B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3698/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (…) Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
E-3698/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus C._______, D._______, E._______ – suchte am 17. Septem-
ber 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Oktober 2014 folgte eine
Befragung zu seiner Person (BzP). Am 16. Oktober 2014 wurde im Auftrag
des SEM ein telefonisches Gespräch für eine LINGUA-Analyse durchge-
führt. Am 7. Juli 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 30. Juni 1996 zwangsre-
krutiert worden und habe daraufhin seinen Grundwehrdienst in Sawa ab-
solviert. Anschliessend sei er bis Juli 2014 an verschiedenen Orten in Erit-
rea im Dienst gewesen, zuletzt in F._______ (2001 bis 2014). Im Juli 2014
sei er desertiert und habe das Land illegal in Richtung Sudan verlassen. Er
habe sich dort ein paar Tage aufgehalten und sei im Sommer auf dem
Landweg nach Libyen und anschliessend per Schiff nach Italien gelangt.
Weiter machte er geltend, seine Ehefrau halte sich bei ihren Eltern in
G._______ auf (Akten A4 S. 3 und A17 F12, F15, F16, F24).
Er gab ferner zu Protokoll, er habe während seines Militärdienstes von Zeit
zu Zeit seine Familie im Dorf C._______ besucht. Im Jahre 2013 habe er
einen Kurzurlaub bekommen und am 27. September 2013 in H._______
(religiös) geheiratet. Danach sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt (A4
S. 3, A17 S. 3). Sein Vorgesetzter habe ihm später einen Urlaub von 22
Tagen genehmigt, während denen er zu seinen Eltern nach C._______ ge-
gangen sei. Seine Ehefrau, die sich zu dieser Zeit bei ihren Eltern in
G._______ aufgehalten habe, sei ebenfalls nach C._______ gekommen.
Er habe ihr, nachdem er beschlossen habe, nach dem Urlaub nicht mehr
in die Einheit zurückzukehren, erklärt, sie solle zu ihren Eltern zurückge-
hen, da das Militär an seinen Wohnort kommen und sie festnehmen würde.
Sie habe dann seinen Rat befolgt. Er habe sie nicht auf die risikoreiche
Flucht mitnehmen wollen und habe weiterhin (telefonischen) Kontakt mit
ihr.
A.b Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 hiess das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
für seine Ehefrau sinngemäss ein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51
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Seite 3
Abs. 1 und 4 AsylG. Gleichzeitig reichte er ein Foto seiner Ehefrau sowie
eine deutsche Übersetzung eines Ehevertrags des Sharia-Gerichts in
H._______ zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 bewilligte das SEM die Einreise der Ehe-
frau in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Für
die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtli-
che Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 an ihrem
Standpunkt fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 zur
Kenntnis gebracht.
G.
Am 15. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote für ihren
Aufwand ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, das in seinem Gesuch vom 22. März 2016 er-
wähnte Heiratszertifikat im Original samt dem dazugehörigen Zustellcou-
vert aus Eritrea – oder zumindest unter Angabe wie die besagte Bestäti-
gung und das Foto seiner Ehefrau in die Schweiz gelangt sind – innert an-
zusetzender Frist nachzureichen. Gleichzeitig wurde ihm zum Anschein
der Inkohärenz der Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ und zu
den tatsächlichen Umständen das rechtliche Gehör gewährt.
E-3698/2016
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme, eine Kopie des Bestätigungsschreibens des Sharia-Ge-
richts in H._______ – dessen Original in Aussicht gestellt wurde –, ein Be-
stätigungsschreiben der CARITAS Bern vom 21. November 2016 sowie die
Kopie seines Flüchtlingsreisepasses ein.
J.
Am 6. Dezember 2016 wurde das Original des Bestätigungsschreibens
des Sharia-Gerichts in H._______ samt Original-Zustellcouvert einge-
reicht.
K.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde am 22. Juni 2017 beantwortet.
L.
Das Gericht beantwortete eine weitere Anfrage vom 4. Februar 2019 am
5. Februar 2019, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich bei Verfahren
um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung Fragen stellen, die
derzeit Gegenstand eines koordinierten Verfahrens beim Bundesverwal-
tungsgericht seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
E-3698/2016
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch
die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem
Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden
und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl
dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor ab-
gebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im
Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbe-
standenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe
für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember
2018 E. 5.2).
E-3698/2016
Seite 6
3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus,
es würden keine eritreischen Identitätspapiere im Original vorliegen, wel-
che die Identität und Staatsangehörigkeit der Frau, für die der Beschwer-
deführer ein Gesuch um Familienasyl eingereicht habe, vorliegen. Zudem
sei aufgrund diverser Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass er mit der be-
sagten Person verheiratet sei und die behauptete religiöse Ehe dem An-
spruch an eine rechtsgültige Heirat zu genügen vermöge. Der eingereich-
ten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016
zur angeblich erfolgten religiösen Heirat vor diesem Gericht komme kein
grosser Beweiswert zu, da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweise. Zu-
dem könnten in Eritrea mittels falscher Zeugenaussagen echte Dokumente
beschafft werden. Darüber hinaus stelle die Eheschliessung vor einem
Sharia-Gericht einen mehrstufigen Prozess bei verschiedenen Instanzen
dar. Hätte der Beschwerdeführer eine solche geschlossen, müsste er dazu
eine Reihe anderer Originaldokumente der zuständigen Behörden vorwei-
sen können. Weiter habe der Beschwerdeführer keine Angaben darüber
gemacht, wie er die Bestätigung erhalten habe. Weiter stehe fest, dass der
Beschwerdeführer nie in einem gemeinsamen eigenen Haushalt bezie-
hungsweise in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft mit
seiner vermeintlichen Ehefrau gelebt habe. Die ratio legis der Familienzu-
sammenführung bestehe jedoch darin, die Wiederherstellung einer vorbe-
standenen Familiengemeinschaft zu ermöglichen, nicht aber eine nach-
trägliche Begründung einer Beziehung. Zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Frau habe keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht
getrennte Beziehung bestanden. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch
um Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Art. 51
Abs. 4 AsylG abzuweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe bis ins
Jahre 2014 unfreiwillig Militärdienst geleistet. Er habe für seine Hochzeit
im Herbst 2013 einen Kurzurlaub erhalten und sei danach zu seiner Einheit
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Seite 7
zurückgekehrt. Im Jahr 2014 seien ihm 22 Urlaubstage bewilligt worden,
die er zusammen mit seiner Ehefrau im Heimatdorf verbracht habe.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es keinen Anlass, an der Echt-
heit der eingereichten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom
1. Februar 2016 zu zweifeln. Die Vorinstanz habe seine Asylvorbringen als
glaubhaft erachtet und ihn deshalb als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl
gewährt. Seine Aussagen zu seiner Ehefrau und zur Eheschliessung an-
lässlich der Anhörungen seien nachvollziehbar, konzis und würden sich
ohne weiteres in seine Asylvorbringen einfügen. Seine Ehe sei nicht vor
dem Sharia-Gericht, sondern in einer einfachen Zeremonie zu Hause mit
einem anwesenden Imam geschlossen worden. Er habe nur für das Hoch-
zeitszeremoniell kurz anreisen können und habe danach ins Militär zurück-
kehren müssen. Die handschriftlich verfassten Eheverträge hätten keinen
offiziellen Charakter. Deshalb habe er sich darum bemüht, dies mit einem
Schreiben des örtlichen Sharia-Gerichts bestätigen zu lassen. Hinsichtlich
der Identität seiner Ehefrau könne er ein Foto ihres eritreischen Reisepas-
ses einreichen. Er und seine Ehefrau hätten seit ihrer Heirat im September
2013 trotz des Militärdienstes eine Familiengemeinschaft begründet und –
wenn auch unter schwierigen Umständen – gelebt. Dass es für die Famili-
enzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG einer langjährigen
Familiengemeinschaft bedürfe, sei eine unzulässige Einschränkung, wel-
che der Rechtsprechung widerspreche. Die erzwungene Abwesenheit auf-
grund der Militärdienstpflicht und die Flucht seien asylrechtlich relevant.
4.3 Mit Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, das Original des Heiratszertifikats (respektive Bestätigung
des Sharia-Gerichts vom 1. Februar 2016) samt Zustellcouvert aus Eritrea
nachzureichen. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand er-
teilt, dass die eingereichte Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______
inhaltlich nicht kohärent zu sein scheine mit den tatsächlichen Umständen.
So stehe in der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer „vor dem Gericht
erschienen sei“ und „eine Erklärung abgegeben habe“, mit seiner Ehefrau
seit dem 27. September 2013 verheiratet zu sein und diese „eheliche Ver-
bindung zwischen den beiden bis heute … fortbestehe“, wobei er hierfür
zwei Zeugen mitgebracht habe. Diese Bestätigung sei am 1. Februar 2016
ausgestellt worden. Dies falle in einen Zeitraum, in dem er sich bereits seit
nahezu eineinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, wobei er am
7. Oktober 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl ge-
währt worden sei.
E-3698/2016
Seite 8
4.4 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 21. Novem-
ber 2016 das Original des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts in
H._______ vom 1. Februar 2016 in Aussicht, welches er am 6. Dezember
2016 einreichte. Gleichzeit hielt er fest, dass er seit seiner Flucht im Jahre
2014 nie nach Eritrea zurückgekehrt und somit am fraglichen 1. Februar
2016 nicht vor dem Sharia-Gericht in H._______ erschienen sei. Dies
könne durch ein Schreiben der CARITAS (…) vom 3. Februar 2019 be-
zeugt werden. Zudem sei ihm der Flüchtlingsreisepass erst am 5. Februar
2016 ausgestellt worden, so dass er vor diesem Datum über keine Reise-
papiere verfügt habe. Er habe die Ausstellung des Bestätigungsschreibens
des Sharia-Gerichts von der Schweiz aus organisiert. Seine Ehefrau, wel-
che das formlose Schreiben ihrer Heirat vom 27. September 2013 verloren
habe, habe den Imam der Moschee um die Neuausstellung des Schreibens
gebeten. Basierend auf dem in der Moschee geführten Register habe der
Imam das Schreiben neu ausgestellt. Die bereits bei der Hochzeit anwe-
senden zwei Zeugen – I._______ und J._______ – seien daraufhin zusam-
men mit der Ehefrau und dem Imam am 1. Februar 2016 vor dem Sharia-
Gericht erschienen. Dort hätten die zwei Zeugen die Heirat nochmals be-
stätigt. Der Inhalt des Schreibens suggeriere zwar, dass der Beschwerde-
führer ebenfalls anwesend gewesen sei, dies sei jedoch dahingehend zu
erklären, dass es sich um ein fixes Formular handle und im Normalfall of-
fenbar beide Eheleute mit den zwei Zeugen vor dem Sharia-Gericht er-
scheinen würden.
Die CARITAS (…) bestätigte in ihrem eingereichten Schreiben vom 21. No-
vember 2016, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015, 3. Feb-
ruar 2016 und 9. März 2016 zu persönlichen Gesprächen anwesend ge-
wesen sei. Zudem besuche er Deutschkurse, für die keine Abwesenheits-
meldungen vorliegen würden.
5.
5.1 Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 17. September 2014 mit Verfügung vom 7. Oktober
2015 bejaht und ihm in der Schweiz Asyl gewährt hat. Sie stützte sich dabei
auf dessen Vorbringen im Rahmen der BzP vom 3. Oktober 2014 und der
Anhörung vom 7. Juli 2015. Demgegenüber bezweifelte sie – aufgrund feh-
lender Identitätspapiere im Original – die im Rahmen des vorliegenden Fa-
miliennachzugsverfahrens vorgebrachte Identität der nachzuziehenden
Person (B._______) und – wegen diverser Ungereimtheiten – die in Eritrea
geschlossene Ehe.
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Seite 9
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich nach Durchsicht der Akten
diesen Erwägungen wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht an-
schliessen. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechts-
mitteleingabe eine Kopie (Foto) des Reisepasses von B._______ ein, bei
der es sich um seine nachzuziehende Ehefrau handeln soll. Zwar kommt
diesem Dokument aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein beschränkter
Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer kaum
möglich sein dürfte, den eritreischen Reisepass seiner Ehefrau im Original
vorzulegen, hat das Gericht aufgrund weiterer Anhaltspunkte keinen An-
lass, die Identität der auf dem Reisepass aufgeführten Person in Zweifel
zu ziehen. Wie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines
Asylgesuchs (vgl. Akte A4 S 3) und seines Gesuchs vom 22. März 2016
(inklusive der als Beweismittel eingereichten Bestätigung vom 1. Februar
2016) entnommen werden kann, hat er stets vorgebracht, mit B._______
verheiratet zu sein. Dies ist auch der Name der auf der Kopie des Reise-
passes aufgeführten Person. Zwar gab der Beschwerdeführer in der BzP
als Geburtsjahr seiner Ehefrau das Jahr (…) an, währenddem im Gesuch
und auf dem Reisepass der (…) aufgeführt ist. Indes handelt es sich dabei
um eine minimale Abweichung, die nicht ins Gewicht fällt. Insgesamt er-
weist sich die geltend gemachte Identität der nachzuziehenden Person als
glaubhaft gemacht.
Im Weiteren kann auch den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die
geltend gemachte Heirat mit B._______ unglaubhaft sei, nicht gefolgt wer-
den. Zwar ist der Einwand der Vorinstanz zutreffend, dass es sich bei der
eingereichten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Feb-
ruar 2016 um ein Dokument handelt, dem wegen fehlender Sicherheits-
merkmale eritreischer Gerichts- und Zivilstandsurkunden kein grosser Be-
weiswert zukommt. Indes ist der Beweiswert dadurch nicht generell in
Frage gestellt. So bestehen doch weitere Indizien für die geltend gemachte
Eheschliessung. So hat der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch
anlässlich der Anhörung vorgebracht, am 27. September 2013 B._______
geheiratet zu haben (vgl. Akten A4 S. 3 und A17 S. 3). Weiter führte er zu
den Umständen der Heirat aus, er habe seine Cousine aus vielen Mädchen
ausgewählt und sie in einer traditionellen Zeremonie geheiratet. Zu diesem
Zweck habe er einen kurzen Urlaub erhalten, um nach Hause zu gehen.
Ferner gab er an, es habe ihm wegen des zu kurzen Aufenthalts die Zeit
gefehlt, um seine Schuldenangelegenheiten im Zusammenhang mit seiner
Hochzeit zu regeln. Er habe seinen Vorgesetzten vergeblich um eine Ur-
laubsverlängerung gebeten. Entgegen der Vorinstanz hat er nie geltend
gemacht, vor dem Sharia-Gericht geheiratet zu haben. Dies geht weder
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Seite 10
aus seinen Angaben noch dem Schreiben vom 1. Februar 2016, in dem
das Sharia-Gericht die Heirat bestätigt hat, hervor. Daher ist auch der Hin-
weis der Vorinstanz auf die Mehrstufigkeit der Eheschliessung vor einem
Sharia-Gericht und der Möglichkeit, entsprechende Originalpapiere einzu-
reichen, unzutreffend. Auf Beschwerdeebene wies der Beschwerdeführer
zusätzlich darauf hin, dass die Heirat in einer privaten Zeremonie stattge-
funden habe, was im Übrigen auch einer häufig anzutreffenden Heiratsze-
remonie in Eritrea entspricht. Gemäss den dem Gericht zur Verfügung ste-
henden Quellen muss eine solche Heirat anschliessend offiziell registriert
und beim lokalen Sharia-Gericht bestätigt werden. Die Gültigkeit einer (re-
ligiösen) Heirat hängt nicht von ihrer Registrierung oder dem Besitz eines
Heiratszertifikats ab. Bei fehlender Eintragung im staatlichen Eheregister
kann die Wirksamkeit der (religiös abgeschlossenen) Ehe auch durch Er-
klärungen der Ehegatten und Zeugen sowie durch Notarenerklärung mit
Zustimmung des Gerichts bestätigt werden (vgl. https://migrationlawcli-
/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-
marriage.pdf, abgerufen am 3. April 2019;
min/user_upload/pdf/AM18-3_beitrag_ton.pdf, abgerufen am 3. April
2019). Eine solche Bestätigung hat der Beschwerdeführer denn auch ein-
gereicht. Hinsichtlich der diesbezüglichen Bestätigung vom 1. Februar
2016 kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei wie
vom Beschwerdeführer ausgeführt, um ein bestimmtes Formular handelt,
das üblicherweise von beiden Ehegatten unterzeichnet wird, wenn sie zu-
sammen beim Sharia-Gericht vorsprechen. Dass seine Unterschrift darauf
fehlt, spricht eher für seine Erklärung, dass er entgegen den Ausführungen
auf dem Formular nicht anwesend war, und nicht grundsätzlich gegen den
Inhalt der Bestätigung in diesem Schreiben, zumal es ansonsten der übli-
chen Form einer derartigen Bestätigung entspricht (vgl. hievor).
Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2013 B._______ ge-
heiratet hat. Gemäss dessen Aussagen konnte er nach der Heirat zwar
kaum Zeit mit seiner Frau verbringen, dies insbesondere weil er nach dem
Kurzurlaub in den Militärdienst zurückkehren musste und trotz Vorsprache
beim Vorgesetzten, keinen längeren Urlaub erhielt. Somit musste er ge-
zwungenermassen weitgehend von seiner Ehefrau getrennt leben (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 E.5.3.2). Im-
merhin gelang es ihm später, bei seinem Vorgesetzten einen Urlaub von
22 Tagen zu erwirken, den er mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern zuge-
bracht hat (vgl. Akte A17 S. 6). Seinen Angaben zufolge blieb er länger als
22 Tage und beschloss am Ende des Urlaubs, aus Angst keinen Urlaub
E-3698/2016
Seite 11
mehr zu erhalten, nicht ins Militär zurückzukehren. Er sei fast einen Monat
zu Hause geblieben. Da seine Mutter krank gewesen sei, sei es für ihn
schwierig gewesen. Er habe seiner Ehefrau erklärt, dass er nicht ins Militär
zurückkehren werde, habe jedoch Angst gehabt, zu Hause zu bleiben.
Wenn er länger geblieben wäre, hätte ihn das Militär zurückgeholt. Aus die-
sen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe seine Ehe-
frau nicht auf die risikoreiche Flucht mitnehmen wollen, da er sie keiner
Gefahr habe aussetzen wollen. Er habe ihr vor seiner Ausreise erklärt, dass
sie – nach seiner Flucht – nicht länger bei seinen Eltern bleiben, sondern
zu ihren Eltern zurückkehren soll. Nach seiner Flucht habe das Militär denn
auch bei seiner Mutter vorgesprochen (vgl. Akte A17 S. 13).
Gestützt auf diese Angaben, erachtet das Gericht als glaubhaft, dass die
Absicht hinter dem zweiten Urlaub des Beschwerdeführers darin bestand,
diese Zeit bei seiner Ehefrau (und der Mutter) zu verbringen. Die Fluchtab-
sicht kam erst im Verlaufe dieses Urlaubs hinzu, zumal er sich – wohl we-
gen des überzogenen Urlaubs – davor fürchtete, keinen Urlaub mehr zu
erhalten. Es kann somit von einer im Zeitpunkt der Flucht bestehenden Fa-
miliengemeinschaft mit seiner Ehefrau ausgegangen werden.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Heirat gezwungenermassen weitgehend getrennt von sei-
ner Frau leben musste. Ungeachtet dessen hat er im Rahmen seines 22-
tägigen Urlaubs mit seiner Ehefrau eine Familiengemeinschaft gebildet,
bevor er sich am Ende dieses Urlaubs – aus Angst vor Verfolgung – ent-
schloss, aus Eritrea auszureisen. Der Beschwerdeführer weihte seine Ehe-
frau ausserdem in seine Fluchtpläne ein. Für die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass das SEM
ihm gestützt auf seine glaubhaften Vorbringen am 7. Oktober 2015 in der
Schweiz Asyl gewährt hat.
5.3 Den Akten zufolge hielt der Beschwerdeführer auch nach seiner Aus-
reise aus Eritrea den Kontakt zu seiner in Eritrea zurückbleibenden Ehefrau
aufrecht. So gab er anlässlich seiner Anhörung vom 7. Juli 2015 an, er
habe immer Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt und rufe sie immer wieder
an, zuletzt einen Tag vor der Anhörung (vgl. Akte A17 S. 3). Ein weiteres
Indiz für eine nach wie vor ununterbrochene und ernsthafte eheliche Be-
ziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau bildet auch die Tatsache, dass
er, bevor er am 22. März 2016 mit der Unterstützung der CARITAS (…) ein
Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau eingereicht hat, eine Be-
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Seite 12
stätigung des Sharia-Gerichts vom 1. Februar 2016 hat beschaffen kön-
nen. Auch auf Beschwerdeebene machte er deutlich, dass er und seine
Ehefrau gewillt seien, ihre Familiengemeinschaft weiterführen zu wollen.
So erkundigte er sich mit Schreiben vom 15. Juni 2017 und 4. Februar
2019 wiederholt nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dabei wies
er darauf hin, er mache sich grosse Sorge um seine Ehefrau, die nach wie
vor in Eritrea ausharren müsse. Dies verdeutlicht, dass er bestrebt ist, die
Familie gestützt auf die aus dem Familienasyl fliessenden Rechte mög-
lichst rasch wieder zu vereinigen. Insgesamt kann gestützt auf diese Um-
stände davon ausgegangen werden, dass die Verbindung zwischen den
Eheleuten auch nach ihrer räumlichen Trennung seit der Flucht des Be-
schwerdeführers im Juli 2014 aufrechterhalten wurde, weshalb auch aus
heutiger Sicht von einer anhaltenden, gelebten Beziehung des Beschwer-
deführers zu seiner Ehefrau auszugehen ist.
5.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine
Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 9. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die
Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers hat am 15. August 2016 eine Honorarnote im Betrage von
Fr. 1‘799.60 zu den Akten gereicht. Der bis zu diesem Zeitpunkt ausgewie-
sene Zeitaufwand von neun Stunden erscheint überhöht und wird auf drei-
einhalb Stunden gekürzt. Bezüglich der späteren Eingaben der Rechtsver-
tretung vom 21. November 2016 und 6. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt
Bst. H und I) wurde keine Kostennote eingereicht. Der diesbezügliche Auf-
wand ist folglich zu schätzen und wird auf zwei Stunden veranschlagt. Der
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Aufwand für die Erstellung der Kostennote und die zwei Verfahrensstands-
anfragen (vgl. Sachverhalt Bst. G, K und L) wird nicht entschädigt. Das
Bundesverwaltungsgericht geht demnach von einem Aufwand von fünfein-
halb Stunden zu Fr. 180.– aus, woraus sich eine Parteientschädigung von
gerundet Fr. 1‘120.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
ergibt. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewie-
sen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung
des Familienasyls zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1‘120.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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