B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3704/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 29. März 2011 ihr erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 11. April 2011
nicht darauf ein; dieser Entscheid erwuchs am 19. April 2011 unangefoch-
ten in Rechtskraft. Am 1. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden
zum zweiten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein, worauf das BFM mit
Verfügung vom 3. April 2012 nicht eintrat; dieser Entscheid wurde infolge
des schriftlichen Verzichts der Beschwerdeführenden auf ihr Beschwerde-
recht am 4. April 2012 rechtskräftig. Danach reisten die Beschwerdefüh-
renden nach [Drittstaat].
B.
Am 11. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines
Wiederaufnahmeverfahrens aus [Drittstaat] in die Schweiz zurückgeführt
und reichten gleichentags ihr drittes – hier vorliegendes – Asylgesuch in
der Schweiz ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – gleichentags eröffnet – trat das BFM
auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie
aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführenden wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
4.
4.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass
das frühere Asylverfahren seit dem 4. April 2012 rechtkräftig sei. Aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise zu entneh-
men, dass in der Zwischenzeit asylbeachtliche Ereignisse eingetreten
seien. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei homosexuell und habe
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aus diesem Grund verschiedenen Nachteile erlitten, sei unglaubhaft. Im
Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in den früheren Asylverfahren
hinreichend Gelegenheit gehabt, solche Umstände zumindest zu erwäh-
nen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass zwischenzeitlich
Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären.
4.2. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen einzig vor, sie hätten in
Serbien keine Wohnung und wegen ihrer Probleme Angst vor einer Rück-
kehr nach Serbien. Sie würden darauf hoffen, in der Schweiz bleiben zu
dürfen.
5.
5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
5.2. Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren
geltend, der Beschwerdeführer A._______ sei homosexuell und da solche
Umstände rasch bekannt würden, hätten die Dorfbewohner und die Poli-
zei davon gewusst; der Beschwerdeführer sei deshalb von der Polizei aus
ihrem Wohnort in Serbien vertrieben worden. Als Rechtfertigung dafür,
dass diese Schilderungen erst im dritten Asylverfahren vorgebracht wur-
den, gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten vermeiden
wollen, dass die Kinder davon erfahren würden. Dieses Argument über-
zeugt nicht, da nicht einleuchten mag, weshalb die Dorfbevölkerung und
die Polizei von der Homosexualität des Familienvaters gewusst haben
sollen, die jugendlichen Kinder jedoch nicht. Aufgrund dieses untaugli-
chen Rechtfertigungsversuches sind diese Vorbringen als nachgescho-
ben und als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren, womit darauf ver-
zichtet werden kann, auf weitere Unstimmigkeiten ihrer Vorbringen einzu-
gehen. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden ebenfalls kei-
ne Hinweise auf eine relevante Verfolgung vorgebracht.
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5.3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50
E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht ver-
fügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und
den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist so-
mit zulässig.
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7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird. Die Beschwerdeführenden geben an,
praktisch ihr ganzes bisheriges Leben in Serbien verbracht zu haben,
womit anzunehmen ist, dass sie dort sowohl über ein soziales wie auch
familiäres Beziehungsnetz verfügen. Zudem war der Familienvater ge-
mäss seinen Angaben als [Beruf] tätig, womit er sich bei einer Rückkehr
auch beruflich wieder integrieren dürfte. Deshalb ist nicht davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbe-
drohende Situation. Die Beschwerdeführenden geben an, regelmässig
[Medikamente] einzunehmen; dieser Umstand stellt kein vollzugsrelevan-
tes gesundheitliches Problem dar. Im Übrigen sind die Beschwerdefüh-
renden gemäss Akten gesund.
Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen, was sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG
im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Bei einem län-
geren Aufenthalt ist namentlich der Grad der erfolgten Integration in der
Schweiz zu beurteilen und bei entsprechender Verwurzelung zu prüfen,
ob sie eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749 mit
weiteren Hinweisen).
Die Kinder sind vorliegend 13 und 15 Jahre alt. Die Beschwerdeführen-
den hielten sich im Jahre 2011 einige Monate in der Schweiz auf, bevor
sie ausreisten. Seit ihrer Rückkehr aus [Drittstaat] halten sie sich erst seit
einem Monat in der Schweiz auf. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse
liegt von vornherein kein längerer Aufenthalt in der Schweiz vor, weshalb
trotz des jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration
in der Schweiz auszugehen ist
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Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
nach Serbien als zumutbar.
7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden alle im Besitz eines serbi-
schen Reisepasses.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Sarah Diack
Versand: