Abtei lung V
E-3700/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...)
Syrien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
2. Dezember 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3700/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde aus (...) mit letztem
Wohnsitz in (...), gelangte am 6. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 28. Oktober 2003
summarisch und von der zuständigen kantonalen Behörde am
24. November 2003 zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen
befragt.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer folgende
Angaben: Als Kurde werde er in Syrien aufgrund seiner ethnischen Zu-
gehörigkeit kategorisch benachteiligt. Im Jahr 1992 hätten „die
Aleviten“ begonnen, der kurdischen Bevölkerung das Land und die
Arbeit wegzunehmen. Der militärische Sicherheitsdienst habe 1999
seinen Reisepass und seine Identitätskarte beschlagnahmt. Am
16. August 2003 sei sein arabischer Geschäftspartner B._______, mit
welchem er einen (...)-Handel betrieben habe, vom militärischen Si-
cherheitsdienst verhaftet und befragt worden. Die Behörden hätten
B._______ fälschlicherweise vorgeworfen, gemeinsam mit dem Be-
schwerdeführer illegal (...) aus der Türkei eingeführt zu haben.
Während des Verhörs habe der Geschäftspartner gegenüber den Be-
hörden wahrheitsgemäss ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer
über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht habe. Nach einigen
Stunden sei er wieder freigelassen worden, da sein Vater Mitglied der
(...)-Partei gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer
erfahren, dass zu Hause nach ihm gesucht werde, respektive ein Auto
während zweier Tage unbewegt vor seinem Haus gestanden habe. Um
einer Verhaftung zu entgehen, habe er deshalb sein Heimatland
verlassen und sei in die Türkei geflohen.
A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 und gestützt auf die damals
gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, AS 1999 2262) trat das BFF auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm an der
Empfangsstelle gesetzten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere
vorgelegt. Zudem enthielten die Vorbringen keine Hinweise auf
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Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
A.c Mit Eingaben vom 12. Dezember 2003 und vom 6. Januar 2004
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte
hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung des BFF sowie die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen
Beurteilung.
A.d Mit Urteil vom 19. November 2004 hiess die ARK die Beschwerde
gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 8. Dezember 2003 auf und wies das Verfahren zur Neu-
beurteilung an das BFF zurück. Zur Begründung stellte die ARK fest,
dass der Beschwerdeführer zwar innert Frist weder ein identitäts-
belegendes Dokument beigebracht noch hierfür entschuldbare Gründe
glaubhaft gemacht habe, vom BFF jedoch zu Unrecht festgestellt
worden sei, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 29. Dezember 2004 Beschwerde bei der ARK. Darin beantragte
er, die Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2004 sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Es sei von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten, inklusive der Erhebung eines Kostenvorschusses, abzusehen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2005 verwies der
damals zuständige Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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E.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit
Verfügung vom 15. September 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 2. Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig auf.
F.
Auf Anfragen der ARK vom 19. September 2005 und vom 17. Januar
2006 liess der Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 telefonisch
mitteilen, er wolle im Asylpunkt an der Beschwerde vom 29. Dezember
2004 festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte
es aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der verschiedenen
Befragungen widersprüchlich geäussert. Als Grund für die Suche nach
ihm habe er bei der Erstbefragung seine Bemerkungen über die
alevitische Bevölkerung und die (...)-Partei, in der direkten Anhörung
jedoch den Vorwurf der illegalen Einfuhr von (...) genannt. Sodann
habe er den Tag der Festnahme seines Geschäftspartners mit un-
terschiedlichen Daten benannt. Weiter erachtete das BFF
verschiedene vom Beschwerdeführer geäusserte Vorbringen als
unglaubhaft. So erscheine es im gesellschaftlichen Kontext Syriens
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unwahrscheinlich, dass sich jemand in der Öffentlichkeit über die
Aleviten und die (...)-Partei lustig mache. Auch die Behauptung, ein
Auto der Behörden sei während zweier Tage unbewegt vor dem Haus
des Beschwerdeführers gestanden, sei als übertrieben und realitäts-
fremd zu taxieren, da die syrischen Geheimdienste für ihre Effizienz
bekannt seien und demgemäss eine andere Vorgehensweise gewählt
haben würden. Konstruiert erscheine auch die Darstellung, gemäss
welcher der Neffe und der Geschäftspartner des Beschwerdeführers
diesen in seinem Versteck besucht hätten, da unter diesen Umständen
mit einer Beschattung der Mitarbeiter durch die Behörden hätte
gerechnet werden müssen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ethnisch
motivierten Benachteiligung qualifizierte das BFF als nicht asylrelevant
gemäss Art. 3 AsylG. Es sei dem BFF bekannt, dass den Kurden in
Syrien aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit Nachteile im Alltagsleben
erwüchsen, jedoch wögen diese Nachteile im Allgemeinen nicht so
schwer, als dass sie generell das Niveau einer asylrelevanten Verfol-
gung erreichten.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe entgegnete der Beschwerdeführer
den Ausführungen der Vorinstanz, es sei erstaunlich, dass knapp zwei
Wochen nach der Kassation durch die ARK seine Glaubwürdigkeit -
entgegen der dortigen Feststellungen - mit denselben Argumenten wie
im seinerzeitigen Nichteintretensentscheid beurteilt und in Abrede
gestellt worden sei.
Dem Vorhalt des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die
ARK in ihrem Entscheid vom 19. November 2004 keineswegs eine
materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG
vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt hat, das BFF sei zu
Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten, indem es feststellte, es
lägen offensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne Art. 32
Abs. 2 Bst. a aAsylG vor.
Gemäss der genannten Norm war trotz fehlender Einreichung
identitätsbelegender Dokumente auf ein Asylgesuch einzutreten,
„wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen“. Die Beweismassanforderungen,
welchen die genannten offensichtlich nicht haltlosen Verfolgungs-
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hinweise zu genügen hatten, um einen Nichteintretensentscheid aus-
zuschliessen, waren tief anzusetzen. In der bundesrätlichen Botschaft
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im
Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232)
wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf die hierzu
bestehende Praxis der Asylbehörden hingewiesen, wonach es genüge,
wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als
unglaubhaft erkennbar seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1999 Nr. 16, S. 107). Nach Praxis der ARK war für
die Prüfung von Hinweisen auf eine Verfolgung ein weiter Verfolgungs-
begriff anzuwenden, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art.
3 AsylG umfasste, sondern auch von Menschenhand verursachte
Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
14a Abs. 3 - 4 aANAG (vgl. EMARK 2003 Nr. 18).
Erschienen die Hinweise auf Verfolgung nicht als offensichtlich haltlos,
fand Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG keine Anwendung; in diesem Fall war
auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft in ma-
terieller Hinsicht zu prüfen wobei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Gründe den strengeren Kriterien von Art. 7 AsylG
unterlag (vgl. EMARK 1999 Nr. 17, S. 115).
Vorbringen sind dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
zuwiderlaufen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatze zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber gerade nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21
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E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Tatsache, dass die Vorbringen Hinweise auf Verfolgung enthalten
und deshalb ein Eintreten trotz Papierlosigkeit zu rechtfertigen
vermochten, schliesst entsprechend den obigen Erwägungen nicht
aus, dass das BFF nachfolgend zum Schluss gelangt, dieselben
Vorbringen hielten den (strengeren) Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2.2 Als zentrale Asylbegründung nennt der Beschwerdeführer den
Umstand, dass sein Geschäftspartner wegen des Vorwurfs der illega-
len Einfuhr von (...) festgenommen worden sei, dass dieser bei der
Befragung durch die Behörden ausgesagt habe, der Beschwerdeführer
habe sich über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht, und
dass in der Folge ein behördliches Fahrzeug während zweier Tage vor
seinem Haus geparkt habe.
Bezüglich der vom BFF bestrittenen Behauptung, der Beschwerdefüh-
rer habe sich über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht, kann
auf die Ausführungen der ARK im Entscheid vom 19. November 2004
verwiesen werden. Tatsächlich erscheint es durchaus plausibel, dass
eine Person, welche sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
benachteiligt fühlt, ihrem Unmut dadurch Luft verschafft, dass sie sich
im privaten Rahmen über die ihrer Ansicht nach Verantwortlichen
lustig macht. Was die vom BFF festgestellten Ungereimtheiten betref-
fend den Grund der geheimdienstlichen Suche nach dem Beschwerde-
führer anbelangt, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der
ARK festzuhalten, dass Empfangsstellenbefragungen bloss summari-
schen Charakter haben (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 3 S. 11 ff. E. 3).
Ebenso hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers die unbestrittenen Verständigungsschwierigkeiten bei
der genannten Befragung völlig ausser acht gelassen, wie die ARK
ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Dies gilt inbesondere auch für den
Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich betreffend dem Beginn der
Suche nach ihm widersprochen. So hat er bei der Empfangsstelle auf
die entsprechende Frage geantwortet: „Ja, am 17. August 2003, nach
einer halben Stunde war ich in der Türkei.“ Angesichts dieser Antwort
erscheint evident, dass der Beschwerdeführer die Frage falsch
verstanden hatte.
Demgegenüber widerspricht es nach richtiger Auffassung des BFF der
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allgemeinen Logik, dass die Geheimdienste zwar während zweier Tage
das Haus des Beschwerdeführers observiert haben sollen, eine
Überwachung der Angehörigen und vor allem des zuvor inhaftierten
Geschäftspartners aber offenbar gänzlich unterliessen, so dass der
Letztere wie auch der Neffe des Beschwerdeführers diesen in seinem
Versteck unbehelligt hätten besuchen können.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers rund um die Verhaftung seines Geschäftspartners
zwar zutreffen mögen, dass aber trotz dieses Umstands keine
begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt:
Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen ausgeführt, er habe
bisher niemals vor Gericht gestanden, sei niemals festgenommen oder
verhaftet worden. Als bereits zum Zeitpunkt der Flucht eingetretene
Verfolgungssituation (sog. Vorverfolgung) fällt damit einzig der
Umstand, dass der Beschwerdeführer der illegalen Einfuhr von (...)
bezichtigt wurde, in Betracht. Dabei ist festzustellen, dass in diesem
behördlichen Vorwurf kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die
abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken ist. Zwar kann
eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann,
wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde,
wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt, oder
wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten über-
mässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegen-
den Fall jedoch ist die Verfolgungshandlung der irakischen Behörden
durch einen nachvollziehbaren und rein gemeinstrafrechtlichen Ver-
dacht legitimiert. Es steht den syrischen Behörden ohne weiteres zu,
allfällige Zolldelikte zu untersuchen. Dass vorliegend mit dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig eine Person kurdischer Volkszugehörigkeit
betroffen ist, vermag hieran nichts zu ändern. Schliesslich ergeben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerde-
führer eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung drohen
würde.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt grundsätzlich keine
Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch, wer begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung hat. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger
Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten und weiterhin
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anwendbaren Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten
beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche
Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element
andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach
anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare –
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a).
Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal
staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt
war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat
als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden
Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24
E. 8b). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der kantonalen Anhörung
auf die Frage, was mit ihm geschehen wäre, wäre er in Syrien
geblieben, geantwortet, diesfalls wäre er bestimmt festgenommen
worden (A9, S. 16). Wie oben ausgeführt, stellt eine auf einer gemein-
strafrechtlichen Grundlage basierende Festnahme keine asylrechtlich
relevante Verfolgungsmassnahme dar. Auf die Frage, was er bei einer
Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte, antwortete der
Beschwerdeführer pauschal, er habe Angst vor den Behörden (A9, S.
19). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei
staatlichen Verfolgung ausgesetzt war, ist dessen nicht näher
begründete Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nachzuvollziehen.
Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift,
wonach die kurdische Bevölkerung in Syrien generell diskriminiert
werde, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs
das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung
besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Men-
schenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteili-
gung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Eigene religiöse oder
politische Aktivitäten und entsprechende reaktive staatliche Übergriffe
werden nicht geltend gemacht. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen,
ob die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer
Kollektivverfolgung führt.
Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesver-
waltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993
Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [be-
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stätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden
in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei;
EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in
Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan
[bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Chris-
ten in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica,
Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruan-
da; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo;
EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizeri-
scher Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zu-
gehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigen-
schaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei
geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile
oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung.
Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen,
wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen
unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen
kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv
und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen be-
fürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände
vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder
Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der
begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein be-
kannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahr-
scheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer
Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht
kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell
gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits
aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen
lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen
Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f.
mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.).
Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien
dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen
Seite 11
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Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung
ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie
besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syri-
en". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterschei-
den: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der
staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte
bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu untertei-
len ist.
Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt. Damit gehört er zur
innerhalb seiner Volkszugehörigkeit am besten gestellten Gruppe.
Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen
selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kol-
lektivverfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002 Nr. 23, welches
Urteil für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit beansprucht, sogar
festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syri-
scher Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erschei-
nen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges
Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für den
Beschwerdeführer individuell noch für die Kurden in Syrien generell
gesprochen werden.
Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.4 Mit Verfügung vom 15. September 2005 hat die Vorinstanz in
teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer
Verfügung vom 2. Dezember 2004 aufgehoben und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit
Seite 12
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ist die Beschwerde - soweit sie sich gegen den ursprünglich angeord-
neten Wegweisungsvollzug richtete - gegenstandslos geworden. Unter
diesen Umständen erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
6.
Mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise
durchgedrungen ist, da ihm die anbegehrte vorläufige Aufnahme ge-
währt wurde. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung unterliegt er demgegenüber. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.
Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer vorlie-
gend rechtlich nicht vertreten ist, ist keine Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-3700/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 14