B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3695/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
E-3695/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Januar 2016 und
der Anhörung vom 15. Juni 2017 machte sie geltend, sie habe Syrien we-
gen Problemen ihrer Familie mit der Regierung und aufgrund des Krieges
verlassen. Insbesondere sei ihr älterer Bruder wegen des Militärdienstes
von der Regierung verfolgt worden und ihr Vater habe wegen Problemen
mit dem Islamischen Staat nicht mehr arbeiten können. Schliesslich sei sie
ihres Mannes (nachfolgend Herr M., ebenfalls SEM-Dossier N […]) wegen
über Deutschland in die Schweiz gereist. Diesen habe sie nach ihrer Aus-
reise aus Syrien via Internet kennengelernt und im (…) per Telefon in An-
wesenheit eines Imams geheiratet.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hiess das SEM das Asylgesuch von Herrn
M. vom 22. September 2015 gut, anerkannte ihn als Flüchtling und ge-
währte ihm Asyl.
C.
Mit separater Verfügung – ebenfalls vom 31. Mai 2017 – erwog das SEM,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, zudem
habe sie erst nach der Flucht aus ihrem Heimatstaat Herrn M. nach Brauch
geheiratet, weshalb sie sich nicht auf das Familienasyl berufen könne und
stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen
der aktuellen Sicherheitslage in Syrien die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie als Flüchtling
anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
E-3695/2017
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vor-
behalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung – gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Für-
sorgebestätigung nach.
H.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 – nach gewährter Fristerstreckung –
reichte das SEM seine Vernehmlassung ein und führte aus, es treffe zwar
zu, dass die Erstbefragung kurz ausgefallen sei, die Beschwerdeführerin
sei jedoch mehrmals nach ihren Gründen gefragt worden. Sie habe für sich
keine Reflexverfolgung geltend machen können, die gezielt auf sie gerich-
tet sei. Darüber hinaus sei geltend gemacht worden, ein Imam habe die
Heirat in Qamishli vollzogen. Der ins Recht gelegte Auszug zur Ehevorbe-
reitung stamme indes aus Al-Hasaka, was zumindest zweifelhaft sei.
Schliesslich würden die Verweiserdossiers folgendes Bild ergeben: Eine
Tante habe am 9. April 2015 in der Schweiz Asyl erhalten, weil sie unter
anderem politisch tätig gewesen sei und aufgrund eines Bruders Nachteile
seitens des Staates habe gewärtigen müssen; eine weitere Tante der Be-
schwerdeführerin weise ein vergleichbares Profil auf.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2017 gab der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik, mit dem Hinweis, bei un-
genutzter Frist werde Verzicht angenommen.
J.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 20. August 2018 beantwor-
tete der Instruktionsrichter dieses Schreiben.
E-3695/2017
Seite 4
K.
Am (…) wurde in Solothurn die gemeinsame Tochter der Beschwerdefüh-
rerin und von Herrn M., B._______, geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
4.
Die Beschwerde enthält zusammengefasst insbesondere folgende for-
melle Rügen: Gehörsverletzung sowie Verletzung der Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese
sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen können.
E-3695/2017
Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu insbesondere gerügt, die Vorinstanz
habe die Asyldossiers zahlreicher Verwandter der Beschwerdeführerin
nicht für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung beigezogen, womit
sie den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Die
Beschwerdeführerin habe mehrfach ausgesagt, ihre Asylgründe seien mit
denjenigen ihrer Familie verbunden. Sodann lasse die Tatsache, dass sich
mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin mit Asylstatus in der Schweiz
aufhielten darauf schliessen, dass es sich um eine den syrischen Behörden
bekannte Familie handle. Zudem sei der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt
worden. Die asylrelevante Verfolgung von Herrn M. habe auch Auswirkun-
gen auf seine Ehefrau. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie über einen
E-3695/2017
Seite 6
Imam vor Ort geheiratet hätten und ihre Ehe somit in den syrischen Regis-
tern eingetragen worden sei. Die Dossiers der Ehegatten hätten schliess-
lich zusammen behandelt werden müssen.
5.3 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müs-
sen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden
(statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4).
Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der angefochtenen Verfü-
gung geht hervor, ob die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die
Asylverfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführerin tatsächlich
beigezogen hat. Dies ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus Syrien unter anderem auf die Prob-
leme ihrer Familie mit den Behörden stützt – offensichtlich unzureichend
(z. B. SEM-Akten, A8, S. 7, Ziff. 7.01, A21, S. 3 f., F16 und insb. F24). Zu-
dem wurden die Verwandten lange vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung als Flüchtlinge anerkannt, was in der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung bestätigt wurde (Vernehmlassung, S. 2). Ebenfalls bestätigt wurde,
dass verschiedene Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Syrien
konkrete Nachteile seitens der Behörden zu gewärtigen hatten. Vor diesem
Hintergrund hätte die Vorinstanz die konnexen Dossiers beiziehen und in
die Erwägungen ihrer Verfügung einfliessen lassen müssen. Die entspre-
chenden Rügen sind folglich begründet und das rechtliche Gehör verletzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
6.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu insbesondere gerügt, die Vorinstanz
habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Sie be-
schränke sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Zudem stelle die Verletzung
des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungsplicht
E-3695/2017
Seite 7
dar, dies insbesondere, indem die Vorinstanz die Asyldossiers der Ver-
wandten nicht beigezogen habe. Zudem habe die Vorinstanz die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht ernstgenommen. So sei
sie in der Erstbefragung nicht weiter auf die geltend gemachten Gründe
eingegangen. Die einzig hierzu gestellte Frage – «Hatten Sie konkret mit
jemandem Probleme?» – sei weder spezifisch noch verständlich. Hinzu
komme, dass die Erstbefragung mangelhaft und viel zu kurz ausgefallen
sei. Die Vorinstanz habe sich namentlich nicht dafür interessiert, wer der
verfolgte Bruder der Beschwerdeführerin gewesen sei, welche Verfol-
gungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien oder wie er über-
haupt heisse. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass sowohl die
Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin damals davon ausgegangen
seien, ihr Asylgesuch werde zusammen mit demjenigen ihres Ehemannes
behandelt. Andernfalls sei es unerklärlich, weshalb die Befragungen der
Beschwerdeführerin derart kurz und oberflächlich ausgefallen sind.
6.3 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Familie getroffen
hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Es trifft auch zu,
dass die Befragungen oberflächlich ausgefallen sind. So hätte vertiefter
nach den Problemen der Familie gefragt werden müssen. Der Beschwer-
deführerin ist nicht nur zuzustimmen, dass die Erstbefragung kurz ausge-
fallen ist, sondern auch die Anhörung, die sich auf lediglich 29 Fragen be-
schränkt, was genügen kann, aber vorliegend – insbesondere aufgrund der
Familienangehörigen mit Asylstatus – nicht genügt. Es ist auch nicht klar,
ob die Beschwerdeführerin die Fragen des Befragers «haben wir alles»,
«hatten wir aber auch alle Gründe» und «dann haben wir alles, was Sie
betrifft?» in dessen Sinne verstehen musste (SEM-Akten, A21, S. 4 f.,
F23 f. und F29). Was die Ehe betrifft, wurde diese in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung lediglich mit einem Satz erwähnt, was verwun-
dert, wurde doch für die Beschwerdeführerin und Herrn M. ein gemeinsa-
mes Dossier geführt und lässt die Formulierung darauf schliessen, dass
die Gültigkeit der Ehe nach Brauch seitens der Vorinstanz nicht in Frage
gestellt wurde (angefochtene Verfügung, S. 3). Erst in der Vernehmlassung
wird die Ehe als «zweifelhaft» bezeichnet (Vernehmlassung, S. 2). Vor dem
Hintergrund der seit der angefochtenen Verfügung ergangenen neuen
Rechtsprechung zum Familienasyl (Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4), ist
die Vorinstanz im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie auch das familiäre
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und Herrn M.
vertieft zu prüfen hat. Eine entsprechende Prüfung blieb bisher mit
dem einzigen Argument aus, die Beschwerdeführerin habe erst nach der
E-3695/2017
Seite 8
Flucht aus ihrem Heimatstaat Herrn M. geheiratet (angefochtene Verfü-
gung, S. 3).
7.
Nach dem Gesagten liegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges sowie eine
mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor, die angesichts der angedeute-
ten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
31. Mai 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständi-
gen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übri-
gen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Erlass eines Kostenvorschusses wurden be-
reits mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 gutgeheissen.
10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
E-3695/2017
Seite 9
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv: nächste Seite)
E-3695/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel