B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3692/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N (…).
E-3692/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in F._______ (Provinz Al-Hasaka), suchten am 25. Februar 2014
im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nach. Am
10. März 2014 wurden sie zur Person (BzP) befragt und am 1. April 2016
hörte sie die Vorinstanz zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Lage in Syrien
sei aufgrund des Krieges sehr schlecht gewesen und er habe Angst vor
dem Regime gehabt. Früher habe er als Schulleiter gearbeitet. Da er nicht
Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, habe er diesen Posten verloren.
Sein Bruder sei im Jahr 2012 aus Syrien geflüchtet, weil er für den Militär-
dienst aufgeboten worden sei. Aus diesem Grund sei er von den Behörden
wiederholt bei seiner Arbeit belästigt und aufgefordert worden, ihn zurück-
zubringen. Zudem sei sein Neffe aus dem Militär desertiert, weshalb er
Angst vor polizeilichen Massnahmen gehabt habe. Im Sommer des Jahres
2013 sei es zu Gefechten in der Nähe seines Dorfes gekommen. Er sei mit
seiner Familie zu seinen Brüdern geflüchtet und Ende des Jahres 2013 aus
Syrien ausgereist.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei wegen des mi-
litärischen Angriffes auf ihr Dorf und der Angst ihres Mannes, wegen der
Probleme seiner Brüder und seines Neffen vor den syrischen Behörden
verhaftet zu werden, ausgereist. Sie persönlich habe keine Schwierigkeiten
mit den einheimischen Behörden gehabt.
Die Beschwerdeführer reichten ihre syrischen Identitätskarten (im Original,
ohne diejenigen ihrer Kinder), ihr Familienbüchlein (im Original) sowie ein
Auszug aus dem Zivilregister von H._______ (in Kopie) zu den Akten.
B.
Am 9. März 2015 gebar die Beschwerdeführerin ein Kind namens
E._______.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (eröffnet am 14. Mai 2016) stellte die Vo-
rinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde.
E-3692/2016
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 stellte die Vorinstanz den Beschwerde-
führern auf ihr Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unter-
lagen.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene
Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache
sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen sei Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Akten des Bruders
und des Neffen des Beschwerdeführers seien beizuziehen, ihnen sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Beschwerdeführer reichten Kopien der Identitätskarten von I._______
und H._______ sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter den Antrag auf Beiziehung der Akten des Bruders und des Nef-
fen gut, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Be-
schwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
G.
Am 16. August 2016 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht
ein.
H.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte der unterzeichnende Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführern mit, dass ihm das Verfahren zur weite-
ren Behandlung zugeteilt worden sei.
E-3692/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Sie habe es unterlassen, im Zu-
sammenhang mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Neffen
und mit dem jüngsten Bruder des Beschwerdeführers weitere Abklärungen
zu tätigen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Kontrollverlustes der
syrischen Polizei nicht mehr von ihr belästigt worden. Zudem sei die zeitli-
che Kausalität zwischen den Polizeibesuchen und der Ausreise des Be-
schwerdeführers zu Unrecht verneint worden.
3.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die
entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin
selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi-
gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff. in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden.
E-3692/2016
Seite 5
3.3 Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung
geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt bezüg-
lich des Neffen und des Bruders des Beschwerdeführers genügend abge-
klärt hat. So wird in der Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdefüh-
rer von der Polizei mehrere Male aufgefordert wurde, seinen Bruder zu-
rückzubringen. Daraus lasse sich jedoch keine asylrelevante Verfolgungs-
situation für den Beschwerdeführer ableiten. Ebenso äussert sich die Vo-
rinstanz zur Furcht des Beschwerdeführers, seine Familie werde aufgrund
der Desertation seines Neffen Probleme mit den Behörden bekommen.
Was den Einwand der Beschwerdeführer betrifft, im Zusammenhang mit
dem Kontrollverlust der Polizei hätten weitere Abklärungen getroffen wer-
den müssen, ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Recherchen zu
rechtserheblichen Ergebnissen hätten führen sollen. Zumal die Beschwer-
deführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wären,
selbst entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen. Soweit sie
weitergehend in ihrer Rechtsmitteleingabe eine unrichtige oder unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung geltend machen, beziehen sie sich auf die
Würdigung des Sachverhalts, auf welche im Folgenden (E. 4) einzugehen
sein wird. Die Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E-3692/2016
Seite 6
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, es sei nachvollziehbar,
dass die Angriffe auf das Dorf der Beschwerdeführer schlimm für sie ge-
wesen sei. Bei diesen Angriffen, der geltend gemachten ethnischen Diskri-
minierung und der beruflichen Degradierung des Beschwerdeführers
handle es sich jedoch um keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Im
Zusammenhang mit der Flucht des Neffen habe der Beschwerdeführer
keine Probleme geltend gemacht. Die Belästigungen der Polizei aufgrund
der Dienstverweigerung seines Bruders habe gemäss den Aussagen der
Beschwerdeführer nicht zu ihrer Ausreise geführt, weshalb dieses Vorbrin-
gen nicht asylrelevant sei.
4.4 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, aufgrund der Desertation
des Neffen und der Militärdienstverweigerung des Bruders des Beschwer-
deführers hätten sie bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung
zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei lediglich wegen des Kontrollver-
lustes der lokalen Polizei nicht mehr von ihr belästigt worden. Mit der ille-
galen Ausreise aus Syrien seien sie verstärkt in den Fokus der Behörden
gerückt. Angehörige verdächtiger Personen hätten bei einer Rückkehr mit
intensiven Befragungen und weiteren einschneidenden Massnahmen zu
rechnen. Ihr Heimatdorf sei Ende 2012 von der Al Nusra eingenommen
worden. Im November 2013 sei zudem im Nachbarsdorf die Terrormiliz IS
gesichtet worden. Als Kurden seien sie besonders gefährdet, Opfer durch
die Belagerungen dieser Terrormilizen zu werden, weshalb ihnen Asyl zu
gewähren sei.
4.5 Vorab ist festzuhalten, dass das syrische Regime seit Beginn der Un-
ruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Pro-
teste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung
Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Kon-
flikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl.
dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1). Soweit sich die Beschwerdeführer auf die
ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges beziehen, ist jedoch praxisge-
mäss nicht von einer gezielten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG).
4.6 Sodann mangelt es zwischen der im Zusammenhang mit dem Bruder
des Beschwerdeführers bis Ende Dezember 2012 geltend gemachten Re-
flexverfolgung und der erst im November 2013 erfolgten Ausreise an einem
genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer
gab an, in den dazwischen liegenden Monaten nicht von den syrischen
Behörden verfolgt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie
E-3692/2016
Seite 7
habe im Zusammenhang mit den heimatlichen Behörden keine persönli-
chen Probleme gehabt. Der unbelegte Einwand der Beschwerdeführer, sie
seien aufgrund der chaotischen Umstände in ihrem Heimatdorf nicht mehr
von den Behörden behelligt worden, vermag nicht zu ändern, dass auf-
grund des fehlenden Kausalzusammenhangs keine asylrelevante Vorver-
folgung der Beschwerdeführer ersichtlich ist.
4.7 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4
E. 5.2, je m.w.H.).
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer Anlass zur Befürchtung hatten,
einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund der Militärdienstverweigerung sei-
nes Bruders sei er drei bis vier Mal von den syrischen Behörden belästigt
worden. Nach der Flucht seines Neffen habe er zudem Angst vor einer Ver-
haftung gehabt. Er fürchte sich aufgrund der Flucht seiner Verwandten bei
einer Rückkehr vor behördlichen Massnahmen. Den auf Antrag beigezo-
genen Akten lässt sich entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdefüh-
rers (I._______) im Zusammenhang mit der Flucht des Neffen (H._______)
erstmals im August 2012 bei sich zuhause in J._______ von den Behörden
abgeholt und geschlagen wurde. Auch der Vater des Neffen wurde auf-
E-3692/2016
Seite 8
grund der Desertation seines Sohnes im Jahr 2012 wiederholt von den Si-
cherheitsbehörden belästigt. Nachdem der Neffe sowie dessen Vater aus
Syrien ausgereist waren, wurde I._______ zehn weitere Male von den Be-
hörden mitgenommen. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass ein weite-
rer Bruder des Beschwerdeführers, der in K._______ wohnte, nach der
Ausreise des Bruders Ali Ende Juli 2013 einen Monat in Haft genommen
und gefoltert wurde. Sowohl der Neffe als auch der Bruder erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammen-
hang an, er sei aufgrund der Flucht seines Neffen selbst nie belästigt wor-
den. Hätten die Behörden tatsächlich auch an ihm ein Interesse gehabt, so
wäre anzunehmen gewesen, dass er in den knapp eineinhalb Jahren nach
der Flucht des Neffen beziehungsweise in denjenigen Monaten, als ge-
mäss seinen Aussagen die örtlichen Polizeibehörden noch funktionierten
(September 2012 bis Dezember 2012), ebenfalls von ihnen behelligt wor-
den wäre. Da zudem die polizeilichen Belästigungen betreffend seinen Bru-
der bereits Monate vor seiner Ausreise endeten, bestehen aus einem ob-
jektiven Blickwinkel keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwer-
deführer aufgrund der Militärdienstverweigerung seines Bruders oder der
Desertation seines Neffen bei einer Rückkehr nach Syrien von der Polizei
belästigt werden würde. Aus den beigezogenen Akten ist zwar ersichtlich,
dass drei seiner Brüder jeweils im Anschluss an die Flucht eines Familien-
mitgliedes von den Behörden belästigt, verhaftet oder gefoltert wurden. Die
Beschwerdeführer gaben in den Befragungen jedoch an, zu keinem Zeit-
punkt Ziel solcher Übergriffe geworden zu sein und machten als Grund für
ihre Ausreise denn auch nicht die Furcht vor Repressalien durch die Re-
gierung geltend, sondern die Kriegssituation in Syrien (vgl. Akten der Vo-
rinstanz, A15/13, F51). Die Beschwerdeführer waren, wie bereits festge-
halten, auch im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im
Sinne von Art 3 AsylG ausgesetzt. Zudem führt gemäss Praxis weder eine
illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Aus-
land bereits zur Annahme begründeter Furcht, bei einer Rückkehr in das
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Die aus den beigezogenen Akten
ersichtliche Verfolgung seiner Brüder genügt ebenfalls nicht als Beleg für
eine mögliche Anschlussverfolgung. Es liegen somit keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Furcht vor künftiger Ver-
folgung vor.
4.8 Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im
Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3
E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2f., je
E-3692/2016
Seite 9
m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten
Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demo-
kratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorge-
hen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hun-
derten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender
von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation
mündete in einen offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Be-
teiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivali-
sierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und
religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen
zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im
Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit mas-
sivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so
mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von
Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und
Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen
Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder ver-
meintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben
wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und
Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der
das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200‘000
Menschen ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben,
wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100‘000 Per-
sonen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des
Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situation in Syrien
wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend instabil und in
stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine sub-
stanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit,
in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten
im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könn-
ten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden
Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesent-
lichen nichts verändert. Dies zeigt auch eine im Referenzurteil
D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 (dort v.a. E. 8) aktualisierte Lageana-
lyse betreffend insbesondere die Herkunftsregion der Beschwerdeführer
(Al-Hassaka), wobei im besagten Urteil die Beurteilung einer allfälligen Kol-
lektivverfolgung von Christen im Vordergrund steht.
Im Zusammenhang einer möglichen Kollektivverfolgung von Kurden in Sy-
rien durch die syrische Regierung und durch islamistische Gruppierungen
E-3692/2016
Seite 10
ist auf die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu
verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.).
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und deshalb keinen
statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt – anders
als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Mak-
tumine). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation.
Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage prekär ist, je-
doch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Eth-
nie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten,
dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu
diesem Thema das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014
vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Gleiches gilt für die in der Beschwerde geltend
gemachte Verfolgung seitens des IS und der Al Nusra. Diese gehen zwar
mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den
entsprechenden Drohungen dieser Terrormilizen handelt es sich trotzdem
nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtete und damit asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Dro-
hungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen die Beschwerdeführer
können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, er-
scheinen aber nicht als hinreichend wahrscheinlich, um von einer asyl-
rechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen. Entgegen der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zu-
gehörigkeit zur Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer ge-
zielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS oder die Al Nusra ab-
geleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der
Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen
wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-
1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3).
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und die Asylgesu-
che abgelehnt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
E-3692/2016
Seite 11
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 10. Mai 2016 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnete. Demnach
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt (Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG), weshalb die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sind. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3692/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der am 16. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: