Abtei lung V
E-370/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
C._______, Kosovo,
vertreten durch Guido Hensch, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-370/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der goranischen Ethnie
aus B._______, Bezirk Dragash am 11. November 2008 als Mitfahrer
im Auto eines sich legal in der Schweiz aufhaltenden Bruders und
zusammen mit seinem anderen Bruder A._______ von der Stadtpolizei
(...) angehalten wurde,
dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder A._______ mit
gefälschten bulgarischen Reisepässen auswiesen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des polizeilichen Ermittlungs-
verfahrens betreffend rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufent-
halt und Fälschung von Ausweisen zu Protokoll gab, er sei, zusammen
mit seinem Bruder A._______, am 3. November 2008, ca. um 10.00 h
mit dem Zug von Österreich herkommend, illegal in die Schweiz
eingereist,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur vom 11. November 2008 der vorsätzlichen rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und
zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie
einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons D_______ den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2008 aus dem
Gebiet der Schweiz wegwies, wobei es den sofortigen Vollzug und
gleichzeitig die Haft des Beschwerdeführers bis am 10. Februar 2009
anordnete,
dass das Bezirksgericht (...) diese Ausschaffungshaft mit Verfügung
vom 13. November 2008 bestätigte, wobei der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter zu Protokoll gab, er wolle
so rasch wie möglich zurück nach Kosovo (A9),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Migrationsamt
des Kantons D_______ mit Schreiben vom 18. November 2008 die
Mandatsübernahme anzeigte und um Akteneinsicht zur allfälligen
Einreichung eines Asylgesuches nachsuchte,
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen und des-
sen Bruder A_______ mit Eingabe vom 26. November 2008 an das
Migrationsamt des Kantons Zürich um Asyl nachsuchte (A13),
dass er dazu ausführte, der Beschwerdeführer und sein Bruder
A._______ seien am 9. November 2008 illegal in die Schweiz
eingereist, um hier Asyl zu beantragen,
dass seine Mandanten aber zwei Tage danach festgenommen und ins
Flughafengefängnis gebracht worden seien, bevor sie Gelegenheit ge-
habt hätten, das Asylgesuch einzureichen,
dass die Brüder das Asylgesuch nicht früher hätten einreichen können,
weil sie sich über das weitere Vorgehen hätten informieren wollen,
dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers abgebrannt sei und
dies zusammen mit der stetigen Verfolgung der Familie den Beschwer-
deführer traumatisiert habe, was durch ein Zeugnis eines Psychologen
aus dem Kosovo belegt sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008 zu den
Asylgründen anhörte (A19),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
als Minderheitenangehöriger, welcher die albanische Sprache nicht
beherrsche, von den Albanern und den kosovarischen Behörden im-
mer wieder aufgefordert worden, nach Serbien zu gehen,
dass er mehrmals von Privatpersonen verprügelt worden sei, letztmals
am 10. August 2008, und dass dies meist dann geschehen sei, wenn
er im Rahmen seiner Arbeit mit seinem Kleinbus unterwegs gewesen
sei,
dass er zweimal in Dragash und einmal in Prizren Anzeige erstattet
habe, die Polizei jedoch nichts unternommen habe und er schliesslich
den Ausreiseentschluss gefasst habe,
dass er aufgrund dieser Vorfälle auch von einem Psychiater betreut
worden sei, weil er unter Panikattacken und Schlafstörungen gelitten
habe,
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dass er zu seinen Lebensverhältnissen angab, er entstamme einer an-
gesehenen Familie, habe in Kosovo Verwandte mütterlicherseits und
habe nach Abschluss der Mittelschule eine Ausbildung als Lebensmit-
teltechniker absolviert,
dass er in Kosovo über ein kleines Grundstück und ein altes Haus ver-
füge und dass sein Bruder ein grosses Vermögen geerbt habe, von
welchem auch er leben könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer vermöge nicht die Vermutung zu widerlegen, dass er
mit der Einreichung des Asylgesuches offensichtlich bezweckt habe,
den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, da ihm eine
frühere Einreichung des Gesuches zumutbar und möglich gewesen
wäre,
dass es weiter ausführte, es ergäben sich keine Hinweise auf eine Ver-
folgung des Beschwerdeführers, wobei vorab auffalle, dass nicht nur
seine eigenen Ausführungen widersprüchlich seien, sondern auch
noch von jenen seines Rechtsvertreters abwichen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit den angeblichen Problemen mit Personen albanischer Ethnie zu-
dem sehr vage und allgemein ausgefallen und insgesamt nicht glaub-
haft seien,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung schliesslich als zulässig, zumut-
bar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 8. Januar 2009 sei auf-
zuheben und es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzu-
treten zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens,
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dass er zur Begründung vorab geltend machte, das BFM habe den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die eingereichten Be-
weismittel nicht habe übersetzen lassen,
dass der Beschwerdeführer den kosovarischen Behörden und unbe-
kannten Drittpersonen albanischer Ethnie gröbste Misshandlungen
vorwerfe, welche letztlich die Enteignung des Beschwerdeführers und
seines Bruders A._______ bezweckten, was mit den Beweismitteln
belegt werden solle,
dass die Übergriffe im August 2008 an Intensität zugenommen hätten,
eine Einreise in die Schweiz vor diesem Zeitpunkt noch touristische
Motive gehabt hätte, danach jedoch nicht mehr,
dass die Übergriffe auch deshalb glaubhaft seien, weil der Bruder
A._______ des Beschwerdeführers am Arm eine Narbe davongetragen
habe,
dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung, sofern für einen Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass diesbezüglich auf die weiterhin geltenden - in den Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte - Rechtsprechung der ARK
verwiesen werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Be-
schwerdeinstanz auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer Person,
die sich illegal in der Schweiz aufhält nicht eingetreten wird, wenn sie
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Aus-
weisung zu vermeiden,
dass gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ein solcher Zweck zu vermu-
ten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit ei-
ner Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder
dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder zumutbar war (Art. 33
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Abs. 3 Bst. a) oder sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs.
3 Bst. b),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich illegal in der Schweiz
aufgehalten zu haben, was im Übrigen auch der Strafrichter festge-
stellt hat,
dass im Übrigen feststeht, dass er sein Asylgesuch in engem zeitli-
chem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren und
dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht hat,
dass demzufolge zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Tatbestand nach
Art. 33 Abs. 3 Bst. a oder b AsylG vorliegt, welcher die Anwendung von
Abs. 1 ausschliesst,
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht darauf verwiesen hat, es
wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sein
Asylgesuch vor der Festnahme am 11. November 2008 einzureichen,
dass es keinen Grund gibt, an der Feststellung des Strafrichters, der
Beschwerdeführer sei am 3. November 2008 in die Schweiz eingereist,
zu zweifeln, hatte der Beschwerdeführer dies doch anlässlich der poli-
zeilichen Befragung wiederholt angegeben (A2: Einvernahme Fernhal-
temassnahmen, S.3; und Einvernahme Wiederhandlung AuG, S. 1),
genauso wie sein Bruder A._______ [N(...); A1: Einvernahme
Fernhaltemassnahme, S. 3],
dass aber selbst wenn der Beschwerdeführer erst am 9. November
2008 eingereist wäre, wie er dies im Rahmen des Asylgesuchs vom
26. November 2008 plötzlich geltend macht, dies nichts daran zu än-
dern vermöchte, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre,
vor der Festnahme vom 11. November 2008 - namentlich am Montag,
dem 10. November - ein Asylgesuch einzureichen, zumal er selbst an-
gibt, seine seit Jahren geregelt in der Schweiz lebenden Verwandten
seien in der Lage gewesen, ihn zu beraten (A13 S. 1),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der polizeilichen An-
hörung vom 11. November 2008 noch keine Anstalten machte, um Asyl
nachzusuchen, sondern vielmehr klar und deutlich ausgesagt hatte, er
sei einfach als Tourist in die Schweiz eingereist, es gehe ihm gut und
er habe mit seinem Bruder A._______ bis Neujahr in der Schweiz
bleiben und anschliessend nach Kosovo zurück gehen wollen,
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dass nach dem Gesagten offensichtlich kein Tatbestand nach Art. 33
Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33
Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegen und dabei ein tiefer Beweismassstab an-
zuwenden ist (so in der heute noch zutreffenden Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2000 Nr. 14, EMARK 1999 Nr. 16),
dass die ARK in ihrer Rechtsprechung auch festgehalten hat, dass im
Zusammenhang mit Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG
bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorlägen, von einem wei-
ten Verfolgungsbegriff auszugehen sei (so in EMARK 1999 Nr. 17), wo-
bei dieser weite Verfolgungsbegriff insofern einzuschränken sei, als
darunter nicht sämtliche Wegweisungshindernisse, sondern nur sol-
che, welche von Menschenhand zugefügt würden, fielen (so in EMARK
2003 Nr. 18),
dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM habe den Sachver-
halt ungenügend abgeklärt, indem es versäumt habe, die eingereich-
ten Beweismittel zu übersetzen, ins Leere stösst, hat es sie doch in
seine Erwägungen einbezogen,
dass das BFM in Berücksichtigung der oben umschriebenen Praxis,
welche sich auch heute noch als zutreffend erweist, zu Recht zum
Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor,
dass nämlich im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, krasse Ungereimtheiten zu
Tage treten und den Schluss, er sei insgesamt unglaubwürdig, ohne
Weiteres zulassen, wobei vorab auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass weitere Ungereimtheiten angefügt werden könnten, wie beispiels-
weise, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend
gemachten erlittenen Übergriffen einmal aussagt, er sei jeweils von
Privatpersonen verprügelt worden, die Polizei habe ihn gelegentlich
beschimpft (A19 S. 4), und dann im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens plötzlich ausführt, er mache unbekannten Drittpersonen sowie
den kosovarischen Behörden den Vorwurf gröbster Misshandlungen
(Beschwerdeeingabe S. 3),
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dass die Narbe am Oberarm des Bruders A._______ des
Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der offensichtlichen
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gar nichts zu belegen
vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, weiter im
Einzelnen auf die unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am zutreffenden Schluss
des BFM, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33
Abs. 2 Bst. b AsylG vor, nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da sich aus den Akten und den Ausführun-
gen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aus welchen zu
schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verlet-
zung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG bezeichnet, umso weni-
ger als die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie oben erläutert, kei-
ne Hinweise auf Verfolgung (im massgebenden weiten Sinne) enthal-
ten,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Koso-
vo sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als un-
zulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern ihm
ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung
droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und sich
auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Auslän-
der als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in Kosovo, und in Berücksichti-
gung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Minderheits-
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ethnie, auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Sicherheitslage für die Gorani im Kosovo gemäss Kenntnis-
sen des Gerichts sich mit der Unabhängigkeit Kosovos nicht ver-
schlechtert hat und sie insbesondere in Dragash genügend Schutz
hinsichtlich allfälliger Übergriffe seitens der albanischen Bevölkerung
geniessen,
dass der Beschwerdeführer von den insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht vorkommenden Benachteiligungen offensichtlich nicht betrof-
fen ist, solche aber abgesehen davon nicht zur Annahme einer konkre-
ten Gefährdung im oben umschriebenen Sinne gereichen würden,
dass sich auch aus medizinischen Gründen keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ergibt, zumal dem Beschwerdeführer eine allen-
falls notwendige Behandlung offensichtlich zugänglich ist,
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und
sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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