B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3706/2011
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am […],
Russland (Tschetschenien),
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai
2011 / N […].
E-3706/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetscheni-
scher Ethnie aus B._______ (Tschetschenien), reiste am 11. Oktober
2010 von Moskau herkommend auf dem Luftweg nach Zürich. Am 13.
Oktober 2010 suchte er bei der Flughafenpolizei um Asyl nach. Noch am
gleichen Tag verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz und wies ihm für die maximale Dauer von 60 Tagen als Auf-
enthaltsort den Transitbereich des Flughafens Zürich zu. Die Verfügung
konnte dem Beschwerdeführer nicht eröffnet werden, da er umgehend
hospitalisiert werden musste. Aufgrund der Sachlage erteilte das BFM
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 14. Oktober 2010 eine Einreisebe-
willigung in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches und wies
ihn für die Dauer des Aufenthalts dem Kanton C._______ zu.
B.
Am 1. November 2010 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person und seinen Aus-
reisegründen summarisch befragt. Zu seiner Person führte er dort aus, er
sei in B._______ […], Tschetschenien, geboren und habe dort bis zu sei-
ner Ausreise am 10. Oktober 2010 gewohnt. Er sei dort bis ins Jahr […]
zur Schule […] gegangen. Weil er ohne Vater grossgeworden sei, habe er
direkt ohne Lehre ins Erwerbsleben einsteigen müssen. Er habe fortan
als […] und Gelegenheitsarbeiter […] gearbeitet. Ab dem Jahr 2007 habe
er keine Arbeit mehr gehabt. Zu seinen Ausreisegründen führte er an, er
habe in den letzten sechs Monaten den Rebellen geholfen, indem er sie
mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt habe. Im Juni 2010 habe
er dann deswegen von Sicherheitskräften Besuch erhalten. Kadyrovs
Leute hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Ge-
bäude gebracht, wo er dann auf einem elektrischen Stuhl verhört und ge-
foltert worden sei. Dann sei er wie Müll irgendwohin geworfen bezie-
hungsweise bewusstlos am Rande des Dorfes abgelegt worden. Er habe
sich in der Folge einen Monat lang im Spital behandeln lassen müssen.
Er habe hohen Blutdruck und […]probleme gehabt. Er habe sich danach
versteckt, jedoch habe er sich 30. September 2010 erneut ins Spital ein-
weisen lassen müssen […]. Nach der […]behandlung sei er erneut von
Kadyrov-Leuten abgeholt worden. Er sei wiederum verhört, geschlagen
und "weggeworfen" worden. Er habe nicht mehr dort bleiben können, da
er habe befürchten müssen, künftig immer wieder aus dem Spital abge-
E-3706/2011
Seite 3
holt zu werden. Da er aber […] aufs Spital angewiesen sei, habe er das
Land verlassen müssen. Seine Schwester und sein Onkel hätten ihm
dann mithilfe einer Agentur die nötigen Ausreisepapiere beschafft.
C.
Am 20. Januar 2011 meldete das Durchgangzentrum der Sicherheitsdi-
rektion des Kantons […], der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufent-
halts. Am 21. Januar 2011 informierte das Bundesasylamt Wien das BFM
darüber, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 in Österreich
einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesasylamt ersuchte das BFM
gestützt auf das Resultat eines Eurodac-Abgleichs der Fingerabdrücke,
welches eine vorgängige Asylgesuchstellung in der Schweiz ergeben ha-
be, um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs.
1 Bst. c der Dublin-II-Verordnung (Verordnung EG Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist).
D.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 teilte das BFM dem "Dublin Büro Ös-
terreich" mit, dass dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers (sog. Take-back-Ersuchen) entsprochen werde. Am 21. Februar
2011 reiste der Beschwerdeführer von Wien herkommend auf dem Luft-
weg nach Zürich. Der Beschwerdeführer präsentierte bei seiner Ankunft
ein Transferschreiben der österreichischen Behörden und einen Arztbe-
richt des [Spitals] welchen zu entnehmen ist, dass er an einer [schweren
Erkrankung] leidet, sich […] wöchentlich [Behandlungen] unterziehen
muss und dass er vom 14. bis 18. Januar 2011 im erwähnten Spital stati-
onär behandelt worden ist.
E.
Am 11. März 2011 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
des [Spitals] vom 13. Oktober 2010 zu den Akten. Er teilte dazu mit, aus
diesem gehe hervor, dass er an einer [schweren Erkrankung] im Stadium
[…] leide und wöchentlich [Behandlungen] durchgeführt werden müssten.
Er sei auf eine [Operation] angewiesen und werde über den Termin dem-
nächst näher informieren. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, dass
sein Gesundheitszustand im Rahmen der Zumutbarkeit angemessen be-
rücksichtigt werde. Auf den Arztbericht wird in den nachstehenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
E-3706/2011
Seite 4
F.
Am 16. März 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu
seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe einen
Freund gehabt, welcher im Sommer 2009 Kämpfer geworden und im
September 2010 umgebracht worden sei. Da er diesem geholfen habe,
habe man auch ihn verfolgt. Nach seiner ersten Hilfeleistung im Juni 2010
habe er grosse Probleme bekommen. Er sei mitgenommen, gefoltert und
auf einen elektrischen Stuhl gesetzt worden. Seine Hilfe habe darin be-
standen, den Freund von den Bergen nach Hause zu fahren und ein paar
Mal Essen zu bringen. Auf Nachfrage hin führte er aus, er habe diesem
Freund nur ein- oder zweimal geholfen, dies im Juni 2010. Auf weitere
Nachfrage hin gab er an, er habe diesen Freund einmal in die Berge ge-
fahren und einmal von den Bergen abgeholt. Er habe Medikamente und
Essen abgegeben. Jemand habe ihn dann verraten, und danach habe
man angefangen, ihn zu verfolgen. Sieben oder acht Tage nach der Hilfe-
leistung sei er von maskierten Kadyrov-Leuten abgeholt worden. Es sei
ihm ein Sack über den Kopf gestülpt und es seien ihm die Augen verbun-
den worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu zerschneiden, falls er den
Aufenthaltsort seines Freundes nicht bekanntgebe. Auf Nachfrage führte
er aus, er sei gefoltert worden. Er habe deswegen hospitalisiert werden
müssen, doch sei er später auch vom Spital weg mitgenommen und ge-
schlagen worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ein Treffen mit
seinem Freund ausmache und sie zu ihm führe. Sie hätten ihm gedroht,
ihn ansonsten zu erschiessen. Er sei auf einen elektrischen Stuhl gesetzt
worden. Durch Drähte an seinem Finger hätten sie Strom hindurch gelei-
tet. Er habe am ganzen Körper Schmerzen gespürt und sich kaum mehr
bewegen können. Er habe seinen Freund nicht verraten, zumal er ohne-
hin nicht hätte sagen können, wo genau in den Bergen sich dieser gerade
befinde. Er habe sich fortan nur noch tagsüber zu Hause aufgehalten und
sich ansonsten bei Verwandten versteckt. Ab dem 29. September 2010
habe er sich dann jeden zweiten Tag bis zum 10. Oktober 2010 […] in
Spitalpflege begeben müssen. Die Kadyrov-Leute seien in der Folge noch
ein paar Mal vorbeigekommen, um nachzusehen, ob er noch zu Hause
schlafe, beziehungsweise, die Kadyrov-Leute hätten angesichts der vie-
len Verräter gewusst, dass er nicht mehr dort schlafe. Einmal habe der
Bezirksinspektor seine Mutter noch nach ihm gefragt. Schliesslich gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach dem ersten Mal sei er nochmals
mitgenommen worden, diesmal im Juli 2010 direkt vom Spital weg. Er sei
wie beim ersten Mal geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ein
Buch und Zeitungen auf seinen Rücken gelegt und ihm in die Nieren ge-
schlagen. Er sei dann gefesselt und bewusstlos am Ende des Dorfes hin-
E-3706/2011
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geworfen worden. Er könne sich noch daran erinnern, dass sie ihm mit
Erschiessung gedroht und ihm gesagt hätten, sie würden ihn lehren zu
sprechen. Sie hätten ihm zwei Drähte um die beiden Zeigefinger gedreht,
ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen und ihm gesagt, dass er seine
Mama anrufen solle.
G.
Am 28. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis
der Klinik für […], datierend vom 9. März 2011, zu den Akten. In diesem
wurde bescheinigt, dass der Beschwerdeführer dauerhaft [mehrmals]
wöchentlich behandelt wird und gleichzeitig Abklärungen im Hinblick auf
eine [Operation] stattfänden.
H.
Mit Entscheid vom 26. Mai 2011, eröffnet am 30. Mai 2011, wies das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei-
sung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zudem erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Be-
gründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 (Datum des Poststempels: 29. Juni 2011)
an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen
den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid Beschwerde. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. Der Eingabe
lagen ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom März 2011
betreffend die Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie ein ärztli-
ches Zeugnis der Klinik […] vom 23. Juni 2011 bei.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin
vom 5. Juli 2011 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie verzichtete
sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Be-
E-3706/2011
Seite 6
schwerdeführer mit, dass über sein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
K.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer folgen-
de ärztliche Berichte zu den Akten: eine Bestätigung vom 26. August 2011
über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwer-
deführers am [Spital] sowie Bestätigungen der Klinik für […] vom 6. und
13. Oktober 2011. Auf die Inhalte wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2o12 schloss das BFM ohne weite-
re Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde.
M.
Am 12. März 2012 reichte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter eine
entsprechende Vollmacht zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 19. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine "Nach-
besserung" der Beschwerde seines Mandanten zu den Akten. Dieser leg-
te er einen aktuellen Bericht der Klinik für […] vom 13. April 2012 bei.
O.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter eine fremd-
sprachige Bestätigung eines Oberarztes des Bezirksspitals […] samt
Übersetzung zu den Akten, in welcher dieser betätigt, dass in Tsche-
tschenien keine [Operationen der erforderlichen Art] durchgeführt würden.
Der Rechtsvertreter machte weiter geltend, eine [derartige Operation]
komme in anderen Regionen der russischen Föderation wegen der ethni-
schen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit
nicht in Frage; der Beschwerdeführer sei daher auf eine Dauerbehand-
lung in der Schweiz angewiesen. […] Auf die Eingabe samt den Be-
schwerdenachbesserungen wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
P.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 beantragte das
BFM unter anderem unter Hinweis auf die [Operationsmöglichkeiten] in
grösseren russischen Städten wie Moskau, St. Petersburg, Samara und
Wolschski erneut die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 7
Q.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nahm der Rechtsvertreter zur zweiten
Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf seine Entgegnungen wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter zwei Vorla-
dungen (eine davon übersetzt) zu den Akten, die beim Beschwerdeführer
beziehungsweise bei dessen Mutter nach seiner Ausreise eingegangen
seien. Auf diese Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
S.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2012 eine Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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Seite 8
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung abgewiesen, dass dessen Vorbringen die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. So sei-
en die zu den wesentlichen Punkten gemachten Aussagen durch zahlrei-
che Widersprüche gekennzeichnet. Beispielsweise habe er bei der Befra-
gung zur Person (BzP) angegeben, seit Juni 2010 den Rebellen geholfen
zu haben, indem er sie mit Lebensmitteln, Kleidern und Medikamenten
versorgt habe. Demgegenüber habe er bei der direkten Bundesanhörung
ausgeführt, nur einmal einen als Kämpfer in den Bergen lebenden Freund
dort abgeholt und diesen dann wieder in die Berge gebracht zu haben.
Widersprüchlich sei auch die Darstellung der Folgen nach der ersten Mit-
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nahme ausgefallen, habe er doch einerseits angegeben, nach der ersten
Mitnahme habe er sich einen Monat im Spital behandeln lassen müssen,
andererseits, er sei damals zu Hause behandelt worden. Als weiteren Wi-
derspruch führte das BFM an, dass der Beschwerdeführer bei der Befra-
gung zur Person angegeben habe, am 1. Oktober 2010 im Spital abge-
holt worden zu sein, während er bei der späteren Anhörung angegeben
habe, er sei im Juli 2010 vom Spital weg mitgenommen worden. Zudem
ergebe sich aus den Schilderungen anlässlich der BzP, dass er sich nach
dem 1. Oktober 2010 nicht mehr im Spital aufgehalten habe. Demgegen-
über habe er jedoch bei der direkten Bundesanhörung geltend gemacht,
zwischen dem 29. September und dem 10. Oktober 2010 jeden zweiten
Tag [zur Behandlung ins Spital] gegangen zu sein. Weitere Zweifel werfe
sodann der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer den Tod seines
Freundes, den er unterstützt haben wolle, erst bei der zweiten Anhörung
vorgebracht habe. Da der Beschwerdeführer seine Probleme auf die Un-
terstützung eben dieses Freundes zurückgeführt habe, sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er dessen Tod nicht bereits bei der Erstbefragung geltend
gemacht habe. Weiter hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, sein
Sachvortrag sei weitgehend unsubstanziiert und in wesentlichen Punkten
realitätsfremd. Die angeblich erlebten Entführungen und Misshandlungen
seien in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert wor-
den, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass sie tatsächlich
erlebt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sodann weder das Da-
tum der ersten Entführung noch die Dauer anzugeben vermocht. Weiter
sei das beschriebene Vorgehen der Milizen nicht mit deren bekannten
Praktiken vereinbar. Deren Fragen erschienen sinnlos und es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht irgendein mögliches
Versteck in den Bergen angegeben habe, um den schweren Misshand-
lungen zu entgehen. Insgesamt wiesen die Vorbringen eindeutige Kenn-
zeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf. Der Beschwerde-
führer habe offenbar versucht, eine Geschichte in allgemein bekannte
Umstände seines Heimatlandes einzubetten, ohne davon betroffen gewe-
sen zu sein.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2011 hielt der Beschwerdefüh-
rer diesen Erwägungen Folgendes entgegen: Das BFM habe einige wi-
dersprüchliche Aussagen zu hoch gewertet. Der Beschwerdeführer habe
nämlich bei der Anhörung angegeben, dass er Probleme mit dem Ge-
dächtnis habe und sich nicht an alle Daten erinnern könne. Trotzdem sei
von ihm verlangt worden, dass er Daten nenne. Unter solchem Druck
könne es vorkommen, dass etwas falsch oder chronologisch unrichtig
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genannt werde. Dies sei bei der Schilderung des Spitalaufenthalts und
der beiden Entführungen der Fall gewesen. Auch die Aussagen zu den
Hilfeleistungen seien nicht per se widersprüchlich. Vielmehr habe der Be-
schwerdeführer in erster Linie seinem Freund geholfen, zusätzlich aber
auch anderen in den Bergen lebenden Kämpfern, indem er diesen Essen
und Medikamente gebracht habe. Bei den weiteren Essenslieferungen
habe er seinen Freund eben nicht mehr transportiert. Die Aussagen pass-
ten somit entgegen der Betrachtungsweise des BFM durchaus zusam-
men. Die Erwägungen zur Hilfeleistung (blosse Erwähnung des Trans-
ports des Freundes) in der angefochtenen Verfügung sei zudem unvoll-
ständig, habe der Beschwerdeführer doch auch an der Anhörung die Ver-
sorgung mit Essen und Medikamenten genannt.
4.3 In der Beschwerdeergänzung des nachträglich mandatierten Rechts-
anwalts vom 19. April 2012 machte dieser im Namen des Beschwerde-
führers folgende "Nachbesserungen": Der Beschwerdeführer sei nicht wie
bisher beschrieben nur zweimal, sondern mehrere Male von Kadyrovs
Leuten abgeholt, verhört und misshandelt worden. Bisher habe er nur von
drei Verhaftungen gesprochen, weil er bei diesen massiv unter Druck ge-
setzt und misshandelt worden sei. In Wirklichkeit sei der Beschwerdefüh-
rer zweimal im Juni 2010 und je einmal im Juli sowie Oktober von Kady-
rovs Leuten (die beiden letzten Male vom Spital weg) abgeholt worden.
Die letzte Mitnahme habe sodann nur eine Stunde gedauert. Der Be-
schwerdeführer habe vor und während der Anhörung an Gedächtnis-
schwäche gelitten, dies wegen seiner [Erkrankung] und wegen des hohen
Blutdrucks. Deswegen habe er sich weder vorher Daten merken noch
solche während der Anhörung genau wiedergeben können. Diese Ge-
dächtnisschwäche sei der eigentliche Grund für die von der Vorinstanz
als widersprüchlich befundenen Aussagen. Als starke Indizien für die
Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien sodann zu wer-
ten, dass sich dessen [Erkrankung] verschlechtert habe (eben als Folge
der Folter) und dass die Schweiz gar nicht das Ziel seiner Reise gewesen
sei.
4.4 Am 20. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter je eine polizeiliche Vor-
ladung den Beschwerdeführer sowie eine solche dessen Mutter betref-
fend zu den Akten. Zum späten Einsenden dieser Dokumente führte der
Rechtsvertreter aus, seinem Mandanten sei bisher nur der Gesundheits-
zustand wichtig gewesen, mit der Folge, dass er sich nicht um andere
Dinge gekümmert habe. Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer je-
doch bereits im März 2012 von einem "Polizeipapier" gesprochen, und er
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Seite 11
habe seinen Mandanten damals auch aufgefordert, dieses zu beschaffen.
Aufgrund der Gedächtnisschwäche habe der Beschwerdeführer jedoch
damals vergessen, diese Papiere umgehend zu den Akten zu reichen.
Erst als er von seiner Mutter am 6. Juli 2012 von einer weiteren, diesmal
an die Mutter adressierten Vorladung erfahren habe, habe er seine frühe-
re Säumnis bemerkt. Die Vorladung an die Mutter sei dieser per Post zu-
gestellt worden; dabei sei der Zustellbeleg entfernt worden. Man habe
von der Mutter wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer befinde und
was er mache. Bezüglich der an den Beschwerdeführer gerichteten Vor-
ladung führte er aus, dieser werde in der Vorladung als Verdächtiger ge-
nannt. Es gehe darum, dass man ihn betreffend seine Hilfeleistung an die
Rebellen und die Tötung seines Freundes habe befragen wollen. Die bei-
den Vorladungen erschienen für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft als ausschlaggebend.
4.5 Das BFM nahm in seinen beiden Vernehmlassungen zu den Einwän-
den in der Beschwerde die Asylrelevanz der Vorbringen betreffend keine
Stellung mehr.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach eingehender Auseinander-
setzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers die Einschätzung
des BFM, dass diese als nicht überwiegend glaubhaft zu qualifizieren
seien. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt,
weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers in weiten Teilen für wi-
dersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd hält. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann weitgehend auf die ausführlichen Erwägungen,
welche jeweils mit einem Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen
versehen wurden, verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Seite
3). Auf Beschwerdeebene wird die Widersprüchlichkeit teilweise bestritten
beziehungsweise als zu stark gewichtet bezeichnet und zum andern Teil
auf eine Gedächtnisschwäche, welche Folge der [Erkrankung] des Be-
schwerdeführers sei, zurückgeführt. Auch wenn nicht bestritten werden
soll, dass zur Symptomatik von [Erkrankung] auch Konzentrationsschwä-
che und Verwirrtheit gehören können, vermag vorliegend der für zahlrei-
che Unzulänglichkeiten verschiedenster Art herangezogene Erklärungs-
versuch der Gedächtnisschwäche nicht zu überzeugen: So ist vorab fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens diverse
Arztberichte [seine Erkrankung] und die psychologische Begleitung
betreffend zu den Akten gereicht hat, in keinem aber das Vorliegen dieser
Symptomatik (andere Beschwerden dagegen schon) thematisiert wird.
Sodann ist weiter festzustellen, dass die für die Entscheidfindung herbei-
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Seite 12
gezogene EVZ-Befragung des Beschwerdeführers erst im November
2010 und damit erst zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Beschwerde-
führer in zufriedenstellendem Allgemeinzustand bereits seit mehr als zwei
Wochen wieder aus dem Spital entlassen worden war (vgl. den Austritts-
bericht […] vom 13. Oktober 2010). Auch bezüglich der direkten Bundes-
anhörung, welche am 16. März 2011 stattfand, ist sodann festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Eingangsfrage nach seinem Befinden
(sinngemäss) mit gut beantwortet hat und diese Antwort einzig dahinge-
hend relativierte, dass er wegen seiner [Erkrankung] nicht lange Zeit sit-
zen könne (B22/13, S. 2). Eine Gedächtnisschwäche wurde erstmals si-
tuativ im Verlaufe der Anhörung vom 16. März 2011 geltend gemacht, als
es um die Wiederholung des bei der BzP angegebenen Sachverhaltes
ging (vgl. B22/13 S. 5; bezeichnenderweise finden sich in der ersten Be-
fragung noch keine Hinweis auf eine Gedächtnisschwäche). Weiter ist
festzustellen, dass die Protokolle keine Hinweise darauf liefern, dass der
Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde geltend gemacht – nicht zu
chronologischer Darstellung der Ereignisse in der Lage gewesen wäre
(vgl. beispielsweise seine klare Aussage, dass er das erste Mal im Juni
2010 und das zweite und letzte Mal im Juli 2010 von Kadyrovs Leuten
mitgenommen worden sei, B22/13, S. 10). Eine Würdigung dieser Fakto-
ren führt dazu, dass das Bundesveraltungsgericht den Einwand der Ge-
dächtnisschwäche als Folge der [Erkrankung] in der dargelegten Pau-
schalität nicht gelten zu lassen vermag, zumal die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht nur mangels übereinstimmender Datierungen als
überwiegend zweifelhaft zu erachten sind, sondern ebenso infolge un-
stimmiger Darstellung der Verfolgungsmassnahmen und Folgeereignisse.
Auch dass der Beschwerdeführer die Zahl der Mitnahmen durch Kady-
rovs Leute mehrmals unterschiedlich angab, wertet das Gericht als be-
sonders gewichtiges Indiz für einen konstruierten Sachverhalt (B1/12, S.
7, B22/13, S. 10, Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. April 2012, S. 2,
in welcher die Anzahl Mitnahmen erstmals auf mindestens vier beziffert
wird). Die Erklärung des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer
anfänglich nur die eindrücklichsten Mitnahmen angeführt habe, vermag
das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer selbst von
der ersten und der letzten Mitnahme sprach. Auch der Einwand, aus der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne auf die Wahrheit der
Foltervorbringen (Schläge auf […]) geschlossen werden, erweist sich
nicht als stichhaltig, denn wäre eine traumatische Ursache der [Erkran-
kung] festzustellen gewesen, hätte diese erkannt werden können und hät-
te in den eingereichten Zeugnissen Niederschlag gefunden (stattdessen
E-3706/2011
Seite 13
erwähnt das Zeugnis vom 13. April 2012, die Ursache der [Erkrankung]
sei unklar).
Zu Recht hat das BFM zur Untermauerung seiner Argumentation sodann
auch die Unsubstanziiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers ins
Feld geführt. In der Tat ist die Darstellung der Rebellenunterstützung äus-
serst plakativ ausgefallen. Der Darstellung, wie der Beschwerdeführer
den Rebellen geholfen haben will, ermangelt es – nebst der oben festge-
stellten inhaltlichen Konstanz – an jeglichen Realkennzeichen. Auch die
Faktoren, dass der Beschwerdeführer nur Vermutungen anzustellen ver-
mochte, wie die Sicherheitskräfte von seinen raren Hilfeleistungen erfah-
ren haben sollen (B1/12, S. 7), dass er nicht wusste, von wievielen Si-
cherheitskräften er abgeholt wurde (A22/13, S. 7) und wohin er zwecks
Folter gebracht worden sei (B1/12, S. 7), lassen, ebenso wie die nachge-
schobenen und zugleich unsubstanziierten Angaben zum Tod seines
Freundes (B22/13, S. 5 und 10), auf eine geringe Identifizierung mit dem
vorgetragenen Sachverhalt schliessen.
Hinsichtlich des Einwandes, die Widersprüchlichkeiten rund um die Re-
bellenhilfe seien zu hoch gewertet und teilweise zu Unrecht als solche
qualifiziert worden, hält das Gericht Folgendes fest: Die Darstellung in der
BzP vom 1. November 2010, der Beschwerdeführer habe seit sechs Mo-
naten (also seit Mai 2010) beziehungsweise seit Juni 2010 den Rebellen
geholfen und sie mit Lebensmitten, Medikamenten und Kleidern versorgt,
lässt sich auch für das Gericht nicht mit der späteren Darstellung im März
2011 vereinbaren, in welcher er seine Hilfeleistung quasi auf einen zwei-
maligen Transport eines (bis dahin nie erwähnten) Freundes beschränkte
und die Verfolgung quasi einzig auf die Hilfeleistung an diesen Freund zu-
rückführte (B22/13, S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Be-
fragung auch die Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidern vorbrache,
stimmt zwar, doch ergibt sich aus den Aussagen in der Anhörung, dass
diese Hilfeleistung im Rahmen der zweimaligen Transporte des Freundes
erfolgt ist.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich glaubt, die bisherigen Zweifel
an der Verfolgungsgeschichte mittels zweier mit etlicher Verzögerung
eingereichter Vorladungen ausräumen zu können, ist zu bemerken, dass
sich den Vorladungen nicht entnehmen lässt, in welcher Sache diese er-
folgt sind. Insoweit auf Beschwerdeebene daher vorgebracht wird, der
Beschwerdeführer und seine Mutter hätten in der Sache der Rebellenun-
terstützung befragt werden sollen, dürfte es sich um reine Mutmassungen
E-3706/2011
Seite 14
des Rechtsvertreters handeln. Da die Vorladungen nach dem Gesagten
ebenso gut in einem völlig anderen strafrechtlichen Kontext ergangen
sein könnten, erweisen sie sich für den Nachweis der geltend gemachten
politischen Verfolgung nicht als beweiskräftig. Es kann daher darauf ver-
zichtet werden, auf deren Authentizität näher einzugehen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wegen Hilfeleistung an die Rebellen in Tschetschenien
staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, nicht als überwiegend
glaubhaft erachtet werden können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
daher zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 7 AsylG
abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. Zu
prüfen bleibt nachstehend (im Rahmen der Prüfung des Wegweisungs-
vollzugs) der weitere vom Beschwerdeführer geltend gemacht Ausreise-
grund, nämlich die unzureichende medizinische Versorgung seiner Er-
krankung im Heimatland.
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung ver-
fügt hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
E-3706/2011
Seite 15
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung erscheint vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig festgestellt – dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Russland drohen könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das BFM hat sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der angefochtenen Verfügung und auf Vernehmlassungsstufe wie folgt
geäussert: Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten
Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine
Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel dazu habe sich auch die
Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Kontrollen und Inhaf-
tierungen durch das russische Militär kämen nicht mehr vor. Drastisch zu-
rückgegangen seien auch die Fälle von Verschwinden-Lassen und Ent-
führungen. Eine humanitäre Krise bestehe heute nicht mehr. Die medizi-
nische Grundversorgung sei wieder gewährleistet. Immer mehr Tsche-
tschenen seien freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Rück-
E-3706/2011
Seite 16
kehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei nach
dem Gesagten grundsätzlich zumutbar. Weiter sprächen auch keine indi-
viduellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers. Dieser verfüge in seinem Heimatland über ein umfang-
reiches und ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches
auch seine Ausreise organisiert habe. Von der weiteren Unterstützung
seiner Familienangehörigen dürfe ausgegangen werden. Zur gesundheit-
lichen Situation des Beschwerdeführers führte das BFM aus, angesichts
der [Erkrankung] sei zwar von der andauernden medizinischen Behand-
lungsnotwendigkeit auszugehen. So werde der Beschwerdeführer wegen
seiner [Erkrankung] gegenwärtig [mehrmals] wöchentlich [behandelt] und
es seien Abklärungen betreffend einer [Operation] im Gange. Aus den
Akten gehe jedoch hervor, dass er sich bereits vor seiner Ausreise im Spi-
tal von Grosny habe behandeln lassen (zuletzt auch mittels […]). Somit
bestehe in der Wohngegend des Beschwerdeführers eine adäquate und
zugängliche Behandlungsalternative. Vor diesem Hintergrund sei es ihm
zuzumuten, für die Behandlung seiner Krankheit die ihm in seinem Hei-
matland offensichtlich zur Verfügung stehende medizinische Institution in
Anspruch zu nehmen. Von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit sei nicht
auszugehen. Der Beschwerdeführer könne sodann bei der kantonalen
Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zur gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers und zu der im Raum stehenden [Operation] wei-
ter aus, Operationen dieser Art könnten in keinem Land der Welt in jedem
beliebigen Krankenhaus angeboten werden. In Russland würden [solche
Operationen] unter anderem in den staatlichen Krankenhäusern der Städ-
te Moskau, St. Petersburg, Samara und Wolschski durchgeführt. In Russ-
land sei vorgesehen, dass der Staat die Kosten für die [Operation] und
die nachträglich anfallenden Medikamente übernehme. Grundsätzlich
seien die Gesundheitskosten in Russland am Wohnort von der obligatori-
schen Krankenversicherung gedeckt. Bei Behandlungen ausserhalb des
Wohnortes sollte das Krankenhaus von der eigenen Wohnregion ent-
schädigt werden. Laut eines Berichts des Danish Immigration Service aus
dem Jahre 2011 zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Födera-
tion spiele die ethnische Zugehörigkeit beim Zugang zur medizinischen
Versorgung keine Rolle. Die Registrierung sei für die Krankenhäuser in-
sofern wichtig, als die Behandlungskosten von den Versicherungen nur
an in dieser Region registrierte Bürger zurückerstattet würden. Die medi-
zinischen Einrichtungen hätten in der Russischen Föderation Kontingente
für bestimmte komplexe oder teure medizinische Verfahren und Behand-
E-3706/2011
Seite 17
lungen wie beispielsweise [solche Operationen] zur Verfügung. Diese
könnten nur bei registrierten Personen durchgeführt werden. Bestimmte
Behandlungen würden aufgrund der genannten Kontingente temporär re-
gistrierten Bürgern nur gewährt, wenn die Gesundheitsbehörde am Ort
der dauerhaften Registrierung eine Garantie abgebe, dass sie die Kosten
übernehmen werde. Gemäss mehreren übereinstimmenden Quellen wer-
de dringend notwendige medizinische Hilfe unabhängig von der Registrie-
rung gewährt. Nach geltender Praxis und Rechtsprechung könne auf-
grund gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit geschlos-
sen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat-
land nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemei-
ne und dringende Hilfe betrachtet, welche zur Gewährung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Angesichts der bisherigen
[Behandlung] in Grosny und vor dem Hintergrund der oben erwähnten
Erkenntnisse sei der Beschwerdeführer nicht unbedingt auf die medizini-
sche Behandlung in der Schweiz angewiesen. Eine nicht mit dem
schweizerischen Standard vergleichbare medizinische Behandlung führe
zudem ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Wenn – wie vorliegend – die notwendige Behandlung im Heimatland si-
chergestellt sei, sei der Vollzug als zumutbar zu beurteilen.
6.3.2 Auf Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Folgendes aus: Die Darstellung des BFM, dass
sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren verbes-
sert habe, sei unrichtig. Gemäss Schweizerischer Flüchtlingshilfe habe
sich die Sicherheitslage seit 2009 vielmehr massiv verschlechtert, wobei
die Sicherheitsdienste wesentlich zu diesem Umstand beigetragen hät-
ten. Deren undifferenzierte und brutale Vorgehensweise gegen die Zivil-
bevölkerung führe zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Statt
der erhofften Normalisierung sei es zu einer Welle der Gewalt und Ge-
gengewalt gekommen. Nach Einschätzung der Vorsitzenden des Netz-
werks "Migration und Menschenrechte" würden aus Tschetschenien
stammende Rückkehrende generell eine besonders verletzliche Gruppe
bilden. Rückkehrende seien einerseits verdächtig, weil aus der langen
Abwesenheit geschlossen werde, entweder hätten sie sich den Aufstän-
dischen angeschlossen, oder sie seien im Ausland zu Geld gekommen.
Letztere Annahme mache sie daher schnell zu Opfern von Erpressungen.
Der Beschwerdeführer stellte weiter das Bestehen einer Wohnsitzalterna-
tive im restlichen Russland in Frage: Ausserhalb Tschetscheniens fänden
E-3706/2011
Seite 18
systematische Diskriminierungen statt. Bei fehlenden Dokumenten hätten
Tschetschenen mit Schwierigkeiten verschiedenster Art zu rechnen
(bspw. bei der Wohnsitzregistrierung, auch würden Gesuchsteller tsche-
tschenischer Herkunft bei der Vergabe von Dokumenten allgemein dis-
kriminiert). Bereits die ARK habe an die Zumutbarkeit einer Niederlas-
sung im restlichen Russland hohe Anforderungen gestellt und eine Unter-
kunftsmöglichkeit sowie ein tragfähiges soziales Netz verlangt. Eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers ergebe sich weiter auch aus dessen
gesundheitlichem Zustand. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien
bisher nur wenige Male [medizinisch behandelt worden] und könne als
Arbeitsloser nicht mit einer dauerhaften medizinischen Behandlung rech-
nen. Im restlichen Russland sei die Behandlung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner Ethnie und der fehlenden finanziellen Mittel sodann quasi
ausgeschlossen. Zudem verfüge er dort über kein soziales Beziehungs-
netz und keine Perspektiven für den Aufbau einer Existenz. Der Be-
schwerdeführer verweist sodann auf die eingereichten ärztlichen Berich-
te. Diesen sei zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich an einer termina-
len [Erkrankung] leide. Es sei eine [Operation] indiziert, da sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers mit jedem Jahr [mit der bloss
bisherigen Behandlung] verschlechtere. […] Nach der [Operation] sei im
Übrigen eine hygienische Wohnumgebung zwingend notwendig. In einem
Schreiben vom 27. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend,
der ungeregelte Aufenthalt stelle hinsichtlich einer allfälligen [Operation]
ein Problem dar. Seine gesundheitliche Situation sei kritisch und sei für
ihn eine grosse Last, zumal er auch in der Schweiz in seinem Zustand
immer wieder von der Polizei zwecks Kontrollen auf den Posten gebracht
werde. In seinem Heimatland könne er sodann gesundheitlich nicht aus-
reichend versorgt werden. Aus dem am 15. Mai 2012 eingereichten
Schreiben des [Spitals] vom 20. April 2012 gehe hervor, dass in der
Tschetschenischen Republik keine [Operationen dieser Art] durchgeführt
würden. Der Rechtsvertreter ersuchte unter Hinweis auf […] um Be-
schleunigung und Gutheissung des Beschwerdeverfahrens.
Zur Vernehmlassung des BFM nahm der Rechtsvertreter in seiner Einga-
be vom 5. Juli 2012 weiter folgendermassen Stellung: Die vom BFM an-
geführten Erkenntnisse des Danish Immigration Service würden die bis-
herigen Ausführungen in der Beschwerde bestätigen. Wie erwähnt müss-
ten im Normalfall planmässige und reguläre medizinische Behandlungen
am Ort der Registrierung durchgeführt werden, dies im Gegensatz zur
Notfallhilfe. Hinsichtlich der Kontingente für komplexe und teure Verfah-
ren und Behandlungen wie […] sei im Bericht klar festgehalten, dass die-
E-3706/2011
Seite 19
se grundsätzlich nur bei registrierten Personen durchgeführt würden. Bei
bloss Temporär-Registrierten müsse die Gesundheitsbehörde am Ort der
dauerhaften Registrierung eine Garantie abgeben, dass sie die Kosten
übernehmen werde. Diese Garantie könne man, so der Danish Immigra-
tion Service, in den meisten Fällen von den tschetschenischen Behörden
nur durch Bestechungsgelder erhalten. Damit der Beschwerdeführer in
einem der vom BFM erwähnten Krankenhäuser ausserhalb Tschetsche-
niens behandelt werden könne, müssten die Gesundheitsbehörden sei-
nes Wohnortes eine Garantie für ihn abgeben. Der Beschwerdeführer
habe bereits für seine erste [Behandlung] ein Bestechungsgeld von 6000
Rubel bezahlen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass er für die
erwähnte Garantie erneut bezahlen müsste. Zudem wäre selbst diesfalls
nicht gesichert, dass er eine [Operation] erhalten würde. Ferner erfolge
die Versorgung von Medikamenten entgegen geltender Regelungen auf
Kosten der Patienten. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Aus-
reise für das notwendige medizinische Material selbst aufkommen müs-
sen. Als erwerbslose Person könne er sich unter diesen Umständen keine
dauernde [Behandlung] leisten; auch eine [Operation] komme aufgrund
der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Frage. Der Be-
schwerdeführer leide neben einer chronischen [Erkrankung] im Endstadi-
um auch an [einer weiteren Erkrankung] und einer [weiteren Erkrankung]
(vgl. Bericht der Klinik für […] vom 13. April 2012). Er müsse sich wö-
chentlich [mehrmals einer Behandlung] unterziehen und regelmässig Me-
dikamente einnehmen. Ein Unterbruch dieser notwendigen Behandlung
könne zu seinem Tod führen oder käme allenfalls einer unmenschlichen
Behandlung gleich. Die Rückkehr des Beschwerdeführers berge die Ge-
fahr einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Ge-
sundheitszustandes in sich. Mittels Zeugnis der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie […] wies der Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass er
im Hinblick auf eine [Operation] im Abstand von zwei bis drei Wochen in
einer Gesprächstherapie stehe, in welcher es um den Umgang mit der
chronischen Erkrankung und um eine seelisch-mentale Begleitung so-
wohl der [medizinischen Behandlung] als auch der anstehenden [Opera-
tion] gehe.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Ausei-
nandersetzung mit den Akten und gestützt auf die nachfolgend genannten
Quellen zur sicherheits- und gesundheitspolitischen Lage in Tschetsche-
nien und im restlichen Russland zum Schluss, dass dem Beschwerdefüh-
rer die Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet werden
kann.
E-3706/2011
Seite 20
Für die nachfolgende Analyse hat sich das Bundesverwaltungsgericht
massgeblich auf folgende Berichte und Urteile abgestützt: Tschetsche-
nien: Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung, Accord Anfragebe-
antwortung, 22. September 2006, www. /file_upload
/response_en_64761.html, besucht am 18. April 2013; Norwegian Refu-
gee Council, Russian Federation, Struggling to integrate, Displaced peo-
ple from Chechnya living in other areas of the Russian Federation, June
2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Nordkaukasus, Sicherheits-
und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien,
Mirjam Grob, Bern, 12. September 2011; SFH, Tchétchénie: traitement
des PTSD, Reinseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, Fiorenza Ku-
than, Berne, le 5. Octobre 2011; Republik Österreich, Bundesasylamt,
Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation – Republik
Tschetschenien, Wien, Dezember 2011; Danish Refugee Council, Che-
chens in the Russian Federation – residence registration, racially moti-
vated violence and fabricated criminal cases, Joint report from the Danish
Immigration Service's and Danish Refugee Council's fact finding mission
to Moscow and St Petersburg, the Russian Federation, 23 May to 5 June
2012, Copenhagen, August 2012; Amnesty International, Amnesty Report
2012, Russland; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom
15. April 2011, m.w.H.; BVGE 2009/52, EMARK 2005 Nr. 17).
Zur Lage in Tschetschenien und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs hat sich das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die ARK in
den oben erwähnten zwei publizierten Urteilen wie folgt geäussert: In
EMARK 2005 Nr. 17 vom 14. Juni 2005 kam die ARK aufgrund der da-
mals vorherrschenden Lage trotz Beendigung des zweiten Tschetsche-
nienkriegs zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Tschetsche-
nien generell nicht zumutbar sei und abgewiesenen tschetschenischen
Asylsuchenden innerhalb der Russischen Föderation nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Ver-
fügung stehe. An die individuelle Zumutbarkeit solcher Alternativen stellte
die ARK hohe Anforderungen (vgl. a.a.O, E. 8.3.2 und 8.3.3.). In BVGE
2009/52 kam das Gericht aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Lage
in Tschetschenien zum Schluss, dort herrsche nun keine Situation allge-
meiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug sei in der Regel wieder
zumutbar, es sei denn, man gehöre zu einem vulnerablen Personenkreis.
Das Gericht definierte im genannten Entscheid Kategorien von Personen,
welchen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohten, mit der Folge,
dass bezüglich dieser Kategorien der Wegweisungsvollzug weiterhin als
unzumutbar qualifiziert wird (vgl. a.a.O. E. 10.2.5).
E-3706/2011
Seite 21
Letzere Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach heute in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und der
Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar sei, ist für das Gericht
weiterhin verbindlich. Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle kurz darauf
hingewiesen, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin insta-
bil ist und Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet sind. Gemäss
Amnesty International sei auch im Jahre 2011 keine Normalisierung der
Lage eingetreten. Zwar sei in den letzten Jahren ein Rückgang der be-
waffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetscheni-
schen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositions-
gruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Diese Veränderungen
seien aber nur teilweise und ungleichmässig zu beobachten und hätten
zu keiner bedeutenden Verbesserung der Menschenrechtslage geführt.
Obwohl eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort
unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis also grundsätzlich
als zumutbar zu bezeichnen wäre, stellt sich angesichts seiner schwer-
wiegenden Erkrankung im vorliegenden Fall dennoch die Frage der Zu-
mutbarkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen russischen Föderati-
onsstaat. Zwar wäre die (theoretische) Behandlungsmöglichkeit des Be-
schwerdeführers in Form der [medizinischen Behandlung] in Tschetsche-
nien gegeben. Aufgrund der stetigen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers trotz regelmässiger [medizinischer
Behandlung] in der Schweiz erscheint eine [Operation] zur mittel- bis
kurzfristigen Lebensrettung jedoch notwendig. Auch das BFM hat sich in
seiner zweiten Vernehmlassung zur Wohnsitzalternative des Beschwer-
deführers geäussert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der
Wegweisungsvollzug an einen Ort ausserhalb Tschetscheniens, mit dem
Zwecke der Vornahme der nötigen [Operation] zumutbar und praktikabel
sei. Das BFM erblickte offensichtlich in der Verlegung des Wohnsitzes
mitsamt behördlicher Registrierung, im Zugang zur medizinischen Be-
handlung dieses aussergewöhnlichen Ausmasses und in der allgemeinen
Existenzsicherung am neuen Wohnort keine Probleme. Diese Einschät-
zung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht; aufgrund der vorliegenden
Berichte kann nicht mit hinreichender Gewissheit auf das Vorhandensein
einer Wohnsitzalternative und die Sicherstellung der medizinischen Be-
handlung des Beschwerdeführers ausserhalb Tschetscheniens geschlos-
sen werden und der Wegweisungsvollzug wird daher – wie nachstehend
darzulegen sein wird – als unzumutbar erachtet.
E-3706/2011
Seite 22
Die ARK hat sich in EMARK 2005 Nr. 17 einlässlich mit den Anforderun-
gen an eine Wohnsitzalternative in der Russischen Föderation für Perso-
nen kaukasischer Abstammung auseinandergesetzt. Diese Erwägungen
sind daher vorliegend nochmals aufzugreifen und mit aktuellen Erkennt-
nissen zur Gesundheitsversorgung und zur Registrierung ausserhalb
Tschetscheniens – insbesondere in den Grossstädten Moskau und
St. Petersburg – zu ergänzen. Im erwähnten Entscheid (vgl. a.a.O., E
8.3.3.) führte die ARK aus, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass Men-
schen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit
Misstrauen und Ablehnung begegnet werde. Auch bestehe die Gefahr,
dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie in erhöhtem Masse von
den Behördenstellen überprüft würden und eher das Augenmerk der Be-
hörden auf sich zögen. Es sei daher mit einer gewissen Wahrscheinlich-
keit mit entsprechenden Schwierigkeiten zu rechnen. Auch auf dem Ar-
beits- und Wohnungsmarkt würden Angehörige dieser Gruppe diskrimi-
niert. Diese Benachteiligungen würden in der Regel ein gewisses Mass
nicht überschreiten und seien daher nicht als konkrete Gefährdung zu
werten. Viele Kaukasier lebten seit langer Zeit in Moskau und anderswo
in der Russischen Föderation; viele von ihnen hätten zwar keinen gere-
gelten Aufenthalt, gingen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach. In
Berücksichtigung dieser Umstände führte die ARK im Rahmen der Prü-
fung einer Wohnsitzalternative in der Russischen Föderation aus, es sei-
en hohe Anforderungen zu stellen und insbesondere Faktoren wie die
Tragfähigkeit eines Beziehungsnetzes (im Hinblick auf eine zumutbare
Unterkunft), das Alter, die Gesundheit und die Ausbil-
dung/Berufserfahrung zu berücksichtigen. Mittels dieser Anhaltspunkte
sei dann jeweils abzuschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit dem Be-
troffenen die Existenzsicherung am neuen Ort gelingen dürfte.
Das BFM hat es im angefochtenen Entscheid versäumt, den spezifischen
Erschwernissen für Personen kaukasischer Abstammung beim Versuch
der Wohnsitznahme in der restlichen Föderation das nötige Gewicht bei-
zumessen und insbesondere auf die offenkundige Registrierungsproble-
matik einzugehen. Der Umstand, dass eine grosse Zahl von Tschetsche-
nen ohne geregelten Aufenthalt in der westlichen Grossstädten der Rus-
sischen Föderation leben, kann dem Beschwerdeführer aufgrund seines
prekären Gesundheitszustandes und der dringenden Behandlungsbedürf-
tigkeit nicht entgegengehalten werden, ist ein legaler Aufenthalt doch
zwingende Voraussetzung für die Behandlung des Beschwerdeführers
vor Ort.
E-3706/2011
Seite 23
Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik ebenfalls zutreffend darauf
hingewiesen, dass planmässige und reguläre medizinische Behandlun-
gen am Ort der Registrierung durchgeführt werden müssen und für eine
[Operation] klarerweise eine dauerhafte Registrierung beziehungsweise
eine temporäre Registrierung samt Garantieerklärung der örtlichen Ge-
sundheitsbehörde betreffend Kostenübernahme notwendig ist. Diese Er-
kenntnis ergibt sich auch aus dem in der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung zitierten Bericht des Danish Immigration Service. Aus den einleitend
erwähnten Berichten lassen sich übereinstimmend die Schwierigkeiten
entnehmen, welchen tschetschenische Zuziehende in den Grossstädten
ausgesetzt sind. Ihnen wird seit den Tschetschenienkriegen sowohl sei-
tens der Behörden als auch seitens der russischen Bevölkerung mit gros-
sem Misstrauen begegnet. Die Fremdenfeindlichkeit in den Grossstädten
ist gross und in St. Petersburg unübertroffen, was sich in der Zunahme
von Hass-Verbrechen und Extremismus äussert. Russische Vermieter
sind weitgehend nicht bereit, ihre Wohnungen an Tschetschenen zu ver-
mieten, zumal sie mit vermehrten behördlichen Kontrollen zu rechnen ha-
ben und gegen Tschetschenen – zum Zwecke der Vertreibung – auch
immer wieder falsche Verfahren eröffnet werden, die die Vermieter dann
ebenfalls in Mitleidenschaft ziehen. Diversen Quellen zufolge ist es für
Tschetschenen quasi unmöglich, ohne tschetschenische Familienangehö-
rige oder Freunde zu einer Unterkunft in den Grossstädten zu kommen.
Ohnehin übersteigt die Miete jeweils das bescheidene Einkommen tsche-
tschenischer Arbeiter, welche – wenn überhaupt - zumeist nur im infor-
mellen Sektor Arbeit finden. Auch Arbeitgeber vermeiden gerne die An-
stellung von Tschetschenen, um nicht ins Visier der Behörden zu kom-
men. Sobald den Arbeitgebern die tschetschenische Herkunft bewusst
wird (häufig ist diese zudem schon am Namen erkennbar, was Betroffene
bereits zu Namensänderungen veranlasst hat), würden die Bewerber un-
ter einem Vorwand abgewiesen. Arbeitgeber machen die Vergabe einer
Arbeitsstelle zuweilen auch von der vorgängigen Registrierung des Be-
werbers abhängig. Nebst der Wohnungssuche ist somit eine weitere
grosse Herausforderung für Neuankömmlinge die Stellensuche.
Wie erwähnt, hängen von der Registrierung, welche für Tschetschenen
innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen hat, diverse Rechte ab. Von zentraler
Bedeutung ist vorliegend das Recht auf unentgeltliche medizinische, über
die Notfallhilfe hinausreichende Behandlung. Ohne Registrierung oder
Temporär-Registrierung (samt Garantieerklärung) würde es dem Be-
schwerdeführer nicht möglich sein, sich ausserhalb Tschetscheniens be-
E-3706/2011
Seite 24
handeln zu lassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass be-
hördliche Streitigkeiten rund um die Registrierung sich oft über Monate
bis Jahre erstrecken können. Hinzu kommt, dass die Unentgeltlichkeit
medizinischer Leistungen selbst bei Registrierung in der Realität nur be-
schränkt Bestand zu haben scheint. Laut übereinstimmender Angaben
funktioniert eine kostenfreie Versorgung mit ärztlichen Leistungen und mit
Medikamenten in der Praxis trotz Registrierung nur dann, wenn der Pati-
ent sich in einem privilegierten Arbeits- oder Dienstverhältnis befindet
oder in einer wirtschaftlich prosperierenden Region lebt. In Wahrheit sei
es oft so, dass Patienten erhebliche Zahlungen an Ärzte und Pflegeper-
sonal leisten müssen, um medizinische Behandlung zu erhalten. Auch
müssten sie die nötigen Medikamente entgegen geltender Regelungen
selber käuflich erwerben. Letztere Darstellungen finden übrigens in den
Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner [medizinischen
Behandlung] ihre Stütze.
Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus all
den Quellen das übereinstimmende Bild, dass die Möglichkeit für Tsche-
tschenen, sich legal und mit den damit verbundenen Rechten ausserhalb
Tschetscheniens rechtmässig niederzulassen und in der Folge von den
damit verbundenen Rechten zu profitieren, sehr stark eingeschränkt sind.
Offenbar kann nur bei Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes und ausreichender finanzieller Mittel mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von der legalen Wohnsitznahme mittels Registrierung ausserhalb
Tschetscheniens ausgegangen werden. Eine solche ist vorliegend aber
unabdingbar, will man dem Beschwerdeführer die notwendige medizini-
sche Behandlung nicht vorenthalten. In casu kann aber weder davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über das notwendige
Beziehungsnetz verfügt (laut Angaben im EVZ leben seine Mutter und
seine Geschwister […] allesamt in Tschetschenien), welches ihm zu ei-
nem legalen Aufenthalt in der restlichen Russischen Föderation zu verhel-
fen vermöchte, noch dass er finanziell in der Lage wäre, die Operations-
kosten von mehreren Zehntausend Franken sowie die Nachfolgekosten
für […] selbst zu tragen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise arbeitslos war und er sich
heute im Endstadium seiner chronischen Erkrankung befindet. Sein Zu-
stand verschlechtert sich laut Ärzten trotz [regelmässiger medizinischer
Behandlung] zusehends (vgl. Bericht der Klinik […] vom 6. Oktober 2011).
Es kann aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse auch weitgehend aus-
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft einen
Beitrag an seine Existenzsicherung leisten könnte.
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Zusammenfassend kommt das Gericht aufgrund vorstehender Erwägun-
gen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender
Sicherheit das Bestehen einer Wohnsitzalternative, welche zur Behand-
lung seiner terminalen [Erkrankung] unabdingbar erscheint, entgegenge-
halten werden kann. In Anbetracht der dargestellten Zuwanderungsbe-
dingungen in den Grossstädten Russlands kann weder vom Erhalt einer
dauerhaften Registrierung noch von einer temporären Akzeptanz des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden. Gleiches gilt für die bei temporä-
rer Registrierung notwendige Garantieerklärung für die Kostenübernahme
durch die tschetschenischen Behörden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug des
schwerstkranken Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder nach
Tschetschenien noch in den restlichen Teil der Russischen Föderation als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem aus den Akten kei-
ne Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG hervorgehen, ist
das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Vollzug der
Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Ver-
fügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfah-
renskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Über das vom Beschwerdeführer am 28. Juni 2011 eingereichte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bis
anhin nicht befunden. Das Gericht hat hingegen mit Instruktionsverfügung
vom 5. Juli 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. In
diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter nicht
– wie in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2012 (Kostennote) erwähnt –
seitens des Bundesverwaltungsgerichts als unentgeltlicher Rechtsvertre-
ter eingesetzt worden ist.
Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der fortbe-
stehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwvG jedoch als erfüllt zu erachten. Auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
9.
Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälfti-
gen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Beschwerde-
führer ist daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine (reduzierte)
Parteientschädigung für seine ihm erwachsenen, notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen.
Der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens beauftragte Rechtsvertreter
reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 eine Kostennote ein, gemäss
welcher er für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen
zeitlichen Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden à Fr. 200.– sowie einen
Aufwand von Fr. 262.- geltend machte.
Die Überprüfung der vom Beschwerdeführer in der Kostennote dargestell-
ten Beträge hat eine falsche Aufrechnung der diversen Aufwandpositio-
nen ergeben. Richtigerweise beläuft sich der ausgewiesene zeitliche
Aufwand auf 16 1/2 Stunden, der Aufwand für Porti etc. demgegenüber
nur auf Fr. 122.-; dieser geltend gemachte Betrag sowie der Stundentarif
erweisen sich als angemessen. Hingegen kann der ausgewiesene zeitli-
che Aufwand auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegen-
den Verfahrens nicht vollumfänglich als angemessen gelten. Namentlich
sind der Aufwand für die Zeit zwischen der Mandatsübernahme am
12. März und dem 19. April 2012 (Einreichung der ersten Rechtsschrift
des Vertreters von total 7 Seiten, wofür 10 ¼ Stunden ausgewiesen wer-
den) sowie für die Ausarbeitung der Replik vom 5. Juli 2012 (von 4 Sei-
ten, wofür 4 Stunden ausgewiesen werden) zu hoch und entsprechend zu
kürzen. Das Gericht erachtet eine zeitlichen Aufwand von total 12 Stun-
den für das gesamte Verfahren als angemessen. Dem Beschwerdeführer
ist daher angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten
des BFM in Höhe von Fr. 1'261.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung in Höhe von CHF 1'261.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler