Abtei lung V
E-3704/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
Bruchstrasse 69, 6000 Luzern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung /
N ________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3704/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2001 erstmals in der Schweiz
ein Asylgesuch stellte,
dass er am 14. Juni 2001 anlässlich der Empfangsstellenbefragung
ausführte, dass er nach Europa gekommen sei, um die Leiche seines
in Italien verstorbenen Bruders zu finden und in die Heimat zu überfüh-
re, was einfacher sei, wenn er in der Schweiz Asyl habe,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2001 durch die zuständige
kantonale Behörde angehört wurde und dabei ausführte, seine Familie
sei mit der Familie ihrer Landpächter verfeindet, seit sein Onkel im
Jahr 1998 von dieser Familie ermordet worden sei, weil er den Pacht-
vertrag habe kündigen wollen,
dass es im Rahmen dieses Konflikts zu mehreren Anschlägen mit
Handgranaten gekommen sei,
dass er am 10. Mai 2001 mit einem Onkel den Sohn des Landpächters
entführt und diesen mit vier Schüssen aus einer Pistole ermordet
habe,
dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
5. November 2001 abgewiesen wurde, da seine Vorbringen als un-
glaubhaft erachtet wurden,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 7.
Dezember 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) anfocht,
dass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16. November 2004
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem der Be-
schwerdeführer untergetaucht war, weil gegen ihn ein Strafverfahren
eröffnet worden war,
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 im Empfangszentrum Ba-
sel erneut um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. Mai 2005 festgenommen wurde, weil er von den Straf-
verfolgungsbehörden des Kantons R._______ wegen schwerer Kör-
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perverletzung, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, zur Verhaf-
tung ausgeschrieben gewesen war,
dass er anlässlich der kantonalen Anhörung vom 30. November 2005
festhielt, sich nach seinem Untertauchen im Wallis, in Italien, der Tür-
kei und dem Iran aufgehalten zu haben,
dass er untergetaucht sei, weil er nach dem Zwischenfall in R._______
von einem Albaner bedroht worden sei,
dass er nicht in den Irak zurückkehren könne, wegen der Probleme,
welche er im Jahr 2001 geschildert habe,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2006 vom Obergericht
des Kantons R._______ in zweiter Instanz wegen eines vollendeten
Versuchs der eventualvorsätzlichen Tötung zu einer Zuchthausstrafe
von drei Jahren verurteilt wurde,
dass das BFM am 27. April 2007 eine ergänzende Anhörung durch-
führte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. Mai 2007 - tags darauf eröffnet - ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzo-
gen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2007 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen sei, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass weiter beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die unentgelt-
liche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung, zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
sei wiederherzustellen,
dass der Beschwerdeführer weiter um die superprovisorische Ausset-
zung des Vollzugs, die Ansetzung einer Befragung durch das Bundes-
verwaltungsgericht sowie die Zustellung der Verfahrensakten ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Juni 2007 vorsorglich aussetzte,
dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 abgewiesen
wurden,
dass gleichzeitig ein Kostenvorschuss erhoben wurde, welcher fristge-
recht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 eine Beschwerdeergän-
zung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
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dass der Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten und Gewährung
des rechtlichen Gehörs mit der Zustellung der Verfahrensakten durch
die Vorinstanz und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer beantragt, er sei durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu befragen, weil er bei den früheren Befragungen nicht
die Möglichkeit gehabt habe, die Übersetzungen seiner Aussagen zu
überprüfen,
dass der Beschwerdeführer die Protokolle dieser Befragungen unter-
schrieben hat und damit bestätigte, dass sie den Inhalt der Anhörung
vollständig und zutreffend wiedergeben und seiner freien Äusserung
entsprechen würden, worauf er sich heute behaften lassen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt zudem als aus-
reichend erstellt erachtet, weshalb keine Veranlassung auf Durchfüh-
rung einer Befragung des Beschwerdeführers besteht und der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2001 bis 2004 in der
Schweiz ein Asylverfahren durchlief,
dass der Beschwerdeführer während des zweiten Asylverfahrens im
Wesentlichen die gleichen Asylgründe - Blutrache und die Tötung ei-
nes Angehörigen der verfeindeten Familie - nannte, wie im ersten,
dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren zusätzlich Prob-
leme mit den Behörden der Islamischen Republik Iran geltend machte,
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was jedoch nicht relevant ist, da es sich nicht um Probleme mit den
Behörden seines Heimatstaates handelt,
dass es im Übrigen entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers unerheblich ist, wie das erste Asylverfahren abgeschlossen wur-
de, damit die Rechtswirkungen eines abgeschlossenen Asylverfahrens
eintreten,
dass in casu ein rechtskräftig gewordener Entscheid über die Flücht-
lingseigenschaft vorliegt, weshalb eine Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft auf der Grundlage der gleichen Ereignisse ausgeschlossen
ist,
dass zudem in wesentlichen Punkten Widersprüche zwischen den
Ausführungen bestehen, insbesondere - wie dies in der angefochtenen
Verfügung zutreffend dargelegt wurde - auch in der Schilderung der
Tötung des Sohnes des Feindes der Familie,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren festhielt, mehrere
Schüsse abgegeben und den Tod festgestellt zu haben,
dass er im zweiten Asylverfahren jedoch geltend machte, nur einen
Schuss auf den Sohn des Pächters abgegeben und diesen noch le-
bend zurück gelassen zu haben, weshalb er nicht wisse, ob dieser
lebe oder tot sei,
dass dieses Ereignis vom Beschwerdeführer als Flucht auslösend be-
zeichnet wurde, weshalb er auch nach mehreren Jahren hätte in der
Lage sein sollen, dieses weitgehend widerspruchsfrei zu schildern,
dass die Widersprüche entgegen den Ausführungen des Beschwerde-
führers nicht auf Übersetzungsfehler zurückgeführt werden können, da
der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Wiedergabe seiner Ausfüh-
rungen - nach Rückübersetzung in seine Muttersprache - mit seiner
Unterschrift bestätigte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ),
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen
Ausführungen insbesondere nicht gelingt, eine Gefährdung durch Blut-
rache glaubhaft zu machen,
dass gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG der Absatz 4 (Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung findet, wenn der weg- oder
ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
letzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet,
dass die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG eine Abwägung zwi-
schen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und
denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraussetzt und dabei
die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung
einschränkt (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26; 1995 Nr. 10 und 11),
dass nach der Praxis der ARK die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs.
6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist (EMARK 2003 Nr. 3 E.
3a S. 27, auch zum Folgenden; vgl. ebenfalls EMARK 1997 Nr. 24),
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dass das BFM zwar in seiner Verfügung die oben erwähnte Bestim-
mung nicht explizit aufführte, den Entzug der aufschiebenden Wirkung
jedoch mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen begründete,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2006 zweitinstanzlich we-
gen eines vollendeten Versuchs einer eventualvorsätzlichen Tötung zu
einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, weil er am 7.
Juni 2004 aus verhältnismässig geringem Anlass eine Person mit ei-
nem unmittelbar zuvor gekauften Taschenmesser angegriffen hatte,
dass demnach sichere Hinweise auf ein Verhalten vorliegen, welches
geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in ernstzu-
nehmender Weise zu gefährden,
dass demnach das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der
Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers sich auf die
Schrankenbestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen, über-
wiegt,
dass sich damit die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG als er-
füllt erweisen, weshalb vorliegend die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht
zu prüfen ist, und damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich der allgemeinen Sicherheitslage im Irak sowie auf die geltend
gemachten medizinischen Wegweisungshindernisse nicht eingegan-
gen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleichem
Betrag geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- das (...) des Kantons R._______ (eingeschrieben; Beilagen: vier ira-
kische Identitätskarten)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
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