B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3698/2013
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N (…).
E-3698/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 1998 zusammen mit seinen
Eltern und zwei Brüdern in die Schweiz ein. Sie ersuchten am 1. Juli 1998
– der Beschwerdeführer war damals 13-jährig – gemeinsam um Asyl. Mit
Verfügung vom 9. Juni 2000 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung der gesamten Familie aus der Schweiz an.
A.b Dieses (erste) Asylverfahren der Eltern inklusive des Beschwerdefüh-
rers wurde mit Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 26. Juni 2002 (N […]) abgewiesen.
B.
B.a Noch während des ersten hängigen Asylverfahrens der Eltern verhei-
ratete sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 in der Schweiz mit
einer Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver-
bleib bei der Ehefrau. Im April 2005 wurde die eheliche Gemeinschaft auf-
gehoben. Infolgedessen wies das Migrationsamt des zuständigen Kantons
mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn
gleichzeitig zum Verlassen des Kantons auf. Am 14. Dezember 2006
wurde die Ehe geschieden.
B.b Die gegen die Verfügung vom 21. November 2006 erhobene Be-
schwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrats des zuständigen Kan-
tons vom 8. April 2009 ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wies der Regie-
rungsrat das kantonale Migrationsamt an, beim BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Dies wurde insbesondere
auf den Umstand gestützt, dass das BFM die Eltern und Geschwister des
Beschwerdeführers im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens mit Verfü-
gung vom 26. September 2007 als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
hatte (vgl. Verfahren N 603 331, Akte C3).
B.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte das zuständige Migrati-
onsamt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG
(SR 142.20), da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
B.d
Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 schob das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
E-3698/2013
Seite 3
und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme.
B.e Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei als Flüchtling
anzuerkennen. Es sei in der angefochtenen Verfügung die Ziffer 1 des Dis-
positivs abzuändern, indem die Wegweisung wegen Unzulässigkeit und
nicht wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs durch seinen Rechtsvertreter neu exilpolitische Aktivitäten in der
Schweiz geltend gemacht und dazu später auch entsprechende Beweis-
mittel eingereicht. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des erstin-
stanzlichen Verfahrens bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zum
Wegweisungsvollzug erstmals subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG (SR 142.31) geltend gemacht habe, habe er eigentlich ein
zweites Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen
eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG durch-
führen müssen.
B.f Mit Urteil vom 11. November 2011 (D-4444/2010) hob das Bundesver-
waltungsgericht die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 auf und wies
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Vor-
instanz habe die nötigen Massnahmen (Entgegennahme der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als
zweites Asylgesuch und dessen allfällige Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
sowie die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Heimatland des Be-
schwerdeführers) vorzunehmen und die Sache im Rahmen eines neuen
beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung zu unterzie-
hen.
C.
Mit (neuer) Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen
werde die Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit nicht vollzogen
und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt führte die Vorinstanz aus,
der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuches in den
schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend gemacht, er sei Kurde aus
E-3698/2013
Seite 4
der Region von B._______ und habe zusammen mit seiner Familie vor vie-
len Jahren Syrien ohne behördliche Bewilligung verlassen. Inzwischen
habe er ein Alter erreicht, in dem für ihn Militärdienstpflicht bestünde. Zu-
dem habe er zusammen mit seinem Vater an diversen exilpolitischen Ver-
anstaltungen teilgenommen. Er habe sich intern für die Organisation Yekiti
politisch aktiv betätigt. Nach aussen hin sei er als Parteimitglied erkennbar
gewesen. Sein Vater sei wegen der exilpolitischen Aktivität als Flüchtling
anerkannt worden und auch die übrigen Familienmitglieder hätten diesen
Status erworben. Deshalb bestünde für ihn im Falle einer Rückkehr in die
Heimat ein hohes Verfolgungsrisiko. Zudem müsste er damit rechnen, we-
gen des nicht geleisteten Militärdienstes inhaftiert zu werden.
Am 21. Mai 2013 habe das BFM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen
Asylgründen angehört. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, die letzten paar
Jahre nichts Politisches mehr gemacht zu haben. Da er arbeite, habe er
keine Zeit mehr für Politisches. Früher sei er über einen Zeitraum von etwa
einem Jahr (in der Schweiz) politisch aktiv gewesen. Insgesamt habe er
etwa an acht bis zehn Demonstrationen teilgenommen, wofür er jedoch
keine Beweismittel besitze. Sein Vater sei Parteisoldat gewesen und habe
keine besondere Funktion innegehabt.
Der Beschwerdeführer habe ein Bestätigungsschreiben vom 24. März
2010, ausgestellt vom Vorstandsvorsitzenden von Yekiti Schweiz zu den
Akten gereicht.
In Würdigung dieser Sachverhaltsgrundlage erwog die Vorinstanz, ange-
sichts der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer durch seine vergleichsweise bescheidenen – und auch nicht ausrei-
chend belegten – exilpolitischen Aktivitäten nicht in derartiger Weise expo-
niert habe, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst
als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend regis-
triert worden zu sein. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand,
dass er gemäss eigenen Ausführungen bloss während relativ kurzer Zeit in
der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen sein und seither – wegen seiner
Erwerbstätigkeit – keine Zeit mehr dafür gehabt haben wolle. Die von ihm
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien folglich nicht geeignet,
eine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen.
Gleich verhalte es sich hinsichtlich des Vorbringens, dem Beschwerdefüh-
rer würde wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters, welche zu
dessen Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, eine Anschluss- oder
E-3698/2013
Seite 5
Reflexverfolgung drohen. Die dem Vater seinerzeit drohende Verfolgung
habe sich nämlich aus Auswirkungen der doch schon recht lange zurück-
liegenden Kurdenunruhen vom Frühjahr 2004 ergeben. Zudem hätten Ab-
klärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus ergeben,
dass weder für den Beschwerdeführer noch für dessen Vater ein Passver-
bot bestehe und beide auch nicht durch die heimatlichen Behörden gesucht
würden. (Am 3. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklä-
rungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Damaskus das rechtli-
che Gehör gewährt. Am 24. Februar 2010 traf dessen Stellungnahme bei
der Vorinstanz ein, C15).
Im Weiteren führte das BFM in der Verfügung bezüglich der Würdigung der
Ausreise ohne behördliche Genehmigung (im Jahr 1998) sowie des nicht
geleisteten Militärdienstes aus, dass allfällige Sanktionen für dieses Ver-
halten nicht aus flüchtlingsrelevanten Motiven erfolgen würden.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Aus der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Den Vollzug der Wegweisung nach
Syrien erachte das BFM jedoch aufgrund der dortigen Sicherheitslage als
nicht zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG), weshalb der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2013 beantragte der Beschwerde-
führer, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Im Weiteren sei die Dispositiv-
Ziffer 1 (recte wohl Ziffer 4) wie folgt abzuändern: "Die Wegweisung wird
wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht vollzogen. Der Vollzug wird zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben."
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, auch wenn für die An-
nahme von subjektiven Nachfluchtgründen nach der ständigen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts verhältnismässig hohe Anforderungen gelten
würden, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit
seinem Vater, der gerade wegen solchen exilpolitischen Aktivitäten vom
BFM als Flüchtling anerkannt worden sei, politisch aktiv gewesen sei.
Diese Besonderheit habe das BFM offenbar nicht berücksichtigt. Ange-
sichts der zahlreichen Helfer der auch in der Schweiz aktiven syrischen
E-3698/2013
Seite 6
Sicherheits- und Geheimdienste könne unter diesen besonderen Umstän-
den davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden auch ein
Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer entwickelt haben
müssten. Er sei ihnen als ständiger Begleiter seines Vaters erschienen, der
seinerseits als Regimegegner bekannt und registriert gewesen sei. Das
fragliche Verfolgungsrisiko erscheine umso grösser, als die Eltern und alle
in der Schweiz lebenden Geschwister vom BFM ebenfalls wegen des Vor-
liegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG als Flücht-
linge anerkannt worden seien. Die Behörden würden den Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter diesen Umständen ohne
Weiteres als Mitglied einer unbequemen, oppositionellen kurdischen Fami-
lie "in den selben Topf werfen" und entsprechend behandeln, falls sie sei-
ner habhaft würden. Dies gelte umso eher, als dass er seit mehreren Jah-
ren wieder mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebe.
Am Risiko einer Anschluss- oder Reflexverfolgung ändere auch das Ergeb-
nis der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung nichts. Zudem sei der
Rechtsvertreter überzeugt, dass die von der Botschaft getätigten Abklärun-
gen das Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer erhöht hätten. Bezüg-
lich der diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Beschwerde verwie-
sen werden. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer zudem der Mei-
nung, dass die von der Botschaft erhobene Information, wonach er nicht
behördlich gesucht werde, bezweifelt werden müsse.
Entgegen der Auffassung des BFM müsste der Beschwerdeführer auch
wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und der Ausreise ohne behörd-
liche Bewilligung mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung der zuständigen syri-
schen Behörden rechnen, da aus der Sicht unserer Rechtsordnung die zu
erwartenden Sanktionen angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation
mit Sicherheit in einem rechtsstaatlichen Hohn sprechenden Verfahren ver-
hängt würden und mit einem Politmalus behaftet wären.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2013
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss im Be-
trage von Fr. 600.– zu leisten. Der geforderte Betrag wurde innert Frist zu
Gunsten der Gerichtskasse überwiesen.
F.
Am 17. Oktober 2013 stimmte das BFM dem kantonalen Antrag vom
20. September 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten
E-3698/2013
Seite 7
des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalles gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG zu. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stellte das BFM fest,
dass gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers erloschen und damit die bereits angeordnete Wegweisung eben-
falls dahingefallen sei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 führte das BFM aus, bezüglich
der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers, der mit BFM-Verfügung vom
26. September 2007 als Flüchtling anerkannt worden sei, sei Folgendes
festzuhalten: Es erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer heute – zehn Jahre nach der Beteiligung seines Vaters an
der Besetzung des syrischen Konsulats in Genf – von den syrischen Be-
hörden noch zur Rechenschaft gezogen werden würde. Zudem sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Situation
Syriens Reflexverfolgung zu befürchten hätte, zumal der Vater des Be-
schwerdeführers im Rahmen seines exilpolitischen Engagements in erster
Linie die Rechte der Kurden in Syrien gefordert habe und das syrische Re-
gime seit Ausbruch des Aufstandes den Kurden Zugeständnisse gemacht
habe.
H.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und wiederholte in verkürzter Form den
wesentlichen Inhalt seiner Beschwerdeeingabe. Zudem seien die vom
BFM erwähnten Zugeständnisse der syrischen Regierung an die Kurden
mit Vorsicht zu geniessen, da sie weder als dauerhaft einzuschätzen seien
noch sich an alle Strömungen der überaus gespaltenen Bewegung richten
würden. So betrachtet würden sie ein Verfolgungsrisiko des Beschwerde-
führers ebenfalls keineswegs ausschliessen.
I.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Feststellung
zu äussern, wonach er gemäss Aktenlage im Asylverfahren seiner (heuti-
gen) Ehefrau (Asylgesuch in der Schweiz vom 10. November 2015) auf-
grund des eingereichten Ehescheines offenbar am 19. Mai 2015 unter sei-
ner Anwesenheit in Aleppo geheiratet habe. Gemäss Angaben seiner Ehe-
E-3698/2013
Seite 8
frau sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer im August 2015 von Sy-
rien aus in die Türkei gereist; zudem sei er (vor der Hochzeit) einige Male
nach Syrien gereist und habe um ihre Hand angehalten.
J.
Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerde-
führer die Richtigkeit der Angaben seiner Ehefrau. Er sei in sein Heimat-
dorf, das in unmittelbarer Nähe der türkischen Grenze liege und unter kur-
discher Verwaltung stehe, gereist und habe dort seine heutige Ehefrau ge-
heiratet. Von den kurdischen Sicherheitskräften sei er aufgefordert worden,
sich einem neunmonatigen Militärdienst zu stellen. Die Eheschliessung
habe er durch Vermittlung eines in Aleppo domizilierten Anwaltes von den
staatlichen syrischen Behörden beglaubigen lassen, um eher ein Einreise-
visum vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul erhältlich machen
zu können. Er sei nie in das vom syrischen Regime beherrschte Gebiet
gereist und habe sich nie dem Schutz des heimatlichen Regimes unterwor-
fen und dies auch nie beabsichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E-3698/2013
Seite 9
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Am 17. Oktober 2013 stimmte das BFM dem kantonalen Antrag vom
20. September 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten
des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalles gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG zu. Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG ist demnach die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers erloschen und die verfügte Wegweisung
aus der Schweiz dahingefallen. Der mit der Rechtsmitteleingabe erhobene
Antrag 2, die Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht zu
vollziehen und der Vollzug sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
zuschieben, ist somit gegenstandlos geworden und auf dessen rechtliche
Qualifikation ist nicht weiter einzugehen. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet demnach die Frage der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
E-3698/2013
Seite 10
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sowie Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3
Abs. 3 in fine und 4 in fine AsylG).
4.4 Es ist auf die Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer
bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Ausreise ohne behörd-
liche Bewilligung, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und weil er
sich in der Schweiz (zusammen mit seinem Vater) exilpolitisch betätigt
habe, in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre. Für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentschei-
des massgebend.
4.5 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Dabei kann es sich angesichts der Situation und ständigen Entwick-
lung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte und hypothetische Erwä-
gungen handeln.
4.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Abs. 4 von Art. 3
AsylG bestimmt, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien;
diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings
E-3698/2013
Seite 11
durch den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert, beziehungsweise
neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Diese neue Gesetzesbestim-
mung gilt gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012
grundsätzlich für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
und mithin auch im vorliegenden Verfahren.
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da-
bei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob
die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 () in Bezug auf die Frage der flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen
Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die
Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschie-
denen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel,
regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierun-
gen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Ausland-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheits-
kräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen
der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor
diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staats-
angehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden,
insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betä-
tigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch miss-
liebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten
in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheim-
dienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, ver-
möge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienst-
licher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische
E-3698/2013
Seite 12
Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Ver-
folgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische
Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den
Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeind-
liches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die
Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funk-
tionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist
insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist viel-
mehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffent-
lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde
vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
(vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Entsprechend sei anzunehmen, dass aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört
würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen
wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar,
ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in
den Ländern Europas nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter be-
treiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der
Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syri-
schen Geheimdienste im Ausland in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, die seit
E-3698/2013
Seite 13
Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Res-
sourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exil-
politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es könne
davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste an-
gesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation in
Syrien konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiter-
hin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht flächen-
deckend überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition fokussieren. Die Annahme,
jemand habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich somit
nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht
des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird
(vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
4.5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass angesichts der Aktenlage
davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer durch seine ver-
gleichsweise bescheidenen – und auch nicht ausreichend belegten – exil-
politischen Aktivitäten nicht in derartiger Weise exponiert hat, dass er damit
rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositio-
neller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Ge-
mäss eigenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer bloss während re-
lativ kurzer Zeit in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen und hat seither
– wegen seiner Erwerbstätigkeit – keine Zeit mehr dafür gehabt. Die Betei-
ligungen des Beschwerdeführers an insgesamt etwa acht bis zehn De-
monstrationen – wofür er jedoch keine Beweismittel besitze – und seine
Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei müssen als niederschwellig bezeichnet
werden. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers,
welche sich qualitativ von der Masse abheben würde, ist nicht gegeben.
Es kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
gen werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der exilpolitischen Aktivi-
täten seines Vaters, welche zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt
haben, eine Anschluss- oder Reflexverfolgung drohen würde. Die Vorin-
stanz hat richtigerweise festgestellt, dass die dem Vater des Beschwerde-
führers seinerzeit drohende Verfolgung sich aus Auswirkungen der doch
schon recht lange zurückliegenden Kurdenunruhen vom Frühjahr 2004 er-
geben hatte. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde sodann aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe insbesondere wegen seiner Beteiligung an
E-3698/2013
Seite 14
Kundgebungen vor dem syrischen Konsulat in Genf vom März 2004 – da-
mals war der Beschwerdeführer knapp 19-jährig – die Flüchtlingseigen-
schaft zugesprochen. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Umstand
keine hinreichenden subjektiven Nachfluchtgründe für seine Person ablei-
ten. Gerade vor dem Hintergrund, dass die syrischen Behörden die Exiltä-
tigkeiten ihrer Landsleute genauer beobachten, kann geschlossen werden,
dass sie den Beschwerdeführer nicht als Exponent exilpolitischer Aktivitä-
ten, die gegen den syrischen Staat gerichtet wären, fokussiert und entspre-
chend vormerklich registriert hätten und er für die syrischen Geheim- und
Sicherheitsdienste von vorliegend relevantem Interesse sein könnte. Auch
wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und während des gesam-
ten vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht oder gar
belegt, dass sich sein Vater in den letzten Jahren exilpolitisch öffentlich
gegen den syrischen Staat exponiert hätte und den Eindruck hätte erwe-
cken können, er werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen. Zudem sei gemäss eigenen Aussagen des Beschwerde-
führers sein Vater Parteisoldat gewesen und habe keine besondere Funk-
tion bekleidet. Die vorgebrachten Gründe sind folglich – auch in Berück-
sichtigung der Ausführungen in der Beschwerde – nicht geeignet, eine
Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen.
4.6 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien ohne behördli-
che Genehmigung verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
hat, führt sodann nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothetischen)
Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. a.a.O. E. 6.4.3).
Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit für den Fall einer
Wiedereinreise in das von der syrischen Regierung beherrschte und ver-
waltete Gebiet Syriens im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, er
würde einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da
er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden ge-
raten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn
als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen
ist, dass er bei einer Rückkehr dorthin asylrelevante Massnahmen zu be-
fürchten hätte. Vielmehr ist wie dargelegt, davon auszugehen, dass die im
Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen
Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als
politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was
beim Beschwerdeführer nicht zutrifft.
E-3698/2013
Seite 15
5.
Der Beschwerdeführer macht überdies als objektiven Nachfluchtgrund gel-
tend, er müsste auch wegen des nicht geleisteten Militärdienstes mit flücht-
lingsrelevanter Verfolgung der zuständigen syrischen Behörden rechnen,
da aus der Sicht unserer Rechtsordnung die zu erwartenden Sanktionen
angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation mit Sicherheit in einem
rechtsstaatlichen Hohn sprechenden Verfahren verhängt würden und mit
einem Politmalus behaftet wären. In diesem Zusammenhang ist auf den
Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen:
Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per
se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami-
lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare
Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand als 13-jähriger Junge vor
seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Im Weiteren
ist jedenfalls nicht aktenkundig belegt, dass der Beschwerdeführer über-
haupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Daher ist davon auszugehen,
dass keine Dienstverweigerung vorliegt. Es ist nach den vorstehenden Er-
wägungen (vgl. E. 4.5) auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund von nicht geleistetem Militärdienst eine politisch moti-
vierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkom-
men würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht er-
scheint somit unbegründet.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die in der Beschwerde vor-
gebrachten Befürchtung, die von der Vorinstanz vorgenommene Bot-
schaftsabklärung in Damaskus habe das Verfolgungsrisiko des Beschwer-
deführers erhöht, nicht geteilt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungen durch die Botschaft, ob
er allfällig einem Passverbot unterstehe und ob er von den heimatlichen
E-3698/2013
Seite 16
Behörden zur Suche ausgeschrieben sei, einem erhöhten Risiko einer Ver-
folgung ausgesetzt worden ist, da in Berücksichtigung der Aktenlage nicht
ersichtlich wurde, dass er überhaupt in flüchtlingsrechtlich relevanter Form
ins Blickfeld des syrischen Staates geraten ist.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 600.– (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen.
Der einbezahlte Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3698/2013
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: