Abtei lung V
E-3688/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F_______ E_______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Verfügung vom 19. Februar 2004 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3688/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 3. Oktober 2003 und gelangte am 9. Oktober 2003 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober
2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt.
B. Am 7. November 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, Mitglied der Demokratische Volkspartei
(HADEP) beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisation Volksdemokra-
tische Partei (DEHAP) gewesen zu sein. Er habe neue Mitglieder für
die Partei rekrutiert und Zeitungen verteilt. In den Jahren 2001 bis
2003 sei er sechsmal festgenommen worden; mehrmals sei er dabei
auch misshandelt worden. Die längste Inhaftierung habe sechs Tage
gedauert. Im April 2003 habe er sich entschlossen, nach Adana und
später nach Istanbul zu gehen. Während des Aufenthalts in Istanbul
habe er erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei und mehrere
Personen aus der Partei festgenommen worden seien. Für den Inhalt
der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) stellte mit
Verfügung vom 19. Februar 2004 - eröffnet am 20. Februar 2004 - fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
D.
Mit Beschwerde vom 22. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als
Flüchtling sowie die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen.
Ferner wurde die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der un-
entgeltlichen Rechtsvertretung beantragt.
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E.
Die damals zuständige schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung
vom 13. April 2004 ab und verschob den Entscheid über die unentgelt-
liche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) auf einen späteren
Zeitpunkt.
F.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 7. und 25. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer ergänzende
Eingaben zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die grundsätzlich legalen Parteien HADEP und deren Nachfolge-
organisation DEHAP werden durch die türkischen Behörden intensiv
überwacht, da Verbindungen zur kurdischen Untergrundbewegung
PKK vermutet werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Mitglieder die-
ser Parteien den türkischen Behörden bekannt waren. Gemäss der
bisherigen Praxis erscheinen Mitglieder der HADEP/DEHAP dann als
Flüchtlinge im Sinne der rechtlichen Definition, wenn sie sich aufgrund
ihrer Aktivitäten oder anderer Umstände in besonderem Masse expo-
nieren und damit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind.
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Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HADEP/DEHAP führten
offensichtlich nicht zu landesweiten Verfolgungshandlungen, konnte er
doch unbehelligt in Istanbul leben, obwohl die türkischen Behörden
gemäss seinen Angaben gleichzeitig in seiner Heimatregion gegen die
Strukturen der Partei vorgingen. In casu ist somit bezüglich des Zeit-
punkts der Ausreise von einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtal-
ternative auszugehen, welche die Anerkennung als Flüchtling auf-
grund der Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus-
schliessen.
4.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine ganze
Familie (E_______) habe an ihrem Herkunftsort B_______ regelmä-
ssig die PKK unterstützt. Wegen den Konfrontationen zwischen den
türkischen Sicherheitskräften und der PKK sei ein Verbleib dort zu ge-
fährlich und zuletzt unmöglich geworden, so dass die Familie im No-
vember 1996 das Dorf verlassen musste und nach Gaziantep gezogen
sei. Zwei Jahre später sei sein Vater von den türkischen Sicherheits-
kräften absichtlich mit einem Fahrzeug überfahren und schwer verletzt
worden.
Zudem sei eine Vielzahl von Angehörigen der Familie E_______ we-
gen Unterstützung der PKK verfolgt worden. Diese Verwandten des
Beschwerdeführers hätten die Türkei aus politischen Gründen verlas-
sen müssen und seien in Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt wor-
den.
So lebt eine Schwester, W_______ E_______ in Deutschland und hat
dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten. Ihr Ehemann
O_______ E_______, Schwager und auch Cousin des Beschwerde-
führers lebt ebenfalls in Deutschland und darf wegen dem Refoule-
ment – Verbot nicht weggewiesen werden.
Eine andere Schwester des Beschwerdeführers, N_______ E_______,
ist vom BFM in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann als Flücht-
ling anerkannt worden.
Eine dritte Schwester, A_______ E_______ lebt zusammen mit ihrem
Ehemann U_______ E_______ in Zürich. Der Ehemann verfügt über
eine Niederlassungsbewilligung.
Schliesslich ist ein Bruder des Beschwerdeführers J_______
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E_______, mit einer Schweizerin verheiratet. Er verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung. Sein Beschwerdeverfahren im Asylpunkt
(E-6995/06) wird mit gleichzeitigem Entscheid vom Bundesverwal-
tungsgericht gutgeheissen.
4.3 Obwohl die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinne als gesetz-
lich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe, beziehungsweise
Familie, für Vergehen einzelner Angehöriger in der Türkei zwar nicht
existiert (vgl. dazu und für das Folgende Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nrn. 5, S. 47 ff., Erw. 3h und i; 17, S. 134 ff., Erw. 3 b), wird sie jedoch
in der Form der "Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Fa-
milienangehörige von Aktivisten) vornehmlich in den Süd- und Ostpro-
vinzen der Türkei regelmässig angewandt und zwar meistens in Zu-
sammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obengenannten
Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt
(EMARK 1994 Nr. 5, S. 39ff.). Je grösser jedoch das politische Enga-
gement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforde-
rungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen.
Schliesslich sind für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender
Verfolgung für Familienangehörige von politisch verfolgten Personen
aus Ländern - wie insbesondere die Türkei -, welche Repressalien ge-
gen Verwandte ausüben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen
(vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f., Erw. 4).
Da mehrere nahe Verwandte (Geschwister, Cousins) und Bekannte
des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Tätigkeit für die HADEP/
DEHAP politisch verfolgt wurden und in der Schweiz oder anderen eu-
ropäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist nicht
auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch heute ein
Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer über seine in
der Schweiz oder anderen europäischen Staaten befindlichen Ver-
wandten zu befragen - und entsprechend unter Druck zu setzen -, um
von ihm Informationen über das vergangene und gegenwärtige politi-
sche Engagement dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme er-
scheint um so naheliegender, als sie mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit davon ausgehen werden, dass er in der Schweiz in Kontakt zu
seinem Verwandten gestanden ist, und davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer würde aufgrund des noch nicht geleisteten Militär-
dienstes im Falle einer Einreise in die Türkei festgenommen werden.
Das Vorliegen begründeter Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ist somit zu bejahen.
Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art.
3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten
erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (unentgeltliche Rechtspflege) gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 Abs. 5 und 7 KostenV, in Verbindung mit Art. 4
und 6 Ziff. 2 des Entschädigungstarifs des Bundesgerichts, SR
173.119.1) eine Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte
Kostennote von Fr. 1'864.35 (inkl. Auslagen und MWST) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1'864.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das M_______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Simon Bähler
Versand:
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