Abtei lung V
E-3693/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Russland,
(Adresse)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni
2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3693/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige aus Dagestan
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat zusam-
men mit ihrer Tochter Anfang Oktober 2003. Die Beschwerdeführerin-
nen reisten am 6. Oktober 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bun-
desamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 BFM) in Vallorbe um
Asyl nachsuchten. Nach einem Transfer ins Transitzentrum Altstätten
fand dort am 21. Oktober 2003 die summarische Anhörung der Be-
schwerdeführerin statt. Am 6. November 2003 führte das BFF die ein-
lässliche Anhörung zu den Asylgründen durch.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Im Jahr 1994 hätten ihre Eltern sie mit einem einflussreichen Mann in
Dagestan verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert und sich noch
im selben Jahr mit einem Tschetschenen religiös trauen lassen. Dar-
aufhin seien sie und ihr Ehemann vom ehemaligen Bräutigam belästigt
worden, weshalb sie schliesslich Dagestan verlassen hätten und nach
Tschetschenien gegangen seien. Wegen des Krieges habe sie Tschet-
schenien zweimal verlassen müssen. Im Jahr 2000, als sie beabsich-
tigt habe, sich mit ihrer Tochter in Dagestan niederzulassen, sei sie
wieder vom ehemaligen Bräutigam aufgesucht und bedroht worden,
wobei es sei zu einer Schlägerei zwischen diesem und ihrem Bruder
gekommen sei und er gedroht habe, ihren Bruder zu entführen. Seit
April 2001 habe sie dann wieder ununterbrochen in Tschetschenien
gelebt.
Am 15. Januar 2003 sei ihr religiös angetrauter Ehemann von Soldaten
festgenommen und auf die Kommandatur gebracht worden. Wie die
Beschwerdeführerin später herausgefunden habe, sei ihrem Ehemann
die Flucht gelungen. Etwa zehn Tage nach dessen Festnahme seien
erneut Soldaten gekommen und hätten ihr Haus und den Garten
durchsucht. Einige Tage später habe sie eine Nachricht von ihrem
Ehemann bekommen und sei von ihm mit Lebensmitteln und Geld un-
terstützt worden. Im April 2003 sei der Kontakt zu ihrem Ehemann ab-
gebrochen. Kurze Zeit später habe man ihr den Leichnam ihres toten
Mannes überbracht. Weil sie den Tod ihres Ehemannes habe aufklären
Seite 2
E-3693/2006
lassen wollen, habe sie bei der Dorfverwaltung eine Beschwerde
eingereicht. Deswegen sei sie von den Soldaten auf der Strasse
beschimpft, erniedrigt und sogar geschlagen worden. Aufgrund dieser
Situation und weil die Soldaten auch gedroht hätten, ihrer Tochter
etwas anzutun, habe sie sich entschlossen ihr Heimatland zu ver-
lassen, was sie dann Anfang Oktober auch getan habe und via Bela-
rus in die Schweiz gereist sei.
Zudem machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme gel-
tend. Sie sei „müde von diesem Leben“, leide an einer ständigen De-
pression und sei nicht in der Lage ihre Tochter zu erziehen.
B.
Am 15. Januar 2004 unterzog das BFF die Beschwerdeführerin einer
sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse der Fachstelle LIN-
GUA. Die Beschwerdeführerin erhielt am 17. Mai 2004 Gelegenheit
zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Am 26. Mai 2004 ging
die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim BFF ein.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 – eröffnet am 4. Juni 2004 – verneinte
das BFF die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, wies
ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 reichten die Beschwerdeführerinnen bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten die Beschwerdeführerinnen den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Ausserdem wurde um Aktenedition mit der Möglichkeit
zu einer zusätzlichen Stellungnahme ersucht. Auf die Ausführungen in
der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerde waren verschiedene Beweismittel, darunter ein ärztli-
ches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 24. Juni 2004, beigelegt.
Seite 3
E-3693/2006
E.
In der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2004 hielt der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführerinnen den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, wies das
Gesuch um erweiterte Aktenedition verbunden mit der Möglichkeit zu
einer zusätzlichen Stellungnahme ab, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2004 äusserte sich die Vorins-
tanz zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, hielt im
Übrigen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 machten die Beschwerdeführerinnen
fristgerecht vom ihnen mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Sep-
tember 2004 gewährten Replikrecht Gebrauch und reichten eine Stel-
lungnahme zu den Akten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme
wird in den Erwägungen Bezug genommen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Sep-
tember 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwer-
deführerin auf, bis zum 16. September 2008 einen ausführlichen aktu-
ellen ärztlichen Bericht ins Recht zu legen.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. September 2008
eine Arbeitsbestätigung für Freiwilligenarbeit ein. Nach einmalig ge-
währter Fristverlängerung legte sie mit Eingabe vom 24. September
2008 (Datum der Postaufgabe) einen Arztbericht von Dr. med.
C._______ vom 15. September 2008 ins Recht. Mit Schreiben vom
15. Oktober 2008 wurde ein weiterer Bericht desselben Arztes mit
identischem Wortlaut datiert vom 15. Oktober 2008 nachgereicht.
Seite 4
E-3693/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
Seite 5
E-3693/2006
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2004 führt die Vorins-
tanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentli-
chen Folgendes aus: Die sprach- und länderkundliche Herkunftsanaly-
se habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eindeutig aus Dages-
tan stamme, jedoch sehr wahrscheinlich entgegen ihren Angaben nicht
in Tschetschenien gelebt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen in
der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach sie das Haus nur
selten verlassen und ausserdem viele Fragen des Experten richtig be-
antwortet habe, vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem sei die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit einem Tschetschenen
verheiratet gewesen und müsste folglich die dortigen Gepflogenheiten
besser kennen. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführerin
nicht geglaubt werden, dass sie tatsächlich in Tschetschenien gelebt
habe. Der Umstand, dass sie ihren Inlandpass, dem der Ort ihrer Re-
gistrierung entnommen werden könnte, nicht eingereicht habe, bestäti-
ge dieses Ergebnis. Demzufolge werde den für Tschetschenien darge-
legten Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Somit hielten die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Abgesehen von der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei darauf hin-
zuweisen, dass es ihr aufgrund der verfassungsmässig garantierten
Niederlassungsfreiheit zuzumuten und möglich sei, sich allfälligen lo-
kal bedingten Schwierigkeiten in Tschetschenien durch einen Wohn-
ortswechsel innerhalb Russlands zu entziehen. Dies umso mehr als
die Beschwerdeführerin aus Dagestan stamme und dort über nahe
Verwandte verfüge.
Seite 6
E-3693/2006
Was die geltend gemachte Behelligung durch den ehemaligen Bräuti-
gam betreffe, so liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Über-
griffen durch Dritte nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender
Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht ge-
währe. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der russi-
sche Staat hinter den dargelegten Verfolgungsmassnahmen gestanden
sei, diese Taten angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hinge-
nommen habe. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten
Übergriffen um Straftatbestände, welche die Beschwerdeführerin hätte
zur Anzeige bringen sollen. Bei dem Einwand der Beschwerdeführerin,
der verschmähte Bräutigam stamme aus einer einflussreichen Familie
und es wäre deshalb wohl keine Hilfe des Staates zu erwarten gewe-
sen, handle es sich um eine blosse nicht verifizierbare Vermutung, zu-
mal sie sich gar nicht an die Behörden gewandt und um Hilfe ersucht
habe. Somit sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und -bereit-
schaft des russischen Staates auszugehen. Ausserdem habe der ver-
schmähte Bräutigam die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern in der Absicht, sie zur Heirat
zu zwingen, verfolgt. Zudem würden die Fotos, welche in einer einge-
schriebenen an die Beschwerdeführerin adressierten Briefpost-
sendung gefunden worden seien, nicht auf eine Verfolgungssituation
im Heimatland hinweisen.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengehal-
ten, die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der sprach- und
länderkundliche Herkunftsanalyse seien nur unpräzise oder unzutref-
fend gewesen bezüglich der Orte, wo sie nie gelebt und sich nur für
kurze Zeit zwecks Einkäufen aufgehalten habe. Ansonsten seien ihre
Ausführungen richtig und detailliert ausgefallen. Die von der Vorinstanz
behauptete Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin sei zu wenig belegt und spekulativ. Vielmehr habe sie ihre Vorbrin-
gen ohne Widersprüche, sehr detailliert, emotional und mit der nötigen
Substanz vorgebracht. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen,
die Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Au-
sserdem sei es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich, wieder in
Dagestan Wohnsitz zu nehmen. Dort würden sie vom ehemaligen
Bräutigam der Beschwerdeführerin bedroht, welcher ein einflussrei-
cher Mann sei. Als alleinstehende Frau könne sie sich nicht gegen die-
sen zur Wehr setzen. Auch könne sie nicht mit der Unterstützung ihrer
Eltern rechnen. Diese hätten sich von ihr abgewendet, weil sie die von
den Eltern arrangierte Ehe nicht eingegangen sei und statt dessen ei-
Seite 7
E-3693/2006
nen Tschetschenen geheiratet habe. Auch in den anderen Teilen Russ-
lands könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter trotz der Nie-
derlassungsfreiheit nicht leben, da sie sich noch immer vor den russi-
schen Soldaten fürchten müsste und es ihr ausserdem nicht möglich
wäre, selber eine Existenzgrundlage aufzubauen.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt hat.
5.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung auf die LINGUA-
Analyse und die daraus resultierende Schlussfolgerung des Experten,
wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nie in Tschet-
schenien gelebt habe, und verneint in der Folge ohne weitere Begrün-
dung jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage der bezüglich Tschetschenien
dargelegten Asylvorbringen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Zweck der LINGUA-Analyse in erster
Linie darin besteht, sich zum Ort der Hauptsozialisierung einer Person
zu äussern. Indessen scheint es spekulativ, aufgrund der LINGUA-
Analyse weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen, namentlich ob
jemand für einige Zeit an einem bestimmten Ort gelebt habe oder
nicht. Für solche Feststellungen dürfte diese Methode in der Regel
nicht geeignet sein. Die Argumentation des BFM wonach den Asyl-
vorbringen jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen sei, weil der
Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse
nicht geglaubt werden könne, dass sie tatsächlich in Tschetschenien
gelebt habe, greift nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu
kurz; dies umso mehr angesichts der nicht eindeutigen ("sehr wahr-
scheinlich nicht") diesbezüglichen Schlussfolgerung der LINGUA-Ana-
lyse. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten vielmehr
davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Tschetschenien
gelebt und dort aufgrund der kriegerischen Ereignisse eine schwierige
Zeit verbracht und ihren Mann verloren hat. Ihre zum Zeitpunkt der
Ausreise bestehende und bis heute anhaltende schlechte psychische
Verfassung bestärkt diese Annahme zusätzlich.
Hingegen erscheint der Kontext, in den die Beschwerdeführerin den
Tod ihres Mannes stellt, namentlich die Entführung durch russische
Soldaten, die Flucht und der anschliessende Tod des Ehemannes und
in der Folge die Einreichung einer Beschwerde bei der Kommandatur
Seite 8
E-3693/2006
durch die Beschwerdeführerin und die ihr in diesem Zusammenhang
angeblich widerfahrenen Behelligungen, wenig plausibel. Die diesbe-
züglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin wirken konstruiert,
enthalten kaum Realitätskennzeichen und vermögen insgesamt nicht
den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwe-
cken. Eine asylrechtlich relevante Behelligung der Beschwerdeführe-
rinnen in Tschetschenien kann somit nicht geglaubt werden.
5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ist festzustellen, dass die weiteren Vorbringen flücht-
lingsrechtlich nicht relevant sind. In Bezug auf die im Herkunftsgebiet
Dagestan geltend gemachte Verfolgung durch den verschmähten
Bräutigam ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um asylrechtlich
relevante Verfolgung handelt und die Beschwerdeführerin auch in Zu-
kunft keine solche zu befürchten hat. Diesbezüglich kann auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach
es sich dabei um Benachteiligungen mit privatem Hintergrund handelt.
Als Grund für die Behelligungen nennt die Beschwerdeführerin die ver-
eitelte Heirat und macht nicht geltend, der Verfolgung habe ein asyl-
rechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde
gelegen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführe-
rin darauf verzichtet hat, sich bei den heimatlichen Behörden um
Schutz zu bemühen. Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerde-
führerin, beim verschmähten Bräutigam handle es sich um eine Per-
son aus einer einflussreichen Familie, erscheint wenig überzeugend,
zumal die Beschwerdeführerin – deren Mutter ihren eigenen Angaben
zufolge Parlamentarierin gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll der Anhö-
rung vom 6. November 2003, S. 4) – selber einer bekannten Familie
angehöre.
5.3 Aufgrund des Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie zu
keiner anderen Einschätzung führen. In Würdigung der gesamten Um-
stände ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin-
nen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Somit erfüllen die Beschwerdeführe-
rinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche sind zu
Recht abgewiesen worden.
Seite 9
E-3693/2006
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerinnen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 – 4
AuG).
Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.; 2001
Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Asb. 1
Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG). In diesem Verfahren
Seite 10
E-3693/2006
wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) zu prüfen.
8.
8.1 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerinnen nach Russland als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfrei-
heit sei es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten und möglich, sich
allfälligen lokal bedingten Schwierigkeiten in Tschetschenien durch ei-
nen Wohnortswechsel innerhalb Russlands zu entziehen, dies umso
mehr, als die Beschwerdeführerin aus Dagestan stamme und dort über
nahe Verwandte verfüge.
8.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, es sei der Be-
schwerdeführerin als allein erziehende Mutter, die ihren Mann verloren
habe und nicht mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne,
nicht zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren. Der Beschwerde war
ein ärztliches Schreiben vom 24. Juni 2004 mit dem Hinweis beigelegt,
die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung bei der eine konti-
nuierliche Beratung und Behandlung medizinisch dringend indiziert
sei, ohne sich weitergehend über die Erkrankung oder deren Behand-
lung zu äussern.
8.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zur gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin fest, es gebe keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behand-
lung benötige, die in ihrer Heimat nicht gewährleistet wäre. Die Be-
schwerdeführerin könne sich für die Behandlung ihrer psychischen
Probleme an eine medizinische Einrichtung in ihrem Heimatland wen-
den. Ausserdem stehe es ihr offen, individuelle Rückkehrhilfe zu bean-
tragen.
8.4 In der Replik weisen die Beschwerdeführerinnen erneut auf die
private Verfolgung des ehemaligen Bräutigams hin und machen gel-
tend, eine Rückkehr nach Dagestan sei aus diesem Grund für sie le-
bensbedrohlich. Nebst Dagestan hätten sie in der russischen Föderati-
on keinen anderen Bezugspunkt, somit sei es ihnen nicht möglich, sich
an einem anderen Ort niederzulassen.
Seite 11
E-3693/2006
8.5 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwer-
deführerinnen nach Russland vollzogen werden kann oder ob stattdes-
sen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen ist.
8.5.1 Wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Tschet-
schenien, wo sie während mehrerer Jahre gelebt haben, ist aufgrund
ihres persönlichen Hintergrunds und der allgemeinen Situation in die-
sem vormaligen Bürgerkriegsgebiet klarerweise als unzumutbar zu er-
achten. Demgegenüber herrscht in der Russischen Föderation ge-
samthaft gesehen keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 17). Es stellt sich somit die Frage, ob es den Be-
schwerdeführerinnen möglich und individuell zumutbar ist, sich in Da-
gestan, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin niederzulassen und
dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
8.5.2 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass sich im Zusammen-
hang mit dem Krieg in Tschetschenien in den letzten Jahren Gewalt,
Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten
Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet haben. Mittlerweile
finden in Dagestan mehr Gewaltakte statt als in Tschetschenien; Ter-
roranschläge, Gewalt und Entführungen gehören zur Tagesordnung.
Hinter den meisten Anschlägen stehen tschetschenische Separatisten,
zusammen mit Helfern, die oft extremistischen islamistischen Organi-
sationen angehören. Aufgrund dieser Situation sind grosse Teile der
Bevölkerung verängstigt und verärgert über die weit verbreitete Kor-
ruption in ihrer Republik. Demonstrationen der Bürgerinnen und Bürger
werden von den unzimperlichen Sicherheitskräften oft gewaltsam nie-
dergeschlagen. Ausserdem gehören die rund 2,5 Millionen Einwohner
Dagestans über 100 Volksgruppen an, die sich in rund 30 verschiede-
nen Sprachen unterhalten. Dagestan dürfte diejenige Kaukasusrepub-
lik mit den meisten innerethnischen Konflikten sein. Hinzu kommt,
dass Dagestan mit gravierenden sozialen und ökonomischen Proble-
men und einer grossen Arbeitslosigkeit zu kämpfen hat (vgl. zum Gan-
zen etwa: INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Russia's Dagestan: Conflict Cau-
ses, 3. Juni 2008; HUMAN RIGHTS WATCH, Russia-Country Summary,
Januar 2009, S. 4 f.; AMNESTY INTERNATIONAL, Report 2008 / Russland,
Seite 12
E-3693/2006
S. 344 ff.; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Bericht vom Januar 2007 zum
Thema Nordkaukasus, insbesondere Ziffern 3.1.1 und 3.2; EURASISCHES
MAGAZIN, Dagestan – Ein Pulverfass ethnischer Vielfalt droht zu explo-
dieren, [besucht am 4.11.2008]). Das
Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Praxis zwar nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt in Dagestan aus; die Verhält-
nisse in der Heimatregion der Beschwerdeführerinnen würde ihre
Reintegration aber zweifellos erschweren.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung und über gewis-
se Fremdsprachenkenntnisse. Dennoch wäre es für sie als allein erzie-
hende Mutter mit Sicherheit ausserordentlich schwierig, in Dagestan
eine Anstellung zu finden und damit zusammen mit ihrer Tochter wirt-
schaftlich überleben zu können. Angesichts der bei der Beschwer-
deführerin diagnostizieren psychischen Probleme stellt sich auch die
Frage, ob sie überhaupt in der Lage wäre, einer regelmässigen Arbeit
nachzugehen. In den (inhaltlich identischen) Arztberichten vom
15. September 2008 und vom 15. Oktober 2008 schreibt der behan-
delnde Arzt, dass sich die Beschwerdeführerin als depressive Patien-
tin mit Angststörungen präsentiere, unter der Verunsicherung der wei-
teren Zukunft leide, schlecht schlafe und sich enorme Sorgen mache,
was sich in Gedankenkreisen, Angstattacken und Schlaflosigkeit
äussere. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin eine ängstliche und
deprimierte Patientin. Eine Weiterführung der antidepressiven Therapie
sei unbedingt notwendig. Die Krankheit der Beschwerdeführerin könn-
te in ihrem Heimatland zwar wohl adäquat behandelt werden, da in
Russland geeignete Einrichtungen zur Behandlung von psychischen
Erkrankungen vorhanden und Medikamente erhältlich sind. Insgesamt
ist aber festzustellen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Be-
schwerdeführerin seit der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2003
offenbar nicht wesentlich verbessert hat; es darf aufgrund der vor-
liegenden medizinischen Berichte auch angenommen werden, dass
sich dieser im Falle einer Rückschaffung zunehmend verschlechtern
würde und die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage gera-
ten könnte.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens
erschiene eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dagestan
selbst dann nicht zumutbar, wenn sie dort über ein tragfähiges und un-
terstützungsbereites familiäres Beziehungsnetz verfügen würde (was
Seite 13
E-3693/2006
keineswegs feststeht, nachdem die sich insbesondere mit ihren Eltern
zerstritten und einen diesen nicht genehmen Mann geheiratet hat).
8.5.3 Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerinnen andernorts in der Russischen Föderation ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz vorfinden würden. Weitere Verwandte oder
nahe Bekannte der Beschwerdeführerin ausserhalb Dagestans sind
nicht aktenkundig.
8.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten keine Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden
können, ist sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ihre Tochter ist
in ihre vorläufige Aufnahme einzubeziehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24
E. 10-11).
8.7 Die vorläufige Aufnahme der Tochter erscheint auch aus einem
anderen Grund als angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG):
Bei völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl.
zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin
und deren minderjährige Tochter halten sich seit Oktober 2003, mithin
seit fast fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die heute dreizehnjäh-
rige Beschwerdeführerin hat wichtige Kinder- und Jugendjahre in der
Schweiz verbracht, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie
faktisch ihre gesamte Schulzeit hier absolviert hat. Den Arztberichten
vom 15. September beziehungsweise 15. Oktober 2008 lässt sich ent-
nehmen, dass die Tochter seit dem Tod des Vaters eine enge Bindung
zur Mutter hat. Die psychische Verfassung der Mutter, die sich im Falle
einer Rückkehr gemäss Arztberichten verschlimmern würde, dürfte die
minderjährige Tochter neben dem Verlust des inzwischen vertraut ge-
wordenen Umfeldes in der Schweiz und den schwierigen Lebensum-
ständen in Dagestan zusätzlich belasten.
8.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich die Fragen
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu
prüfen.
Seite 14
E-3693/2006
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit
der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde. Soweit die Frage der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend ist
die Beschwerde abzuweisen. Folglich ist das BFM anzuweisen, die
Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem aber nach wie vor von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die Beschwerde nicht als
aussichtslos war, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Da den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen keine notwen-
digen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, ist den Be-
schwerdeführerinnen trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-3693/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
3. Juni 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen die Be-
schwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 16