B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3697/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Ukraine,
vertreten durch Raphaël Camp, Rechtsanwalt,
(…)
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N (…).
E-3697/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in F._______, erhielt (…) eine bis zu einer Gesamtdauer von
zwei Jahren verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]), welche ihm für einen spezifischen Zweck erteilt
wurde und an gewisse Bedingungen (Schaffen von Arbeitsplätzen, Inves-
titionen in die Schweizer Wirtschaft und Er-bringen eines gesamtwirt-
schaftlichen Nutzens für die Schweiz) geknüpft war.
Am (…) gelangte er nach einmaliger Verlängerung seiner Kurzaufent-
haltsbewilligung an die kantonale Arbeitsmarktbehörde und ersuchte für
sich und seine mittlerweile nachgezogene Familie um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung nach Art. 33 AuG.
B.
Am (…) ersuchten die ukrainischen Behörden die Schweiz um Ausliefe-
rung des Beschwerdeführers wegen (…).
C.
Das BFM verweigerte (…) die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung, da die mit der Kurzaufenthaltsbewilligung verknüpften
Bedingungen nicht erfüllt worden seien.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen (…) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht.
D.
Am 30. März 2012 liess er durch seinen Rechtsvertreter für sich und sei-
ne Familie ein Asylgesuch stellen und beantragte, es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren, das Asylgesuch sei jedoch erst anhand zu
nehmen, nachdem ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über
den weiteren Aufenthalt sowie die weitere Erwerbstätigkeit und ein rechts-
kräftiger Entscheid im Auslieferungsverfahren vorliegen würden. Von ei-
ner beabsichtigten Wegweisung sei abzusehen respektive sei sie zu sis-
tieren, bis rechtskräftig über das Asylgesuch befunden worden sei.
Zur Stützung der Vorbringen reichte er Kopien der wesentlichen Unterla-
gen aus dem Verfahren bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Kopien des Antrags um Auslieferung des Ukrainischen Innenministeriums
E-3697/2013
Seite 3
vom (…), des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der
Ukraine vom (…), der Beschlüsse derselben hinsichtlich der Einleitung
einer Strafsache vom (…) und Anklage vom (…) sowie der Beschwerde
gegen den Auslieferungshaftbefehl vom (…) und mehrere Dokumente zur
Situation in der Ukraine zu den Akten.
Aufgrund der Einreichung des Asylgesuches schrieb das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde (…) als gegenstandslos geworden ab.
E.
Am (…) verweigerte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung des
Beschwerdeführers an die Ukraine.
F.
Am 20. Juli 2012 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur
Person befragt (BzP), am 27. Februar 2013 erfolgten die Anhörungen zu
den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
im Jahr 2010 sei es in der Ukraine zu einem Machtwechsel gekommen;
er habe dann Probleme bekommen mit seinem (…)geschäft, welches
sich mit grossen Projekten befasst habe. Es sei ihm vorgeschlagen wor-
den, das Geschäft aufzugeben, man habe sogar verlangt, dieses zu ver-
schenken. Nachdem er sich geweigert habe, sei ihm (…) mit physischer
Gewalt und behördlicher Verfolgung gedroht worden. Anfänglich habe er
diese Drohungen nicht ernst genommen. Im (…) sei er in (…) wegen ei-
nes Auslieferungsersuchens der Ukraine von der Polizei festgenommen
worden. Als man ihm die Strafunterlagen gezeigt habe, habe er gesehen,
dass es sich um eine grosse Lüge gehandelt habe. Dort sei ausgeführt
gewesen, er habe (…), indessen habe er sich zum fraglichen Zeitpunkt in
der Schweiz aufgehalten. Nachdem die Ukraine innert Frist keine Bewei-
se eingereicht habe, sei er freigelassen worden. Die Ukraine würde in-
dessen weiterhin hartnäckig gefälschte Dokumente schicken. Dies sei al-
les wegen des Machtwechsels geschehen und weil man ihm sein Ge-
schäft wegnehmen wolle. Als Geschäftsmann habe er zwar mit politi-
schen Parteien zusammengearbeitet, aber er habe sich nicht politisch
engagiert.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die abschlä-
gige Antwort des BJ vom (…) und die Strafanzeige des Beschwerdefüh-
E-3697/2013
Seite 4
rers bei der Staatsanwaltschaft G._______ gegen H._______ vom (…)
ein. Zudem gaben sie ihre Reisepässe ab.
G.
Mit am 29. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2013 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzuläs-
sigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
H.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 25. Juni 2013 anfechten und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und seinem Gesuch um Asylgewährung für sich,
seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sei stattzugeben, dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Stützung seiner Begehren reichte er mehrere Dokumente zu seiner
wirtschaftlichen und geschäftlichen Situation, Gerichtsentscheide zu einer
Streitigkeit bezüglich eines Grundstückverkaufes (…), Kopien der wesent-
lichen Dokumente aus den Verfahren bezüglich Verlängerung der Arbeits-
und Aufenthaltsbewilligung und Auslieferungsersuchen sowie den Aus-
druck eines Internetartikels über das Asylverfahren des Ehemannes von
Julia Timoschenko zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2013 hielt das BFM ohne
weitere Ausführungen vollumfänglich an den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. September
2013 zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 17. Dezember 2013 brachte das BJ (Fachbereich Auslieferung) dem
E-3697/2013
Seite 5
Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, die Generalstaatsanwaltschaft
der Ukraine ersuche die Schweiz mit Schreiben vom (…) um Auslieferung
des Beschwerdeführers gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen
Bezirksgerichts F._______ vom (…) wegen (…), und legte die Ausliefe-
rungsunterlagen in Kopie bei.
L.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Beilage von Kopien des Auslieferungsersuchens und seiner diesbezügli-
chen Stellungnahme vom 24. Januar 2014 um möglichst baldigen Ent-
scheid oder Mitteilung, wann mit einem solchen gerechnet werden könne.
M.
Der Instruktionsrichter teilte mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, das
Beschwerdeverfahren sei zwar nicht prioritär zu behandeln, aber es sei
spruchreif und dürfte vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Geschäfts-
entwicklung in den nächsten Monaten einem Entscheid zugeführt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Im vorlie-
genden Fall entscheidet es indessen nicht endgültig, da ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-3697/2013
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen – am
1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen
Übergangbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängi-
gen Verfahren das neue Recht.
2.
Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Be-
schwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsver-
fahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersu-
chen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 vorliegt. Am
17. Dezember 2013 übermittelte das BJ dem Bundesverwaltungsgericht
Kopien der Unterlagen aus dem zweiten Auslieferungsverfahren, und es
kann davon ausgegangen werden, dass seither keine wesentlichen neu-
en Akten hinzugekommen sind. Der Beizug weiterer Akten des Ausliefe-
rungsverfahrens ist demnach nicht erforderlich. Weiter sieht das Bundes-
verwaltungsgericht davon ab, dem Beschwerdeführer die erhaltenen Ak-
tenstücke des BJ zur Kenntnis zuzustellen, da sich der vorliegende Ent-
scheid auf bereits bekannte Akten stützt und der Beschwerdeführer eben-
falls wesentliche Unterlagen des Auslieferungsverfahrens einreichte.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da
ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vo-
rinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.)..
E-3697/2013
Seite 7
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., S. 369 f., m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht ge-
nügend abgeklärt worden, da das BFM von ihm genannte Nachweise für
seine Geschäftstätigkeit nicht eingefordert sowie überprüft und es unter-
lassen habe, seinen Ausführungen explizit nachzugehen und nach weite-
ren Beweismitteln oder Informationen zu fragen.
Aus den Akten ist indessen keine unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts ersichtlich. Dass das BFM darauf verzichtete, vom
Beschwerdeführer genannte geschäftliche Unterlagen einzufordern, stellt
keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht dar. Die eher all-
gemeinen Aussagen des Beschwerdeführers, er könne wenn nötig weite-
re Unterlagen beibringen (vgl. Akten BFM A37/13 S. 4 und S. 7) stellen
keine konkreten Beweisanerbieten dar, welche vom Bundesamt hätten
angenommen werden müssen. Der Beschwerdeführer machte in diesem
Zusammenhang auch nicht geltend, die fraglichen Unterlagen könnten
die Asylrelevanz respektive politische Motivation seiner Verfolgung bele-
gen. Aus den Akten ergibt sich ebenso wenig, das Bundesamt hätte an-
derweitig Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen oder unvoll-
ständig festgestellt.
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keinerlei Veranlassung, die Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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Seite 8
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In seinem ablehnenden Entscheid vom 28. Mai 2013 führte das BFM
aus, gemäss Reisepass sei der Beschwerdeführer seit (…) nicht mehr in
der Ukraine gewesen, obwohl er dort angeblich noch Geschäfte beses-
sen und geführt haben wolle. Der Besitz und die Leitung von Firmen wür-
den jedoch mit Sicherheit seine zeitweilige Anwesenheit in der Ukraine
erforderlich machen. Dass er nie dorthin zurückgekehrt sei, sei mit der
Behauptung, er sei ein geschäftsführender Unternehmer, nicht vereinbar.
Für den Beginn und Aufbau einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz wäre
es zudem unternehmerisch naheliegender gewesen, wenn er seine Ge-
schäftstätigkeit allmählich in die Schweiz expandiert hätte. Dies habe er
jedoch nicht getan, vielmehr sei er in der Schweiz gleichsam neu gestar-
tet, wobei nicht auszumachen sei, dass er seine Geschäftstätigkeit in der
Ukraine weitergeführt hätte. Ausserdem seien seine Angaben zu seinem
Besitz in der Ukraine ausweichend, dürftig und insgesamt nicht schlüssig
gewesen. Vor dem Hintergrund seines der Logik widersprechenden Ver-
haltens und seiner unbestimmten Angaben könne nicht erkannt werden,
dass er zum Zeitpunkt der Ausreise oder danach in der Ukraine eine
namhafte Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, da er sich sonst anders ver-
halten hätte. Dass er nicht der namhafte und erfolgreiche Geschäftsmann
sei, für den er sich ausgebe, zeige schliesslich auch der Umstand, dass
er in der Schweiz kein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut habe, ob-
wohl gerade (…) in den vergangenen Jahren geboomt habe. Da somit
nicht geglaubt werden könne, er habe in der Heimat über bedeutende
Geschäfte verfügt, würden auch Zweifel daran bestehen, dass ihm diese
von staatlicher Seite hätten weggenommen werden sollen.
E-3697/2013
Seite 9
Die vom Beschwerdeführer am (…) bei der Staatsanwaltschaft
G._______ eingereichte Strafanzeige (…) sei als Beweismittel untauglich,
da nicht nachvollzogen werden könne, wie Ereignisse, welche sich in der
Ukraine zugetragen hätten, in der Schweiz geahndet werden könnten,
und die Anzeige in beiden Punkten mit Nichtanhandnahmebeschlüssen
erledigt worden sei. Die weiteren eingereichten Unterlagen seien von ih-
rem Inhalt her ebenfalls ungeeignet, um von der Annahme einer Verfol-
gung aus einem im Asylgesetz genannten Grund auszugehen. Zusätzlich
würden weitere Elemente auf die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen hin-
weisen.
Das Bestehen einer Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund sei auch
angesichts des Umstandes, dass das Asylgesuch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit einem Auslieferungsgesuch eingereicht worden sei,
zu bezweifeln. Wäre das Vorgehen gegen den Beschwerdeführer tatsäch-
lich politisch motiviert, hätte dieser bereits im (…) um Asyl ersuchen müs-
sen. Dass das Asylgesuch nicht der Schutzfindung vor politisch motivier-
ter Verfolgung im Heimatland diene, gehe auch aus dem Antrag hervor,
dieses sei erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln. Dies zeige deut-
lich, dass das Asylgesuch lediglich als Ersatzinstrument verstanden wer-
de.
Schliesslich sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit (…) nie
mehr in die Ukraine zurückgekehrt sei, auch ein Anhaltspunkt dafür, dass
er in seinem Heimatland tatsächlich betrügerische Handlungen begangen
und eine Rückkehr vermieden habe, weil die gegen ihn erhobenen Vor-
würfe zutreffen würden und er sich seinen Gläubigern nicht habe stellen
wollen.
Da das BJ das Auslieferungsbegehren der Ukraine am (…) abschlägig
beantwortet habe, erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die Ukrai-
ne als unzulässig.
6.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die
Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer
kein erfolgreicher Geschäftsmann sei. Er habe anlässlich der Befragung
im Februar 2013 verschiedene Nachweise für seine Geschäftstätigkeit
genannt und sich über den Bedarf allfälliger Übersetzungen der einge-
reichten Dokumente erkundigt. Die offerierten Beweise seien jedoch nicht
eingefordert und geprüft worden. Das BFM habe es unterlassen, seinen
E-3697/2013
Seite 10
Ausführungen explizit nachzugehen und ohne den Sachverhalt genau zu
prüfen falsche Rückschlüsse gezogen.
Zum Vorwurf der fehlenden Anwesenheit der Ukraine könne dem BFM
entgegengehalten werden, dass er bereits am (…) seinem Neffen eine
Handlungsvollmacht ausgestellt habe und dieser seither Direktor einer
seiner Firmen sei. Zudem könnten Geschäfte im heutigen Zeitalter auch
über E-Mailverkehr, Telefonkonferenzen und Skype-Gespräche abgewi-
ckelt werden. Eine persönliche Präsenz des Beschwerdeführers in der
Ukraine sei meistens nicht notwendig gewesen, und wenn doch, dann
habe ihn sein Neffe angemessen repräsentieren können. Mehrere Ge-
spräche mit seinen Geschäftskontakten hätten auch in der Schweiz statt-
gefunden. Ausserdem sei er auch heute noch jederzeit auf seiner ukraini-
schen Mobil-Telefonnummer erreichbar. Er verfüge sodann auch in (…)
über Grundstücke und Geschäftsbeziehungen, welchen er ebenfalls aus
der Schweiz nachgehen könne. Im Weiteren sei er (…) für geschäftliche
Termine nach Italien, Frankreich, Belgien, Österreich und Zypern gereist,
um Geschäftskontakte zu treffen.
Die Annahme des Bundesamtes, er habe sich aufgrund begangener
Straftaten nicht mehr in die Ukraine getraut, sei unzutreffend. Wenn er
tatsächlich Anlass zur Befürchtung gehabt hätte, es könnte ein Strafver-
fahren gegen ihn laufen, wäre er nicht bedenkenlos in halb Europa her-
umgereist. Seine Reisetätigkeit zu geschäftlichen Zwecken habe er erst
eingestellt, als er vom Strafverfahren und dem Auslieferungsgesuch er-
fahren habe.
Wie das BFM richtig festhalte, sei die Auslieferung in den Heimatstaat
abgelehnt worden. Bei einer Rückkehr dorthin würde ihm höchstwahr-
scheinlich eine Verhaftung drohen. Zudem habe er keinerlei Kenntnis
über allfällige weitere Strafverfahren, welche unterdessen gegen ihn ein-
geleitet worden seien. In der Ukraine könne gegen jede Person aufgrund
haltloser Vorwürfe Anzeige erstattet werden, worauf die Polizei sofort ein
Strafverfahren einleite. Beschuldigte Personen würden nicht über das ein-
geleitete Strafverfahren unterrichtet, sondern regelmässig einfach verhaf-
tet. Es könne ihm daher nicht zugemutet werden, in seine Heimat zurück-
zukehren.
Zum Auslieferungsverfahren sei es aufgrund einer böswilligen Anschuldi-
gung seitens H._______ gekommen, nachdem es (…) eine zivilrechtliche
Streitigkeit gegeben habe. Da die ukrainischen Behörden im Ausliefe-
E-3697/2013
Seite 11
rungsverfahren unterlassen hätten, den schweizerischen Behörden recht-
zeitig die angeforderten Beweismittel zuzustellen, sei der Beschwerdefüh-
rer nach gut sechs Wochen ohne Begründung aus der Haft entlassen
worden. Entgegen der Auffassung des BFM sei er ein erfolgreicher Ge-
schäftsmann, habe enge Kontakte zum Umfeld von Julia Timoschenko
gepflegt und mit den Orangen Kräften sympathisiert. Dies sei ihm nach
dem Machtwechsel zum Verhängnis geworden. H._______ sei ein regie-
rungstreuer sowie einflussreicher Geschäftsmann und habe seinen Ein-
fluss geltend gemacht, um zur Verhaftung des Beschwerdeführers in der
Schweiz beizutragen.
Bereits im Jahr 2009 sei er durch die ukrainische Regierung und mit die-
ser verbundene Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit schika-
niert und behindert worden. Er hätte an sich auch bei seiner Einreise im
(…) ein Asylgesuch stellen können, habe dies jedoch erst im Jahr 2012
getan, weil es ihm darum gegangen sei, hier eine neue wirtschaftliche
Selbständigkeit aufzubauen. Da er eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhal-
ten habe, habe damals keine Veranlassung bestanden, um Asyl zu ersu-
chen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gegen ihn in der Ukraine
eröffnete Verfahren sei politisch motiviert und basiere auf falschen Aus-
sagen eines regierungsnahen, einflussreichen Geschäftsmannes.
7.2 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung
per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise
kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurtei-
lung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn
einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie we-
gen ihrer äusseren oder inneren Merkmale – namentlich ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357) – zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Tä-
ters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus ei-
nem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Er-
schwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzuneh-
men, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt
wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechts-
E-3697/2013
Seite 12
staatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsu-
chenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung
eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter
droht (vgl. MARIO VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in:
ASYL 2007/02 S. 3 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff.; BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011
E. 4.3).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelingt, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaub-
haft zu machen.
Mit dem Bundesamt ist insbesondere festzustellen, dass die Vorbringen
zur Geschäftstätigkeit ausweichend und wenig genau ausfielen, und dass
die (…) eingereichte Strafanzeige hinsichtlich seiner Ausführungen kei-
nen Beweiswert hat. Dass die Einreichung des Asylgesuches erfolgte,
nachdem das BFM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zuge-
stimmt und die Ukraine um seine Auslieferung ersucht hatte und zudem
beantragt wurde, das Asylgesuch sei erst nach dem Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts über den weiteren Aufenthalt und die Erwerbstä-
tigkeit anhand zu nehmen, deutet auch nach Einschätzung des Gerichts
darauf hin, dass das Asylgesuch als Ersatzinstrument dienen soll und
keine politisch motivierte Verfolgung vorliegt.
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv,
hatte aber geschäftliche Kontakte zu Mitgliedern der Regierung von Julia
Timoschenko. Wenn man ein Geschäft habe, müsse man sich so oder so
an die Regierung wenden und brauche dauernd irgendwelche staatlichen
Bewilligungen oder Dokumente (vgl. A37/13 S. 3). Zudem habe er mit den
Orangen Kräften sympathisiert (vgl. A1/103 S. 5). Der Grund für seine
Verfolgung sei der Regierungswechsel im Jahr 2010. Er werde unter ei-
nem Vorwand angeschuldigt, und eigentlich wolle man ihn festnehmen,
weil eine andere politische Richtung an die Macht gekommen sei (vgl.
A37/13 S. 6). Da er mit den Orangen Kräften und der Partei von Julia Ti-
moschenko sympathisiert und zusammengearbeitet habe, sei ihm der
Machtwechsel im Jahr 2010 zum Verhängnis geworden, man habe ihn
deswegen politisch und wirtschaftlich diskriminiert (vgl. A1/103 S. 5). In
der Beschwerdeschrift macht er indessen geltend, schon im Jahr 2009
von der ukrainischen Regierung und mit dieser verbundenen Unterneh-
men in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit behindert und schikaniert worden
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Seite 13
zu sein, so dass er bereits bei seiner Einreise in die Schweiz ein Asylge-
such hätte stellen können (vgl. Beschwerdeschrift, Z. 44 S. 12). Dieser
grundlegende Widerspruch erhärtet die Zweifel an seinen Vorbringen,
wonach ihm in der Ukraine politisch motivierte Verfolgung drohe.
Weiter ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein politisches
Profil, welches ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer geweckt
haben könnte oder für eine Tätigkeit, welche mit den politischen Interes-
sen der Regierung in Konflikt gestanden wäre. Der Beschwerdeführer
macht sodann keine konkreten Angaben zu den Problemen, welche er
angeblich mit der Regierung gehabt habe, sondern beschränkt sich auf
die allgemeine Bemerkung, man habe ihn schikanieren und ihm sein Ei-
gentum wegnehmen wollen. Insgesamt fehlen Hinweise auf eine politi-
sche Motivation für das gegen ihn eingereichte Strafverfahren.
Wenn staatliche Massnahmen ausschliesslich rechtsstaatlich legitimen
Zwecken wie der Klärung allfälliger Straftaten dienen, besteht grundsätz-
lich keine asylrelevante Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht kann
keine Hinweise darauf feststellen, die heimatlichen Behörden würden an-
dere als die im Auslieferungsbegehren genannten Zwecke verfolgen. So
erscheint es durchaus legitim, eine Person, der die Begehung von (…)
vorgeworfen wird und die sich im Ausland den heimatlichen Behörden zu
entziehen versucht hat, international auszuschreiben. Auch eine allenfalls
falsche Anschuldigung wäre noch kein Grund für die Annahme einer asyl-
relevanten Verfolgung, da der Staat dem angezeigten Delikt nachzuge-
hen hat. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich aus den
Dokumenten der ukrainischen Behörden nicht, dass dem Beschwerdefüh-
rer aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund eine Vorverurteilung
oder eine klar schärfere Verurteilung als in vergleichbaren Fällen drohen
würde. Die als kritisch bezeichnete allgemeine Menschenrechtslage und
die beanstandeten Haftbedingungen in der Ukraine vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da diesen Umständen, welche nicht mit
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation zusammen-
hängen, bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen Rech-
nung zu tragen ist.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersicht-
lich ist, dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf würde
ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrundeliegen. Das Bundesverwal-
tungsgericht schliesst ein vorgeschobenes strafrechtliches Motiv zur poli-
tisch motivierten Ergreifung des Beschwerdeführers demnach aus, dies
E-3697/2013
Seite 14
insbesondere angesichts der Umstandes, dass vor Bekanntwerden des
Auslieferungsersuchens und des in der Ukraine eröffneten Strafverfah-
rens offenbar kein Bedürfnis für die Einreichung eines Asylgesuches be-
stand, und zumal es ihm nicht gelingt, ein politisches Motiv für die Verfol-
gung glaubhaft zu machen.
Nach dem Gesagten hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, der Be-
schwerdeführer und seine Familie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom
28. Mai 2013 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegwei-
sung erübrigen sich demnach.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 15
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurücker-
stattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).