B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-370/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Durchgangszentrum Bauma,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, am 22. Oktober
2012 summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gemäss der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO) gewährt wurde,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Wesentlichen geltend
machte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er erfahren habe, dass
sich seine Freundin hier aufhalte,
dass er mit dieser seit 2005 eine Beziehung habe und im Januar oder
Februar 2008 mit ihr zusammen nach Tripolis gereist sei, sie sich jedoch
im durch die Polizei verursachten Durcheinander bei der Ausreise in Rich-
tung Europa aus den Augen verloren hätten,
dass sie zum Zeitpunkt der Trennung im Juni oder Juli 2008 schwanger
gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 in Ragusa angekommen sei
und ungefähr einen Monat nach seiner Ankunft in Italien aus humanitären
Gründen eine Bewilligung (permesso di soggiorno) erhalten habe,
dass er jedoch in Italien weder Arbeit noch Unterkunft bekomme,
dass die italienischen Behörden das Gesuch des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2012 aufgrund von Art. 16
Abs. 2 Dublin-II-VO guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 (eröffnet am 17. Januar
2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug
verfügte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2013 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu
gewähren und festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung
herzustellen sei,
dass die Behörden anzuweisen seien, keinen Kontakt mit dem Heimat-
staat aufzunehmen und keine Daten an diesen weiterzugeben und der
Beschwerdeführer, falls ein Datentransfer bereits stattgefunden habe, mit
einer selbständigen Verfügung darüber zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen darlegte,
er habe Familienangehörige in der Schweiz und die Adresse seiner
Freundin sowie den Namen des gemeinsamen Kindes angab,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 25. Januar 2013 den Weg-
weisungsvollzug gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 seine Be-
schwerde ergänzte und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 7 oder
Art. 15 Abs. 1 oder 2 Dublin-II-VO auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er zur Begründung anführt, seine Partnerin, C._______ (N …), sei in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt und er lebe seit seiner Kontaktauf-
nahme am 16. November 2012 wieder in einer Beziehung mit ihr,
dass er nun endlich auch eine Beziehung zu seiner Tochter D._______
habe aufbauen können, und praktisch die gesamte Zeit mit dieser zu-
sammen am Wohnort seiner Partnerin verbringe,
dass er zur Stützung dieser Vorbringen ein detailliertes Schreiben seiner
Partnerin zu ihrer Beziehung und zum Kindsverhältnis in Aussicht stellte
und darum bat, bis dahin mit dem Entscheid zuzuwarten,
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dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. Januar 2013, welche
vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt wurde, die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde gewährte, das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2013 ein
Schreiben seiner Partnerin und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der
Partnerin sowie deren Tochter zu den Akten reichte und darlegte, er sei
auf der Flucht von seiner Partnerin getrennt worden und habe erst letztes
Jahr erfahren, dass sich diese in der Schweiz aufhalte,
dass die Partnerin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben ausführte,
der Beschwerdeführer sei der Vater ihres Kindes und verbringe seit dem
16. November 2012 alle zwei Wochen zwei Tage mit ihnen,
dass sie sich nach langer Zeit wieder über den Weg gelaufen seien und
sie mit ihm leben möchte, und dass dies auch im Sinne ihres Kindes sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt in Italien vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird
und die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM am
21. Dezember 2012 zugestimmt haben, weshalb nach den einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68]; Dublin II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) Italien für die
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist,
dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Lichte von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht als unzulässig
erscheint,
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dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO be-
rücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung be-
steht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame
Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verfloch-
tenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und
die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRIS-
TIAN GRAENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4.
Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S.
365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr.
25702/94, § 150),
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO der nicht verheiratete Partner der
asylsuchenden Person als Familienangehöriger im Sinne des Dublin-
Abkommens gilt, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird,
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Partnerin vorliegt und das Paar gemäss eigenen An-
gaben nie zusammen gewohnt hat,
dass der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in seinen
weiteren Eingaben darlegt, er bemühe sich um die Einleitung eines Ehe-
vorbereitungsverfahrens oder um eine Vaterschaftsanerkennung und kei-
ne Hinweise für derartige Bemühungen vorliegen,
dass er auch nicht darlegt, weshalb er während vier Jahren keinen Kon-
takt zu seiner Partnerin und ihrem Kind hatte beziehungsweise inwiefern
er oder seine Partnerin sich in dieser Zeit um eine Kontaktaufnahme be-
müht haben wollen,
dass er gemäss Schreiben der Partnerin lediglich zwei Tage alle zwei
Wochen mit dieser und ihrem Kind verbringe, was im Widerspruch zu sei-
ner Aussage, er verbringe praktisch die gesamte Zeit bei seiner Partnerin,
steht,
dass die Aussagen der Partnerin jenen des Beschwerdeführers ausser-
dem im Bezug auf die Kontaktaufnahme widersprechen, indem er geltend
macht, er sei in die Schweiz gekommen, da erfahren habe, dass sich sei-
ne Partnerin hier aufhalte (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 6), während
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sie schreibt, sie seien sich nach langer Zeit wieder über den Weg gelau-
fen,
dass demnach weder von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin
ausgegangen werden kann,
dass er überdies gemäss Akten zum vierjährigen Kind seiner Partnerin
bisher kaum Kontakt hatte, weshalb nicht von einer besonders engen
Bindung ausgegangen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer offen steht und möglich ist, den Kontakt
zu seiner Partnerin und ihrem Kind auch von Italien aus aufrecht zu erhal-
ten,
dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss Information der Italienischen
Behörden vom 3. Dezember 2012 zumindest bis zum 15. Februar 2015 in
Italien über einen Aufenthaltstitel verfügt,
dass er sich deshalb, nachdem die Schweiz für die Durchführung seines
Asylverfahrens nicht zuständig ist, in diesem Verfahren nicht auf
Art. 8 EMRK berufen kann, sondern auf das ausländerrechtliche Verfah-
ren des Familiennachzuges zu verweisen ist,
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein
Asylgesuch keinerlei Angaben gemacht werden dürfen,
dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begrün-
dung beantragte Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimat-
staat weiterzuleiten und über eine allfällige bereits erfolgten Datenweiter-
gabe zu informieren, bei der vorliegenden Aktenlage und der klaren For-
mulierung von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht, insbesondere
zumal es in Dublin-Verfahren ohnehin keinerlei Veranlassung gibt, mit
dem Heimatstaat in Kontakt zu treten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegen der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
nachdem mit Verfügung vom 30. Januar 2013 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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