B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3701/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (…).
E-3701/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August
2015 und der Anhörung vom 24. Januar 2017 im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie,
geboren in B._______, Distrikt C._______, Provinz Kunduz. Als er ein klei-
nes Kind gewesen sei, sei sein Vater D._______, der Kommandant des
Dorfes gewesen sei, von den Taliban getötet worden. Danach hätten die
Taliban auch nach ihm und seinen Brüdern gesucht, was ihnen jeweils von
den Dorfbewohnern mitgeteilt worden sei. Der Cousin seines Vaters, wel-
cher Kommandant im Distrikt C._______ gewesen sei, sei ebenfalls von
den Taliban getötet worden. Auch sein Schwiegervater sei als Märtyrer ge-
storben. Neben den Taliban habe auch die Organisation des sogenannten
Islamischen Staates (IS) eine Bedrohung dargestellt, da diese – wie auch
die Taliban – die Schiiten und Hazara verachten würde. Eines Tages seien
Jugendliche aus seinem Dorf mitgenommen worden. Die Mehrheit sei bis
heute verschollen. Mit zweien dieser Jugendlichen sei er verwandt. Nach
dem Tod seines Vaters sei es zu einem Konflikt mit seinem Onkel väterli-
cherseits gekommen, da dieser das Ackerland seines Vaters für sich habe
behalten wollen. Seine Mutter und er hätten versucht, mit Hilfe der Dorfäl-
testen diesen Konflikt zu lösen, doch der Onkel habe nicht auf die Dorfäl-
testen gehört und habe ihm mit dem Tod gedroht. Ungefähr im Alter von 15
Jahren habe er während fünf Monaten im Iran gearbeitet. Danach sei er
nach Afghanistan ausgeschafft worden. In der Folge habe er während
zweier Jahre an einer Berufsschule in Kunduz studiert. Im Jahr 2014 habe
er sich verlobt. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise sei er auf dem Weg nach
B._______ von den Taliban kontrolliert worden. Aus Angst habe er seine
Identität verheimlicht. Ungefähr zur selben Zeit sei er auf dem Weg nach
Kunduz von der bewaffneten Arbaki-Gruppe angehalten worden. Das letzte
Mal sei er ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise von den Taliban kon-
trolliert worden. Sie hätten ihn gefragt, woher er komme und was er mache.
Wenn sie erkannt hätten, dass er der Sohn von D._______ sei, hätten sie
ihn getötet. Die verschiedenen Gruppierungen in Afghanistan hätten ver-
sucht, junge Männer zu rekrutieren. Die Dorfältesten hätten ihn und seinen
Bruder davor gewarnt und ihnen geraten, das Land zu verlassen. Mit Hilfe
eines Schleppers sei er im Juni 2015 illegal via Pakistan in den Iran und
von dort über mehrere Länder am 3. August 2015 in die Schweiz gelangt.
E-3701/2017
Seite 3
Sein jüngerer Bruder, seine Schwester und Mutter würden nach wie vor in
Afghanistan leben.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Tazkira und die Ko-
pien der Tazkira seiner Mutter und seines Bruders, je ein Bild seines ver-
storbenen Vaters, seines verstorbenen Schwiegervaters, des Ehemannes
seiner Tante väterlicherseits, des verstorbenen Cousins seines Vaters und
eine Kopie seiner Schulbestätigung zu den Akten.
B.
Das SEM veranlasste beim E._______ Kantonsspital in F._______ eine
Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers.
Die Untersuchung vom 20. August 2015 ergab ein Skelettalter von mindes-
tens (…) Jahren. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. August 2015 das
rechtliche Gehör zu diesem Ergebnis gewährt. Er erklärte sich einverstan-
den, im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und
2 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Am 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer ergänzende
Angaben zur Sicherheitslage in der Provinz Kunduz sowie zur Rekrutierung
E-3701/2017
Seite 4
durch diverse bewaffnete Gruppierungen in Afghanistan. Er reichte zudem
eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juli 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs angeordnet hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es
sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-3701/2017
Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes, eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs
auf rechtliches Gehör sowie eine Über- beziehungsweise Unterschreitung
des Ermessens vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne
nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Be-
schwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten
Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf
nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
E-3701/2017
Seite 6
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Ak-
ten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung ge-
hen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den mit Zitaten aus
den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Beschwerdeebene und
den Rügen unerwähnter Details – ausreichend begründet, zumal sie sich
nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Das Vor-
bringen, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, was seinen
Familienangehörigen zugestossen sei, weil er wiederholt angewiesen wor-
den sei, über sich persönlich zu sprechen, ist unberechtigt. Vielmehr wurde
er aufgefordert, den Zusammenhang zwischen seiner Familiengeschichte
und seiner Flucht aus Afghanistan darzulegen. Er äusserte sich mehrmals
zu den Problemen, welche zwar seine Familienangehörigen zu gewärtigen
hatten, ohne einen hinreichend konkreten Bezug zu seinen Asylvorbringen
herzustellen (vgl. SEM-Akten A27 F6, F60 ff.). Überdies werden in der Be-
schwerdeschrift nahezu keine zusätzlichen Informationen zu den Familien-
angehörigen aufgeführt, was ebenfalls zeigt, dass dem Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung in genügendem Umfang Raum gegeben wurde,
sich zu dieser Verfolgungsgeschichte zu äussern. Die BzP und die Anhö-
rung wurden umfassend durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Ge-
legenheit gegeben, alle seine Asylvorbringen vorzutragen. Überdies
schlägt die Rüge fehl, im vorinstanzlichen Entscheid fehle eine Würdigung
der Aussagen des Beschwerdeführers zur Gefahr einer Rekrutierung oder
zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters. Die
Vorinstanz hat sich eingehend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-3701/2017
Seite 7
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügend. Seine Ausführungen zur Bedrohung durch
die Taliban seien vage und unsubstanziiert. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Taliban ihn und seine Familie noch ungefähr fünfzehn Jahre
nach dem Tod seines Vaters gesucht haben sollen, ohne dass dem Be-
schwerdeführer etwas zugestossen sei. Bei einem tatsächlichen Interesse
der Taliban an seiner Person wäre anzunehmen, dass diese ihn hätten
ausfindig machen können. Andererseits wäre auch davon auszugehen,
dass er und seine Familie bei einer ernsthaften Bedrohungslage das Dorf
verlassen hätten. Bezüglich der von seinem Onkel ausgesprochenen Dro-
hungen seien seine Ausführungen ausweichend und oberflächlich ausge-
fallen. Ausserdem sei nicht plausibel, dass sein Onkel ihn mit dem Tod be-
droht habe, da jener im Besitz des fraglichen Landes gewesen sei.
Ferner stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die geltend gemach-
ten Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Sowohl die angeblichen Kon-
trollen durch die Taliban und die Volksmiliz als auch die Gefahr, von einer
der bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden, seien Nachteile, wel-
che in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen Lebensbedingungen
in Afghanistan begründet lägen und grosse Teile der Bevölkerung betreffen
würden. Diese Nachteile seien somit nicht asylrelevant. Allein wegen der
Zugehörigkeit zu den Hazara und den Schiiten sei der Beschwerdeführer
überdies keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt.
E-3701/2017
Seite 8
7.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen seine erstinstanzlichen Vorbringen. Sinngemäss macht er unter An-
führung verschiedener Quellen geltend, mit einer konkreten Gefahr im Zu-
sammenhang mit einer Zwangsrekrutierung, der Verfolgung seiner Famili-
enmitglieder und seiner ethnischen Zugehörigkeit konfrontiert zu sein. Aus
diesen Gründen sei er ferner einem unerträglichen psychischen Druck aus-
gesetzt. Auch eine Kombination von Risikofaktoren könne den Ausschlag
für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geben. Zudem macht er Ausfüh-
rungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Kunduz und Khanabad sowie
zum flüchtlingsrechtlichen und menschenrechtlichen Rückschiebungsver-
bot.
8.
8.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammen-
fassung in E. 7.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen
werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban oder einer ande-
ren Gruppierung ausgesetzt gewesen zu sein. Seine Ausführungen be-
schränken sich im Wesentlichen darauf, dass er wegen der Taliban Prob-
leme gehabt habe. Diese würden die Schiiten verachten und hätten jeweils
die Dorfbewohner nach den Söhnen von D._______ (seinem Vater) ge-
fragt. Sie hätten wissen wollen, wo er und sein Bruder sich aufhalten wür-
den (vgl. A27 F62 ff.). Welcher Art diese Probleme konkret gewesen sein
sollen, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
Der Tod seines Vaters, den der Beschwerdeführer als Hauptgrund für die
Verfolgung durch die Taliban genannt hat, ist über fünfzehn Jahre her. Es
erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Taliban, von denen er selbst be-
hauptet, sie hätten Beziehungen in jedem Dorf und wüssten vieles über die
Dorfbewohner (vgl. A27 F65), ihn bei Vorliegen eines ernsthaften Verfol-
gungsinteresses während dieser langen Zeit in seinem Dorf nicht hätten
finden können. Gleiches gilt für die geltend gemachte Gefahr einer Rekru-
tierung. Der Beschwerdeführer berichtet denn auch nicht von gezielten
Suchaktionen nach seiner Person. Die Strassenkontrollen durch die Tali-
ban und andere Gruppierungen liegen in der Bürgerkriegssituation in Af-
ghanistan begründet und treffen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern
die gesamte afghanische Bevölkerung. Auch die Tatsache, dass er keines
E-3701/2017
Seite 9
dieser dargelegten Probleme als ausschlaggebend für seine Ausreise in
den Iran oder für seinen Aufenthalt in Kunduz (Stadt) genannt hat, deutet
darauf hin, dass die Bedrohungslage nicht das von ihm geltend gemachte
Ausmass hatte. Davon zeugt auch der Umstand, dass einer seiner Brüder,
welcher derselben Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, sich nach wie
vor in Afghanistan aufhält.
Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den
Hazara vermag, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend
erkannt hat, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So sind die ho-
hen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung für die Annahme einer
Kollektivverfolgung gegeben sein müssen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6;
BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
Inwiefern der Beschwerdeführer konkret durch Gruppierungen wie den IS
oder die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara gefährdet
gewesen sein soll, substanziiert er nicht weiter. Eine diesbezügliche asyl-
relevante Verfolgung ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Drohung seines Onkels hatte zu
keiner Zeit asylrelevante Folgen. Die Streitigkeiten mit ihm hatten sich, un-
ter mehrmaligen Vermittlungsversuchen, über Jahre hingezogen. Den Ak-
ten ist nicht zu entnehmen, dass während dieser Zeit der Onkel (zumin-
dest) versucht hätte, dem Beschwerdeführer einen ernsthaften Nachteil zu-
zufügen. Die Drohung ist somit nicht asylrelevant. Damit muss auf die
Frage, ob dem Beschwerdeführer in diesem innerfamiliären Konflikt genü-
gender staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden hätte, nicht eingegan-
gen werden.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, aufgrund der Lage in seinem
Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen
zu sein. Wie bereits dargelegt, konnte er nicht glaubhaft machen, von einer
der in Afghanistan aktiven Gruppierungen aus irgendeinem Grund persön-
lich verfolgt worden zu sein. Dass er einem erheblichen psychischen Druck
ausgesetzt war, ist allerdings angesichts der Bürgerkriegssituation durch-
aus nachvollziehbar, liegt jedoch nicht in einer persönlichen Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG begründet. Somit kommt auch diesem Vorbringen
keine Asylrelevanz zu.
8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
E-3701/2017
Seite 10
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar
– angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde weiter
einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft.
11.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten
Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge-
setzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3701/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
Versand: