B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3704/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Cousin des Beschwerdeführers ersuchte für Letzteren am 1. März
2012 um Asyl und Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Zwischenverfü-
gung vom 25. September 2014 stellte das SEM fest, dass noch keine ent-
sprechende Willenserklärung des Beschwerdeführers, mithin noch kein zu-
lässig gestelltes Asylgesuch vorliege. Gleichzeitig forderte das SEM den
Beschwerdeführer auf, persönlich eine Reihe von Fragen zu beantworten.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (Poststempel 14. Oktober 2014) –
eigenhändig unterzeichnet – beantwortete der Beschwerdeführer die ihm
seitens des SEM mit Schreiben vom 25. September 2014 gestellten Fra-
gen. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der
B._______ gewesen. In diesem Rahmen habe er Seminare besucht. Man
habe ihn verdächtigt, Informationen der Regierung manipuliert und eigene
Ideen gegen die Regierung – insbesondere die Forderung, die Jugendli-
chen sollten keinen Militärdienst ausüben – in den Seminaren erzählt zu
haben. Gestützt hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
3. Juni 2016 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines or-
dentlichen Asylverfahrens bewilligt. Am 13. August 2015 reiste er in die
Schweiz ein, wo er am 18. August 2015 sein Asylgesuch einreichte. An-
lässlich seiner Befragung zur Person vom 25. August 2015 führte er im
Wesentlichen aus, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie, in Äthiopien geboren
und im Jahr (…) mit seinen Eltern sowie Geschwistern nach Eritrea ausge-
schafft worden. In Asmara habe er die Schule bis zur 11. Klasse besucht.
Seine Eltern seien in den Jahren (…) und (…) verstorben. Aufgrund zweier
Verhöre Ende (…) sei ihm klar geworden, dass man ihn suche, weil man
ihm vorgeworfen habe, im Rahmen seiner Arbeit für die Jugendorganisa-
tion C._______ die Jugend mit falschen Informationen versorgt zu haben.
Bei der Jugendorganisation habe er keinen besonderen Posten innege-
habt, es sei keine grosse Sache gewesen dort zu arbeiten, weil es viele
Jugendliche gegeben habe, die in ihrer Familie keinen Halt gehabt hätten
und deshalb dorthin gekommen seien. Vom Militärdienst sei er befreit wor-
den, weil seine Eltern verstorben seien und er sich um seine Geschwister
habe kümmern müssen. Anlässlich der Anhörung vom 7. April 2017
machte er im Wesentlichen geltend, er sei der Verantwortliche der Jugend-
organisation C._______ gewesen. Dabei habe er Propaganda machen
müssen, namentlich dafür, wie gut das Land geführt und regiert werde.
Nach (…) Befragungen zu seinem Führungsstil habe er Eritrea illegal ver-
lassen. Im Südsudan habe er sich mit Malaria infiziert und eine zweijährige
Beziehung geführt, aus der eine Tochter entsprungen sei.
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B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
eines Gutachtens des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien
Hamburg (GIGA) vom 15. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfäng-
lich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. So sei namentlich deren Intensität im Verlauf des Verfahrens
abgeschwächt worden. Hinzu kämen Widersprüche zur Arbeit für die
B._______, die im Übrigen auch nicht lebensnah geschildert worden sei.
Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea – ohne Anknüpfungs-
punkte – nicht von Relevanz.
5.
5.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1).
Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Die Vorinstanz stützt
sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese
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zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.2 Was die Vorfluchtgründe beziehungsweise diese Anknüpfungspunkte
anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schluss-
folgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu be-
anstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich begründet,
welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Trotz der Ausführlichkeit
der Rechtsmitteleingabe gelingt es dieser nicht aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Jugendorganisa-
tion steht im Zentrum der Fluchtgeschichte. Seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen sind indes selbst in der ausführlichen Anhörung oberflächlich aus-
gefallen und zeugen nicht von Selbsterlebtem (z. B. SEM-Akten, A22,
S. 8 ff., S. 11 f. und S. 13 ff.). „Dass der Beschwerdeführer nur zögerlich
und relativ knapp Auskunft über seine Tätigkeiten bei der B._______ gab“,
bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde, S. 12). Hinzu kommt, dass
er sich zu dieser Tätigkeit diametral widerspricht, sodass der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen die Grundlage entzogen ist. So machte er in sei-
ner Eingabe vom 10. Oktober 2014 geltend, er sei ein Mitglied der
B._______ gewesen und habe an vielen Seminaren teilgenommen. Es sei
der Verdacht aufgekommen, er habe die Informationen, die er von der erit-
reischen Regierung erhalten habe, manipuliert und eigene Ideen gegen die
Regierung im Seminar (in den Seminaren) dargelegt; namentlich, dass die
Jugendlichen keinen Militärdienst leisten sollten (SEM-Akten, A8, S. 2).
Aus diesem Grund sei er von der Polizei (…) vernommen worden (ebd.).
Weil ihm hierbei mit langem Gefängnisaufenthalt gedroht worden sei, habe
er sich entschlossen, das Land zu verlassen (ebd.). Diese Angaben wur-
den vom Beschwerdeführer persönlich unterschrieben und sind ihm somit
vollumfänglich zuzurechnen (ebd., alle Seiten vom Beschwerdeführer un-
terzeichnet). Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 25. September 2014
– an den Cousin des Beschwerdeführers adressiert – aus, es liege noch
kein zulässiges Asylgesuch vor, weil es bis anhin an einer entsprechenden
Willenserklärung des Beschwerdeführers gefehlt habe (SEM-Akten, A7,
S.4). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Reihe
von Fragen und forderte diesen auf, das Antwortschreiben selbst zu schrei-
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ben und zu unterschreiben (ebd., S. 1 ff.). Die diesbezüglichen Erklärungs-
versuche auf Beschwerdeebene und die entsprechende Erklärung des Be-
schwerdeführers (SEM-Akten, A24) gehen ins Leere. Würde man davon
ausgehen, dass sie zutreffen, hätte der Beschwerdeführer die Einreisebe-
willigung in die Schweiz erschlichen, was der Glaubwürdigkeit seiner Per-
son ebenfalls abträglich wäre. Im Übrigen gelangt das Gericht zu keiner
anderen Schlussfolgerung, selbst wenn die Ungereimtheiten in Bezug auf
die Angaben im Auslandgesuch unberücksichtigt blieben. Anlässlich seiner
Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer sodann abweichend
aus, aufgrund zweier Verhöre Ende (…) sei ihm klar geworden, dass man
ihn suchen würde, weil man ihm vorgeworfen habe, im Rahmen seiner Ar-
beit für die Jugendorganisation C._______ die Jugend mit falschen Infor-
mationen versorgt zu haben (SEM-Akten, A15, S. 12 f.). Seine Arbeit bei
der Jugendorganisation habe keinen besonderen Posten beinhaltet, es sei
keine grosse Sache dort zu arbeiten, es habe viele Jugendliche gegeben,
die in ihrer Familie keinen Halt gehabt hätten und deshalb dorthin gekom-
men seien (ebd., S. 13). Vom Militärdienst sei er befreit worden, weil seine
Eltern verstorben seien und er der Einzige in der Familie gewesen sei, der
sich um seine Geschwister habe kümmern können (ebd.). Anlässlich der
Anhörung machte er dann im Wesentlichen geltend, er sei der Verantwort-
liche der Jugendorganisation C._______ gewesen. Er habe Propaganda
machen müssen, insbesondere dazu, wie gut das Land geführt und regiert
werde. Nach (…) Befragungen zu seinem Führungsstil, sei er ausgereist.
Das ausschlaggebende Gespräch will er mit seinem Verantwortlichen ge-
führt haben und nicht – wie ursprünglich geltend gemacht – mit der Polizei.
Auch wurde ihm hierbei nicht mit dem Gefängnis gedroht. Er sei nicht direkt
beschuldigt worden, aber er habe verstanden, dass sie ihm eines Tages
etwas antun würden (SEM-Akten, A22, S. 8 ff. und S. 14, F145). Es ist folg-
lich festzustellen, dass vorliegend klare asylrelevante Aussagen im Verlauf
des Asylverfahrens diametral voneinander abweichen (EMARK 1993/3
E. 3 S. 13). Dies selbst dann, wenn – wie auf Beschwerdeebene angeregt
– lediglich die Befragung zur Person und die Anhörung in Betracht gezogen
würden. Hinzu kommt, dass bereits die Ausführungen in der Anhörung für
sich alleine auf reine Vermutungen des Beschwerdeführers schliessen las-
sen (Vermutung, sie würden ihm eines Tages etwas antun), was nicht ge-
nügt, um Asylrelevanz zu entfalten beziehungsweise einen Anknüpfungs-
punkt im Sinne der neuen Rechtsprechung darzulegen. Dass er in der Be-
fragung zur Person gesagt hat, er sei Motivierer in leitender Position, än-
dert hieran nichts. Schliesslich sind – was den auf Beschwerdeebene her-
vorgehobenen Brief an die Familie anbelangt – Vorbringen, die sich auf
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Informationen Dritter stützen, nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, son-
dern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asyl-
rechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Okto-
ber 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, „Le Tribunal
rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait
d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'exis-
tence d'une crainte fondée de future persécution“, vgl. auch D-6056/2016
vom 19. Januar 2018 E. 5.2).
Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtspre-
chung vor. Die Beschwerdeausführungen zu den subjektiven Nachflucht-
gründen und die pauschale Kritik an der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts gehen nach dem Gesagten ins Leere. Der Antrag um Zu-
sprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist mithin abzuwei-
sen. Sodann kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefoch-
tenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde einge-
reicht hat, aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Auch die Ausführungen zur Vollmacht beziehungsweise zum Aktenstück
A4 gehen ins Leere. So ist die Einreichung eines Asylgesuches ein höchst-
persönliches Recht (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfähige Personen
müssen höchstpersönliche Rechte wie das Stellen eines Asylgesuchs
selbstständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen
eines Asylgesuches durch einen Vertreter ist unzulässig. Was die Überset-
zung anbelangt, so hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen
mündlich und unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu
haben (SEM-Akten, A15, S. 2, S. 14 und A22, S. 1, S. 19). Den Befra-
gungsprotokollen sind – entgegen den Beschwerdeausführungen – auch
keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Der anwesenden Hilfswerks-
vertretung sind ebenfalls keine solchen aufgefallen, was sie sonst vermerkt
hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A22,
S. 20). Die auf Beschwerdeebene gemachten Verweise auf Berichte und
Zeitungsartikel zum Asylpunkt (insb. zur B._______) sind ebenfalls nicht
geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich wird auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht, eine Reflexverfolgung könne nicht aus-
geschlossen werden. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist
jedoch nicht von einer objektiven und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Um Wiederholungen zu vermei-
den, ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen, die neben den Vorfluchtgründen zu Recht auch das Vorliegen
von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
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Seite 9
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, ist der Beschwerdeführer
im Wesentlichen der Auffassung, dieser sei angesichts der drohenden Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen
Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen
(Beschwerde, S. 21–29). Angesichts der allgemeinen Lage vor Ort und feh-
lender subjektiver Voraussetzungen sei zudem von der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Beschwerde, S. 30–32).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 5), kann der
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Seite 10
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
7.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3)
geprüft.
7.3.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
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Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
7.3.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
7.3.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergange-
nen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die
ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Wegweisungsvollzug ist zuläs-
sig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
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Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber – entgegen
den Ausführungen auf Beschwerdeebene – stabilisiert. Der Krieg ist seit
Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018
E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 16 f.).
7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
Schulbildung, Berufserfahrung, Geschwistern sowie weiteren Familienan-
gehörigen vor Ort (z. B. SEM-Akten, A15, S. 10, Ziff. 3.01), der innert kür-
zester Zeit im Stande war, in verschiedenen Ländern – auch ohne entspre-
chendes tragfähiges soziales Netz – fusszufassen (insbesondere im
Südsudan, wo er über drei Jahre lebte, eine knapp zweijährige Beziehung
führte und ein Kind zeugte, z. B. Beschwerde, S. 4 oder SEM-Akten, A15,
S. 12, Ziff. 5.02). Ob er Eritrea bereits vor mehreren Jahren verlassen hat,
spielt mithin keine Rolle. Ferner liegen auch keine gesundheitlichen Prob-
leme vor, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Eritrea sprechen wür-
den (betreffend Malaria vgl. Urteil des BVGer D-6317/2016 vom 19. De-
zember 2016 E. 9.3). Besondere Umstände, die auf eine Existenzbedro-
hung schliessen lassen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Be-
schwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu
ändern. Soweit die Beschwerdeschrift beispielsweise vorbringt, die allge-
meine Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar,
widerspricht sie der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bun-
desverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich
überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien
und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
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Seite 13
Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern än-
dert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Auch das auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Gutachten des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Stu-
dien vermag an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich – sofern notwendig – bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da
die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei-
chung gegeben waren, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands – gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG – gutzuheissen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht
E-3704/2018
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das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis
Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Dem Rechtsvertreter ist
durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in
Höhe von Fr. 2‘475.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 2‘475.– wird durch
die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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