B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3689/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 / N (…).
E-3689/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eine Person kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in B._______ verliess gemäss eigenen Angaben den Iran (…)
illegal und gelangte über die Türkei und weitere Länder am 6. Mai 2019 in
die Schweiz. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein und wurde dem
Bundesasylzentrum der Region Nordwestschweiz zugeteilt. Am 10. Mai
2019 wurde er zu seiner Person befragt (Protokoll in den SEM-Akten
A10/6) und am 7. Juni 2019 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung
die Erstbefragung statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten A15/25). Am 28.
Juni 2019 wurde er – ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertretung – ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-
Akten A19/14).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, in der Türkei geboren zu sein und dann unter falscher
Identität im Iran aufgewachsen zu sein. Er stamme aus einer politischen
Familie, wobei sich sein Vater, C._______, bis heute aktiv für die
D._______ einsetze, wo er eine Schlüsselposition innehabe. (…) oder (…)
sei ihr Dorf – E._______ – von den iranischen Behörden niedergebrannt
und sein Vater aufgrund seines Engagements gegen das Khomeini-Re-
gime verhaftet worden. Nach zweijähriger Inhaftierung sei er gegen Kau-
tion freigelassen worden, und die Familie sei in die F._______ geflohen.
Dort sei der Beschwerdeführer dann geboren. Nach seiner Geburt habe
die (…) Regierung damit begonnen, Mitglieder der D._______ in den Iran
zurückzuschicken. Für seinen Vater habe die Partei an erster Stelle ge-
standen und er habe seine Ideologie nicht aufgeben wollen. Deshalb sei
der Beschwerdeführer, zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern
in den Iran zurückgekehrt, während der Vater in das kurdische Gebiet des
G._______, wo sich in H._______ der Hauptsitz der Partei befinde, ausge-
reist sei, um seine politische Tätigkeit als eine der heutigen Hauptfiguren
der Partei fortzusetzen. Seither hätten sie den Vater nie wiedergesehen.
Er und seine Geschwister hätten fortan im Iran unter falscher Identität ge-
lebt, da es für sie als Kinder eines bekannten D._______-Mitglieds schwie-
rig und gefährlich gewesen wäre. Ihr Onkel habe sie dabei unterstützt,
Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) ausstellen zu lassen.
Zunächst hätten nur seine älteren Geschwister – zwei Brüder und eine
Schwester – eine solche erhalten; dort seien als Eltern (…) (als Vater) so-
wie ihre (…) eingetragen worden. Dies habe mittels finanzieller Bestechung
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arrangiert werden können. Er selbst habe dann später, im Alter von acht
Jahren, als er die Schule habe besuchen sollen, eine Shenasnameh erhal-
ten. Bei ihm seien als Eltern sein (…) und seine (…) registriert worden.
Seine Brüder seien regelmässig mit dem leiblichen Vater in Kontakt ge-
standen und politisch aktiv gewesen. (…) oder (…) sei sein Bruder
I._______ deshalb angeschossen worden. Seither habe I._______ sich
nicht mehr aktiv für die D._______ engagieren können. Bei seinem Bruder
J._______ hätten die Schulbehörden in seinem ersten Gymnasium heraus-
gefunden, dass seine Shenasnameh gefälscht sei und zwar, weil entdeckt
worden sei, dass die als Vater registrierte Person bereits vor der Erstellung
des Dokuments verstorben sei. Daraufhin sei er von der Schule gewiesen
worden, woraufhin er sich neben seiner Arbeit als Schreiner verstärkt poli-
tisch engagiert habe. Er habe mit seinem leiblichen Vater in Kontakt ge-
standen, Flugblätter verteilt und weitere Tätigkeiten für die D._______ aus-
geführt. Kurz vor den Abschlussprüfungen des Beschwerdeführers, am
(…), sei seine Mutter telefonisch von Seiten der regionalen Polizei und In-
formationsabteilung über den Tod von J._______ informiert worden. Die
Behörden hätten mitgeteilt, J._______ habe sich geweigert, einer Auffor-
derung der Polizei nachzukommen, weshalb sie ihn erschossen hätten. Sie
hätten deswegen ein Gerichtsverfahren eingeleitet, um mehr über den Tod
seines Bruders zu erfahren, indessen sei das Verfahren nie abgeschlossen
worden.
Nach dem Tod seines Bruders sei es ihm sehr schlecht gegangen und er
habe sehr viel Wut und Hass gegen die Regierung in sich getragen. Er
habe deshalb nicht nur die Schule abbrechen müssen, sondern sich auch
dazu entschlossen, anstelle seines Bruders J._______ die Tätigkeiten für
seinen Vater beziehungsweise für die D._______ weiterzuführen. Insbe-
sondere habe er seinem Vater als Informant gedient, in seinem Auftrag
Flugblätter verteilt, Parolen an die Wände geschrieben sowie Parteimitglie-
der, die in den Iran gereist seien, empfangen und logistisch unterstützt.
Dies alles unter Einhaltung von Vorsichtsmassnahmen.
Vom (…) bis am (…) habe er Militär- beziehungsweise Zivildienst geleistet;
durch Bestechungsgelder habe er erwirken können, den Dienst in
B._______ zu leisten. Während dieser Zeit sei er zwei Mal von einem An-
gehörigen des iranischen Geheimdienstes (Ettelaat) der Stadt B._______
verhört worden. Dabei habe man ihn zu seiner Familie befragt, wobei of-
fensichtlich geworden sei, dass die Behörden Vieles über ihn gewusst hät-
ten, etwa dass seine Tante mütterlicherseits (die in der Personalurkunde
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als Mutter registrierte Person) eine Operation in K._______ habe durchfüh-
ren lassen. Nach der Beendigung seines Militärdiensts habe er weiterhin
in seinem Geschäft als (…)verkäufer gearbeitet und Hilfeleistungen für sei-
nen Vater getätigt. Die letzte Tätigkeit für die D._______ habe er am (…)
2019 ausgeführt. Der (…) sei der Todestag von L._______, dem Gründer
der Partei, weshalb er im Dorf M._______, wo Kurden lebten, Flugblätter
verteilt und Parolen an die Wände geschrieben habe. Am (…) 2019 seien
vier Angehörige des Ettelaat bei seinem Onkel mütterlicherseits (der in sei-
ner Personalurkunde als Vater registrierten Person) erschienen und hätten
nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sein Onkel, der gut vernetzt sei,
habe dann auf Nachforschung hin erfahren, dass der Beschwerdeführer
beim Geheimdienst auf einer Liste figuriere und aufgrund seiner Aktivitäten
im Zusammenhang mit der D._______ gesucht werde. Die Person, die
diese Information in Erfahrung gebracht habe, sei ein Bekannter der Fami-
lie und die gleiche Person, die organisiert habe, dass er seinen Militärdienst
in B._______ habe leisten können. Auch für diese Information habe sein
Onkel ihm Geld bezahlt. Er wisse weder genau, wie er an die Informationen
gelangt sei noch was exakt im Bericht über ihn gestanden sei. Aus Angst,
dass er von den Behörden festgenommen werde, sei er ausgereist.
Kurz vor diesem Ereignis habe er sich im Übrigen um einen Reisepass
bemüht, da er geplant habe, seinen Vater in G._______ zu besuchen. Er
sei von den Behörden mehrmals, zuletzt einen Tag bevor der Geheimdienst
bei seinem Onkel aufgetaucht sei, vertröstet worden. Er gehe davon aus,
dass sie ihm den Pass aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und den ge-
schilderten, an die Behörden gelangten Informationen, nicht ausgestellt
hätten.
A.c Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, nach Beendi-
gung des Militärdienstes sein Gymnasiumsdiplom erhalten zu haben. Bis
zu seiner Ausreise habe er in dem bereits erwähnten Beruf als (…)verkäu-
fer gearbeitet und dabei gut verdient. Seine noch lebenden Geschwister,
seine Mutter sowie mehrere Verwandte – insbesondere seine als Mutter
registrierte Tante, sein als Vater registrierter Onkel und sein als Bruder re-
gistrierter Cousin – lebten alle in B._______.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Verfahrens diverse Be-
weismittel in Kopie ein, darunter insbesondere seine Melli-Karte (iranische
nationale Identitätskarte), Shenasnameh von ihm und seinem Bruder
J._______, Todesschein seines Bruders J._______, Genehmigung der Be-
erdigung von J._______, eine Erburkunde betreffend seinen Bruder
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J._______, Todesurkunde von I._______, Auszüge aus Gerichtsdokumen-
ten betreffend das eingeleitete Verfahrens hinsichtlich der Tötung von
J._______ und Meldepflicht sowie eine Bestätigung D._______.
B.
In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2019 zum Verfügungsentwurf vom
5. Juli 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschie-
denen Punkten nicht mit dem Entwurf einverstanden.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 – eröffnet am selben Tag – verneinte das
SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom
6. Mai 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 18. Juli 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz vom 9. Juli 2019, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
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wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.2).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Wegweisung erachtete sie
für rechtmässig und deren Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich.
Betreffend die Prüfung der Asylgründe stellte sich das SEM insbesondere
auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten politi-
schen Aktivitäten keine genügenden Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung nahelegten, weshalb eine Furcht vor Verfolgung, die sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde,
zu verneinen sei. Aufgrund seiner Aussagen sei insbesondere davon aus-
zugehen, dass die iranischen Behörden spätestens seit der Beerdigung
des Bruders J._______ im Jahr (…) von seiner wahren Identität hätten wis-
sen müssen. Angesichts der Verhöre durch den Geheimdienst im Rahmen
des Militärdienstes (…) sei davon auszugehen, dass sie auch über die po-
litischen Aktivitäten seiner Familie Bescheid gewusst hätten. Dennoch sei
der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise nicht aufgrund seiner
persönlichen politischen Tätigkeiten oder jener seiner Familienmitglieder in
den Fokus der iranischen Behörden geraten beziehungsweise asylrecht-
lich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Es sei deshalb davon aus-
zugehen, dass das geltend gemachte politische Profil in den Augen der
iranischen Behörden als niederschwellig einzustufen sei und bis zum (…)
2019 kein behördliches Interesse geweckt habe.
Was das Ereignis vom (…) 2019 betreffe, so lägen keine konkreten Hin-
weise vor, dass es sich bei den Behörden, die den Beschwerdeführer an-
geblich bei seinem Onkel mütterlicherseits gesucht hätten, um Angehörige
des Etelaat gehandelt habe, oder dass das Aufsuchen sowie ein allfälliges
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Dossier im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten gestanden
hätten. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, näher
darzulegen, wie sein Onkel genau an die vorgebrachten Informationen ge-
langt sei, wer den angeblich beim Geheimdienst angelegten Bericht ver-
fasst habe oder was dessen Inhalt gewesen sei. Bei den Informationen des
Freundes seines Onkels handle es sich demnach um eine Auskunft einer
Drittperson, welcher jegliche Substanz fehle. Dies zumal er angegeben
habe, bereits mehrfach von den Behörden wegen gestohlenen Mobiltele-
fonen aufgesucht worden zu sein. Auch dass er kurz vor seiner Ausreise
unbehelligt bei den Behörden vorgesprochen habe, um einen Reisepass
zu erhalten, weise darauf hin, dass seitens der Regierung kein besonderes
Interesse an seiner Person bestanden habe. Weder die eingereichten Be-
weismittel, welche keinen direkten Zusammenhang zu seinen Vorbringen
aufweisen würden, noch die Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme
zum Entwurf seien geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zu-
mal die Parteibestätigung der D._______ ein Gefälligkeitsschreiben dar-
stelle.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
das SEM habe in seiner Verfügung weder an der wahren Identität des Be-
schwerdeführers als Sohn von C._______, seinem kurdisch-politischen
Hintergrund noch seiner Parteimitgliedschaft gezweifelt. Der Beschwerde-
führer habe im Rahmen der beiden Befragungen detailliert beschrieben,
wie er – spätestens nachdem sein Bruder J._______ im Jahr (…) getötet
worden sei – im Auftrag seines Vaters regelmässig Parteiaufgaben über-
nommen habe. Die eingereichten Beweismittel würden sehr wohl im Zu-
sammenhang mit seinen Vorbringen stehen. Das SEM verkenne sodann,
dass sowohl die wahre Identität des Beschwerdeführers als auch seine
Parteitätigkeiten den Behörden bis kurz vor seiner Ausreise nicht bekannt
gewesen seien. Weder bei der Beerdigung des Bruders noch bei den Ver-
hören sei ihnen dieser Kontext bewusst gewesen. Es sei unbestritten, dass
der Beschwerdeführer während mindestens sechs Jahren und spätestens
bis zum (…) 2019 unbehelligt für seinen Vater respektive für die D._______
habe arbeiten können. Dies sei aber nur dank erheblicher Vorsichtsmass-
nahmen sowie dem Umstand, dass seine leiblichen Eltern nicht in seiner
Shenasnameh aufgeführt gewesen seien, möglich gewesen. Das Wissen
darüber, dass die Behörden inzwischen von seiner wahren Identität und
seinen Aktivitäten erfahren hätten, stützte er auf Informationen einer der
Familie bekannten Person. Dabei handle es sich nicht um irgendeine be-
liebige, sondern um eine einflussreiche Vertrauensperson der Familie, wel-
che ihm im Übrigen auch bereits bei anderen Gelegenheiten geholfen
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habe. Die Argumentation der Vorinstanz basiere auf blossen Vermutungen,
welche nicht nachvollziehbar seien. Der eingereichten Bestätigung der
Parteimitgliedschaft komme im Übrigen sehr wohl Beweiskraft zu, was
durch öffentlich zugängliche Informationen betreffend solche Dokumente
der D._______ bestätigt werde.
In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 8. Juli 2019, auf welche
in der Beschwerde Bezug genommen wird, wies der Beschwerdeführer im
Übrigen darauf hin, dass der Umstand, dass ihm vor seiner Ausreise kein
Reisepass ausgestellt worden sei, nicht gegen eine Verfolgung, sondern
vielmehr dafür spreche, dass er in den Fokus der Behörden geraten sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nach allen Ele-
menten zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person spre-
chen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist nicht verpflich-
tet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzu-
stellen; zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn sie auf-
grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.
6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqua-
lität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich
zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der
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Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich
die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argu-
mente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21
E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32
Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht
nicht hinreichend nachgekommen ist. Dazu ist vorab folgendes festzuhal-
ten:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf
hingewiesen, dass das SEM einen Grossteil seiner Sachverhaltsdarstel-
lung nicht in Frage stellt. Insbesondere erhebt es weder Zweifel an der gel-
tend gemachten Identität – sowohl der falschen als auch der wahren als
Sohn von C._______ als Führungsperson der D._______ – noch an den
geltend gemachten Tätigkeiten im Auftrag seines Vaters nach dem Tode
seines Bruders J._______. Auch dass sich die iranischen Behörden am
(…) 2019 bei seinem Onkel nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten,
bezweifelt das SEM nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt seinerseits
fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in weiten Teilen substan-
tiiert ausgefallen sind und eine Vielzahl an Realkennzeichen (vgl. REVITAL
LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge,
in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.) enthalten. Letzteres bei-
spielsweise an der Stelle, wo er erläuterte, was ihm bei Besuchsempfän-
gen von Parteimitgliedern aus der Türkei in besonderer Erinnerung geblie-
ben ist (vgl. A19 F48 ff.), aber auch bei den verschiedenen zeitlichen Hin-
weisen, welche er authentisch mit äusseren Faktoren zu verbinden ver-
mochte (vgl. A15 F127; A19 F41; weitere Realkennzeichen insb. A 15
F105, F136, A19 F38). An mehreren Stellen zeugen seine Vorbringen so-
dann von hoher Emotionalität (vgl. A15 F54, F69 S.9; A19 F8, F51).
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Seite 11
Demgegenüber stellt die Vorinstanz einzig in Frage, dass der Beschwer-
deführer aufgrund des Vorgebrachten in den Fokus der iranischen Behör-
den geraten sei und deswegen asylrelevante Nachteile erlebt habe bezie-
hungsweise (im Ausreisezeitpunkt) begründete Furcht hatte, solche in na-
her Zukunft zu erleben. Es geht einerseits davon aus, dass die Behörden
schon länger über seine Identität im Bilde gewesen seien und ihn trotzdem
nicht behelligt hätten, zumindest nicht aus den geltend gemachten Grün-
den.
7.2 Zunächst fällt auf, dass das SEM die Gefährdungssituation, die sich
aus den vom SEM nicht bestrittenen Umständen für den Beschwerdeführer
ergebe, einzig für den Zeitpunkt seiner Ausreise, nicht jedoch für den aktu-
ellen Zeitpunkt, insbesondere unter dem Aspekt einer möglichen Rück-
kehrproblematik, einschätzte und prüfte; diesbezüglich fehlen jegliche Er-
wägungen, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls flüchtlings-
rechtlich relevanten begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung als auch
unter dem Aspekt von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. Dies,
obwohl die Vorinstanz in ihrer Verfügung davon ausgeht, die iranischen
Behörden wüssten über die familiären und politischen Hintergründe des
Beschwerdeführers Bescheid und seine leiblichen Brüder seien aufgrund
derselben Tätigkeiten bereits angeschossen (Bruder I._______) bezie-
hungsweise getötet (Bruder J._______) worden. Auch erachtet sie es als
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise von
den iranischen Behörden aufgesucht worden sei. Auffallend einseitig zu
Lasten des Beschwerdeführers fällt vor den gesamten vom SEM als glaub-
haft erachteten Hintergründen dann die Begründung aus, weshalb jedoch
unglaubhaft sei, dass der Grund für diesen Besuch – wie von ihm geltend
gemacht – seine politischen Aktivitäten gewesen seien. Warum der Be-
schwerdeführer näher hätte beschreiben können, wer genau vom Geheim-
dienst einen Bericht über ihn verfasst habe und was genau, über den Um-
stand seiner politischen Aktivitäten für die D._______ hinaus, der Inhalt ge-
wesen sei, leuchtet ausserdem nicht ein, und tatsächlich ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Vorsprache bei ihm wegen gestohlener Handys wahr-
scheinlicher sein sollte als seine politischen Aktivitäten, die das SEM, wie
gesagt, nicht bezweifelt. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen eigenen Aussagen über keinen Reisepass und gab an, illegal
ausgereist zu sein, was die Vorinstanz ebenfalls nicht in Frage zu stellen
scheint.
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Seite 12
Dabei verkennt das SEM auch, dass die iranischen Behörden Personen
kurdischer Ethnie bei deren Rückkehr in den Iran regelmässig kritisch ge-
genüberstehen und seit 2016 verstärkten Personenkontrollen unterziehen.
Die englischen Asylbehörden weisen in einem aktuellen Bericht von 2019
darauf hin, dass bei iranischen Kurden allein die Ethnie bereits ein Risiko-
faktor darstelle und auch Personen mit niederschwelligem politischem Pro-
fil und Familienmitglieder von politisch tätigen Personen gefährdet sein
können. Eine illegale Ausreise und Papierlosigkeit kann die Gefährdung in
einem solchen Zusammenhang noch erhöhen (vgl. United Kingdom Home
Office, Country Policy and Information Note – Iran: Kurds and Kurdish po-
litical groups, Version 3.0, Januar 2019, Ziff. 2.4 m.H.w. auf United King-
dom Upper Tribunal, HB (Kurds) Iran CG [2018] UKUT 430 (IAC), 12. De-
zember 2018, Ziff. 98 ff.; weitere Berichte: Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SHF), Gefährdung politisch aktiver Personen kurdischer Ethnie, 27. Sep-
tember 2018; SFH, Schnellrecherche zu Iran: Gefährdung eines Mitglieds
der KDP bei der Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016).
Angesichts der vom SEM weitgehend nicht bestrittenen Sachumstände lie-
gen beim Beschwerdeführer diverse Faktoren vor, die unter flüchtlings-
rechtlichen Aspekten und/oder unter dem Gesichtspunkt von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen relevant sein könnten; das hätte die Vorinstanz
zweifellos erkennen müssen. Das SEM ging in seiner Verfügung auf diese
Hintergründe, wie bereits erwähnt, jedoch nicht näher ein und unterliess
es, eine mögliche Gefährdung oder faktische Wegweisungsvollzugshinder-
nisse im Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers unter Berücksich-
tigung von aktuellen COI-Informationen sorgfältig zu prüfen.
7.3 Was die Annahme der Vorinstanz betrifft, wonach davon auszugehen
sei, dass die iranischen Behörden spätestens seit der Beerdigung des Bru-
ders J._______ beziehungsweise der Verhöre während des Militärdienstes
(…), von der wahren Identität des Beschwerdeführers und dem politischen
Hintergrund der Familie gewusst hätten, weshalb mangels seitherigen
asylrelevanten Verfolgungshandlungen ein behördliches Interesse an ihm
zu verneinen sei, so findet diese Begründung in den Aussageprotokollen
keine hinreichende Stütze. Es ist zwar richtig, dass der Sachverhaltsdar-
stellung des Beschwerdeführers einerseits zu entnehmen ist, dass er da-
von ausging, die Behörden hätten bereits vor dem Eintritt des unmittelba-
ren Ausreiseanlasses vom (…) 2019 über gewisse Kenntnisse seines wah-
ren familiären Hintergrunds verfügt, zumindest eine Ahnung davon gehabt.
Dass sie aber eigentlich im Bilde gewesen seien, lässt sich seinen Aussa-
gen nicht entnehmen, respektive fehlen diesbezüglich entscheidende
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Seite 13
Nachfragen des SEM. So erwähnte er bei der ausführlichen Darlegung sei-
ner Asylgründe in freier Rede (vgl. A15 F69 S. 9 ff.) zwar, dass bei der
Beerdigung des Bruders J._______ (…) Polizisten in ziviler Kleidung an-
wesend gewesen seien und diese von Nachbarn gewusst hätten, dass "wir
die Söhne unseres Vaters" seien (vgl. ebd. S. 10). Es wird allerdings nicht
ganz klar, welchen "Vater" er damit genau meinte, zumal der Fokus der
freien Erzählung in diesem Moment darauf lag, dass die Behörden dort ge-
wesen seien, um seinen leiblichen Vater gegebenenfalls festnehmen zu
können, weil sie inzwischen erfahren hatten, dass J._______ der leibliche
Sohn von C._______ gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer ein paar
Sätze später im Zusammenhang mit den Verhören im Militärdienst im Jahr
(…) mit den Fragen nach seinem Vater jenen meint, der in seiner Shenas-
nameh eingetragen sei, den Onkel mütterlicherseits nämlich. Zumindest
betreffend die Verhöre von (…) war die Rede demnach von seinem Onkel
mütterlicherseits, nach dem die Behörden gefragt hätten, und nicht von sei-
nem leiblichen Vater, der für die D._______ aktiv sei. Auch seine weiteren
Ausführungen in diesem Zusammenhang lassen darauf schliessen, dass
die Behörden vor allem im Umfeld der sich aus der Shenasnameh erge-
benden Verwandten Nachforschungen tätigten (vgl. insb. A15 F135 f.; A19
F21 ff.). Zwar ist anzunehmen, dass die iranischen Behörden auch bereits
vor dem eigentlichen Ausreiseanlass gewisse Vermutungen hinsichtlich ei-
ner Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem getöteten und politisch
aktiven Bruder J._______, und damit auch zu seinem leiblichen Vater heg-
ten, was angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zusam-
men mit seinen Angehörigen lebte (vgl. A15 F32, F 41), auch nicht weiter
erstaunt. Dies alleine spricht aber noch nicht dafür, dass die Behörden be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt über die wahre Herkunft des Beschwer-
deführers im Bilde waren. Davon distanzierte sich der Beschwerdeführer
denn auch an verschiedenen Stellen, was insbesondere bei der Rücküber-
setzung deutlich wird, wo er unter anderem präzisierte, er habe den Behör-
den – trotz der Fragen zu seiner Familie – keine Informationen über sich
gegeben, denn, wenn er dies getan – die möglicherweise bestehenden
Vermutungen also bestätigt (Anm. Gericht) – hätte, wäre er sofort verhaftet
worden (vgl. A15 S. 24). Klar verneinte er sodann, dass die Behörden da-
mals von seinen Tätigkeiten für die D._______ gewusst hätten (vgl. A15
F126), die er letztlich als alleinigen Grund für die Suche nach ihm, die zur
Ausreise geführt habe, nennt.
7.4 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer ausführlich und nach-
vollziehbar über seine Asylgründe berichtet sowie diverse Beweismittel ein-
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gereicht hat. Die Vorinstanz schätzte die Beweismittel hingegen ohne nä-
here Prüfung oder Fristansetzung zum Einreichen der Originale als unge-
eignet ein mit der Begründung, sie wiesen keinen Zusammenhang zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers auf, was nicht zutrifft. Auch die Einord-
nung der Mitgliederbestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben über-
zeugt ohne weitere Begründung jedenfalls nicht, zumal das SEM, wie be-
reits mehrfach festgehalten, die geltend gemachten Sachumstände, insbe-
sondere die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
D._______, gar nicht bestreitet respektive sich dazu nur insofern äussert,
als es nicht glaubt, dass er deswegen gesucht worden sei. Allerdings fragt
sich in diesem Zusammenhang, wie sich die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, er sei seit 2013 Mitglied der D._______ (vgl. insb. Beschwerde S. 3;
A16 F106, F121 f.), mit der Bestätigung im eingereichten Dokument, er sei
Sympathisant der D._______ vereinbaren lässt. Das SEM wird dies unter
der Gewährung des rechtlichen Gehörs und Berücksichtigung der Ausfüh-
rungen in der Beschwerde (insb. ebd. S. 6) abzuklären haben.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist vorliegend angezeigt.
8.2 Im vorliegenden Fall rechtfertigt ist die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein
kann, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen sowie die Ver-
letzung der Begründungspflicht zu heilen. Dies umso weniger als es über
eine beschränkte Kognition verfügt. Hinzu kommt, dass das SEM im be-
schleunigten Verfahren entschieden hat, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht gehalten ist, eine Behandlungsfrist von zwanzig Arbeitstagen ein-
zuhalten (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Es erhellt vorliegend ohnehin nicht,
weshalb das SEM nach der Anhörung angesichts des sich daraus erge-
benden komplexen Sachverhaltes gehalten sah, den Entscheid im be-
schleunigten Verfahren zu treffen.
8.3 Das SEM wird den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich-
tig festzustellen haben, insbesondere auch hinsichtlich der geltend ge-
machten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unter Beachtung
der eingereichten Beweismittel. Der relevante Sachverhalt wird es in Be-
achtung der massgeblichen COI-Informationen sowie der bundesverwal-
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tungsgerichtlichen Rechtsprechung seiner Würdigung unter den massge-
blichen asylrechtlichen und wegweisungsvollzugsbeachtlichen Bestim-
mungen zu Grunde zu legen haben. Die Rechtsmitteleingabe, inklusive der
darin vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten werden Gegenstand des
neu aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb es sich erüb-
rigt, an dieser Stelle weiter darauf einzugehen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualbegehren auf Rück-
weisung begründet und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
9. Juli 2019 ist wegen Verletzung von Bundesrecht und unvollständiger
Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid ans SEM
zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebe-
gehren und deren Begründung einzugehen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom Verfügung vom 9. Juli 2019 wird aufgehoben
und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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