B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3697/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am
6. Juni 2011 zur Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen be-
fragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er habe in der Heimat viele
Probleme, über die er aber nicht sprechen wolle,
dass er ausserdem einen Fehler gemacht und mit einem Mann geschla-
fen habe,
dass er in der Heimat nie vor Gericht oder inhaftiert gewesen sei und sich
weder in religiöser noch in politischer Hinsicht betätigt habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2012
auf den 23. April 2012 zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorlud, und
er diesem Termin unentschuldigt fernblieb,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2012
aufforderte, sich zu den Gründen seines Fernbleibens zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2012 mitteilte, er
sei am (…) April 2012 nach B._______ gefahren, wo er einen Kollegen
getroffen habe, nach dem offenbar wegen Diebstahls gefahndet worden
sei, weshalb er zusammen mit diesem von der Polizei verhaftet worden
sei,
dass er erst am 23. April 2012 entlassen worden sei und ihn Leute der
SECURITAS trotz seiner Bitte, ihn nach Bern zur Anhörung fahren zu las-
sen, nach C._______ gebracht hätten, weshalb er ohne eigenes Ver-
schulden nicht an der Befragung habe teilnehmen können,
dass das BFM ihn mit Verfügung vom 26. April 2012 aufforderte, Belege
der Verhaftung oder des Vorgehens der SECURITAS zu den Akten zu rei-
chen,
dass diese Verfügung am 8. Mai 2012 von der Post mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2012 – eröffnet am 4. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe an das
BFM vom 6. Juli 2012 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass das BFM die Beschwerde zusammen mit den Vorakten am 12. Juli
2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies
und der Instruktionsrichter mit Verfügung vom gleichen Tag den Eingang
bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständige
Behörde gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG nicht schadet und somit auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
die Vorinstanz jedoch die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht hier mit voller Kognition
entscheidet,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht – auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a
und b AsylG genannten Gründen – schuldhaft und in grober Weise verlet-
zen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers die aktive Mitarbeit an der
Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Er-
scheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen
gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d mit weiteren Hinweisen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Ver-
hinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine
grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8
E. 7a),
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dass das Asylgesetz bei diesem Nichteintretenstatbestand seit einer Re-
vision von 1998 (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) keinen Vorsatz des Asylsu-
chenden mehr voraussetzt, sondern auf ein Asylgesuch nicht einzutreten
ist, wenn der Asylsuchende die Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise
verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung bei-
trägt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation ver-
nünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.a),
dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zur Anhö-
rung vom 23. April 2012 vorgeladen wurde,
dass er beim Stellen des Asylgesuchs mit Abgabe eines (in seiner Mut-
tersprache verfassten) Merkblatts über seine Verpflichtung zur Mitwirkung
am Verfahren aufmerksam gemacht wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2011 erneut auf
seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und insbesondere darauf
hingewiesen wurde, dass ein Missachten dieser Pflicht sich negativ auf
den Asylentscheid auswirken könne, worauf er zu Protokoll gab, er habe
dies verstanden (vgl. Protokoll EVZ S. 1 f.),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2012 sinnge-
mäss mitteilte, es sei ihm wegen einer ungerechtfertigten Verhaftung und
des Fehlverhaltens von SECURITAS-Angestellten unverschuldet verun-
möglicht worden, an der Anhörung teilzunehmen,
dass die konkrete Schilderung dieser Vorfälle kaum glaubhaft erscheint
und der Beschwerdeführer seine Behauptungen weder nach Aufforderung
durch das BFM noch in seiner Beschwerde in irgendeiner Form belegt
hat,
dass er in seinem Rechtsmittel bezeichnenderweise mit keinem Wort auf
die im Schreiben vom 24. April 2012 geschilderten Umstände Bezug
nahm, sondern zur Begründung der Beschwerde einzig – ohne Nennung
irgendwelcher Daten – ausführte, er sei wegen einer Operation fünf Tage
lang im Spital gewesen und habe sich danach fünfundzwanzig Tage lang
krank "à la maison" aufgehalten,
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dass mit der Beschwerde die Kopie eines undatierten "Aufklärungsproto-
koll[s] über die Operation von Wasserbrüchen […] und die operative Ent-
fernung von Nebenhoden" eines Kantonsspitals zu den Akten gereicht
wurde (auf dem Dokument waren von unbekannter Hand vor Erstellung
der Fotokopie die Personalien des Beschwerdeführers eingetragen wor-
den),
dass kein Zusammenhang dieses völlig unsubstanziierten neuen Vorbrin-
gens zu den Gründen ersichtlich wird, die den Beschwerdeführer angeb-
lich unverschuldeterweise an der Teilnahme bei der Anhörung vom
23. April 2012 verhindert haben sollen,
dass das BFM bei dieser Aktenlage das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) zu Recht als grobe
und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert hat und in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, weshalb die
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]),
dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterschei-
nen zur Anhörung unterlassen hat, bei der Erhebung des mit Blick auf die
Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken,
dass auch sein übriges prozessuales Verhalten von einem eigentümli-
chen Desinteresse am Verlauf des Asylverfahrens (Nichtabholen behörd-
licher Mitteilungen, Nichteinreichen leicht beschaffbarer Beweismittel,
Weigerung der Nennung der angeblichen Asylgründe) geprägt zu sein
scheint,
dass aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimat-
land keinerlei Gefährdung ausgesetzt ist,
dass die Richtigkeit dieser Annahme dadurch bestätigt wird, dass er sich
vor der Einreise in die Schweiz gemäss seinen Angaben längere Zeit in
Spanien, Frankreich, Belgien sowie Italien aufgehalten habe, ohne in die-
sen Ländern ein Asylgesuch zu stellen (vgl. Protokoll EVZ S. 2 ff.),
dass er – wenngleich erst auf Vorhalt des positiven Fingerabdruckver-
gleichs hin – zugab, in Deutschland ein Asylverfahren erfolglos durchlau-
fen zu haben und sich bezeichnenderweise weigerte, nähere Auskünfte
hierzu zu geben (vgl. a.a.O. S. 6 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesem Umständen in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in diesem Sinn
schliessen lassen, zumal nach seinen Ausführungen auch die Folgen ei-
ner in der Schweiz durchgeführten Operation – falls eine solche über-
haupt durchgeführt worden sein sollte – verheilt wären,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay