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1993 Nrn. 9 und 10 [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]),
dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie
der Kurden alevitischen Glaubens festzuhalten ist, dass die Schweizer
Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die
kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und um-
fassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund
jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Ver-
folgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (EMARK 1993
Nr. 20 E. 3a) und dies auch bezüglich Angehöriger des alevitischen
Glaubens gilt,
dass an dieser Einschätzung auch die in der Rechtsmitteleingabe
aufgeführten Unruhen in den Jahren 1978, 1980 und 1993 in Städten
östlicher Provinzen der Türkei und die Unruhen aus dem Jahre 1995 in
Istanbuls Stadtviertel Gazi nichts zu ändern vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhalts-
punkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu
ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
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bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei -
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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