Abtei lung V
E-3700/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Z._______, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Grossbritannien (Dublin-Verfahren);
Verfügug des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3700/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - gemäss Abklärungen des BFM und vor-
gängig anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers - am
17. Dezember 2009 mit seinem Pass und einem von der
schweizerischen Botschaft in London ausgestellten Visum in die
Schweiz einreiste,
dass er am 25. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. Dezember 2009 vom BFM hiezu angehört wurde und
vorbrachte, nie persönlich ein Visum gehabt oder beantragt zu haben
und mit einem von seinem Onkel organisierten britischen Pass über
Dubai und Paris am 19. Dezember 2009 in die Schweiz gelangt zu
sein,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung das
rechtliche Gehör zu Abklärungen gewährte, wonach ihm am
14. Dezember 2009 in London auf Einladung hin ein schweizerisches
Visum ausgestellt worden sei und der Beschwerdeführer bestritt, in
Grossbritannien gewesen zu sein,
dass weitere Abklärungen des BFM ergaben, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mit einer bis zum
31. März 2010 gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in Gross-
britannien aufhielt und über eine feste Wohnadresse verfügte,
dass gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Visumantrag
der Pass des Beschwerdeführers am 6. November 2007 auf der
pakistanischen Botschaft in London ausgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs vom 13. Januar 2010 die Abklärungen des BFM bestätigte und
einräumte, sich seit dem Jahre 2006 legal in Grossbritannien auf-
gehalten zu haben und im Besitze einer jährlich erneuerbaren Aufent -
haltsbewilligung gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 13. Januar 2010
gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach
Grossbritannien geltend machte, seine Familie (Eltern und Ge-
Seite 2
E-3700/2010
schwister) lebe in der Schweiz, er aber im Übrigen keine Probleme
hätte, nach Grossbritannien zurückzukehren,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 (eröffnet am 17. Mai
2010) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Gross-
britannien und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates Grossbritannien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Grossbritannien am 8. April 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO (Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens zum 8. Oktober 2010 zu erfolgen
habe (Art. 19f Dublin-II-VO),
dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in
dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde, das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zur prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Grossbritannien bestünden,
Seite 3
E-3700/2010
dass weder die in Grossbritannien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Gross-
britanniens vorliege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu be-
urteilen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, gemäss den
gültigen Übereinkommen sei Grossbritannien zwar grundsätzlich für
die Behandlung dieses Asylgesuches zuständig, jedoch sei dem ent-
gegenzuhalten, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz über
Grossbritannien seit Ende des Jahres 2008 in Pakistan aufgehalten
habe und ihn die Taliban in eines ihrer Ausbildungslager entführt
hätten,
dass er sich unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz nur kurzzeitig
in Grossbritannien aufgehalten habe, mit der Absicht, von dort zu
seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Eltern und Ge-
schwistern zu gelangen, um in ihrer Nähe und insbesondere in der
Nähe seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter leben zu können,
dass er zwar in Grossbritannien bis Ende März 2010 über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, jedoch offen sei, ob diese im
Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz überhaupt noch Gültigkeit ge-
habt habe, nachdem er sich zuvor während knapp eines Jahres in
Pakistan aufgehalten habe,
dass zudem die Bewilligung in Grossbritannien keinen dauernden An-
spruch auf einen weiteren Verbleib gewähren würde und der Be-
schwerdeführer befürchte, dass Grossbritannien sein Asylgesuch als
Pakistani ohne weitere Prüfung abweisen würde, obwohl er sich in
Seite 4
E-3700/2010
Pakistan in einer lebensbedrohlichen Situation befände, da die Taliban
ihn dort nach wie vor suchen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 26. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 am 17. Mai 2010 er-
öffnet wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 5
E-3700/2010
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Zuständigkeit Grossbritanniens zur Durchführung des Asyl-
verfahrens in der Rechtsmitteleingabe vorerst explizit im Grundsatz
nicht bestritten wird, um dann in der weiteren Begründung dennoch
Einwände gegen die Zuständigkeit Grossbritanniens in grundsätzlicher
Hinsicht zu erheben, jedoch offenbar in fehlender Kenntnis oder un-
zutreffender Wahrnehmung der entsprechenden rechtlichen Be-
stimmungen,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder
im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
Seite 6
E-3700/2010
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt, in
dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat
stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel
besitzt, der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für
die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ge-
nannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel zur
Anwendung gelangt,
dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, die Absätze 1, 2 und 3
des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat,
dass sich den Akten entnehmen lässt und in der Rechtsmitteleingabe
unbestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer für Grossbritannien
über einen Aufenthaltstitel gültig bis zum 31. März 2010 verfügte,
dass demnach das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 11. Februar
2010 zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die Behörden
Grossbritanniens um Rückübernahme des Beschwerdeführers er-
suchte und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs.
1 Dublin-II-VO),
dass die Behörden Grossbritanniens mit Schreiben vom 8. April 2010 -
und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist - einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständig-
keit Grossbritanniens ausging und in der Beschwerde nichts Stich-
Seite 7
E-3700/2010
haltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Be-
urteilung führen könnte,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Gross-
britannien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine Hin-
weise dafür bestehen, Grossbritannien würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene sinngemässe all -
gemeine Kritik am Asylverfahren Grossbritanniens vor diesem Hinter-
grund nicht zu überzeugen vermag und die vom Beschwerdeführer
geäusserte Befürchtung, Grossbritannien würde sein Asylgesuch als
Pakistani ohne weitere Prüfung abweisen, obwohl er sich in Pakistan
in einer lebensbedrohlichen Situation befände, unbegründet und halt-
los erscheint,
dass der Umstand, wonach die Eltern und Geschwister in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind, die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls
nicht zu begründen vermag,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO
die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den
sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages
zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur An-
wendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung
des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat auf-
hält, humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von
Familienmitgliedern - jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in
einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120),
dass sich der Beschwerdeführer indessen - wie besehen - in einem für
das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb die so-
Seite 8
E-3700/2010
genannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht
zum Tragen kommt,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO berücksichtigt werden kann,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt
(vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer],
Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass im vorliegend massgeblichen Zusammenhang unter den Begriff
Familienangehörige Ehegatten und minderjährige Kinder fallen,
dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig ist,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie
eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen
den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI
MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35
mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätz-
lich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
Seite 9
E-3700/2010
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte vor-
liegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Eltern und Geschwistern schliessen lassen würden,
dass auch aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
von einem - im Sinne der Rechtsprechung geforderten - besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
gesundheitlich angeschlagenen Mutter gesprochen werden kann,
dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen
Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätten, und die Einwände in der
Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht allesamt un-
behelflich sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten
ist,
Seite 10
E-3700/2010
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu Recht angeordnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass demnach die mit Verfügung vom 26. Mai 2010 angeordnete vor-
sorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist,
dass das Ersuchen des Beschwerdeführers um Zustellung eines Ein-
zahlungsscheines zur Leistung des Kostenvorschusses mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-3700/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Verfügung vom 26. Mai 2010 angeordnete vorsorgliche
Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 12