Abtei lung V
E-3704/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3704/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 28. Dezember 2007 Richtung Niger verliess, sich nach zwei -
monatigem Aufenthalt in der Stadt Duruku nach Libyen begab und
nach einem dortigen Aufenthalt von sechs Monaten nach Italien reiste,
von wo er am 21. Februar 2010 in die Schweiz gelangte und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso vom 12. März 2010 unter anderem geltend
machte, er habe Nigeria aus Furcht vor Verfolgung verlassen,
dass sein in Italien eingereichtes Asylgesuch abgewiesen worden sei,
er keine Bewilligung für einen weiteren Aufenthalt in Italien habe und
sich der italienische Asylentscheid beim Anwalt in (...) befinde,
dass er sich seit dem 7. September 2008 stets in Italien aufgehalten
habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 12. März 2010 mitgeteilt wurde, gestützt auf seine Aussagen und
die Eurodac-treffer vom (...) September 2009 sei mutmasslich Italien
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
weshalb auf das Asylgesuch unter Umständen nicht eingetreten werde,
wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu erklärte, er habe in Italien keine Arbeit und nicht die
notwendige Unterstützung gefunden,
dass das BFM am 25. März 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte,
dass sich die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt
nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das
BFM infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und
Zuständigkeit Italiens ausging und die zuständige italienische Behörde
mit Schreiben vom 12. April 2010 darum ersuchte, die Rückführungs-
modalitäten mitzuteilen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – eröffnet am 17. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
den Beschwerdefüher nach Italien wegwies, ihn zum Verlassen der
Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ver -
pflichtete und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf -
schiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa-
tes für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [{DAA}, SR
0.142.392.68] sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien bis zum Verfügungszeitpunkt nicht geantwortet habe, wes-
halb von der stillschweigenden Zustimmung auszugehen sei, wobei die
Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlän-
gerung bis zum (...) Oktober 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des gewährten rechtlichen
Gehörs keine hinsichtlich der Durchführbarkeit relevanten Gründe gel-
tend gemacht habe, sondern sich auf die Angaben beschränkt habe,
keine Dokumente für Italien zu besitzen, in Italien keine Arbeit zu ha-
ben und als Ausländer dort keine Unterstützung erwarten zu können,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug an-
zuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2010 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhob,
dass er darin beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
das Asylgesuch gutzuheissen und eventualiter die Wegweisungsver-
fügung aufzuheben unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
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dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
die Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2010 den Migra-
tionsdienst des Kantons Bern anwies, bis zum Entscheid über die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen, zumal es noch nicht über die Vor-
akten verfügte und der Vollzug vom BFM auf den Tag nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist angesetzt worden war,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, wes-
halb auf den Antrag um Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzu-
treten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren regelmässig bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 7. respektive 26. September 2009 (Da-
ten der vermerkten Asylgesuchsstellungen in Gradisca d'Isonzo und
Lampedusa/Linosa, Italien) von den italienischen Behörden in der Da-
tenbank Eurodac als Asylsuchender erfasst wurde,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des
BFM vom 25. März 2010 nicht innert Frist beantworteten,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit -
gliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO) zu Recht
annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers zu,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Dublin-II-VO auszuüben,
dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vorliegen,
Italien würde im vorliegenden Fall die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen, insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine Überstellung
des Beschwerdeführers nach Italien verhindern,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK ist und sich an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen zu halten pflegt, wozu auch die ordentliche Prüfung des
aktuell hängigen Asylgesuchs gehört (vgl. Beschwerde S. 3),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen annehmen,
dass fehlende Dokumente, Arbeitsmöglichkeiten oder Aufenthaltsbe-
rechtigungen in Italien und ein bereits durchlaufenes Asylverfahren,
welche Umstände den Beschwerdeführer offenbar zur Stellung eines
Asylgesuchs in der Schweiz bewogen haben, keine Gründe darstellen,
dieses in materieller Hinsicht zu behandeln,
dass die Furcht vor einer drohenden Rückschaffung nach Libyen oder
Nigeria insofern unbegründet erscheint, als davon auszugehen ist,
dass Italien eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers erst
nach flüchtlings- und menschenrechtskonformer Prüfung des Asylge-
suchs vornehmen würde,
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dass das pauschal vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument
einer Zunahme der "Gewalt gegen Schwarze" in Italien eine Schutz-
behauptung darstellt, weil er bei realer Gefahr den nötigen Schutz der
italienischen Polizei beantragen und erhalten könnte,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes hätten ver-
anlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO),
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG und die
Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen, soweit notwendig,
bereits bei der Prüfung der Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides stattgefunden hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache das Rechtsbe-
gehren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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