B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3701/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende D._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 1. sowie am 9. Mai 2012 im EVZ daktyloskopisch erfasst wur-
de, seine Fingerabdrücke jedoch in der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) aufgrund von Hautdefekten nicht
auswertbar waren,
dass er am 10. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei angab, er habe Syrien am 13. Oktober 2011 verlassen, weil
er sonst den Militärdienst hätte leisten müssen, und sei nach C._______
gegangen, wo er sich bis zum 25. April 2012 aufgehalten habe,
dass er danach mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder, ohne kon-
trolliert worden zu sein, in die Schweiz gelangt sei,
dass er bei sich nur eine Kopie seiner Identitätskarte habe, weil er das
Original aus Angst, in (…) verhaftet zu werden, zu Hause gelassen habe,
dass ihm der zuständige Sachbearbeiter des BFM bei der Befragung das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch
gewährte, falls sich herausstellen sollte, dass ein anderer Dublinstaat für
sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer angab, nirgendwo erfasst worden zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 – eröffnet am 9. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton D._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftrag-
te,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-
VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig,
dass das BFM weiter ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der
Zentraleinheit EURODAC vom 13. Juni 2012 habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer am 11. April 2012 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu-
gestimmt hätten, womit die Zuständigkeit auf Spanien übergegangen sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) verpflichtet sei, bei der Erhebung der biometri-
schen Daten mitzuwirken,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich versucht habe, seinen Vorauf-
enthalt in Spanien zu verheimlichen,
dass sich aufgrund der Akten sowie der Ausführungen des Beschwerde-
führers keine Gründe ergeben würden, welche die Schweiz dazu veran-
lassen sollten, das Asylgesuch in eigener Zuständigkeit zu prüfen,
dass eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 25. Dezember 2012 zu erfolgen
habe,
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dass der Vollzug nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. Juli 2012 (Eingabe des
Beschwerdeführers) und vom 16. Juli 2012 (Eingabe des Rechtsvertre-
ters) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und dabei beantragte beziehungsweise beantragen liess, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylge-
such für zuständig zu erachten,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Spanien) abzuse-
hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie kein Kostenvorschuss zu
erheben sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. April 2012 in Spanien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die spanischen Behörden am 18. Juni 2012 um Übernah-
me (taking back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Juni
2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung explizit zustimmten,
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dass der Beschwerdeführer beim Gewährung des rechtlichen Gehörs
angab, nirgendwo erfasst worden zu sein,
dass sich diese Aussage somit als unwahr herausstellte,
dass zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Spanien um Asyl
nachsuchte und dorthin rücküberstellt werden sollte, in der Beschwerde
mit keinem Wort Stellung genommen wurde, sondern zweimal "eine
Überstellung nach Italien" erwähnt wurde,
dass weiter ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
einen Bruder (E._______) habe, dem Asyl gewährt worden sei, weshalb
das BFM gemäss Art. 7 Dublin-II-VO für seinen Asylantrag zuständig sei,
dass sodann die humanitäre Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) anzuwenden
sei, um Familieneinheit herzustellen, weil er zu seinem Bruder eine starke
Bindung habe,
dass der Beschwerdeführer somit nicht geltend machte, die spanischen
Behörden würden ihn nach der Überstellung nach Syrien zurückschicken
und nicht einwendet, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen vermochte, dass seine Überstellung
nach Spanien gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass die Dublin-II-VO unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige"
auf die Kernfamilie, das heisst auf Ehegatten, Lebenspartner/innen und
minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsu-
chenden Personen auf den Vater, die Mutter oder einen Vormund ein-
schränkt,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Bruder hat, welcher
damit nicht unter den genannten Familienbegriff fällt,
dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Syrien ohne seinen Bruder
gelebt hat, und nachdem er Syrien verlassen hatte, sich nicht direkt zum
Bruder, sondern zuerst nach Spanien begeben hat,
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dass somit – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – kein Abhän-
gigkeitsverhältnis beziehungsweise enges Verhältnis ersichtlich ist, wel-
ches eine Erweiterung der Kernfamilie gemäss den erwähnten Kriterien
rechtfertigen würde, mithin eine Ausweitung des Familienbegriffs vorlie-
gend nicht angezeigt ist,
dass gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen, in Art 15 Abs. 1
Dublin-II-VO statuierten, sogenannten Humanitären Klausel jeder Mit-
gliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem fa-
miliären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere
abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er da-
für nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist,
dass jedoch vorliegend, wie zuvor erwähnt, weder glaubhaft gemacht
noch nachgewiesen wurde, der Beschwerdeführer sei auf die Unterstüt-
zung seines Bruders angewiesen, und aus den Akten auch nicht hervor-
geht, dass es sich um eine verletzliche Person im Sinne von Art. 15 Abs.
2 Dublin-II-VO handeln würde,
dass somit die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO kei-
ne Anwendung finden können,
dass unter den gegebenen Umständen keinerlei Hindernisse, insbeson-
dere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig er-
scheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Spanien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und, wie erwähnt, seiner Über-
nahme ausdrücklich zugestimmt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direkten Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung
bestand, superprovisorische Massnahmen (Vollzugsstopp) zu ergreifen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: