Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3695/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im April oder Mai 2010 verliess und via den Iran, die Türkei, Griechenland
und Italien am 2. März 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 8. März 2011 im
EVZ B._______ im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe Afghanistan
aufgrund familiärer Probleme verlassen,
dass er eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau seines Halbruders
gepflegt habe, was von seinem Halbbruder entdeckt worden sei, weshalb
er (der Beschwerdeführer) sich zur Flucht entschlossen habe,
dass er einzig in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weil
Flüchtlinge weder in Griechenland noch in Italien eine Unterkunft erhalten
würden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ
unter Hinweis auf das Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der
EURODAC Datenbank sowie auf seine Aussagen das rechtliche Gehör
zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Griechenland oder Italien
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, er habe weder in
Griechenland noch in Italien eine Unterkunft gehabt, hingegen keine
weiteren Gründe gegen eine Wegweisung nach Griechenland oder Italien
anführte (vgl. vorinstanzliche Akten A7/11 S. 8 F18),
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie
den EURODAC-Treffer am 10. Mai 2011 ein Ersuchen an Italien um
Übernahme des Beschwerdeführers stellte,
dass die italienischen Behörden dem Rückübernahmegesuch am 24. Mai
2011 explizit zustimmten (vgl. A18/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2011 (Eröffnungsdatum nicht
aktenkundig) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete
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und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen
Aussagen und dem EURODAC-Treffer am 16. Februar 2011 illegal nach
Italien begeben, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) beziehungsweise das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin II-VO) zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 24.
November 2011 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien
darstellten, da dieser europäische Staat zur Übernahme und zur
Behandlung des entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet und zudem ein
Rechtsstaat mit Sozialstrukturen sei, die der Beschwerdeführer
nötigenfalls beanspruchen könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
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Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der
Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung
gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe und eine Rückübernahmezustimmung
Italiens vorliege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2011 durch seine
Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde
erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Anweisung an die Vorinstanz, den Selbsteintritt der Schweiz und ihre
Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs zu erklären, beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde entschieden
habe, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2011 gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
16. Februar 2011 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst
wurde (vgl. A4/2 S. 1),
dass die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des BFM
am 24. Mai 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO explizit
zustimmten (vgl. A18/1),
dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei
gestützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Überprüfung des
Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig,
dass hieran der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, nach den
Kriterien der Dublin-II VO wäre in casu aufgrund der dortigen erstmaligen
Registrierung des Beschwerdeführers Griechenland zuständig, weshalb
eine Wegweisung nach Italien den in der Dublin II-VO festgelegten
Kriterien zur Zuständigkeitsbestimmung zuwider laufe und somit eine
Rechtsverletzung darstelle, nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss Akten in Griechenland nicht
daktyloskopiert wurde, weshalb die Aussage hinsichtlich seines
Aufenthaltes beziehungsweise seiner Registrierung in Griechenland
anlässlich der BzP und auf Beschwerdeebene als blosse Behauptung
bewertet werden muss,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zudem die Frage - "Ha
delle prove del suo soggiorno in Grecia?" - verneinte (vgl. A7/11 S. 7),
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dass das BFM folglich das Rückübernahmeersuchen entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung zu Recht an Italien und nicht an
Griechenland gerichtet hat, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt,
weshalb sich Erwägungen zur Frage, ob die Richtigkeit einer
Zuständigkeitserklärung in einem Beschwerdeverfahren überhaupt
überprüft werden kann, erübrigen,
dass weiter bezüglich des Einwandes, es bestünden Zweifel, ob Italien
hinreichend Gewähr biete, dass der Beschwerdeführer nicht von
individueller Gefährdung bedroht sei, festzuhalten ist, dass Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass namentlich entgegen dem diesbezüglichen unsubstanziierten
Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene kein konkreter
Grund zur Annahme besteht, Italien würde das Non-Refoulement-Gebot
verletzen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien die beiden Fragen -
"Esistono dei motivi specifici contrari alla competenza della Grecia o
dell'Italia per il trattamento della sua domanda d'asilo?" und "Esistono dei
motivi specifici contrari al suo allontanamento verso l'Italia o la Grecia?" -
einzig mit Problemen betreffend die Unterkunft beantwortete (vgl. A7/11
S. 8 F18),
dass der Beschwerdeführer zudem auf Beschwerdeebene keine
ausreichend substanziierten Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien
geltend macht, und sich die Beschwerde vielmehr in pauschalen
Ausführungen erschöpft,
dass nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die
Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu
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erklären, und der diesbezügliche Antrag auf Beschwerdeebene
abzuweisen ist,
dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs
entgegenstehen könnten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der Rüge, die
Vorinstanz habe das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt, nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er mit der vorliegenden
Beschwerde seine Rechtsmittelmöglichkeit wahrnehmen konnte,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem
vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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