B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3702/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).
E-3702/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 29. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person be-
fragt (BzP). Am 24. August 2017 wurde er vertieft zu den Asylgründen
durch das SEM angehört.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Distrikt
C._______, Nordprovinz. Er sei dort aufgewachsen und habe die Schule
bis zum A-Level besucht. Danach habe er eine Ausbildung als Bankange-
stellter absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe er in einer Telekom-Firma
als Verkäufer gearbeitet und gemeinsam mit seiner Familie in D._______,
Distrikt C._______, Nordprovinz gelebt. Seine Familie lebe nach wie vor
dort. Seine ältere Schwester sei während des Krieges im Jahr 2008 von
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Sie
habe seither unter starken Depressionen gelitten. Er selbst sei nicht Mit-
glied der LTTE gewesen. Gegen Ende des Krieges habe er sich gemein-
sam mit seinen beiden Brüdern und seiner Tante am 22. März 2009 der
Armee ergeben. Danach seien sie in ein Flüchtlingscamp namens (…) ge-
langt, das von der sri-lankischen Armee bewacht worden sei. Seine Mutter
sei im LTTE-Gebiet zurückgeblieben und habe dort auf die Befreiung seiner
Schwester gewartet. Nach einigen Monaten (etwa im September 2009)
seien er und seine Familie aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden.
Seine Schwester habe nach der Freilassung in einer Psychiatrie in
E._______ behandelt werden müssen, da sie aufgrund des Krieges an
schweren Depressionen gelitten habe. Zu dieser Zeit hätten die sri-lanki-
schen Behörden erfolglos versucht, seine Schwester zu verhaften und in
ein Rehabilitierungscamp zu bringen. Seither hätten er und seine Familie
keine Ruhe mehr gehabt und die sri-lankischen Behörden hätten damit be-
gonnen, ihn und seinen Vater zu verhören. Es sei jeweils zu keinen Tätlich-
keiten gekommen. Seine Schwester sei nach ihrem psychiatrischen Auf-
enthalt zwar wieder nach Hause gekommen, danach aber zwei Mal von sri-
lankischen Behörden verhaftet und befragt worden. Während der zweiten
Haft vom 3. September bis 4. September 2013 sei seine Schwester vom
sri-lankischen Geheimdienst (Criminal Investigation Department [CID]) an
einen unbekannten Ort gebracht worden und verhört sowie vergewaltigt
worden, weshalb sie sich einen Tag nach ihrer Freilassung am 5. Septem-
ber 2013 das Leben genommen habe. Dass die Schwester Opfer einer
E-3702/2018
Seite 3
Vergewaltigung geworden sei, habe die Autopsie ihrer Leiche ergeben. Ein
Freund der Mutter, welcher Arzt sei, habe dies seiner Mutter persönlich und
im Vertrauen mitgeteilt. Der Beerdigung hätten Parlamentsmitglieder bei-
gewohnt.
Nach dem Tod seiner Schwester sei er bis zu seiner Ausreise insgesamt
vier Mal von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und
befragt worden, zweimal davon mit seinem Vater. Während der Befragun-
gen sei es zum einen um seine eigenen Verbindungen zur LTTE, zum an-
deren um die Verbindungen seines Onkels und seiner Schwester zur LTTE
gegangen. Zudem sei er jeweils unter Drohungen aufgefordert worden,
über die Umstände des Todes seiner Schwester Stillschweigen zu wahren.
Letztmals sei er im April beziehungsweise Mai 2015 befragt und bedroht
worden. Die Familie habe aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet, die Tat
zur Anzeige zu bringen. Seine Eltern hätten aufgrund der gesamten Um-
stände jedoch entschieden, ihn ausser Landes zu bringen.
Der Beschwerdeführer machte im Zusammenhang mit den Behelligungen
durch die Sicherheitsbehörden sodann geltend, anfangs 2014 habe er
während des Wahlkampfes für einen Kandidaten (F._______) der Tamil
National Alliance (TNA) Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie Haus-
besuche gemacht. Der Kandidat sei ins Parlament gewählt worden, wes-
halb die Behörden auch aus diesem Grund Angst gehabt hätten, dass er
die Umstände die zum Tod seiner Schwester geführt hätten, öffentlich ma-
che.
Sein Vater habe seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Am
15. Juni 2015 sei er mit seinem Pass von Colombo nach Singapur geflogen
und mit dem Bus nach Malaysia gereist. Von dort sei er via Dubai in die
Türkei und nach Moskau geflogen. Auf dem Landweg sei er schliesslich
am 21. Dezember 2015 in die Schweiz gereist. Der Schlepper habe die
Beamten bei seiner Ausreise in Sri Lanka bestochen.
Ferner trug der Beschwerdeführer vor, sich nach seiner Einreise in die
Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, indem er im Sommer 2016 an ei-
nem Cricket-Spiel anlässlich des Heldengedenktages teilgenommen und
anschliessend ein Foto von sich mit dem Pokal auf Facebook veröffentlicht
habe. Daraufhin hätten die Behörden in Sri Lanka seine Familie aufgesucht
und diese nach seinem Verbleib befragt. Seither habe er keine Aktivitäten
in der Schweiz mehr vorgenommen. Er habe Angst, dass er nach seiner
Rückkehr erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten werde.
E-3702/2018
Seite 4
Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Familienkarte,
seinen Geburtsschein sowie eine Bestätigung über seinen Aufenthalt im
Flüchtlingscamp zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Die Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 per Post
zugestellt.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR
142.31] in der Person der bereits bevollmächtigten Rechtsvertreterin MLaw
Cora Dubach beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zuer-
kennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-3702/2018
Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt, ist auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung
nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
E-3702/2018
Seite 6
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
6.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ungeachtet der
Tatsache, ob die Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich vor ihrem
Selbstmord im Jahr 2013 befragt und vergewaltigt worden sei, könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2015 aus
Sri Lanka hätte fliehen müssen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die sri-
lankischen Behörden aufgrund der Teilnahme von Parlamentariern an der
Beerdigung der Schwester eine Anzeige der Familie befürchtet hätten. Zu-
dem sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie
tatsächlich und fortwährend das Einreichen einer Anzeige befürchtet, sich
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ernsthaft der Familie angenommen
hätten. Ferner würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel im Zusammenhang mit dem Suizid seiner Schwester Zweifel am
Wahrheitsgehalt erwecken, da aus diesen hervorgehe, dass seine
E-3702/2018
Seite 7
Schwester sich zum Todeszeitpunkt in ärztlicher Behandlung in C._______
befunden habe und sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu
Hause aufgehalten habe. Die Vorbringen, wonach er wegen seiner Mithilfe
im Spital im Jahr 2008 ebenfalls in ein Rehabilitationszentrum habe gehen
sollen, seien sodann wenig detailliert und konkret und könnten ein behörd-
liches Interesse am Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Als wider-
sprüchlich erachtete das SEM, dass er als ältester Sohn Sri Lanka habe
verlassen müssen, seine Familie aber nach wie vor unbehelligt in der Nord-
provinz lebe. Letztlich merkte das SEM an, dass er problemlos und mit
seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka habe ausreisen können.
6.1.2 Das SEM hielt weiter fest, es seien im vorliegenden Fall auch keine
Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher das Vorliegen einer begründe-
ten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen
sei. Was die einmalige Teilnahme an einem Cricket-Spiel in der Schweiz
betreffe, sei er als Teilnehmer einer Massenveranstaltung zu betrachten,
mithin weise er ein sehr geringes politisches Profil auf.
6.2 Hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz kam das SEM zum
Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach D._______ Ost,
Distrikt C._______, wo er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe,
zurückzukehren. Er verfüge über berufliche Erfahrung und könne in seinem
Heimatdorf bei seinen Eltern Wohnsitz nehmen. Ferner sei er grundsätzlich
bei guter Gesundheit.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG
nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling
gemäss Art. 3 AsylG anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht.
6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst – neben einer grossmehrheit-
lichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts – vor, dass die
Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka ausser Acht lasse und dem-
nach seine Verfolgung zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt worden sei. Die
Behörden hätten ihn in unregelmässigen Abständen zum Verhör mitge-
nommen und ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht unbeobachtet und
frei leben könne, sondern, dass der Staat ihn und seine Familie beobachte
und jederzeit auf ihn zugreifen könne. Demnach könne nicht gesagt wer-
den, dass seine Ausreise nicht im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Nachteilen stehe und unlogisch sei. Die alltägliche Repression
von Tamilen, denen eine Verbindung zur LTTE zugeschrieben wird sei nach
E-3702/2018
Seite 8
wie vor an der Tagesordnung. Dies zeige sich insbesondere in aktuellen
Berichten über Sri Lanka, aus welchen hervorgehen würde, dass sich die
Militarisierung des Nordens und Ostens Sri Lankas unvermindert fortsetze
und für die Bevölkerung ein zentrales Hindernis für die Rückkehr zu einem
normalen Leben bleibe. Dazu komme, dass die vom Staat ausgeübte Ge-
walt und Folter meist unbestraft bleibe. Seine Schwester habe sich zum
Zeitpunkt des Suizides zu Hause befunden. Aus den eingereichten Beweis-
mitteln ergebe sich nicht etwas anderes. Unter Berücksichtigung des kul-
turellen Hintergrundes sei es insbesondere auch nachvollziehbar, dass le-
diglich der Vater und er als ältester Sohn ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden geraten seien. Schliesslich habe seine Mutter während des Bürger-
krieges als Krankenschwester in einem staatlichen Krankenhaus in
C._______ gearbeitet. Dabei habe es sich um ein medizinisches Lager der
LTTE gehandelt, wo er als Junge einfache Hilfstätigkeiten im Büro verrich-
tet habe. Auch sein Onkel habe dort als Arzt gearbeitet. Die sri-lankischen
Behörden hätten ihm deshalb jeweils mit Rehabilitationshaft gedroht, weil
er aus einer Familie mit Beziehungen zur LTTE stamme. Da es sich hierbei
jeweils um Drohungen handelte, habe er auch keine weiteren Angaben zu
dieser angedrohten Rehabilitationshaft geben können. Die Vorinstanz
habe seine Ausführungen hierzu zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet.
6.3.2 Zwar habe er mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausreisen können,
er habe aber zusammen mit dem Schlepper den Beamten bei der Pass-
kontrolle bestechen müssen. Das Bestechungsgeld sei nur nötig gewesen,
weil er staatlich gesucht und als Mitglied einer „Bewegungsfamilie“ ange-
sehen werde. Er habe den Pass dem Schlepper abgeben müssen.
Schliesslich sei er auf seiner Flucht gänzlich von diesem abhängig gewe-
sen und habe auch keinen Widerstand leisten können. Daraus ergebe sich
somit kein Widerspruch.
6.3.3 Die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäussert, ob die von ihm
erlittenen Verfolgungen die für die Asylgewährung erforderliche Intensität
erreicht haben. Bezüglich der Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling halte er weiter daran fest, er erfülle die erforderliche Intensität.
Seine Ausführungen hinsichtlich der erlebten Nachteile seien nicht wider-
sprüchlich gewesen. In Anbetracht des individuell Erlebten sei demzufolge
eine begründete Furcht der Verfolgung zu bejahen.
6.3.4 Was den Wegweisungsvollzug anbelange, sei ein solcher unzulässig
aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass zurückkehrende ta-
milische Asylsuchende jederzeit Opfer von Inhaftierung und Folter werden
E-3702/2018
Seite 9
könnten. Er sei gefährdet, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tö-
tung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu werden, insbesondere
da er aus einer Bewegungsfamilie stamme. Mit Verweis auf verschiedene
Berichte, sowie unter Berücksichtigung seiner Erlebnisse, sei ein Vollzug
auch unzumutbar.
7.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus
den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist, soweit die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt
wird.
7.1.1 Es ist zunächst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer ange-
führten Gründe, die zum Tod, namentlich dem Suizid seiner Schwester ge-
führt haben sollen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unglaubhaft
erscheinen. Dies vor allem, weil er die gesundheitliche Situation der
Schwester nach der Entlassung aus der Zwangsrekrutierung und die Um-
stände des Todes seiner Schwester in sich schlüssig und emotional schil-
derte (vgl. act. A13/17 F.53 ff.). Sodann lässt sich aus den eingereichten
medizinischen Unterlagen, welche auf die im Heimatstaat erfolge Behand-
lung der Schwester Bezug nehmen und deren Authentizität auch von der
Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wird, nicht der Schluss ziehen, dass
sich die Schwester zum Zeitpunkt ihres Todes in einer stationären Behand-
lung befand und ihr Suizid im Elternhaus daher nicht möglich gewesen sei.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers und den vorinstanzlichen Erwägungen kann aber aus den
nachfolgenden Gründen unterbleiben.
7.1.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass seine Schwester
am 5. September 2013 verstorben sei und er nach deren Tod mehrfach
vom CID aus den genannten Gründen mitgenommen, befragt und bedroht
worden sei (act. A3/12 F.7.01). Er schilderte zunächst ein Ereignis, welches
sich 45 Tage nach der Beerdigung seiner Schwester zugetragen haben
soll. Demgemäss seien er und der Vater festgenommen und während eines
Tages inhaftiert gewesen. Während der Haft hätten Angehörige des CID
ihm nahegelegt, die durch Angehörige der Sicherheitsbehörden began-
gene Vergewaltigung der Schwester nicht öffentlich zu machen. Die Eltern
hätten zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden, damit nicht an die Öffent-
lichkeit zu gehen, dies zum einen aus Scham, zum anderen aus Angst vor
den Sicherheitsbehörden, die mit Konsequenzen gedroht hätten. Die Schil-
E-3702/2018
Seite 10
derung dieses Vorgehens ist in sich schlüssig und er beschreibt nachvoll-
ziehbar seine eigenen Emotionen, namentlich seine Wut über den Ent-
scheid der Familie, dieses Ereignis totzuschweigen, und seine eigenen
Schuldgefühle der Schwester gegenüber, der er nicht habe helfen können
(act. A13/17 F.53-F.55). Diese Behelligungen und Drohungen reichen aber
auch bei angenommener Glaubhaftigkeit für sich gesehen nicht, eine staat-
liche Verfolgung oder die objektive Furcht vor einer solchen Verfolgungs-
handlung im Zeitpunkt der Ausreise – die zwei Jahre später im Juni 2015
erfolgte – zu bejahen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder substanzi-
iert noch widerspruchsfrei darzulegen, dass er abgesehen von diesem Er-
eignis im Herbst 2013 auch später noch tatsächlich im Fokus der sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden gestanden hat. So führte er nämlich weiter
aus, seit dem Tod der Schwester bis zu seiner Ausreise noch mehrmals
von den Sicherheitsbehörden befragt beziehungsweise bedroht worden zu
sein. Sein Vorbringen ist aber weder substanziiert noch widerspruchsfrei.
Anlässlich der BzP gab er in diesem Zusammenhang an, drei Mal seien er
und sein Vater gemeinsam mitgenommen und befragt worden, einmal sei
er hingegen allein inhaftiert worden (act. A3/12 F.7.02). Demgegenüber
machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei vier Mal mitgenommen
worden, davon zweimal gemeinsam mit dem Vater und zweimal allein (act.
A13/17 F.57). Widersprüchlich schildert er auch eine dieser Festnahmen,
welche sich kurz vor der Ausreise ereignet haben und zum Ausreiseent-
schluss geführt haben soll. So trug er in der BzP vor, er sei im April 2015
für eineinhalb Tage in einem CID-Camp in G._______ festgehalten und
verhört worden, ohne dass man ihn misshandelt habe (act. A3/12 S.8).
Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, die Festnahme habe sich im
Mai 2015 ereignet, wobei er in das CID-Camp H._______ verbracht wor-
den sei (act. A13/17 F.72/F.73, F.77). Widersprüchlich zu seinen ursprüng-
lichen Angaben machte er in der Anhörung sodann geltend, es sei ihm ge-
genüber auch Gewalt ausgeübt worden. Auf Vorhalt der aufgeführten Wi-
dersprüche vermochte der Beschwerdeführer diese nicht aufzulösen (vgl.
act. A13/17 F.101-F.114). Der Beschwerdeführer war sodann auch nicht in
der Lage, die im April oder Mai 2015 erfolgte Befragung zu substanziieren
(act. A13/17 F.80-F.82, F.84). Auch diesbezüglich versuchte er zunächst die
Befragung in einen Kontext mit der Angst der Behörden zu setzen, die Fa-
milie könne ihr Schweigen über die Umstände des Todes der Schwester
brechen (act. A13/17 F. 84). Dies gelingt ihm letztlich nicht, zumal der Vo-
rinstanz insofern zuzustimmen ist, als es unplausibel scheint, dass die Be-
hörden zwei Jahre später nach dem Tod wieder aktiv werden.
E-3702/2018
Seite 11
Sodann konnte er auch auf Aufforderung hin keine weiteren Inhaftierungen
durch die Sicherheitsbehörden substanziiert geltend machen, obwohl er
anlässlich der Befragungen von vier Inhaftierungen seit dem Tod der
Schwester gesprochen hat. Vielmehr führte er aus, er könne sich nicht ge-
nau an diese Ereignisse erinnern (act. A13/17 F.72). Dass Ereignisse in
ihrer zeitlichen Einordnung nicht mehr präsent sind, kann für sich allein be-
trachtet nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Jedoch blieb er
vorliegend auch inhaltlich eine Schilderung der Ereignisse schuldig, welche
seinen Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat massgeblich beein-
flusst haben sollen. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass er weitere ein-
schneidende Ereignisse mit den Sicherheitsbehörden gar nicht erlebt hat.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm an anderer Stelle,
nämlich als es um die Ereignisse rund um seine Schwester ging, sehr wohl
möglich war, diese in sich schlüssig und dezidiert zu schildern. Insgesamt
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen
konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von asylrelevanten Verfolgungs-
handlungen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen zu
sein. Er führte sodann in der Anhörung mehrfach aus, er habe Sri Lanka
nicht verlassen wollen, sondern sei der Bitte seiner Eltern nachgekommen,
die sich nach dem Tod der Schwester um ihn gesorgt hätten (act. A13/17
F.55 ff.).
7.1.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf
seine familiären Verbindungen zur LTTE. Gemäss seinen Angaben war so-
wohl seine Schwester (obschon zwangsrekrutiert) als auch sein Onkel Mit-
glied der LTTE, womit der Beschwerdeführer über gewisse Verbindungen
zur Organisation verfügt. Eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung
aufgrund der Tätigkeiten seiner Familie für die LTTE bringt der Beschwer-
deführer in den Befragungen nicht vor und wird in der Beschwerde nicht
weiter substanziiert. Demnach ist nicht zu erwarten, dass die sri-lankische
Regierung dem Beschwerdeführer alleine aufgrund dieser Familienange-
hörigen zuschreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder
aufflammen zu lassen.
7.1.4 Ebenso vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten kurz-
zeitigen Unterstützungsleistungen für den Wahlkampf eines TNA-Parla-
mentariers im Jahr 2014 keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden zu begründen. Der Beschwerdeführer brachte
keine konkreten, substantiierten Behelligungen oder Bedrohungen auf-
grund dieser Tätigkeiten für die TNA vor. Insbesondere lassen die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er wegen seiner
E-3702/2018
Seite 12
Tätigkeit für diese Partei in der Vergangenheit asylrechtlich relevante
Nachteile erlitten hat. Allein aufgrund dieses Engagements des Beschwer-
deführers ist nicht auf ein politisches Profil zu schliessen, welches ein
ernsthaftes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person erwe-
cken könnte. Sofern er auch diesbezüglich einen Bezug zum Tod seiner
Schwester herstellt und ausführt, die sri-lankischen Behörden könnten
durch seine Verbindungen zum besagten Parlamentarier noch mehr be-
fürchten, dass er und seine Familie sich öffentlich zu den Umständen
äusseren würde, lässt sich ein solcher Bezug nicht herstellen. Weder die
Beschwerdevorbringen noch die eingereichten Beweismittel sind geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu führen.
7.2 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer in seiner Person auch kein Risikoprofil erfüllt, welches eine Furcht
vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsaat begründet.
7.2.1 Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesen-
heit von zweieinhalb Jahren und der ursprünglichen Herkunft aus der Nord-
provinz leitet sich keine aktuelle Gefährdung ab (vgl. etwa die Urteile des
BVGer E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.6; BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016). Der Beschwerdeführer war (auch aufgrund seines Alters
zum Zeitpunkt der relevanten Kriegsjahre) nicht Mitglied der LTTE. Er gibt
an, auch später nicht Mitglied der Bewegung gewesen zu sein. Dass ihm
einzig aufgrund seiner familiären Verbindungen zu einem der Bewegung
angehörenden Onkel und zu seiner verstorbenen Schwester, welche
zwangsrekrutiert worden sei, eine ernstzunehmende Verbindung zur LTTE
nachgesagt würde, ist zu verneinen. Zudem wurde er weder einer Straftat
angeklagt noch gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen
Strafeintrag. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er auf einer Stop-List
aufgeführt wäre. Darüber hinaus ist aufgrund der Aktenlage nicht davon
auszugehen, dass er sich mit dem von ihm geschilderten, niederschwelli-
gen Engagement für die TNA exponiert hat.
7.2.2 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft,
umfasst dies die einmalige Teilnahme an einem Cricket-Spiel zur Feier des
Heldentags. Damit ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in
jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen, zumal aufgrund der vorste-
henden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt
der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 seitens der Behörden in asylrele-
vanter Weise verfolgt wurde. Deshalb besteht auch kein Grund zur An-
E-3702/2018
Seite 13
nahme, dass er deswegen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in ab-
sehbarer Zukunft mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die staatli-
chen Sicherheitskräfte oder die Armee zu rechnen hat.
7.2.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer von der sri-lan-
kischen Regierung offensichtlich nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt
wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen
könnte.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich rele-
vanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft ge-
macht. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt.
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3702/2018
Seite 14
9.2
9.2.1 Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG)So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
E-3702/2018
Seite 15
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä-
tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst per-
sönlich gefährdet wäre.
9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und der LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden
Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation)
bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.2).
9.3.2 Der junge Beschwerdeführer stammt aus D._______, Distrikt
C._______, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister,
Tanten, Onkel) verfügt, auf dessen Unterstützung er mutmasslich zählen
kann. Er hat die Schule bis zum A-Level besucht und die Ausbildung als
E-3702/2018
Seite 16
Bankangestellter bei der (…) abgeschlossen und später als Verkäufer bei
der (…) gearbeitet. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich
im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.
Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsitua-
tion gewährleistet sein wird. Insgesamt kann davon ausgegangen werden,
dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein
wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka (D._______, Distrikt C._______) in eine existenzielle
Notlage geraten.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der Antrag auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem
Entscheid gegenstandslos.
11.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu be-
zahlen. Der Beschwerdeführer ist als bedürftig zu erachten. Seine Begeh-
ren waren bei Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
E-3702/2018
Seite 17
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
11.2 Ebenso gutzuheissen ist das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG. Dem Beschwerdeführer ist
die bevollmächtigte Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen, da sie die in Art. 110a Abs. 3 AsylG nor-
mierten Voraussetzungen erfüllt.
Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der
notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens
der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote über den Gesamtbetrag von
Fr. 1942.– vor, welche von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 150.–
ausgeht und damit angemessen ist. Hingegen scheint der in Ansatz ge-
brachte zeitliche Aufwand für die Vorbefassung mit dem Verfahren und das
Verfassen der in den Akten befindlichen Beschwerde (insgesamt 11.5 Stun-
den) als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Die in Ansatz gebrachte
Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– kann überdies nicht entschädigt
werden. Unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren ist der Rechts-
vertreterin, MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, deshalb zulasten
des BVGer ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Ausla-
gen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3702/2018
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, beträgt
Fr. 1200.– und geht zulasten des Gerichtes.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou