B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3704/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
sie am (…) März 2019 bereits in der Tschechischen Republik Asyl bean-
tragt hatte.
Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 20. Juni 2019 und dem so-
genannten Dublin-Gespräch vom 27. Juni 2019 wurde die Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Asylgründen befragt sowie ihr das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
in die Tschechische Republik gewährt, welche gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Sie machte jedoch geltend, mit einer Rückkehr in die Tschechi-
sche Republik nicht einverstanden zu sein, da es dort keine Tibeter gäbe,
mit denen sie sprechen könnte. Zwar habe sie Essen bekommen, aber die-
ses habe nicht ihren Gewohnheiten entsprochen. Sie sei in einem Haus
gewesen, in das auch andere zugewiesen worden seien, habe dieses aber
später wieder verlassen. Sie sei dort alleine und verlassen gewesen. Ein
Onkel von ihr würde in der Schweiz leben, wobei sie nicht wisse wo genau
und wie sein vollständiger Name laute. Ferner würde sie an Blutmangel
und Blutdruckschwankungen leiden, weshalb ihr manchmal schwindlig
werde.
Als Beweismittel reichte sie ihr Familienbüchlein zu den Akten.
B.
Am 4. Juli 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 10. Juli 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (eröffnet am 16. Juli 2019) trat das SEM
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der
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Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung in die Tsche-
chische Republik, welche nach Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asyl-
gesuches zuständig ist. Gleichzeitig verfügte es den Wegweisungsvollzug
in die Tschechische Republik und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin dem SEM mit, er habe gleichentags sein Mandat niedergelegt.
E.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin es sei ihr der Verbleib in der Schweiz zu
gewähren, auf die Wegweisung und deren Vollzug in die Tschechische Re-
publik zu verzichten sowie – sinngemäss aus der Beschwerdebegründung
hervorgehend – die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufzuheben und auf ihr
Asylgesuch einzutreten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
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zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie hiernach aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
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im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält beziehungs-
weise einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag ab-
gelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. d Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
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Seite 6
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass sie am (…) März 2019 in der Tschechischen
Republik ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte daher die
tschechischen Behörden am 4. Juli 2019 um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem
Gesuch um Übernahme am 10. Juli 2019 zu.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in der Tschechischen Republik ein
Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. SEM-Akte 13/1), und auch die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. So-
mit ist die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik gege-
ben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
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5.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei auf
dem Weg in die Schweiz in der Tschechischen Republik angehalten wor-
den. Obschon sie ausdrücklich gesagt habe, sie wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen, sei sie dort gegen ihren Willen gezwungen worden, ihre
Fingerabdrücke abzugeben und ihre Personalien aufnehmen zu lassen.
Nachdem sie aus dem Gewahrsam der tschechischen Behörden entlassen
worden sei, habe sie sich in die Schweiz begeben, um hier Asyl zu bean-
tragen. Ferner wolle sie auf Weisung ihrer Eltern hin ihren Onkel finden,
der angeblich seit 18 Jahren in der Schweiz lebe, dessen vollen Namen sie
jedoch nicht kenne. Sie wolle auf keinen Fall in die Tschechische Republik
zurück. Da dort anders als in der Schweiz keine Tibeter lebten, wäre sie
ganz auf sich alleine gestellt. Dadurch würde sie bestimmt psychisch krank.
Mit diesen Vorbringen fordert sie implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik
werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen
Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, die Tschechische Republik würde ihr dauerhaft die ihr
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte
sie sich im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden
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und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erneut auf
ihren in der Schweiz lebenden Onkel und dessen Familie hinweist, ist fest-
zuhalten, dass dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO gilt. Zudem besteht auch offensichtlich kein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis – so kennt die Beschwerdeführerin nicht ein-
mal dessen vollen Namen oder Wohnort. Somit kann die Beschwerdefüh-
rerin aus dessen Anwesenheit keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Dublin- wie auch des
Ausreisegesprächs vom 22. Juli 2019 geltend, sie würde an Blutdruck-
schwankungen leiden. Sie habe dafür aber noch nie Medikamente genom-
men. Diese gesundheitlichen Probleme stellen sich daher offenkundig als
nicht derart gravierend dar, als dass eine Überstellung in die Tschechische
Republik eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3
EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193
m.w.H.).
Bezüglich der in der Beschwerde pauschal vorgebrachten Behauptung, im
Falle einer Überstellung in die Tschechische Republik bestünde für die Be-
schwerdeführerin eine latente Gefahr einer psychischen Erkrankung, ist
der Vollständigkeit halber hierzu anzumerken, dass die Tschechische Re-
publik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen würde.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hin-
weise vor, wonach die Tschechische Republik der Beschwerdeführerin eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Schweizer Be-
hörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind,
würden solchen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der kon-
kreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung
tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
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über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO).
5.3.4 Darüber hinaus verfügt die Vorinstanz bei der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen.
Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung des
Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Die Tschechische Republik ist verpflichtet das Asylverfahren
gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Tschechische
Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Lilla Feldmann
Versand: