B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3702/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl.
Eine am 18. Mai 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die
Beschwerdeführerin ein Alter von 18 Jahren oder mehr. Am 3. Juni 2015
wurde ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt. Anlässlich der gleichentags
durchgeführten Befragung zur Person gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, sie habe zuletzt mit ihrer Familie in B._______, Zoba
C._______, gelebt. Die neunte Schulklasse habe sie im Jahr 2014 abge-
brochen. Ihr Vater sei Soldat gewesen. Er habe seine Einheit ohne Erlaub-
nis verlassen, sei nach Hause gekommen und habe in der Landwirtschaft
gearbeitet. Nach einem Jahr sei er vom Militär gesucht worden, woraufhin
er geflüchtet sei. Aus Angst, an seiner Stelle verhaftet und in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, sei sie im Jahr 2014 aus Eritrea geflüchtet.
An der Anhörung vom 19. Juli 2016 führte die Beschwerdeführerin ergän-
zend aus, sie habe die neunte Schulklasse im Jahr 2013 beendet. Ihr Vater
sei im März 2013 nach seinem Urlaub nicht mehr in den Militärdienst ein-
gerückt. Im April 2013 seien drei Soldaten zu Hause vorbeigekommen und
hätten nach dem Vater gefragt. Der Vater sei auf dem Feld gewesen und
geflüchtet. Nach drei Monaten hätten die Soldaten erneut nach ihrem Vater
gefragt. Einige Wochen später beziehungsweise zu Beginn des Jahres
2014 sei sie geflüchtet. Danach seien die Soldaten ein weiteres Mal vor-
beigekommen, um sich nach dem Verbleib des Vaters zu erkundigen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Taufschein im Original und eine Ko-
pie der Identitätskarte (mit Übersetzung) ihrer Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (eröffnet am 26. Juni 2019) stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 5. Juli
2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, so-
weit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
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D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Arztzeugnis vom 15. Juli 2019 und eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-
rerin habe keinen konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden bezüg-
lich ihres Militärdienstes oder einer bevorstehenden Verhaftung geltend ge-
macht. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise für den Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen. Zudem sei sie
bei der Ausreise noch minderjährig gewesen. Ihre Vorbringen seien daher
nicht asylrelevant. Die illegale Ausreise alleine stelle keinen Asylgrund dar.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe glaubhaft dargelegt,
dass Soldaten auf der Suche nach ihrem desertierten Vater zwei Mal zu
Hause vorbeigekommen seien. Im Sinne einer Reflexverfolgung habe sie
als älteste Tochter befürchtet, inhaftiert zu werden. Durch ein solches Vor-
gehen würden die eritreischen Behörden Desertierte dazu zwingen, sich
bei ihrer Einheit zu melden. Im Gefängnis würde ihr eine unmenschliche
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Behandlung drohen. Sie habe den Asylgrund nicht genauer schildern kön-
nen, weil es ihr schwergefallen sei, darüber zu sprechen und sie gemäss
Arztzeugnis höchstwahrscheinlich unter einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung leide. Aus den gleichen Gründen dürfe ihr auch aus den teil-
weise widersprüchlichen Angaben kein Vorwurf gemacht werden.
6.
6.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben der Be-
schwerdeführerin für glaubhaft, aber nicht asylrelevant befunden hat. Die
teilweise oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben wurden dem-
nach nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt. Die Vorinstanz hat zu Recht fest-
gestellt, dass es für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Re-
flexverfolgung keine konkreten Hinweise gibt. So gab die Beschwerdefüh-
rerin mehrfach und widerspruchsfrei an, die Soldaten hätten ihre Familie
zwei Mal zu Hause aufgesucht und sich nach dem Vater erkundigt. Beim
ersten Mal hätten die Soldaten vergeblich zwei Stunden auf den Vater ge-
wartet und seien dann wieder gegangen. Nach ihrer Ausreise seien die
Soldaten ein drittes Mal zu Hause vorbeigekommen. Auch dieses Mal hät-
ten sie lediglich nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Die Soldaten droh-
ten demnach zu keinem Zeitpunkt, die Beschwerdeführerin wegen der De-
sertion ihres Vaters zu verhaften oder auf sonst eine Art und Weise zu be-
helligen. Eine unbestimmte, durch keine konkreten Anhaltspunkte belegte
Furcht vor einer künftigen Verhaftung genügt indes nicht für die Annahme
einer drohenden asylrelevanten Verfolgung.
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
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(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, sie habe sich einem Aufgebot
zum Militärdienst widersetzt oder sei aus dem Militärdienst desertiert, zu-
mal sie bei ihrer Ausreise noch minderjährig war. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden
nicht als Dienstverweigerin angesehen wird.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisände-
rung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere
Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Die Beschwerdeführerin
hatte keinerlei Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung, womit nebst
der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen,
welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54
AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint.
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Seite 7
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
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Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
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Seite 9
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau mit
neunjähriger Schulbildung. In ihrer Heimat verfügt sie über ein familiäres
Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister und Verwandte). Vor ihrer Ausreise
lebte sie mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen. Ihre Familie ist in
der Landwirtschaft tätig. Mit ihrer Mutter steht sie seit ihrer Ankunft in der
Schweiz in telefonischem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und die Familie sie
bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen
wird.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Arztzeugnis ein, wonach bei ihr der
Verdacht einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung vorliege.
Weitere Abklärungen seien im Gange. Das äusserst kurze Arztzeugnis ent-
hält keinerlei Angaben, welche diese vermutungsweise gestellte Diagnose
begründen oder stützen würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführe-
rin während ihres vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz offenbar nie in
ärztlicher Behandlung war oder gesundheitliche Probleme geltend machte.
Angesichts dessen und der Tatsache, dass der Arztbericht unmittelbar
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Seite 10
nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids ausgestellt wurde, ist davon
auszugehen, dass allfällige psychische Probleme in erster Linie durch den
Negativentscheid ausgelöst worden sind. Dies genügt indes nicht für die
Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizini-
schen Gründen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3702/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner