Abtei lung V
E-3702/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Mai 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3702/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. März 2007 in der Schweiz um
Asyl nach.
Da dem BFM das im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen angegebene Geburtsdatum (19. respektive 20. Februar 1990)
als zweifelhaft erschien, wurde am 22. März 2007 im Kantonsspital
A._______ eine Handknochenuntersuchung durchgeführt. Gemäss
dem gleichentags beim BFM eingegangenen Bericht weise das Hand-
skelett des Beschwerdeführers ein abgeschlossenes Knochenwachs-
tum auf, was auf ein Alter von etwa 19 Jahren schliessen lasse.
Am 29. März 2007 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrums-
befragung statt. Anlässlich der gleichentags erfolgten Nachbefragung
wurde der Beschwerdeführer zudem vom BFM zuerst zu seiner
Gesundheit kurz befragt und anschliessend wurde ihm das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt.
Am 13. April 2007 führte ein externer Experte mit dem Beschwerde-
führer einen Sprach- und Herkunftstest durch. Gemäss dem Ergebnis-
bericht vom 26. April 2007 sei die Hauptsozialisation des Beschwerde-
führers ohne Zweifel im afghanischen Umfeld erfolgt, jedoch sehr
wahrscheinlich nicht in Afghanistan, sondern im G._______. Dazu
wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der am 10. Mai 2007 mit
ihm durchgeführten direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM das rechtliche Gehör gewährt.
Anlässlich der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, er sei ein ethnischer Hazara und afghanischer Staatsange-
höriger aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Seinen
letzten Wohnsitz habe er in E._______, G._______, gehabt. Er sei am
(...) in B._______ geboren und aufgewachsen. (Persönliche Angaben
zum Beschwerdeführer). Zur Schule habe er nicht gehen können, da
diese zu weit entfernt gewesen sei. Vor fünf Jahren sei sein Vater in
der Provinz F._______ von Taliban umgebracht worden. Wenige
Monate später sei sein älterer Bruder – das einzige Geschwister –
tödlich verunfallt. Erneut wenige Monate später sei seine Mutter bei
der Geburt eines Kindes verstorben, wobei letzteres ebenfalls nicht
überlebt habe. In der Folge habe ein Onkel mütterlicherseits ihn in
Seite 2
E-3702/2007
B._______ bei sich aufgenommen. Noch zu Lebzeiten habe sein Vater
wegen eines Landstücks Streit mit Y._______ gehabt. Dieser habe
seiner Familie das Land wegnehmen wollen. Nachdem Y._______
Drohungen gegen das Leben des Beschwerdeführers geäussert habe,
habe sich der Onkel entschieden, mit seiner Familie und ihm (dem
Beschwerdeführer) in den G._______ auszureisen. Daher habe er vor
zweieinhalb bis drei Jahren Afghanistan verlassen und sei nach
Pakistan gelangt, bevor er zwei bis drei Wochen später (...) G._______
weitergereist sei. Zusammen mit seinem Onkel und dessen Familie
habe er sich in der Folge illegal in E._______ aufgehalten, wo er
schwarz auf dem Bau gearbeitet habe. Weil sein Onkel erfahren habe,
dass der Bruder von Y._______ nach E._______ komme respektive
gekommen sei, und er deswegen Probleme befürchtet habe, habe er
ihn (den Beschwerdeführer) nach Europa geschickt. Am 27. Day 1385
(17. Januar 2006) habe er daher den G._______ verlassen und sei in
die Türkei gereist. Nach einem fünfwöchigen Aufenthalt in Istanbul sei
er im Laderaum eines LKW's in zwei Wochen und vier Tagen an einen
ihm unbekannten Ort in einem unbekannten Land gebracht worden,
von wo aus er schliesslich illegal in die Schweiz gereist sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder
gar zu beweisen. Daher sei die direkte Anhörung denn auch ohne
Vertrauensperson durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe
sodann innerhalb von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben. Seine ungereimten, unsubstanziierten und teilweise tat-
sachenwidrigen Aussagen seien nicht geeignet, die Entschuldbarkeit
bezüglich der Nichtabgabe von Ausweisdokumenten überzeugend zu
begründen. Neben den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerde-
führers betreffend seines Alters habe er auch zu anderen Gege-
benheiten bezüglich seiner Biographie ungereimte Angaben gemacht,
so beispielsweise zu einem Schulbesuch. Es sei zudem sehr unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang illegal ohne jeg-
liches Identitätsdokument in G._______ habe aufhalten und dort
Seite 3
E-3702/2007
arbeiten können, ohne je kontrolliert worden zu sein. Nicht anders
verhalte es sich bezüglich der Angaben zu seiner Reise von
G._______ in die Schweiz ohne Kontrollen. Nicht nachvollziehbar sei
auch der geltend gemachte ununterbrochene Aufenthalt ab Istanbul in
einem Laderaum eines LKW während zweier Wochen und vier Tagen,
um an einen unbekannten Ort zu gelangen, von wo aus er nach zwei
weiteren Tagen Autofahrt in die Schweiz gelangt sei. Diese Reise mit
"30 anderen Jungs" als illegale "Fracht" kreuz und quer durch Europa
zu einem äusserst bescheiden anmutenden Betrag von 4,5 Mio. Tuman
(ca. Fr. 650.--) sei realitätsfremd. Die angebliche Reise im LKW sei
vom Beschwerdeführer auch nur sehr vage geschildert worden.
Widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Verlassens von
Afghanistan habe der Beschwerdeführer zudem anlässlich des
Gesprächs mit dem Sprach- und Herkunftsexperten im Vergleich zu
den Aussagen anlässlich der Anhörungen getätigt. Der Experte
erachte es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mehr
Zeit in G._______ verbracht habe als in Afghanistan; jedenfalls mehr
als die fünf Jahre, die er in diesem Gespräch angegeben habe. Die
Frage, weshalb der Beschwerdeführer dem Experten gegenüber
angegeben habe, G._______ mit ca. (...) Jahren verlassen zu haben,
während er gleichzeitig behauptet habe, etwas mehr als (...) Jahre alt
zu sein, könne letztlich offen bleiben. Da aber Hinweise darauf
bestünden, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die
Schweiz bereits einige Zeit in Europa aufgehalten habe, erscheine es
gut möglich, dass er im Gespräch mit dem Experten versehentlich den
tatsächlichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus G._______ genannt habe.
Es müsse der Schluss gezogen werden, dass er die meiste Zeit seines
Lebens in G._______ verbracht habe und dort über eine
Aufenthaltsregelung verfüge, was auch seine als realitätsfremd
erscheinenden Angaben zum angeblich illegalen Aufenthalt in diesem
Land erkläre. Der Beschwerdeführer habe es aber unterlassen, die
Papiere abzugeben, mit welchen er sich in G._______ aufgehalten
haben müsse. Durch dieses Verhalten bezwecke er offenbar, seinen
langjährigen legalen Aufenthalt in diesem Land zu verbergen. Zugleich
ermögliche die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten ein
Verschleiern der Identität mit dem Ziel, eine Rückführung in den
Heimatstaat Afghanistan beziehungsweise den Herkunftsstaat
G._______ zu verhindern oder zumindest massiv zu erschweren.
Neben der Nichtentschuldbarkeit der Nichtabgabe eines Reise- oder
Identitätspapiers seien auch die Ereignisse, welche den
Beschwerdeführer zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen
Seite 4
E-3702/2007
hätten, als substanzlos und widersprüchlich zu bezeichnen. Dass es
sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt
handle, werde durch die Aussagen, welche er gegenüber dem Sprach-
und Herkunftsexperten gemacht habe, klar gestützt. Selbst wenn es
aber – entgegen anders lautender Hinweise – während der frühen
Kindheit des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Afghanistan
einen Landstreit gegeben hätte, ergäben sich im heutigen Zeitpunkt
keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass er deswegen bei einer Rückkehr
in sein Heimatland mit einer Verfolgung rechnen müsse. Es lägen
sodann auch keine glaubhaften und/oder relevanten Gründe vor,
gemäss welchen der Beschwerdeführer G._______ hätte verlassen
müssen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich. Der Wegweisungsvollzug (...) G._______
müsse als zulässig und zumutbar erachtet werden. Im Übrigen
bestehe für ihn auch die Möglichkeit, von der Schweiz aus in seinen
Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Schliesslich sei der Vollzug
auch als möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer
beantragen, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Mittels vorsorglicher Massnahmen seien
die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen
abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege –
unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage –
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
Seite 5
E-3702/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Rechtsmitteleinga-
be nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3, S.19).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der zwischenzeitlich auch eigenen Angaben zufolge volljäh-
rig gewordene Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den ange-
ordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffer 1 (Nichteintreten auf das
Asylgesuch) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demzu-
folge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Weg-
weisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
Seite 6
E-3702/2007
das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Das BFM führte diesbezüglich aus, es sprächen keine Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung (...) G._______. Zwar müsse
die Staatsordnung von G._______ als totalitär bezeichnet werden.
Trotzdem werde der Vollzug in dieses Land grundsätzlich als zumutbar
bezeichnet. Es sei vorliegend zwar nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft von G._______ besitze.
Offenbar habe er immerhin einige Jahre seines Lebens in Afghanistan
verbracht, woraufhin – gemäss Einschätzung des Sprach- und
Herkunftsexperten – seine Hauptsozialisation im afghanischen Umfeld
in G._______ erfolgt sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
Seite 7
E-3702/2007
er bezüglich seiner Aufenthaltsdauer sowie seines Aufenthaltsstatus in
G._______ dem BFM gegenüber tatsachenwidrige Angaben gemacht
habe. Dem Sprach- und Herkunftsexperten habe er denn auch erklärt,
in G._______ einen Alphabetisierungskurs absolviert zu haben, der für
Jugendliche und Erwachsene organisiert worden sei. Diese Aussage
stütze nicht nur den bereits anlässlich der Empfangszentrums-
befragung aufgekommenen, konkret begründeten Verdacht, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Analphabeten handle,
sondern auch die Einschätzung, dass dessen Anwesenheit in
G._______ den dortigen Behörden bekannt gewesen sei
beziehungsweise er sich in diesem Land legal als Flüchtling
aufgehalten habe. Aus diesem Grund bestehe kein Grund, von der
Praxis der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuweichen. Beim
Beschwerdeführer handle es sich zudem um (Angaben zur Person).
Sollte es tatsächlich der Wahrheit entsprechen, dass seine Eltern
verstorben seien und er keine Geschwister mehr habe, was angesichts
all der übrigen unglaubhaften Angaben zu seiner Biographie ebenfalls
in hohem Masse bezweifelt werden müsse, lebten gemäss seinen
Aussagen immerhin ein Onkel und dessen Familie in E._______.
Somit verfüge er in G._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
das zudem durch den Umstand, dass er offensichtlich den weitaus
grössten Teil seines Lebens in G._______ verbracht habe, zumindest
durch viele Freunde und Bekannte, wenn nicht noch weitere
Verwandte erweitert werden müsse.
Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit,
von der Schweiz aus in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzu-
kehren. Gemäss seinen Aussagen lebten im Bezirk C._______,
Provinz Ghazni, (...). Diese familiären Beziehungen sollten es dem
Beschwerdeführer ermöglichen, in seiner Heimat Fuss zu fassen und
sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren, falls er eine
Rückkehr nach Afghanistan einer solchen(...) G._______ vorziehe.
4.3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber am angegebenen Alter
und mithin der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgehalten,
was bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei.
Des Weiteren würden die Angaben des BFM zum legalen Aufenthalt in
G._______ auf reinen Vermutungen, insbesondere gestützt auf gute
Sprachkenntnisse, basieren. Es sei daran festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht die meiste Zeit seines Lebens in G._______
gelebt und der Dolmetscher aus ethnischen Gründen gewisse Dinge
Seite 8
E-3702/2007
verdreht habe. Auch die Tatsache, dass eine Person einige Jahre in
einem fremden Land gelebt, die Sprache gut erlernt und gearbeitet
habe, lasse den Schluss auf einen legalen Aufenthalt nicht zu. Dieser
Schluss sei auch durch die angeblich erwiesene Sozialisation nicht
zwingend. Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er gewisse
Dinge nicht gesagt habe und beantrage Einsicht in die Stelle des
Linguagutachtens, an welcher er gesagt haben solle, (...) gewesen zu
sein. Ein Wegweisungsvollzug (...) G._______ sei somit nicht denkbar.
Jedenfalls seien die Abklärungen dazu ungenügend. Zudem sei der
Wegweisungsvollzug auch nach Afghanistan nicht durchführbar, zumal
aufgrund seines einige Jahre dauernden Aufenthaltes im Ausland
kaum denkbar sei, dass die dortigen Verwandten ihn aufnehmen
wollten. Entsprechende Abklärungen seien unterlassen worden. Der
Beschwerdeführer stamme zudem aus dem Hazarajat, womit ein
tragfähiges Beziehungsnetz gefordert wäre, um dorthin
zurückzukehren. Dass ein solches vorliege, welches es erlaube, den
Beschwerdführer in diese eher unsichere Region wegzuweisen, sei
nicht ausreichend dargetan. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
die Provinz Ghazni sei nicht zumutbar; zudem bestehe auch keine
Aufenthaltsalternative im übrigen Land.
4.3.3 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit
auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den
angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung
sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und ver-
wandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht
(...) G._______. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbe-
stritten, dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz Ghazni
gelegenen Dorf B._______ stammt und ethnischer Hazara ist. Offen-
sichtlich schloss die Vorinstanz nicht zuletzt aus der von ihr durch-
geführten Lingua-Analyse auf die Richtigkeit seiner Angaben bezüg-
lich ethnischer Zugehörigkeit und Herkunft. Weil der Beschwerdeführer
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab und selber bestätigte,
dass er sich während mehreren Jahren in G._______ aufgehalten
habe, was – entgegen anderslautender Behauptungen des
Beschwerdeführers – auf einen legalen Aufenthaltsstatus in
G._______ schliessen lässt, können gewisse Zweifel an der geltend
gemachten ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft nicht ausgeräumt
werden. Diese Zweifel sind indessen – gestützt auf die Aktenlage –
vom Bundesverwaltungsgericht nicht als überwiegend zu qualifizieren,
Seite 9
E-3702/2007
weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gehöre der
Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Hazarajat, zu welchem
auch seine Herkunftsprovinz gehört.
4.3.4 Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der Beschwerde-
führer in seiner Herkunftsgegend – der Provinz Ghazni – über nahe
Angehörige beziehungsweise über ein tragfähiges familiäres oder
soziales Beziehungsnetz verfügt. Die Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung über die Glaubhaftigkeit der diesbezüg-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind – wie die nachfol-
genden Erwägungen zeigen – gestützt auf die von der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte Praxis zu relati-
vieren. Die ARK hat sich nämlich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit
der Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, aus-
einandergesetzt und hat in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend
die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan –
darunter auch in die Provinz Ghazni – publiziert und darin klare
Kriterien festgehalten. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situa-
tion hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten
strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erach-
tet. Indessen erachtete sie eine Rückkehr in die Provinz Ghazni unab-
hängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheit-
lichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz als
existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9
bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003.
Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene
Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit
2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben
oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese
Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und – seit
EMARK 2006 Nr. 9 – auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im
Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen
strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht – gestützt auf
EMARK 2006 Nr. 9 – weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar
zu betrachten ist.
Seite 10
E-3702/2007
4.3.5 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger
der Ethnie der Hazara und stammt aus B._______ im Distrikt
C._______ der Provinz Ghazni, wo er bis zu der von ihm geltend
gemachten Flucht (...) G._______ mit seinen Angehörigen gelebt
haben will. Dieser Teil der Provinz Ghazni gehört zum Hazarajat,
wohin die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30) den Vollzug
der Wegweisung generell als unzumutbar erachtet. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der aktuellen
Situation in Afghanistan keinen Grund für eine Änderung oder
Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die
frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die
bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9
festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch
Gültigkeit.
4.3.6 Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr des Beschwerde-
führers – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben über sein
familiäres und soziales Beziehungsnetz – in seine Herkunftsregion als
unzumutbar zu erachten.
4.3.7 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammen-
den Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbesondere die
Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie
eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei
der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differen-
zierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
Der auch eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich volljährig
gewordene Beschwerdeführer ist – soweit aktenkundig – bei guter
Gesundheit. Er gibt zwar an verschiedener Stelle an, er habe die
Schule nicht besucht, was indessen aufgrund der diesbezüglichen
widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und den weiteren,
vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachteten Ausführun-
gen der Vorinstanz zu diesem Punkt wenig überzeugt. Im Übrigen
habe er als (...) gearbeitet. Da er jedoch aus der Provinz Ghazni
stammt und in anderen Regionen Afghanistans aufgrund der vor-
liegenden Akten weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über
ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, fehlen ihm die
entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einer andern
Seite 11
E-3702/2007
Region Afghanistans eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungs-
weise sichern zu können.
4.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg-
weisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu
bezeichnen. Daran vermögen auch die wenig überzeugenden An-
gaben des Beschwerdeführers zum Tod seiner Familie und dem Zeit-
punkt der Flucht aus Afghanistan nichts zu ändern. Selbst wenn der
Beschwerdeführer in G._______, wo er sich während einiger Zeit
aufgehalten und gearbeitet habe, über einen legalen Aufenthaltstitel
und über Verwandte verfügte, könnte der Vollzug der Wegweisung in
dieses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen
Wiedereinreise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch
keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Ausführungen
in der Beschwerde näher einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 3
und 4 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 18. Mai
2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
4 AuG vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuver-
lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das
Seite 12
E-3702/2007
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWST)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-3702/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
18. Mai 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 14