B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-370/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 – am 14. Januar
2016 eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Zuständigkeit der Schweiz [zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens] sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen,
eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um vorläufigen Vollzugsstopp, Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiord-
nung eines Rechtsbeistands ersuchte,
dass der Beschwerde die Kopie eines Auszugs aus dem malischen Gebur-
tenregister beilag,
dass seine bevollmächtigte gesetzliche Vertreterin unbegleiteter Minder-
jähriger Asylsuchender und Flüchtlinge per Email vom 25. Januar 2016 ge-
genüber dem Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigte,
er habe das Original-Dokument (Geburtsurkunde) seinen Betreuungsper-
sonen abgegeben, es sei darauf aber verloren gegangen, erneut eine Ko-
pie davon einreichte und die Einreichung eines weiteren Auszugs aus dem
Geburtenregister im Original in Aussicht stellte,
dass der Instruktionsrichter per Telefax vom 25. Januar 2016 antragsge-
mäss den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte
Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die
behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrele-
vanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal seine Anga-
ben zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung sowie zu seinen Familienver-
hältnissen ungenau und unsubstantiiert geblieben seien, er keinerlei Iden-
titätspapiere abgegeben habe, eine radiologische Handknochenanalyse
ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergeben habe und er anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar ausgesagt habe, sechszehn
Jahre alt zu sein, sich aber damit einverstanden erklärt habe, für das rest-
liche Verfahren als volljährig angesehen zu werden,
dass die Handknochenanalyse als ein – wenn auch schwaches – Indiz
gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Hand-
knochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzent-
scheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und
weiteren Entscheiden]), zumal das vom Beschwerdeführer angegebene Al-
ter von siebzehn Jahren nur knapp in die Standardabweichung fällt,
dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass seine altersrelevanten Angaben
ungenau und unsubstanziiert sind,
dass der protokollierten Erklärung des Beschwerdeführers, damit einver-
standen zu sein, für das restliche Verfahren als volljährig angesehen zu
werden, entgegen der Beschwerde ein beträchtliches Gewicht zukommt,
auch wenn er damit angeblich lediglich Kenntnisnahme habe ausdrücken
wollen,
dass er zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat,
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dass der Auszug aus dem Geburtenregister keine Sicherheitsmerkmale
aufweist und solche Papiere erfahrungsgemäss relativ leicht fälschbar und
erhältlich zu machen sind,
dass das Beweismittel keine Fotografie enthält, welche den Beschwerde-
führer identifizierbar machen würde,
dass deshalb auch dem Original kein hoher Beweiswert zuzumessen wäre,
dass daher in antizipierter Beweiswürdigung der Eingang des in Aussicht
gestellten neuen Auszugs nicht abzuwarten ist,
dass weder die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einzuladen noch
dem Rückweisungsantrag zu entsprechen ist,
dass die Frage, ob sich der Beschwerdeführer das Versehen seiner Ver-
tretung anzurechnen hat, daher offengelassen werden kann,
dass allen diesen Indizien, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers sprechen, je für sich genommen, zwar keine massgebliche Be-
deutung zukommt,
dass diese jedoch auch mit Blick auf das Aussageverhalten des Beschwer-
deführers zu beurteilen sind,
dass der Beschwerdeführer sämtliche Fragen, die eine Einschätzung der
Altersangaben zugelassen hätten, mit "ich weiss es nicht" beantwortet hat
(vgl. A9/2 S. 4f.), was gewichtige Zweifel weckt,
dass damit bei einer Gesamtwürdigung angesichts der Rechtstatsache,
dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit
auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO ableiten kann,
dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift da-
her nicht weiter einzugehen ist,
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 4. September 2015 in Italien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten eingereist und dak-
tyloskopisch erfasst worden ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen in der vorgese-
henen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens damit feststeht und vom Beschwerdeführer
einzig mit Hinweis auf seine angebliche Minderjährigkeit, welche zu vernei-
nen ist, bestreitet respektive mit dem unbehelflichen Einwand, in Italien
kein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EGMR Tarak-
hel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12,
respektive seine Umsetzung in BVGE 2015/4 mangels Minderjährigkeit un-
behelflich ist, sowie alle weiteren Einwände bezüglich der altersgerechten
Unterbringung von Minderjährigen in Italien,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch gesund ist,
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dass nach dem Gesagten keinerlei Gründe ersichtlich sind, die den Selbst-
eintritt der Schweiz nahelegen würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen ist, da die prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen ist und sich die
Begehren bei einer summarischen Prüfung nicht als aussichtslos erweisen,
dass folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass das Gesuch um Rechtsverbeiständung indes mangels Notwendigkeit
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer