B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3693/2015
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft,
vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein Tibeter aus dem Dorf B._______
(…), der in jenem Gebiet als Nomade gelebt habe, habe sein Heimatdorf
am (…) respektive (…) verlassen, sei in einem Auto nach Lhasa, von dort
zwei Wochen später mit einem Lastkraftwagen nach B._______ und
schliesslich zu Fuss nach Nepal gelangt. Zweieinhalb Monate später sei er
per Flugzeug via ihm unbekannte Länder in ein ihm unbekanntes Land ge-
reist. Am 30. März 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichen-
tags um Asyl nach. Am 8. April 2015 wurde er zur Person und summarisch
zu den Ausreisegründen befragt (vgl. Akten SEM A3/13), am 5. Mai 2015
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A7/23).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe in einem
Film von westlichen Leuten über die Unabhängigkeit von Tibet gesprochen.
Sie hätten ihm gesagt, sie würden das Filmmaterial ins Ausland bringen
und dies würde die tibetische Situation erheblich verändern. Die Personen
seien aber in Lhasa verhaftet worden, und das Filmmaterial sei in die
Hände der Chinesen gelangt. Deswegen seien sie gekommen, um ihn fest-
zunehmen, und er habe fliehen müssen.
A.c An der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu der angeb-
lichen Herkunftsregion und seinen Alltagstätigkeiten gestellt. Am Ende der
Anhörung wurde ihm mitgeteilt, angesichts seiner Länderkenntnisse, der
Aussagen zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg, der mangelnden
Chinesisch-Kenntnisse sowie der fehlenden Identitätspapiere ziehe das
SEM in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern.
Der Beschwerdeführer beteuerte, er stamme aus Tibet. Er habe versucht,
Dokumente zu beschaffen; er hoffe, das SEM habe diese erhalten.
A.d Am 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, die
gleichentags aus C._______ (Provinz Sichuan) eingetroffen waren: einen
Brief seines Vaters und Kopien seines Familienbüchleins, inklusive Über-
setzungen ins Deutsche.
A.e Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China ausschloss.
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B.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2015 (Poststempel: 10. Juni 2015) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden, es sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei eine Herkunftsanalyse durch
einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er einen undatierten Artikel der International Cam-
paign for Tibet, "Education in Tibet", sowie eine Fürsorgebestätigung vom
29. Mai 2015 ein.
C.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom
17. Juni 2015 gut und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht in-
nert Frist den Namen des erbetenen Rechtsbeistands mitzuteilen.
D.
Am 1. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Ernennung
eines Rechtsbeistandes und nahm zu verschiedenen Punkten der ange-
fochtenen Verfügung erneut Stellung.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen fest, nahm zu den Vorbringen in der Beschwerde und der Ein-
gabe vom 1. Juli 2015 Stellung und verwies auf ein neu verfasstes Akten-
stück ("Hintergrundinformationen zum geprüften Alltagswissen", A22/3).
F.
Mit Verfügung vom 12. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer lic. iur.
Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 26. August 2015 an seinen
Rechtsbegehren fest und reichte eine Vertretungsvollmacht und eine Kos-
tennote seines Rechtsvertreters ein.
E-3693/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM aus,
bereits anlässlich der ersten Befragung hätten sich aufgrund der fehlenden
Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers, seiner mangelnden Län-
derkenntnisse und seines lückenhaften Alltagswissens erste Zweifel an der
von ihm angegebenen Herkunft und der chinesischen Staatsangehörigkeit
ergeben. Es seien daher im Rahmen der Anhörung auch seine geographi-
schen Länderkenntnisse und sein Alltagswissen sowie die Glaubhaftigkeit
des Fehlens von Identitätspapieren eingehend geprüft worden. Er habe
zwar durchaus einige richtige Angaben zu seinem Heimatdorf machen kön-
nen, doch sei es ihm nicht gelungen, lebendig und nachvollziehbar zu schil-
dern, wie sein Dorf und dessen Umgebung aussehe. Dass er sein Dorf nie
verlassen habe, sei nicht glaubhaft, zumal die Stadt, in welcher sein Vater
eingekauft habe, in relativ kurzer Fahrzeit erreichbar sei. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass er seinen Vater niemals begleitet und den Wunsch, dies
zu tun, nie geäussert habe. Ebenso seien zwar gewisse Aspekte des All-
tagswissens beim Beschwerdeführer abrufbar, es sei ihm aber nicht gelun-
gen, detailgetreu zu schildern, wie eine Jurte aussehe und wie sie aufge-
baut werde. Er habe nicht sagen können, wie die Medikamente hiessen,
welche sie im Krankheitsfall eingenommen hätten, und nicht gewusst, mit
was für Batterien er sein Radio betrieben habe. Es sei ihm nicht gelungen,
sein Alltagsleben lebendig und detailreich zu schildern. Seine Angaben zu
seiner Tätigkeit, zum Dorfleben und zu Nachbarn seien allesamt einsilbig
und oberflächlich ausgefallen, und er kenne die Aufgaben des Dorfvorste-
hers nicht. Sein Wissen beruhe ausschliesslich auf Fakten, welche erlernt
erscheinen würde. Zudem habe er keine konkreten Angaben zu Transport-
und Kommunikationsmitteln machen und nicht angeben können, ob es sich
bei der von ihm angegebenen Telefonnummer einer Verwandten in Lhasa
um einen Festanschluss oder ein Mobilgerät handle. Sodann dürften von
einer Person, welche angeblich 24 Jahre lang an einem Ort gelebt habe,
substantiiertere und persönlichere Aussagen zum Alltag erwartet werden.
Seine Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, widerspreche den
Kenntnissen des SEM in Bezug auf die Schulpflicht in China.
Wenn man die teilweise vorhandenen Länderkenntnisse des Beschwerde-
führers mit seinem lückenhaften Alltagswissen vergleiche, dränge sich der
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Verdacht auf, dass er sich die geografischen Kenntnisse und gewisse All-
tagsaspekte im Hinblick auf die Anhörung angelernt habe, um den An-
schein zu erwecken, aus der behaupteten Gegend zu stammen. Gleichzei-
tig sei aus seinen als unplausibel zu beurteilenden Schilderungen der Le-
bensumstände zu schliessen, dass er nicht in der Volksrepublik China ge-
lebt habe. Überdies vermöge die Begründung, er spreche kein Chinesisch,
da er aus einem abgelegenen Gebiet stamme, nicht zu überzeugen, da bei
einer in der Provinz Sichuan lebenden Person die Fähigkeit, sich rudimen-
tär in einem Alltagschinesisch zu verständigen, vorausgesetzt werden
könne.
Die Aussagen zum Reiseweg und zur Ausreise seien unsubstantiiert, rea-
litätsfremd und teilweise tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe an-
gegeben, der Fussmarsch durch die Berge sei sehr beschwerlich gewesen,
es sei kalt gewesen und habe Schnee gehabt. Es hätte jedoch erwartet
werden können, dass er wenigstens gewisse Eindrücke oder Begebenhei-
ten hätte schildern können, da ein mehrtägiger Fussmarsch über zwei
Pässe im Winter ein eindrückliches und auch lebensgefährliches Unterfan-
gen sei. In seiner Schilderung des Reisewegs würden Realkennzeichen
gänzlich fehlen. Er habe angegeben, er sei von Lhasa in das Gebiet
D._______ gefahren, habe einen Fluss überquert und sei über zwei Pässe
nach Nepal gelangt. Dieses Gebiet liege aber weit entfernt vom genannten
Fluss und den beiden Pässen, bei deren Überquerung man überdies nicht
nach Nepal, sondern in ein anderes Land gelange. Auch sei die Schilde-
rung des Reisewegs von Nepal in die Schweiz unsubstantiiert und offen-
sichtlich nicht den Tatsachen entsprechend ausgefallen. Schliesslich sei
nicht glaubhaft, dass seine illegale Ausreise aus China in so kurzer Zeit
hätte organisiert und finanziert werden können. Es dränge sich der Ver-
dacht auf, er sei auf anderem Weg nach Europa gelangt.
Auch die vorgebrachten Asylgründe vermöchten nicht zu überzeugen. Aus-
ländischen Filmteams werde eine Begleitperson zur Seite gestellt, welche
bei regimekritischem Verhalten von interviewten Personen oder Filmleuten
sofort handle. Eine spätere Festnahme in einem anderen Gebiet Tibets sei
daher nicht plausibel. Zudem habe der Beschwerdeführer die Interviewsi-
tuation weder lebensnah noch detailgetreu schildern und keine überzeu-
gende Erklärung dazu geben können, warum gerade er interviewt und wie
er ausfindig gemacht worden sei. Es sei unlogisch, dass er mit niemandem
über dieses Ereignis gesprochen habe, und nicht nachvollziehbar, wie ein
ausländischer Filmemacher nach Jahren vom Tod der Mutter erfahren
habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie der lokale Polizist von der
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Verhaftung des Filmemachers in Lhasa Kenntnis erlangt habe, und die An-
gaben des Beschwerdeführers dazu, wie er selbst erfahren habe, dass er
gesucht werde, seien widersprüchlich und unglaubhaft. Schliesslich sei
auch nicht glaubhaft, dass er sich in nur zehn Minuten von seinem Vater
verabschiedet habe.
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandete, dass kein Gutachten durch einen
unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden sei. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, worauf sich die Bewertung seiner Aussagen als realitätsfremd und
tatsachenwidrig stütze. Mit einem linguistischen Gutachten und einer Her-
kunftsanalyse durch einen unabhängigen Sachverständigen könnte fest-
gestellt werden, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden.
Die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass einige seiner geografischen
Kenntnisse korrekt seien. Den Vorwurf, seine Kenntnisse seien erlernt,
weise er zurück. Eine solche Vorbereitung sei mangels vorgängiger Kennt-
nis der Fragen gar nicht möglich.
Da er in der Anhörung keine Gelegenheit gehabt habe, möchte er sein Hei-
matdorf beschreiben. Es habe dort viele grosse Wiesen und kleinere
Berge, es gebe Bäume, aber keine Wälder. Es habe einige Wölfe gegeben,
auf welche man habe achtgeben müssen, wenn man mit den Yaks unter-
wegs gewesen sei. Im Winter seien die Flüsse und das Wasser in ihren
Töpfen in der Nacht eingefroren, er habe dann meistens seine rote, mit Fell
gefütterte Chupa getragen. Sie hätten dann mehr Fleisch gegessen, weil
dies gefroren gewesen sei und sie nicht unnötig davon verschwendet hät-
ten. An wärmeren Tagen hätten sie oft Tsampa, Joghurt, Käse und Butter
gegessen. Es gebe dort fünf Mahlzeiten pro Tag. In der Nähe seines Dorfes
gebe es ein Kloster namens E._______ mit ungefähr zwanzig Mönchen.
Er kenne den Abt, und sei immer bis dort geritten, wo in der Nähe des
Klosters Feste stattgefunden hätten. Etwas weiter entfernt gebe es die
Klöster F._______, G._______ und H._______.
Er sei niemals zum Einkaufen mitgegangen, weil sein Vater jeweils den
ältesten Sohn mitgenommen habe, während der Beschwerdeführer sich
um die Tiere habe kümmern müssen. Er habe seinen Vater sehr respektiert
und sich nicht getraut, etwas dagegen zu sagen. Vor Sonnenaufgang seien
er und sein Bruder mit den Tieren unterwegs gewesen. Bei der Weide hät-
ten sie auch Nachbarn getroffen und Spiele gespielt wie beispielsweise
"Apdo". Im Winter hätten sie gefrorenen Kot von Yaks an die Schuhe ge-
bunden und seien so Schlittschuh gelaufen. Manchmal habe er Holz ha-
cken oder Yaks scheren müssen. Er habe in der Anhörung genau erklärt,
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wie eine Jurte aufgebaut werde. Das Aufstellen habe eine bis zwei Stunden
gedauert, danach habe man alles einrichten müssen, und im Winter hätten
sie zusätzlich eine Mauer um die Jurte gebaut. An die Medikamente könne
er sich tatsächlich nur vage erinnern. Dagegen möchte er präzisieren, dass
seine Tante in Lhasa sowohl ein Mobil- als auch ein Festnetztelefon habe,
wobei er nicht wisse, zu welchem Anschluss die angegebene Nummer ge-
höre.
Seine erste Begegnung mit dem Filmteam sei eindrücklich gewesen, ins-
besondere die helle Haut und die Kleidung des westlichen Mannes. Er
habe das Geschehene nicht lebensnah schildern können, weil bereits ei-
nige Zeit vergangen sei, und er ausserdem auf dem Weg von Nepal in die
Schweiz einige hellhäutige Personen gesehen habe. Das Filmteam habe
wohl in seinem Dorf nach geeigneten Interviewpartnern gesucht und erfah-
ren, dass eine Frau durch Folter der Chinesen gestorben sei.
Die Flucht sei ein traumatisches Erlebnis gewesen. Es seien ihm viele be-
nutzte Feuerstellen aufgefallen und Wolfsspuren im Schnee, ansonsten
wisse er nicht mehr viel darüber. Bezüglich der fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse weise er erneut darauf hin, dass er in einer Nomadenfamilie
aufgewachsen und nie zur Schule gegangen sei.
Er habe seine Tante aufgefordert, ihm alle möglichen Dokumente zu sen-
den. Die Unterlagen seien bereits in der Schweiz angekommen und an das
SEM weitergeleitet worden. Es liege auf der Hand, dass es schwierig sei,
neue chinesische Identitätspapiere zu beschaffen, nachdem man diese
habe abgeben müssen. Im angefochtenen Entscheid gebe es keine Hin-
weise auf eine Herkunft aus Indien oder Nepal. Seine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung sei deshalb in Bezug auf Tibet zu prüfen. Er besitze
keine andere als die chinesische Staatsbürgerschaft.
In seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 brachte er zudem vor, er habe kaum
die Möglichkeit erhalten, ausführlich zu antworten, sei nervös gewesen und
habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Der Übersetzer habe mehrmals
missverständlich übersetzt und mit dem Dialekt des Beschwerdeführers
Mühe gehabt. Die Ausreise sei von seiner Schwester organisiert worden
und habe viel Geld gekostet, sie habe ihm den Betrag aber nicht nennen
wollen. Der Filmemacher sei nicht mit einem chinesischen Bewacher er-
schienen, weil er gar keine Bewilligung zum Filmen gehabt habe. Aus
Angst vor den Konsequenzen habe er niemandem im Dorf vom Interview
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erzählt, und da ihr Haus abgelegen sei, hätten die Nachbarn den Filmema-
cher nicht bemerkt. Schliesslich sei die Verabschiedung von seinem Vater
sehr emotional gewesen und sei hätten beide geweint. Aufgrund der kriti-
schen Bedingungen sei die Verabschiedung aber kurz und hektisch gewe-
sen.
4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerde-
führer seien allein zur Reise bis nach Nepal fünfzehn Vertiefungsfragen
gestellt worden. Zudem seien diverse Widersprüche zwischen den Be-
schwerdeschriften und der Anhörung aufgetreten. So habe er in der Be-
schwerde geschrieben, das Filmteam sei durch Gespräche mit Dorfbewoh-
nern auf ihn aufmerksam geworden, in seiner Eingabe vom 1. Juli 2015
jedoch behauptet, er habe niemandem von dem Interview erzählt und nie-
mand habe etwas bemerkt. Bei der Anhörung habe er dagegen gesagt,
andere Dorfbewohner hätten gesehen, dass der westliche Mann bei ihm
gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch sei, dass er in der Anhörung den
Dorfvorsteher namentlich genannt habe, aber auf Beschwerdeebene
schreibe, es gebe keinen solchen.
Im nachträglich beim SEM eingereichten Familienbüchlein (Hukou) sei
keine namensähnliche Person verzeichnet. Zudem hätten gemäss den
dortigen Einträgen alle Familienmitglieder die Schule besucht, was im Wi-
derspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehe. In seinem Brief
bestätige der Vater lediglich, dass er dem Beschwerdeführer Kopien des
Familienbüchleins zukommen lassen werde. Dass die eingereichten Doku-
mente in der Volksrepublik China abgeschickt worden seien, sei kein Be-
weis für die chinesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers.
Weiter werde auf ein neu verfasstes Aktenstück (A22/3) verwiesen, wel-
ches Hintergrundinformationen zum geprüften Alltagswissen enthalte. Be-
züglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien dem Beschwerde-
führer die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung im Rahmen der An-
hörung zusammenfassend dargelegt worden seien, und er habe die Mög-
lichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen.
4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör klar verletzt. Die im Urteil BVGE 2015/10 festgelegten Mindeststan-
dards für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Abklärungsergebnis
seien vorliegend bei Weitem nicht eingehalten worden.
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Das SEM habe sich trotz entsprechender Aufforderung in seiner Vernehm-
lassung nicht dazu geäussert, wann dem Beschwerdeführer die vor dem
Entscheid eingegangenen Unterlagen bekanntgegeben worden seien. Tat-
sächlich sei dies nie erfolgt, so dass er sich dazu nicht habe äussern kön-
nen. Er gehe davon aus, dass ihm auch weitere Aktenstücke nicht zuge-
stellt worden seien. Im Übrigen sei das Aktenverzeichnis derart unsorgfältig
und unvollständig geführt worden, dass die Aktenführungspflicht verletzt
sei. In der Vernehmlassung stütze sich das SEM sodann auf ein Aktenstück
22. Dieses dürfe selbstverständlich nur für die Entscheidfindung herange-
zogen werden, wenn es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht
worden sei. Er ersuche daher darum, ihm gegebenenfalls alle Akten mit
einem aktuellen und korrekten Aktenverzeichnis zu edieren.
Er sei bereit, die Anträge 1 bis 3a (Aufhebung des angefochtenen Entschei-
des und Neubeurteilung durch das SEM, Anordnung einer Herkunftsana-
lyse, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) seiner
Beschwerde zurückzuziehen, wenn seine Herkunft aus dem Tibet geglaubt
und er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen werde. An-
dernfalls beantrage er die Kassation der Verfügung.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2015/10 vom
6. Mai 2015 (E. 5.2) mit der vorinstanzlichen Methode der Herkunftsabklä-
rung für Asylsuchende tibetischer Ethnie befasst, wonach – anstelle einer
Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissense-
valuation) – im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die
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Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und
zum Alltagswissen gestellt werden.
Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Her-
kunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Ent-
scheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Ab-
klärungen auch aktenkundig machen. Bei Abklärungen des Länder- und
Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das
SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die
dem Gericht eine zuverlässig Prüfung erlauben, ob die asylsuchende Per-
son hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das
dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsex-
terner Sachverständiger mitwirkt – und von der befragenden Person nicht
bekannt ist, ob und in welchem Umfang sie ein tibetspezifisches Fachwis-
sen hat –, muss das SEM mit Informationen zum Herkunftsland (Country
of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-Standard belegen, wel-
ches die richtigen Antworten gewesen wären, so dass die vorinstanzliche
Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar wird
(vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betroffenen
Person zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht
werden. Die Gehörsgewährung ist aktenkundig zu machen, sei es durch
Protokollierung einer entsprechenden Anhörung, sei es durch eine Akten-
notiz. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erach-
teten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert auf-
zuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen
kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswis-
senstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Un-
tersuchung – und namentlich in alle richtigen Antworten – verweigert wer-
den darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (namentlich zur Ver-
hinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen Weiterverbreitung
des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht
sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der wesentliche Inhalt
der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr
die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend
eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend
genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung pauschal
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zusammenzufassen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorge-
worfenen Falschangaben in geeigneter Weise zu erkennen zu geben (vgl.
a.a.O., E. 5.2.2.3 f.).
Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz nicht erfüllt sind, ist
die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur
korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen
– wegen gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlich-
keit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre
Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind die
genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese Methode
als Beweismittel der im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gültigen freien
Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.).
5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanfor-
derungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,
dass dies nicht der Fall ist.
5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers teilweise zweifelhaft erscheinen.
So waren seine Ausführungen zum angeblichen Interview für einen westli-
chen Film äusserst allgemein und oberflächlich und enthielten weder per-
sönliche Eindrücke noch konkrete Einzelheiten. Wie das SEM festhielt,
dürfte diese Begegnung für eine gemäss eigenen Angaben nomadisch le-
bende Person mit wenig Aussenkontakten ein eindrückliches Erlebnis ge-
wesen sein, weshalb eine lebensnahe und lebendige Schilderung zu er-
warten gewesen wäre. Die in der Beschwerde nachträglich angefügte
(reichlich klischeehafte) Beschreibung des hellhäutigen, gut gekleideten
Mannes als das grösste Überraschungsmoment der Begegnung vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weiter vermochte der Beschwer-
deführer nicht überzeugend zu erklären, weshalb gerade er als Inter-
viewpartner ausgewählt worden sei. Die Erklärung in der Beschwerde, das
Filmteam habe wohl im Dorf nach geeigneten Interviewpartnern gesucht
und durch Gespräche mit den Dorfbewohnern von der Geschichte seiner
Mutter erfahren, widerspricht seinen eigenen Aussagen in der Eingabe
vom 1. Juli 2015, wonach sich der Filmemacher anscheinend sehr gut aus-
gekannt und von den Demonstrationen, an welchen seine Mutter beteiligt
gewesen sei, gewusst habe, und die Dorfbewohner vom Interview nicht
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erfahren und den Filmemacher nicht bemerkt hätten. Damit vermochte der
Beschwerdeführer die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten selbstre-
dend nicht aufzulösen, sondern verstrickte sich in weitere Widersprüche.
Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse des Beschwerdeführers ein Indiz für eine Sozialisierung aus-
serhalb Tibets darstellen. Er gab an, er sei nie zur Schule gegangen und
habe daher auch kein Chinesisch gelernt. Den eingereichten Kopien sei-
nes Familienbüchleins ist indessen zu entnehmen, dass der Sohn "Budo",
bei welchem es sich aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit um den Be-
schwerdeführer handeln dürfte, die Primarschule besucht habe. Damit ist
entweder seine Behauptung, er sei nicht zur Schule gegangen, widerlegt
oder aber der Beweiswert der eingereichten Kopien des Familienbüchleins
gering.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Herkunftsre-
gion in Tibet sind jedoch nicht gänzlich unsubstantiiert geblieben. Sie kön-
nen nicht als derart unplausibel oder substanzarm bezeichnet werden, als
dass sie seine Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet bereits offen-
sichtlich ausschlössen und deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen bedürfte. Er vermochte, wie in der angefochtenen Verfügung
festgehalten wurde, einige zutreffende Angaben zu seiner angegebenen
Herkunftsregion zu machen. Auch die ungefähre Fahrdistanz zur Stadt
I._______ (…) konnte er nennen. Das SEM gestand dem Beschwerdefüh-
rer auch zu, dass er gewisse Aspekte des zu erwartenden Alltagswissens
habe schildern können. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz er-
scheinen seine Angaben zum Leben in der Jurte und zu deren Aufbau nicht
allesamt einsilbig und oberflächlich. Immerhin beschrieb der Beschwerde-
führer beispielsweise, wie eine Jurte hergestellt und wie sie aufgebaut wird,
wenngleich er keine genauen Angaben dazu machte, wie lange man brau-
che, um sie aufzustellen, sondern – wohl zu Recht – darauf verwies, dass
dies davon abhängig sei, wie viele Personen mithelfen würden (vgl. A7/23
F43 ff.). Auch hinsichtlich des Reisewegs können die Angaben des Be-
schwerdeführers nicht ohne weiteres als tatsachenwidrig bezeichnet wer-
den. Die Ortschaften J._______ (…), K._______ (…) und L._______ (…),
die er auf dem Weg nach Lhasa passiert habe (vgl. A7/23 F116), liegen,
wie sich auf Google-Maps überprüfen lässt, tatsächlich zwischen seinem
Heimatdorf und der Hauptstadt, obschon er L._______ entgegen seiner
Aussage vor K._______ passiert haben müsste. Auch die weiteren Ausfüh-
rungen zur Ausreise scheinen anhand einer kurzen Internet-Recherche
insgesamt nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er sei
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durch den Kreis D._______ gereist, habe den Fluss "M._______" und vor-
her einen Pass namens "N._______" überquert und sei dann über einen
weiteren hohen Pass namens "O._______" nach Nepal gelangt. Entgegen
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gibt es in der Nähe des
Kreises D._______ an der Grenze zu Nepal den Pass O._______. Der
Fluss in jenem Gebiet heisst indes nicht "M._______", sondern P._______
(…), und der Pass N._______ befindet sich, wie das SEM zu Recht fest-
hielt, weit entfernt.
Aus den teilweise mangelhaften Angaben zu den Asylgründen, dem Reise-
weg und den fehlenden Identitätspapieren lässt sich nicht ableiten, der Be-
schwerdeführer stamme nicht aus dem angegebenen Dorf. Würden näm-
lich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China aus-
schliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des
Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar
nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt wer-
den müsste (vgl. BVGE 2015/10, E. 6.1).
5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten für das Gericht in nachvollziehbarer
Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
gestellt hat und wie dessen Antworten lauteten. Zudem muss für das Ge-
richt ersichtlich sein, welche Antworten nach Meinung des SEM richtig ge-
wesen wären – mithin, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müs-
sen und weshalb im Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren
Situation die zutreffenden Antworten kennen sollten.
Das SEM legte auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichne-
tes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum
geprüften Länderwissen" ins Recht (A22/3), dem mit Verweis auf die ge-
stellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers an-
lässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach An-
sicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise
unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sie sich bei der Beurteilung
dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus
dem Urteil BVGE 2015/10 grundsätzlich erfüllt, weshalb die von der Vor-
instanz durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Ver-
nehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdi-
gung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 5.2).
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5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentli-
chen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzu-
reichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass
er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit ein-
räumen, sich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
5.3.4 Der Hinweis am Ende der Anhörung, in Anbetracht seiner Aussagen
betreffend Länderkenntnisse, Ausreisegründe und Reiseweg und ange-
sichts der mangelnden Chinesisch-Kenntnisse sowie der fehlenden Identi-
tätspapiere ziehe das SEM in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "un-
bekannt" zu ändern (vgl. A7/23 F166), kann nicht als Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu den beanstandeten falschen Angaben gewertet werden.
Damit wurde dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit geboten, sich
zur Quintessenz, die das SEM aus der Fülle der einzelnen Antworten ge-
zogen hat, zu äussern. Angesichts der unspezifischen Formulierung war
es ihm jedoch nicht möglich, zumindest zu einigen der vom SEM als tatsa-
chenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten sinnvoll Stel-
lung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer auch nicht Einsicht in das als "ver-
traulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften
Länderwissen" gegeben. Zwar hat er angesichts überwiegender öffentli-
cher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Ein-
sicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG), eine rechtsgenügliche Ge-
währung der Akteneinsicht würde jedoch verlangen, dass ihm der wesent-
liche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28
VwVG und BVGE E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.2.2.3).
Schliesslich erfolgte in der angefochtenen Verfügung keine Auseinander-
setzung mit den noch vor dem Entscheid eingereichten Unterlagen aus Ti-
bet, noch wurden diese offenbar direkt an das SEM übermittelten Doku-
mente dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die Bemerkung in
der Vernehmlassung, es sei in den Kopien des Familienbüchleins keine
namensähnliche Person verzeichnet, scheint indes nicht haltbar ange-
sichts des als "Q._______" aufgeführten Sohnes mit Geburtsjahr (…) (der
Beschwerdeführer A._______ hat Jahrgang […]) und der allgemein be-
kannten Schwierigkeiten bei der Transliteration und den verschiedenen
Transkriptionen aus der tibetischen Sprache und Schrift.
5.4 Da das SEM nach dem Gesagten – trotz Nachreichen der Hintergrund-
information zum geprüften Länderwissen mit der Vernehmlassung – den
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Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die
Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits
aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegen eine Heilung
der Gehörsverletzung auf Beschwerdestufe spricht unter anderem, dass
es vorerst Sache des SEM ist zu entscheiden, welche Informationen in wel-
cher Form offengelegt und welche aus rechtlichen Gründen verschwiegen
werden sollen.
Zudem gelangt das Gericht – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweis-
würdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung und mithin nach Kenntnis-
nahme des Aktenstückes A22/3 zum Schluss, dass diese nicht genügend
begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine
Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hinter-
grund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
5.4.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz gemäss Angaben im Doku-
ment "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zur Beurtei-
lung der Antworten des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf In-
formationen aus Wikipedia abstellte. Wikipedia kann sich zwar für den Ein-
stieg in ein Thema eignen, ist indes grundsätzlich keine zitierfähige Quelle,
da die dort aufgeschalteten Informationen von einem unbestimmten und in
der Regel auch nicht bestimmbaren Nutzer oder aus einer anderen (Origi-
nal-)Quelle stammt und von einer Vielzahl von Personen – unabhängig von
der fachlichen Qualifikation – beliebig geändert werden können. Zwecks
Lokalisierung der vom Beschwerdeführer angegebenen Nachbardörfer sei-
nes Heimatortes zog die Vorinstanz die übers Internet zugängliche Karte
auf heran (wobei es sich um die Karte von Google han-
delt). Dies mag zwar für einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur
Überprüfung derselben als ausreichend erscheinen. Indessen sind
Google-Maps bezüglich weiterer Orte ungenügend, zumal die Vorinstanz
selbst anführte, gewisse Orte hätten nicht gefunden werden können. Eine
zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebe-
nen geographischen Punkten alleine mittels Google-Maps ist im Tibet-Kon-
text aus verschiedenen Gründen unzureichend. So haben Orte, aber auch
Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen
chinesischen Namen (und allenfalls einen weiteren Namen in einer ande-
ren Sprache oder einem anderen tibetischen Dialekt), sind auf den konsul-
tierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Spra-
chen vermerkt. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchen-
den Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein, da
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die phonetische Niederschrift eines stets nur gehörten Namens sich von
der korrekten Schreibweise erheblich unterscheiden kann. Für eine seriöse
Suche nach den von einem Asylbewerber oder einer Asylbewerberin ge-
nannten geographischen Detailangaben dürfte der Beizug einer ortskundi-
gen Person, oftmals gar einer Person der gleichen Dialektgruppe, unum-
gänglich sein.
Hinzu kommt, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Beurteilung
der Antworten des Beschwerdeführers abstellte, auf einer äusserst dünnen
Quellenlage basieren. Im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüf-
ten Länderwissen" werden zu einem Thema nur jeweils eine oder zwei
Quellen zitiert. Dies ist mit Blick auf die für die Beschaffung von COI gel-
tenden Standards problematisch (vgl Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3738/2014 vom 15. September 2015, E. 7.3.2).
5.4.2 Die Vorinstanz ist zwar dem formellen Erfordernis der Offenlegung
der Hintergrundinforationen zum geprüften Länderwissen nachgekommen.
Aus dem entsprechenden Dokument ergibt sich indessen, dass sie – ne-
ben der bereits festgestellten Gehörsverletzung – den Sachverhalt nicht
vollständig und richtig abgeklärt hat.
6.
Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den
Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachver-
haltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heil-
baren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung
zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das
SEM zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausge-
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wiesene Aufwand des (gemäss Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichti-
gen) Rechtsbeistands von Fr. 1220.– erscheint angemessen. Dem Be-
schwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 1220.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1220.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub