B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3688/2015
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonszuweisung und Kantonswechsel;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – reichte
am 29. September 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde am
29. Oktober 2006 dem Kanton Schwyz zugewiesen. Der Zuweisungsent-
scheid blieb unangefochten.
A.b Mit Verfügung vom 4. September 2007 lehnte das SEM das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde,
welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6871/2007 vom 20. Ap-
ril 2011, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Verzichts
auf den Wegweisungsvollzug betraf, gutgeheissen wurde. Im Asylpunkt
wurde die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin verfügte das SEM am
29. April 2011, dass der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers als Flüchtling aufgeschoben werde.
B.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Zürich. Er führte
aus, er würde gerne näher bei seinen Freunden wohnen und habe in Zürich
eine schöne und preiswerte Wohnung gefunden. Dem Gesuch war der un-
terzeichnete Mietvertrag für die neue Wohnung in Zürich beigefügt.
C.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 ersuchte das SEM das Migrationsamt
des Kantons Zürich um Mitteilung, falls im Zusammenhang mit dem Be-
schwerdeführer Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AuG vorliegen wür-
den.
D.
Das Migrationsamt teilte dem SEM mit Schreiben vom 24. Februar 2015
mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. Oktober 2009 vom Kri-
minalgericht Kanton Luzern wegen versuchter Vergewaltigung und sexuel-
ler Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt
worden sei. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Bestrafung in genügsamer
Weise von der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte abschrecken
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lasse. Aufgrund dessen beantrage man die Ablehnung des Gesuchs um
Kantonswechsel.
E.
Mit Schreiben vom 7. April 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu einem allfällig negativen Entscheid. Der Be-
schwerdeführer nahm mit Schreiben vom 9. April 2015 dazu Stellung. Er
führte aus, seine Verurteilung beziehe sich auf einen Vorfall, der sich im
Jahr 2007 ereignet habe. Seither habe er sich tadellos verhalten. Es sei
mit seinen Grundrechten kaum vereinbar, wenn er wegen dieser Verurtei-
lung seinen Wohnsitz nicht in einen anderen Kanton verlegen könne. Er
ersuche deshalb um Gutheissung seines Gesuchs.
F.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 12. Mai 2015 – lehnte das
SEM das Kantonswechselgesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 legte der Beschwerdeführer Beschwerde
ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Kantonswechsel sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Bewilli-
gung oder zu einem neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er
reichte eine Evaluation seiner Deutschkenntnisse, drei Arbeitszeugnisse
sowie einen Betreibungsregisterauszug zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Ausländerrechts betreffend den Kantonswechsel end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
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eingereicht (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von
vorläufig aufgenommenen Personen beim SEM einzureichen, wobei die-
ses nach Anhörung der beteiligten Kantone grundsätzlich endgültig ent-
scheidet. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung
dieses Entscheides mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie. Die in Art. 85 Abs. 4 AuG für vorläufig aufgenommene
Personen vorgesehene Kognitionsbeschränkung ist jedoch nicht anwend-
bar für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; diese können die Verletzung
von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AuG, welche Bestimmung
den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Per-
sonen regelt, vor dem Bundesverwaltungsgericht rügen (BVGE 2012/2 E.
3).
1.3 Der Beschwerdeführer rügt implizit eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (Begründungspflicht), weil das SEM keine Verhältnismässigkeitsprü-
fung bezüglich dessen, ob Widerrufsgründe vorliegen, vorgenommen
habe. Diese formelle Rüge stehe im Zusammenhang mit Art. 37 AuG, der
dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kantonswechsel vermittle, wel-
cher nur bei Vorliegen von Widerrufsgründen versagt werden könne. Diese
Rüge erweist sich als zulässig, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige beziehungsweise
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung
(Art. 49 Bst. c VwVG) im Rahmen zulässiger Vorbringen gerügt werden.
2.2 Da sich die Beschwerde als zum vornherein begründet erweist, wurde
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1
e contrario).
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3.
3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2 Art. 26 FK begründet für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen An-
spruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelas-
senen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AuG zusteht (BVGE 2012/2
E. 5.2.3).
3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG haben Personen mit einer Niederlassungs-
bewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufs-
gründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Art. 63 Abs. 1 AuG statuiert, dass die
Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden kann, wenn die Voraus-
setzungen nach Art. 62 Bst. a oder b (Verschweigen wesentlicher Tatsa-
chen; längerfristige Freiheitsstrafe) erfüllt sind, die Ausländerin oder der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefähr-
det oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu
sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen
ist (Bst. c).
3.4 Ein Widerruf der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Mass-
nahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich
die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise
die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und sei-
ner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377
E. 4.3).
3.5 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen und er verfügt über einen Anspruch auf einen Kantonswechsel,
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sofern keine Widerrufsgründe vorliegen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe
von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt, womit der Widerrufsgrund von Art.
62 Bst. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 AuG in Betracht kommt. Die Bestimmung ist
als Kann-Bestimmung formuliert und räumt den entscheidenden Behörden
ein Ermessen ein. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch nicht an-
satzweise hervor, ob die vorinstanzliche Behörde ihr Ermessen nach Art.
96 Abs. 1 AuG auch tatsächlich ausgeübt hat. Eine Verhältnismässigkeits-
prüfung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung fehlt. Die Vorinstanz
verliert kein Wort darüber, aus welchen Gründen die Annahme eines Wi-
derrufgrundes gerechtfertigt erscheint. Sie hat damit ihre Begründungs-
pflicht verletzt.
3.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeach-
tet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE
2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörs-
verletzungen auf Beschwerdeebene ist nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte
Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheid-
reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1
m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Da
überhaupt keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen wurde, kann
eine leichte Gehörsverletzung nicht bejaht werden. Auch ist es nicht Sache
Bundesverwaltungsgerichts, erstmals wie eine erstinstanzliche Behörde
die Verhältnismässigkeit zu prüfen, zumal die Partei dadurch eine Instanz
verlöre. Die Gehörsverletzung kann daher auf Beschwerdeebene nicht ge-
heilt werden.
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht sich als begründet erweist. Damit hat die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an das SEM zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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