B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3699/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. November 2015 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 9. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung zu seinen Asylgrün-
den vom 2. Mai 2017 trug er im Wesentlichen vor, seine ältere Schwester
sei im Jahr 2010 im Vanni-Gebiet anlässlich eines Besuchs bei Verwandten
von der Armee festgenommen und, wie der Beschwerdeführer später er-
fahren habe, wegen Verdachts der Mitgliedschaft zu den LTTE inhaftiert
worden. Drei Tage nach ihrer vorgetäuschten Freilassung 2012 sei sie er-
neut in Haft genommen worden, wobei ihr ungefähr im September 2015
die Flucht nach Malaysia gelungen sei. Am 10. September 2015 habe sie
den Beschwerdeführer angerufen und vor allfälligen Behelligungen wegen
ihrer Flucht gewarnt. Gleichentags sei er von Soldaten zu Hause festge-
nommen, in ein nahegelegenes Camp gebracht, nach dem Aufenthaltsort
seiner Schwester befragt und geschlagen worden. Weil er dabei eine Platz-
wunde am Kopf erlitten habe, sei er ins Spital gebracht worden und habe
am nächsten Tag von dort fliehen können, nachdem er einen Wächter über-
wältigt und dabei verletzt habe. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt
bei einem Freund in C._______ sei er aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka befürchte der Beschwerdeführer das gleiche
Schicksal zu erleben wie sein Vater, dem von den Behörden ein Bein ge-
brochen worden sei, nachdem er sich über die zweite Inhaftierung der
Schwester erkundigt habe. Der ältere Bruder müsse gemäss telefonischer
Auskunft seiner Eltern einmal im Monat Unterschrift leisten und eine solche
Meldepflicht sei bei einer Rückkehr auch vom Beschwerdeführer zu erwar-
ten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein
(in Kopie), ein Schreiben (…) vom 2. Oktober 2012 betreffend die Rehabi-
litation seiner Schwester (in Kopie), ein Bestätigungsschreiben eines sri-
lankischen Parlamentariers vom 18. Januar 2016 – unter anderem hin-
sichtlich der Suche nach dem Beschwerdeführer – (im Original) sowie ein
Schreiben seines Vaters (im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 – eröffnet am 31. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Im Weiteren bean-
tragte der Beschwerdeführer die Feststellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Gleichzeitig
wurde ihm bestätigt, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung
eines Kostenvorschusses auf.
F.
Der Beschwerdeführer bezahlte den eingeforderten Kostenvorschuss am
25. Juli 2017 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111a Abs.
1 und 2 AsylG).
3.2 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit vor-
liegendem Entscheid gegenstandslos, wobei zu bemerken ist, dass das
SEM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. So seien die
Aussagen betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester (sie habe
von 2006 bis 2009 den LTTE angehört beziehungsweise sei der Zugehö-
rigkeit verdächtigt worden), die Kontakte des Beschwerdeführers zu dieser
von 2006 bis 2010 (er habe von 2006 bis 2009 keinen Kontakt zu ihr gehabt
respektive erst 2010 von ihrer Haft in D._______ vernommen) und die
Dauer seines Aufenthalts in C._______ (ein beziehungsweise sieben Mo-
nate) widersprüchlich ausgefallen. Zudem erscheine nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer als einziger der Familie – sollte die
Schwester tatsächlich aus der zweiten Haft entflohen sein und sich nach
wie vor auf der Flucht befinden – behelligt worden sein sollte, nicht hinge-
gen weitere Familienangehörige. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer
erscheine aufgrund der geschilderten Flucht seiner Schwester als unwahr-
scheinlich, hingegen im Hinblick auf den tätlichen Angriff auf einen Beam-
ten als möglich. Eine Untersuchung dieses Vorfalls – welcher sich der Be-
schwerdeführer durch Flucht entzogen habe – erweise sich als rechtmäs-
sig und er habe sich hierfür zu verantworten. Sollte er tatsächlich vom Be-
amten geschlagen und am Kopf verletzt worden sein, könne er diesen
Übergriff zur Anzeige bringen. Das SEM führte ausserdem aus, die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, seine gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen zu belegen, da es sich um eines
ohne kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise beziehungsweise um
ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter handle. Der Beschwer-
deführer habe auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit Verfol-
gungsmassnahmen zu rechnen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Allge-
meinen die Asylrelevanz seines Anliegens und die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen vor und bekräftigt den Zusammenhang seiner Ausreise mit der
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Flucht seiner Schwester. Über den Grund des Aufenthalts seiner Schwes-
ter im Vanni-Gebiet habe die Familie nicht viel gewusst und er habe an-
lässlich der Befragungen ausdrücken wollen, seines Wissens sei die
Schwester nicht Mitglied der LTTE gewesen, wohl aber von der Armee der
Zugehörigkeit verdächtigt und deshalb festgenommen worden. Dass sie
nach ihrer Flucht weiterhin gesucht werde, zeige das ununterbrochene be-
hördliche Interesse an ihr. Bezüglich die Aufenthaltsdauer in C._______
sei er der Ansicht, bereits während der Anhörung darauf aufmerksam ge-
macht zu haben, sich nicht während sieben, sondern nur einem Monat ver-
steckt und den Befrager aktiv korrigiert zu haben. Dass sein Bruder seit
den Vorkommnissen vom 10. September 2015 eine regelmässige Melde-
pflicht habe, zeige, wie die gesamte Familie von den Behörden schikaniert
werde. Dadurch, dass er sich einem Befehl – vor den Beamten seine
Schwester telefonisch zu fragen, wo sie sich aufhalte – widersetzt und auf
seiner Flucht aus dem Spital einen Beamten verletzt habe, werde er per-
sönlich weiterhin gesucht. Der Angriff auf den Beamten sei aus grosser
Angst heraus geschehen und seine Furcht vor dem Verhalten der Behör-
den, sollte er sich hierfür verantworten müssen, gerechtfertigt, wenn be-
rücksichtigt werde, was seinem Vater auf blosse Nachfrage betreffend die
Haft seiner Schwester hin passiert sei. Würde der Beschwerdeführer die
vom Beamten zugefügte Kopfverletzung zur Anzeige bringen, würde er
sich zusätzlich exponieren, so dass die diesbezügliche Empfehlung des
SEM realitätsfremd sei. Durch seine illegale Ausreise sei die Aufmerksam-
keit der Behörden umso mehr auf ihn gerichtet. Seiner Familie zufolge be-
stehe zudem eine umgehende Meldepflicht für den Fall seiner Rückkehr,
was ihn zusätzlich in grosse Angst versetze.
5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen
und hinreichend begründet, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht glaubhaft sind. Die Beschwerdeschrift enthält keine stichhaltigen
Gegenargumente und vermag die zutreffenden Erwägungen des SEM
nicht umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab
auf diese verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Der
Einwand, er habe anlässlich der Anhörung klar machen wollen, seine
Schwester sei vermutlich verdächtigt worden, den LTTE anzugehören und
deshalb von der Armee verhaftet worden, überzeugt nicht, gab er doch zu-
nächst eindeutig an, sie sei von 2006 bis 2009 bei den LTTE gewesen,
deswegen verhaftet und im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen (A4
S. 4) – wobei dem Protokoll nicht entnommen werden kann, er wäre sich
diesbezüglich unsicher gewesen – , wogegen er später ihre Mitgliedschaft
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wie auch jene des Onkels verneinte (A15 F57/F60/F83). Es mag aufgrund
seines Alters in genannter Zeitspanne plausibel erscheinen, nicht genau
gewusst zu haben, ob sie den LTTE angehört hatte. Spätestens jedoch
vom Moment an, als er – wie er angab – telefonisch von ihr vorgewarnt und
durch diesen Anruf ins Visier der Behörden geraten sein soll, wären ent-
sprechende Nachfragen oder Abklärungen (insbesondere bei seinem On-
kel, mit dem er vor seinem Aufenthalt in C._______ in Kontakt stand, oder
seinem Vater, der ebenfalls behelligt worden sein soll) zu erwarten gewe-
sen. Seine Widersprüche in diesem zentralen Punkt sind nicht nachvoll-
ziehbar. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er sei von den Behörden auf-
grund des zufällig entgegengenommenen Telefonanrufs, das von den Be-
hörden abgehört worden sein soll (A15 F51), mitgenommen worden, unter
anderem um nach dem Aufenthaltsort der Schwester befragt zu werden
(A15 F67), zumal diese am – abgehörten – Telefon angegeben haben soll,
dass sie sich in E._______ befinde (A15 F64), den Beamten also bereits
alle Details bekannt gewesen wären. Zudem erwähnte er anlässlich der
BzP weder diesen Anruf noch seinen Rückruf während der Befragung
durch die Beamte, sondern die direkte Festnahme durch die Armeesolda-
ten (A4 S. 7). Anlässlich der Anhörung trug er auf die Frage, weshalb nur
er behelligt worden sein soll, vor, er habe den Befehl, seine Schwester te-
lefonisch vor den Männern, die ihn mitgenommen und befragt hätten, nach
ihrem Aufenthaltsort zu fragen, verweigert und einem Beamten den Arm
gebrochen (A15 F65). Dies erscheint schon deshalb nicht logisch, weil die
angebliche Verletzung eines Beamten erst nach der Mitnahme durch die
beiden Männer zu einem Militärcamp stattgefunden haben soll, weshalb
dies nicht der Grund für die Behelligungen durch diese gewesen sein kann.
Dies schliesst zwar nicht aus, dass er einen Beamten verletzte und deshalb
sein Heimatland verliess. Indes sind die dargelegten Umstände nicht ko-
härent. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, nach seiner Flucht aus
dem Spital – und damit nach dem Vorfall mit dem Wächter – seien Beamte
zu Hause aufgetaucht und hätten nach ihm und seiner Schwester gefragt,
erscheint nachgeschoben, zumal er zuvor neben der regelmässigen Mel-
depflicht seines Bruders weder eigene Probleme zwischen seiner Flucht
und der Ausreise noch solche der Familie erwähnte (A4 S. 7; A15 F16).
Dass er beziehungsweise seine Familie erst Jahre nach Bekanntwerden
respektive Kenntnis der Behörden über die (verdächtigte) Zugehörigkeit
der Schwester zu den LTTE Behelligungen zu erleiden gehabt hätte, ist
höchst unwahrscheinlich. Die Festnahme des Beschwerdeführers auf-
grund der angeblichen LTTE-Verbindung der Schwester erweist sich nach
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Seite 8
dem Gesagten als unglaubhaft, weshalb seine Entgegnung, hierdurch per-
sönliches Ziel behördlicher Suche geworden zu sein und das gleiche
Schicksal wie sein Vater zu befürchten habe, nicht überzeugt.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgungssituation im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. Zu
prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft
wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren
wäre.
6.
6.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe)
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden.
6.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu qualifizieren sind und den Akten auch kein Hinweis auf eine tatsächliche,
aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen ist (so
verneinte er selbst explizit eine Zugehörigkeit zu den LTTE [A4 S. 7] und
anderweitige Probleme mit Behörden [A15 F52 ff.]), erfüllt er keine der im
Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) erwähn-
ten risikobegründenden Faktoren. Die Schilderungen zur behaupteten
LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester, die wie erwähnt widersprüchlich
ausgefallen sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Al-
leine aus der Tatsache, dass der aus der tamilischen Ethnie stammende
Beschwerdeführer Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen
hat und nach einer knapp zweijährigen Landesabwesenheit sowie einem
durchlaufenen Asylverfahren aus der Schweiz in seinen Heimatstaat zu-
rückkehrt, kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte.
6.3 Folglich ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht ge-
lungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2015
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
wiesen. Weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka noch zum
heutigen Zeitpunkt ist er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausge-
setzt.
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20])
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 10
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die im Urteil E-1866/2015 genannten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
9.4 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, er müsse
befürchten, bei einer Wiedereinreise in sein Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, was auch nicht auf eine allfällig drohende
Strafuntersuchung aufgrund des Angriffs auf den Beamten zutrifft. Dass
gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet wurde oder er bezie-
hungsweise seine Familie eine gerichtliche Anordnung erhalten hätte,
macht er im Übrigen nicht geltend, sondern erwähnt einzig eine ihn mög-
licherweise erwartende Meldepflicht (A14 F18). Andere konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
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Seite 11
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig
9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit
Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen
individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil
E-1866/2015 E. 13.2).
9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Distrikt Jaffna [Nord-
provinz]), wo er geboren und fast ausschliesslich gewohnt hat (A15 F45).
Eigenen Aussagen zufolge schloss gesunde Beschwerdeführer die Schul-
bildung im Jahr 2013 mit dem A-Level ab und arbeitete danach etwa zwei
Jahre als (…) (A14 F31 ff.). Folglich fehlt es ihm weder an schulischer Bil-
dung noch an Arbeitserfahrung. Ferner gab er an, dass seine Eltern und
drei Geschwister in F._______ leben (A4 S. 3.) sowie eine Schwester in
G._______ [Westprovinz] wohnhaft sei, so dass angenommen werden
kann, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und
von dieser falls nötig (finanzielle) Unterstützung bei der Wiedereingliede-
rung erhalten kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
10. März 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3699/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: