B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3702/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge mit einem gefälschten Pass im Jahr 2011 und reiste nach Aufent-
halten im Sudan, Türkei, Griechenland und Italien am 26. Februar 2012 in
die Schweiz ein, wo sie tagsdarauf ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde
am 6. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
befragt und am 15. Mai 2013 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin
aus, sie habe – nachdem sie im Jahre 1998 von Äthiopien nach Eritrea
deportiert worden sei – mit ihrem Konkubinatspartner in einem Zimmer in
Eritrea gewohnt. Am (…) sei in ihrer Abwesenheit dieses Zimmer von den
Behörden durchsucht worden, und man habe [Gegenstände] gefunden,
weshalb ihr Partner verhaftet worden sei. Sie sei frühzeitig von den
Nachbarn bei ihrer Rückkehr von diesen Vorkommnissen informiert wor-
den, weshalb sie umgehend die Flucht ergriffen und Eritrea illegal verlas-
sen habe (vgl. Vorakten A4/12 und A12/23).
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Mai 2013 – eröffnet am 1. Juni
2013 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs verzichtete das BFM indessen auf die Ver-
fügung des Wegweisungsvollzugs und ordnete stattdessen die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2013 (Poststempel: 27. Juni 2013) an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es
sei die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei ihr das rechtliche Gehör betreffend allfälliger Un-
glaubhaftigkeitselemente zur illegalen Ausreise zu gewähren. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juni 2013 bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden.
4.
Vorliegend ist angesichts des gestellten Hauptbegehrens einzig zu prü-
fen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin verneint hat.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber – unter Vorbehalt der vorliegend be-
deutungslosen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4
AsylG – als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlan-
des (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland
oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer aufgrund seiner illegalen
Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die bezüg-
lich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG darstellen
(vgl. BVGE 2009/29). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher
Praxis haben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal ver-
lassen, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen i.S.
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. bspw. auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-1720/2012 vom 18. Juni 2012 und
E- 4367/2012 vom 14. September 2012).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aus, bei den
von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnissen müsse nicht
davon ausgegangen werden, dass sie bei einem Verbleib in Eritrea von
den dortigen Behörden in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden wäre.
Aus den Akten sei zudem auch nicht ersichtlich, dass sie jemals Proble-
me mit den Behörden gehabt habe, ausser dass sie sich schikaniert ge-
fühlt habe. Folglich seien die geschilderten Ereignisse zu wenig intensiv,
um als asylrelevant eingestuft zu werden, weshalb auf die Prüfung von
Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werde. Eine spätere Geltendma-
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chung von Unglaubhaftigkeitselementen in den Schilderungen der Be-
schwerdeführerin werde ausdrücklich vorbehalten.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal ver-
lassen, weshalb sie bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten habe. Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung indes nicht auf
diese illegale Ausreise eingegangen, habe sie aber implizit als glaubhaft
erachtet, indem sie diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung getragen habe.
Damit habe sie es aber entgegen der Rechtsprechung des Gerichts ver-
säumt, die illegale Ausreise unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG zu
würdigen, und damit zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationa-
len Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und
unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen
innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch
ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. De-
partment of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK
Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April
2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guide-
lines for assessing the international protection needs of asylum-seekers
from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Erit-
rea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegen-
über dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen
auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal aus-
reisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So
ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und
Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreise-
visum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird
gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf
Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur
Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen
Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und ge-
gen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an
wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jah-
ren, Männer bis 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der
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Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zei-
ten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich
waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht,
das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der ge-
setzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen
gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche
mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin
zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Ver-
lassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat
und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbe-
reitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich
kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zuneh-
menden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich ver-
schlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden.
6.2.2 Zu Recht wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerde-
führerin gemäss ihren eigenen Angaben weder über die finanziellen Mittel
für die Bezahlung der hohen Geldbeiträge verfügt habe noch als aus
Äthiopien zwangsweise deportierte Person als "loyale Staatsperson" an-
gesehen werden könne. Weiter habe sie glaubhaft dargelegt, dass sie nie
einen Reisepass besessen habe (vgl. A4/12 S. 6). Unter diesen Umstän-
den dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die
restriktiven Voraussetzungen zum Erhalt eines Ausreisevisums nicht habe
erfüllen können. Weiter habe sie die Flucht aus B._______ detailliert und
glaubwürdig geschildert. So habe sie beispielweise eindrücklich darge-
legt, weshalb sie als [Ausführungen zum Alter] bei den Check Points bis
nach D._______ weniger restriktiv kontrolliert worden sei als jüngere Per-
sonen (vgl. A12/26 S. 12 ff.). Die im Original eingereichte Identitätskarte
sowie der ebenfalls im Original abgegebene Beleg der Deportation wür-
den den Sachverhalt betreffend die rechtsrelevante illegale Ausreise ab-
runden.
6.2.3 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass diese Ausführungen in der Be-
schwerde vollumfänglich zu bestätigen sind. Es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer glaubhaft gemachten Anga-
ben, insbesondere der Aussage, dass sie nie über einen Reisepass ver-
fügt habe, und trotz ihres Alters ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne
behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der vorstehend in
E. 6.2.1 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr
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dorthin erheblichen Nachteilen i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den. Die Beschwerdeführerin ist mithin als Flüchtling zu anerkennen.
6.2.4 An dieser Würdigung vermag auch der Umstand des vorinstanzli-
chen "Vorbehaltes" einer späteren Geltendmachung von Unglaubhaftig-
keitselementen in der Schilderung der Beschwerdeführerin nichts zu än-
dern. Wie in der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) zu Recht ausgeführt wurde,
hätte die Vorinstanz – sollte sie die illegale Ausreise als unglaubhaft er-
achtet haben – dies in der Verfügung feststellen und begründen müssen,
um gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft entgegen der gefestigten
Rechtsprechung zu verneinen, andernfalls sie ihre Begründungspflicht
verletzt habe. Dem ist beizupflichten. Da das Gericht indes in der Sache
selbst zu einer Gutheissung gelangt ist, erübrigt sich eine Aufhebung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Nachdem die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen ist, ist auf die übrigen
Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu den Eventualbegehren nicht
einzugehen.
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung offensichtlich Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft betrifft. Da sich die Beschwerde beschränkt, ist sie voll-
ständig gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anzuerkennen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses und das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gegenstandslos werden.
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz ei-
ne Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen. Der ausgewiesene Aufwand für die Rechtsvertretung
(sieben Stunden à Fr. 150.– inkl. Mehrwertsteueranteil) und die Spesen-
pauschale von Fr. 53.80 erscheinen in Anwendung von Art. 9 ff. VGKE als
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angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1265.–
zu bemessen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu an-
erkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1265.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: