B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-370/2019
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Februar 2017 verliess und nach einem längeren Aufenthalt in Griechen-
land am 14. August 2018 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 14. August 2018
dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde, wobei am 23. Oktober 2018
eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgte und der Beschwerdefüh-
rer dem Kanton B._______ zugeteilt wurde,
dass das SEM am 23. August 2018 eine Kurzbefragung zur Person des
Beschwerdeführers sowie zu seinem Reiseweg durchführte und am
19. Oktober 2018 sowie am 13. Dezember 2018 den Beschwerdeführer
einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe vor seiner Ausreise für eine internationale
Organisation beziehungsweise Firma «C._______» und danach bei einer
staatlichen Behörde gearbeitet, weshalb er von den Taliban bedroht wor-
den sei; ausserdem habe er aufgrund eines Vorfalls bei der staatlichen Ar-
beitsstelle, in welchen er involviert gewesen sei, auch mit den afghani-
schen Behörden Probleme bekommen,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. August 2018 abwies, seine Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, ihm dagegen infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit fristgerechter Ein-
gabe vom 21. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den
Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung einer Nachfrist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeverbesserung ersuchte und ferner mitteilte, er
habe erst am 14. Januar 2019 ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM stellen
können,
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dass das SEM mit Schreiben vom 16. Januar 2019 das Akteneinsichtsge-
such des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 guthiess und ihm die
editionsfähigen vorinstanzlichen Akten aushändigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Januar 2019 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2019 eine aus-
führliche Beschwerdebegründung nachreichte, in welcher er als Eventu-
alantrag ergänzend zu den Anträgen in der ersten Beschwerdeeingabe die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Durchführung einer er-
neuten Befragung beantragt (vgl. zweitletzte Seite der Beschwerdeverbes-
serung vom 29. Januar 2019),
dass mit dieser Eingabe zudem eine behördliche Sozialhilfebestätigung
vom 23. Januar 2019 zu den Akten gereicht wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Februar
2019 feststellte, mit Einreichung der Beschwerdeergänzung sei der Antrag
um Ansetzung einer Verbesserungsfrist gegenstandslos geworden, und
mithin auf die Beschwerde eintrat,
dass sie gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu-
folge Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. Februar 2019 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2019 (sehr schwer
leserliche) Fotokopien einreichte, die seine Tätigkeit bei der Firma
„C._______“ belegen sollen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 somit zu Recht auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wurde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass das SEM darin insbesondere anschaulich darlegt, weshalb die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Bedro-
hungen seitens der Taliban anlässlich der beiden Anhörungen wider-
sprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und er die zahlreichen Un-
gereimtheiten auf Vorhalt hin nicht überzeugend aufzulösen vermöge,
dass seine Aussagen ferner nicht logisch nachvollziehbar seien, da ange-
sichts der allgemeinen Bedrohungssituation von afghanischen Mitarbeitern
von internationalen Organisationen zu bezweifeln sei, dass er sich vor An-
nahme der Stelle bei «C._______» nie Gedanken darüber gemacht habe,
Zielscheibe der Taliban zu werden, und es ebenso wenig nachvollziehbar
sei, dass ihn die Drohanrufe der Taliban nicht beunruhigt hätten und er
diese nicht ernst genommen habe,
dass seine Aussagen ausserdem auch unsubstantiiert ausgefallen seien,
da er weder habe sagen können, wer von seiner Verwandtschaft ihn an die
Taliban verraten habe, noch habe angeben können, ob überhaupt ein Ver-
rat stattgefunden habe, sondern seine diesbezüglichen Aussagen bloss auf
Vermutungen beruhen würden,
dass seine angeblichen psychischen Probleme schliesslich nicht geeignet
seien, seine unglaubhaften Aussagen zu erklären, denn Personen, die
wirklich erlebt haben, was er geltend mache, würden das Erlebte generell
auch unter erschwerten Bedingungen widerspruchsfrei, substantiiert und
logisch nachvollziehbar wiedergeben können,
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dass die vorstehenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung das Ge-
richt überzeugen, weshalb sie zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die an-
gefochtene Verfügung unter anderem einwendet, die erste Anhörung im
Testzentrum sei abgebrochen worden, weil es ihm schlecht gegangen sei
und er Konzentrationsprobleme gehabt habe, weshalb seine Aussagen an
der ersten Anhörung mit Zurückhaltung zu würdigen seien,
dass an der zweiten Anhörung der Befrager am Anfang sehr aggressiv ge-
wesen sei, einen unangenehmen Befragungsstil gehabt habe und ihn im-
mer wieder auf die Aussagewidersprüche zwischen den beiden Anhörung
betreffend die Drohungen angesprochen habe,
dass der Beschwerdeführer zu den Widersprüchen erklärt, es könne sein,
dass er die Drohanrufe aus dem Jahr 2011 an der zweiten Anhörung nicht
erwähnt habe, weil diese für ihn nicht wichtig gewesen seien und er sie
nicht ernst genommen habe; erst nach dem Brandanschlag an seinem
Haus im Jahr 2013 habe er richtig Angst bekommen,
dass er zu den weiteren Vorwürfen des SEM (fehlendes Bewusstsein des
Beschwerdeführers als Mitarbeiter einer internationalen Organisation über
seine potenzielle Verfolgungsgefahr seitens der Taliban) erklärt, er sei nicht
jeden Tag zur Arbeit gefahren, habe in einem Camp gewohnt, sei selten
nach Hause gegangen und es hätten nur wenige Personen, denen er ver-
traut habe, über seine Arbeit bei der «C._______» Kenntnis gehabt; zu-
dem habe er innerhalb dieser Organisation keine hohe Stellung gehabt und
er habe seine Familie ernähren müssen,
dass diese und weitere Ausführungen in der Beschwerde das Gericht nicht
zu überzeugen vermögen, zumal in den Anhörungsprotokoll keine Hin-
weise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
angehört worden wäre,
dass er sich zu Beginn der beiden Anhörungen immerhin mit den Bedin-
gungen der Befragung einverstanden erklärt hat sowie im Rahmen der
Rückübersetzung des Befragungsprotokolls am Ende der Anhörungen
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat,
dass sich der Vorwurf, es seien aggressive Fragen in einem unangeneh-
men Befragungsstil gestellt worden, nach Durchsicht der Befragungspro-
tokolle als unbegründet erweist, auch wenn die Hilfswerkvertretung zwar
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an einer Stelle der Befragung in entsprechendem Sinne interveniert hat
(vgl. A 32 S. 8), wobei aber in den Schlussbeobachtungen der Hilfswerk-
vertretung derartige Einwände gegen die Befragung nicht mehr aufgeführt
werden (A32 S. 17),
dass der Versuch, im Rahmen einer Anhörung auftretende Widersprüche
zu erhellen und zu klären, zu einer umfassenden Sachverhaltsabklärung
gehört und nicht per se zu beanstanden ist,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung geltend
gemachten Konzentrationsprobleme – unter Berücksichtigung der einge-
reichten medizinischen Berichte – alleine nicht geeignet sind, die vom SEM
aufgezeigten Widersprüche in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen zu
rechtfertigen,
dass der Eventualantrag in der Beschwerdeverbesserung vom 29. Januar
2019 (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Durchführung ei-
ner erneuten Befragung) entsprechend abzuweisen ist,
dass demnach die Einschätzung des SEM, dass die Kernvorbringen des
Beschwerdeführers nicht in einer überzeugenden, substantiierten und mit
lebensechten Details versehenen Schilderung vorgetragen worden sind,
zu bestätigen ist,
dass die geltend gemachten Bedrohungen durch die Taliban angesichts
massiver Ungereimtheiten somit nicht glaubhaft werden, und dass es sich
nicht lediglich um Widersprüche in Daten handelt, sondern vielmehr der
logische Ablauf der Ereignisse – wie er im Übrigen in der Beschwerde er-
neut dargestellt wird – nicht stimmig ist beziehungsweise sich als gänzlich
unplausibel erweist,
dass der Beschwerdeführer nämlich zum einen behauptet, die Taliban hät-
ten zwischen 2011 und 2013 von seiner Arbeit bei C._______ nichts ge-
wusst, weshalb er sich auch keine Sorgen über allfällige Taliban-Reaktio-
nen hierauf habe machen müssen (A32 F 12, 13, 15), und weiter ausführt,
erst im Jahr 2013 sei er durch einen Angehörigen bei den Taliban entspre-
chend verraten worden, was denn auch zum Ereignis geführt habe, dass
die Taliban sein Haus angezündet hätten (A32 F 13, 20 ff., 25 ff.),
dass dieser angebliche Verrat durch einen Angehörigen freilich, wie von
der Vorinstanz schon festgestellt, gänzlich unsubstantiiert geschildert wird
und andererseits in Widerspruch dazu steht, dass der Beschwerdeführer
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bereits seit 2011 Drohanrufe der Taliban erhalten haben soll, wonach er für
die Ausländer arbeite und ein Ungläubiger sei (A32 F 5, 32, 36 ff., 51),
dass schliesslich die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe derartige
Drohungen der Taliban – trotz seiner Arbeit bei C._______ – nicht ernst
genommen (A32 F 11, 42,43, 46, 48), im afghanischen Kontext in keiner
Weise nachvollziehbar sind,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner korrekt feststellte,
dass alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine internatio-
nale Organisation sowie eine staatliche Organisation gearbeitet habe, die
mutmasslich von den Taliban abgelehnt würden, nicht geeignet ist, eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass die mit Eingabe vom 13. März 2019 eingereichten weiteren Unterla-
gen, die die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der „C._______“ belegen
sollen, an den vorstehenden Überlegungen nichts zu ändern vermögen,
zumal betreffend diese Tätigkeit bereits Beweisunterlagen aktenkundig wa-
ren (vgl. Akten SEM A20) und das SEM denn auch keine entsprechenden
Zweifel diesbezüglich angeführt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit, wie erwähnt, in seiner Rechtsmitte-
leingabe nicht gelingt, den Argumenten des SEM Stichhaltiges entgegen-
zusetzen und das Gericht die fraglichen Vorbringen deshalb als unglaub-
haft respektive als nicht asylrelevant einstuft,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die
Wegweisung angeordnet hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei zu de-
ren Begleichung der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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